BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 146/07 vom 26. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.323,04 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das rechtliche Geh366r des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Vortrag zur vermeintlichen Vertragsaufhebung vor der Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens war so unbestimmt, dass er weder einer rechtli-chen 334berpr374fung zug344nglich war noch der Prozessgegnerin eine qualifizierte Stellungnahme erm366glichte. 2 - 3 - Der Fall wirft auch keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Welche Anforderungen an eine 204Inanspruchnahme223 der Gegenleistung ge-m344337 247 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu stellen sind, ist durch die bisherige Senats-rechtsprechung hinreichend gekl344rt (vgl. BGHZ 154, 358, 364 ff; BGH, Urt. v. 29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 675). Wenn der Beklagte ver-meiden wollte, dass die Mietforderungen der Kl344gerin f374r die Zeit nach der An-zeige der Masseunzul344nglichkeit zu Neumasseforderungen wurden, h344tte er die Kl344gerin von der Masseunzul344nglichkeit unterrichten und zugleich klarstellen m374ssen, dass die Masse keinen Anspruch auf die Mietsache mehr erheben werde. Die noch von der Schuldnerin veranlasste R344umung der Mietsache schuf diese Klarheit nicht. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem. 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 16.02.2007 - 5 O 19/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 17.07.2007 - 5 U 464/07 -
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