BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 146/08 Verk374ndet am: 14. Oktober 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1578 b; ZPO 247 559 Abs. 1 a) Der Ma337stab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach 247 1578 b BGB regelm344337ig die Grenze f374r die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Eink374nften zur Verf374gung h344tte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grunds344tzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzmini-mum wenigstens erreicht. b) Die Abw344gung aller f374r die Billigkeitsentscheidung des 247 1578 b BGB in Betracht kommen-den Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf-hin 374berpr374ft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitspr374fung ma337gebenden Rechts-begriffe verkannt oder f374r die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umst344nde unbe-r374cksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen 334berpr374fung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider-spruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine W374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t. c) Nach 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjeni-ge Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelm344337ig durch das Ende der Berufungsverhandlung abge-schlossen. Die Vorschrift ist allerdings einschr344nkend dahin auszulegen, dass in bestimm-tem Umfang auch Tatsachen, die sich erst w344hrend der Revisionsinstanz ereignen, in die Ur-teilsfindung einflie337en k366nnen, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisions-instanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und sch374tzenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - KG Berlin AG Berlin-Sch366neberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-m344337 247 128 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 FGG-RG aufgrund der bis zum 2. Sep-tember 2009 eingegangenen Schrifts344tze durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Grupp und Schilling f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats f374r Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch 374ber den nachehelichen Unterhalt. 1 Sie hatten am 1. Oktober 1993 geheiratet, am 12. Dezember 1993 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Nach der Trennung im April 2004 wurde die Ehe der Parteien mit Urteil vom 27. M344rz 2007 geschieden. 2 Die 1963 geborene Antragstellerin ist ausgebildete Gymnasiallehrerin, war aber seit 1991 als Texterin in der Werbebranche t344tig. Nach ihrem Aufstieg zur Cheftexterin erzielte sie zuletzt im Jahre 2000 ein Nettoeinkommen, das sich ohne Abzug von Krankenversicherungsbeitr344gen auf 4.974,38 DM (= 2.543,36 200) belief. Diese T344tigkeit gab die Antragstellerin Mitte 2000 auf, weil 3 - 3 - die Parteien wegen der Erwerbst344tigkeit des Antragsgegners nach Br374ssel um-zogen. Dort erzielte sie lediglich Eink374nfte aus untergeordneter B374rot344tigkeit. Nach der Trennung war die Antragstellerin seit Oktober 2005 zun344chst mit 80 % als Lehrerin in einem Internat erwerbst344tig und erzielte daraus Monatseink374nfte in H366he von 3.200 200 brutto. Zum 23. August 2007 wechselte sei an ein privates Gymnasium, wo sie in Teilzeit (73 %) Nettomonatseink374nfte erzielt, die ur-spr374nglich 1.489,85 200 betrugen und sich seit Februar 2008 auf 1.591,92 200 be-laufen. Im Falle einer Vollzeitbesch344ftigung w374rde sie aus dieser Erwerbst344tig-keit Nettomonatseink374nfte in H366he von 1.848,19 200 erzielen. Der 1957 geborene Antragsgegner arbeitete seit 1987 als freiberuflicher Konferenzdolmetscher f374r das Europ344ische Parlament in Stra337burg und Br374s-sel. W344hrend der Ehe studierte er daneben Rechtswissenschaften und schloss das Studium 1997 ab. Im Fr374hjahr 2000 erhielt er beim Europ344ischen Parla-ment eine Stelle als Beamter im Sprachendienst. Deswegen zogen die Parteien mit dem gemeinsamen Kind Mitte 2000 nach Br374ssel um. Zum 15. September 2007 wurde der Antragsgegner in eine leitende Position versetzt. Daraus erzielt er Eink374nfte, die sich nach Abzug berufsbedingter Kosten und des Kindesun-terhalts jedenfalls auf 5.427,80 200 netto belaufen. 