BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 146/06 vom 30. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2006 wird auf seine Kosten ver-worfen. Wert: 10.335 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist unzul344ssig. 1 Das Landgericht hat den Beklagten zur R344umung und Herausgabe der von der Kl344gerin gepachteten Gastst344ttenr344ume verurteilt. Der Beklagte hat w344hrend des Berufungsverfahrens die Gastst344tte ger344umt. Daraufhin hat die Kl344gerin die Hauptsache einseitig f374r erledigt erkl344rt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Revision hat es nicht zugelas-sen. Hiergegen hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. 2 Die Beschwer des Beklagten bel344uft sich auf lediglich 10.335 200 und er-reicht somit nicht die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO. 3 - 3 - Nach einseitiger Erledigungserkl344rung bestimmt sich der Wert der Be-schwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserkl344rung ent-standenen Kosten (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-RR 2005, 1728 m.w.N.). An dieser st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs h344lt der Senat fest. Denn mit der einseitigen Erledigungserkl344rung tritt f374r beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelm344337ig das Kosteninte-resse. Allerdings kann ausnahmsweise etwas anderes gelten (vgl. Senatsbe-schluss aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. 4 Bei einem Streitwert von 21.354 200, den das Landgericht und das Ober-landesgericht zutreffend entsprechend der Jahrespacht auf 21.354 200 festgesetzt haben, betragen die Gesamtkosten im vorliegenden Fall einschlie337lich Dolmet-scherentsch344digung 10.335,52 200: 5 In erster Instanz sind bei jeder Partei Kosten von 1.955,99 200 (vgl. Kosten-festsetzungsbeschluss vom 15. August 2006 Bl. 338), insgesamt somit 3.911,98 200 angefallen. Hinzu kommen die Gerichtskosten in H366he von 864 200, so dass sich f374r die erste Instanz ein Gesamtbetrag von 4.775,98 200 ergibt. In zwei-ter Instanz sind an au337ergerichtlichen Kosten insgesamt 4.242,82 200 angefallen (vgl. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. September 2006 Bl. 342). Hinzu kommen die Gerichtskosten einschlie337lich einer Dolmetscherentsch344digung von insgesamt 1.316,72 200. Die Kosten zweiter Instanz betragen daher 6 - 4 - insgesamt 5.559,54 200. F374r den gesamten Rechtsstreit errechnet sich somit ein Kostenbetrag von 10.335,52 200. 7 Der Widerklage kommt kein eigener Wert zu. Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2005 - 2/2 O 182/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.07.2006 - 26 U 35/05 -
Full & Egal Universal Law Academy