4 Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Antrags-gegner verurteilt, an die Antragstellerin Kindesunterhalt f374r den gemeinsamen Sohn in H366he von monatlich 563,20 200 sowie nachehelichen Ehegattenunterhalt in H366he von monatlich 1.545,70 200 zu zahlen. Auf die gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt gerichtete Berufung des Antragsgegners hat das Ober-landesgericht das Urteil f374r die Zeit ab Januar 2012 abge344ndert und den nach-ehelichen Unterhalt auf 500 200 herabgesetzt. Die weitere Berufung des Antrags-gegners mit dem Ziel einer Befristung des nachehelichen Unterhalts bis Ende Dezember 2009 hat es ebenso abgewiesen wie die auf einen h366heren nach- 5 - 4 - ehelichen Unterhalt gerichtete Anschlussberufung der Antragstellerin. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Antragsgeg-ners, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Das Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung der Antragstellerin zu-r374ckgewiesen, weil ihr kein h366herer Unterhalt zustehe, als vom Amtsgericht zu-gesprochen. Zwar sei ihr die Aufgabe der urspr374nglich nach der Trennung aus-ge374bten T344tigkeit als Lehrerin in einem Internat nicht als Obliegenheitsverlet-zung vorzuwerfen, weil sie dort weitere 374berobligatorische T344tigkeiten ausge374bt habe. Im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Sohnes, der beim Wechsel an das private Gymnasium bereits fast 14 Jahre alt gewesen sei, sei die An-tragstellerin allerdings zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit ver-pflichtet gewesen. Dass sie sich um eine solche Vollzeitstelle bem374ht habe, habe die Antragstellerin selbst nicht behauptet. Ihr sei deswegen ein fiktives Einkommen aus Vollzeitt344tigkeit in H366he von 1.848,19 200 netto zuzurechnen. 7 Auf die Berufung des Antragsgegners sei der nacheheliche Unterhalt f374r die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 200 herabzusetzen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheide demgegen374ber aus. F374r die von der Berufung des Antragsgegners erfasste Zeit ab Januar 2010 gehe es allein um Aufsto-ckungsunterhalt, zumal der Antragstellerin eine vollschichtige Erwerbst344tigkeit 8 - 5 - zumutbar sei. 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB konkretisiere im Rahmen der Be-grenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts den Ma337stab der Unbil-ligkeit. Eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts h344nge im Wesentlichen davon ab, ob und in welchem Ausma337 durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten seien, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dabei gen374ge es, wenn der Nachteil ganz 374berwiegend oder im Wesentlichen auf die vereinbarte Aufgabenverteilung w344hrend der Ehe zur374ckzuf374hren sei. Die An-tragstellerin habe zu dem beruflichen Fortkommen des Antragsgegners wesent-lich beigetragen, indem sie w344hrend der Ehe die Betreuung des gemeinsamen Kindes 374bernommen und dem Antragsgegner sein Jurastudium neben der Dolmetschert344tigkeit erm366glicht habe. Im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes nach Br374ssel habe sie au337erdem ihre Festanstellung als Chef-texterin in einer Werbeagentur aufgegeben und damit ihr berufliches Fortkom-men zugunsten des Antragsgegners zur374ckgestellt. Infolge der Aufgabe dieser T344tigkeit habe die Antragstellerin bis heute fortwirkende ehebedingte Nachteile zu tragen, die auch durch eine Vollzeitt344tigkeit in ihrem Beruf als Lehrerin nicht aufgefangen w374rden. In ihrer Position als Cheftexterin w374rde sie heute ein Ein-kommen von mindestens 4.500 200 brutto verdienen. Zwar habe die Antragstelle-rin nach der mehrj344hrigen Unterbrechung dieser T344tigkeit jetzt keine realistische Aussicht mehr auf eine R374ckkehr auf einen gesicherten Arbeitsplatz in der Werbebranche. Das besage aber nichts zur Wahrscheinlichkeit der Fortbe-sch344ftigung, wenn die Antragstellerin ihre T344tigkeit als Cheftexterin ohne die Ehe und den Umzug nach Br374ssel nicht aufgegeben h344tte. Sie sei seit 1991 mit nur sechsmonatiger Unterbrechung wegen der Geburt des Kindes dort t344tig gewesen und habe im Zeitpunkt des Umzugs bereits seit mehreren Jahren eine Festanstellung als Cheftexterin gehabt. Es sei deswegen davon auszugehen, dass sie diese T344tigkeit ohne den ehebedingten Umzug noch heute aus374ben und daraus ein Monatseinkommen in H366he von 4.500 200 brutto erzielen w374rde. - 6 - Weil sie aus ihrer T344tigkeit als Lehrerin jedenfalls kein h366heres Bruttoeinkom-men als 3.630 200 monatlich erzielen k366nne, errechne sich eine ehebedingte Ein-kommenseinbu337e in H366he von monatlich rund 900 200 brutto. 9 Unter Ber374cksichtigung des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe und des besonderen Einsatzes der Antragstellerin f374r ihre Vollzeitt344tigkeit, die Kin-derbetreuung und die Haushaltsf374hrung in den ersten Jahren der Ehe sowie der ehebedingten Nachteile komme eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht in Betracht. Allerdings entspreche auch ein unbegrenzter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen nicht der Bil-ligkeit. Unter Abw344gung aller Umst344nde sei eine 334bergangszeit bis Ende 2012 angemessen, in der es der Antragstellerin zumutbar sei, sich pers366nlich und wirtschaftlich von den g374nstigeren ehelichen Lebensverh344ltnissen auf den Le-bensstandard einzurichten, den sie erreicht h344tte, wenn sie die vor dem Umzug nach Br374ssel ausge374bte Besch344ftigung fortgesetzt h344tte. Weil es bei diesem Nachteil aller Voraussicht nach auf Dauer bleiben werde, sei der Unterhaltsan-spruch hier nicht zeitlich zu befristen, sondern nach der 334bergangszeit auf den Betrag zu begrenzen, der netto als Einkommenseinbu337e verbleibe. Diesen Be-trag sch344tzte das Berufungsgericht auf jedenfalls 500 200. Mit einem solchen Un-terhalt und den Eink374nften aus einer Vollzeitt344tigkeit aus dem ausge374bten Beruf stehe der Antragstellerin ein Betrag zur Verf374gung, der ihren angemessenen Lebensbedarf i.S. von 247 1578 b BGB erreiche. Eine unbefristete Unterhalts-pflicht in H366he von monatlich 500 200 belaste auch den Antragsgegner nicht unbil-lig, zumal dieser nach Abzug des Kindesunterhalts 374ber ein bereinigtes Netto-monatseinkommen in H366he von 5.427,80 200 verf374ge. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil es f374r die Neu-regelung in 247 1578 b BGB noch an h366chstrichterlichen Ma337st344ben f374r die Billig-keitspr374fung bei Vorliegen ehebedingter Nachteile fehle. 10 - 7 - II. 11 Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des nachehelichen Unterhalts f374r die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 200 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Antrags des Antragsgegners ist aus revisi-onsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. 12 1. Nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverh344ltnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs (247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch unter Wahrung der Be-lange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemein-schaftlichen Kindes unbillig w344re. Die Kriterien f374r die Billigkeitsabw344gung er-geben sich aus den in 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Gesichts-punkten. a) Danach ist bei der Billigkeitsabw344gung f374r eine Herabsetzung oder ei-ne zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu ber374cksich-tigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit einge-treten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachtei-le begrenzen regelm344337ig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und stehen einer Befristung grunds344tzlich entgegen. Sie k366nnen sich nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Er-werbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BT-Drucks. 16/1830 S. 18 f.; Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207, 1210 Tz. 35). 13 b) Der Ma337stab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach 247 1578 b BGB regelm344337ig die Grenze f374r die Herabsetzung des nachehelichen Unter- 14 - 8 - halts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsbe-rechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Eink374nften zur Verf374gung h344tte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grunds344tzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzmi-nimum wenigstens erreicht (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis 7. Aufl. 247 4 Rdn. 583). Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Eink374nfte, die diesen angemes-senen Unterhaltsbedarf erreichen oder k366nnte er solche Eink374nfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabw344gung nach einer 334bergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverh344ltnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Eink374nften umstellen kann, zum vollst344ndigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung f374hren (Eschen-bruch/Klinkhammer/Sch374rmann Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. 1. Rdn. 1021; zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.). 15 Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschr344nkung seiner Erwerbst344tigkeit hingegen lediglich Eink374nfte, die den eigenen angemes-senen Unterhaltsbedarf nach 247 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Be-fristung des Unterhaltsanspruchs regelm344337ig aus. Auch dann kann der Unter-halt nach einer 334bergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabge-setzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt. 16 c) Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach 247 1578 b BGB setzt dabei nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhalts-anspruch entf344llt, bereits erreicht ist. Wenn die daf374r ausschlaggebenden Um-st344nde im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverl344ssig vor- 17 - 9 - aussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer sp344teren Ab344nderung nach 247 238 FamFG (= 247 323 ZPO a.F.) vorzubehalten, sondern schon im Ausgangs-verfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 m.w.N.). 18 d) Die Darlegungs- und Beweislast f374r Umst344nde, die zu einer Befristung oder Beschr344nkung des nachehelichen Unterhalts f374hren k366nnen, tr344gt grund-s344tzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil 247 1578 b BGB als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbst344tigkeit in dem vom Unter-haltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausge374bten Beruf oder die M366g-lichkeit dazu - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begren-zung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsbe-rechtigten, Umst344nde darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhalts-begrenzung oder f374r eine l344ngere "Schonfrist" sprechen (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 und vom 14. Novem-ber 2005 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136). Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Eink374nfte des Unterhaltsberechtigten aus seiner ausge374bten oder der ihm zumutbaren Erwerbst344tigkeit wenigstens die Eink374nfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbst344tigkeit erreichen. Nur dann trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vor-liegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe-zeit Einbu337en im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Bleibt das jetzt erzielte oder erzielbare Einkommen jedoch hinter dem Einkommen aus der fr374-her ausge374bten T344tigkeit zur374ck, weil eine Wiederaufnahme der fr374heren Er-werbst344tigkeit nach l344ngerer Unterbrechung nicht mehr m366glich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner wider-legen muss. - 10 - 2. Die Abw344gung aller f374r die Billigkeitsentscheidung in Betracht kom-menden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisions-gericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeits-pr374fung ma337gebenden Rechtsbegriffe verkannt oder f374r die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt gelassen hat (Senatsur-teile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136; vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049, 2051 und vom 28. Fe-bruar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800). Der revisionsrechtlichen 334berpr374fung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozess-stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinan-dergesetzt hat, seine W374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471). Das setzt voraus, dass in dem Urteil die wesentlichen Gr374nde aufgef374hrt werden, die f374r die rich-terliche 334berzeugungsbildung im Rahmen der Billigkeitsabw344gung leitend ge-wesen sind. Nicht erforderlich ist hingegen die ausdr374ckliche Auseinanderset-zung mit allen denkbaren und fern liegenden Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung stattgefunden hat (BGH Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92 - NJW-RR 1993, 1379). 19 3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats ist das Beru-fungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsabw344gung zu Recht von einem fort-dauernden ehebedingten Nachteil der Antragstellerin ausgegangen. 20 Zutreffend sind die Erw344gungen des Berufungsgerichts, wonach die An-tragstellerin w344hrend der Ehe zuletzt als Cheftexterin in der Werbebranche be-sch344ftigt war und aus dieser T344tigkeit heute ein deutlich h366heres Einkommen erzielen w374rde, als sie in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin erzielen kann. Die fr374here T344tigkeit hat die Antragstellerin ehebedingt aufgegeben, weil sie nach 21 - 11 - dem Aufstieg des Antragsgegners mit ihm und dem gemeinsamen Kind nach Br374ssel gezogen ist. Das Berufungsgericht durfte auch davon ausgehen, dass sich die eigene Lebensstellung der Antragstellerin - wenn sie die T344tigkeit nicht ehebedingt aufgegeben h344tte - nach wie vor nach ihren Eink374nften als Cheftex-terin richten w374rde. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Bedenken ersch366pfen sich in Mutma337ungen, die nicht den Schluss nahe legen, die An-tragstellerin w374rde heute ohnehin nicht mehr in diesem Beruf arbeiten. Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Antragstellerin w374rde in diesem Be-ruf unter Ber374cksichtigung der inzwischen eingetretenen Einkommenssteige-rungen gegenw344rtig ein Bruttomonatseinkommen in H366he von 4.500 200 erzielen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf substantiiertem Vor-trag der Antragstellerin zur Entwicklung der Eink374nfte in der Werbebranche, die von dem Antragsgegner bereits nicht hinreichend bestritten worden sind. Auch soweit das Berufungsgericht dem ohne Ehe erzielbaren Einkom-men als Cheftexterin lediglich ein aus einer Vollzeitt344tigkeit als Gymnasiallehre-rin erzielbares Einkommen gegen374bergestellt hat, ist dies aus revisionsrechtli-cher Sicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner tr344gt als Unterhaltsschuld-ner die Darlegungs- und Beweislast f374r die Voraussetzungen des 247 1578 b BGB. Er hat deswegen grunds344tzlich auch das Fehlen eines ehebedingten Nachteils darzulegen. Dazu geh366rt auch ein Vortrag, dass die Ehefrau Eink374nf-te erzielt oder erzielen k366nnte, die in der H366he den Eink374nften entsprechen, die sie wegen der ehebedingten Unterbrechung ihrer Erwerbst344tigkeit nicht mehr erzielen konnte. Weil der Antragsgegner dem nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht eine fortdauernde ehe-bedingte Einkommenseinbu337e in H366he von monatlich 900 200 brutto angenom-men. Zwar ist die Antragstellerin auch unter Ber374cksichtigung der Belange des im Dezember 1993 geborenen gemeinsamen Sohnes gehalten, eine Vollzeiter-werbst344tigkeit auszu374ben. Zutreffend ist das Berufungsgericht deswegen von 22 - 12 - einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ausgegangen, der sich lediglich auf Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB richtet. Soweit es der An-tragstellerin keine fiktiven Eink374nfte aus einer Erwerbst344tigkeit als Cheftexterin zugerechnet hat, widerspricht dies nicht den Ausf374hrungen zum ehebedingten Nachteil infolge der Aufgabe dieser Erwerbst344tigkeit. Denn nach den zutreffen-den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts spricht der Umstand, dass die An-tragstellerin einen Beruf als Cheftexterin ohne ehebedingte Unterbrechung bis heute aus374ben w374rde, nicht notwendig daf374r, dass sie nach der ehebedingten mehrj344hrigen Unterbrechung dieser T344tigkeit auch heute noch eine solche Stel-le bekommen w374rde. Wenn das Berufungsgericht stattdessen an der von der Antragstellerin tats344chlich ausge374bten T344tigkeit in ihrem Beruf als Gymnasial-lehrerin ankn374pft, liegt das in seinem tatrichterlichen Ermessen. 4. Auch die weiteren Angriffe der Revision gegen die Billigkeitsentschei-dung des Oberlandesgerichts 374berzeugen nicht. Das Berufungsgericht hat in-soweit alle Umst344nde des Einzelfalles ber374cksichtigt. Zu Recht ist es davon ausgegangen, dass eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts ge-m344337 247 1578 b Abs. 2 BGB regelm344337ig dann nicht in Betracht kommt, wenn die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten beruht (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f. und seitdem in st344ndiger Rechtsprechung). Eine solche dauerhafte ehebedingte Einkommens-einbu337e hat das Oberlandesgericht mit monatlich 500 200 ermittelt, was zur H366he von der Revision nicht angegriffen wird. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hat das Oberlandesgericht au337erdem die Dauer der Ehe der Parteien von Ok-tober 1993 bis zur Trennung im April 2004 sowie die Ausgestaltung der Kinder-erziehung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe ber374cksichtigt. Obwohl auch die Antragstellerin zun344chst vollschichtig erwerbst344tig war, hat sie - neben der Tagesbetreuung des gemeinsamen Kindes durch Au-pair-M344dchen und Ta- 23 - 13 - gesm374tter - den 374berwiegenden Teil der weiteren Betreuung selbst sicherge-stellt. Denn der Antragsgegner war durch seine Berufst344tigkeit in Stra337burg und Br374ssel und durch das parallel absolvierte Jurastudium dazu nur sehr einge-schr344nkt in der Lage. Auch die Einkommensverh344ltnisse beider Parteien hat das Berufungsgericht zutreffend ber374cksichtigt, indem es ausf374hrt, dass eine dauerhafte Unterhaltspflicht in H366he von 500 200 den Antragsgegner bei dessen bereinigtem Nettoeinkommen von 5.427,80 200 nicht 374berm344337ig belastet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht schlie337lich auch der gesetzlichen Intention des 247 1578 b BGB. Denn es hat den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach einer im Wege der Billigkeit ermittelten 334bergangsfrist bis Ende 2011 auf 500 200 monatlich und damit auf die H366he des ehebedingten Nachteils reduziert. Ab diesem Zeitpunkt belaufen sich die Eink374nfte der An-tragstellerin aus ihrer Erwerbst344tigkeit und dem Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner auf den Betrag, den sie ohne die Ehe selbst erzielen w374rde. Wenn das Berufungsgericht eine Befristung dieses Unterhaltsanspruchs nach 247 1578 b Abs. 2 BGB abgelehnt hat, um der Antragstellerin den Ausgleich ihrer ehebedingten Nachteile dauerhaft zu sichern, ist dies unter Ber374cksichtigung der beiderseitigen Einkommensverh344ltnisse aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 24 5. Die Revision des Antragsgegners hat schlie337lich auch keinen Erfolg, soweit sie sich auf neue Umst344nde st374tzt, die nach Erlass des Berufungsurteils entstanden sind. 25 a) Zwar hat der Antragsgegner mit der Revision dargelegt, dass die An-tragstellerin ab September 2008 eine monatliche Kinder- und Haushaltszulage in H366he von 478,94 200 nebst einer Nachzahlung f374r die Zeit seit April 2007 er-h344lt. Diese neue Tatsache ist aber im Revisionsverfahren nicht mehr zu ber374ck- 26 - 14 - sichtigen. Denn nach 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) unterliegt der Beur-teilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Be-rufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelm344337ig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlos-sen (BGHZ 104, 215, 220 = NJW 1988, 3092, 3094); neue Tatsachen d374rfen im Revisionsverfahren grunds344tzlich nicht ber374cksichtigt werden. b) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings einschr344nkend dahin auszulegen, dass in be-stimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst w344hrend der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einflie337en k366nnen, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und sch374tzenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Ge-danke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung ei-nes festgestellten Sachverhalts verliert n344mlich an Gewicht, wenn die Ber374ck-sichtigung von neuen tats344chlichen Umst344nden keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann kann es aus prozess366konomischen Gr374nden nicht zu verantworten sein, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, ggf. durch mehrere Instanzen zu f374hrenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist viel-mehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine ra-sche und endg374ltige Streitbereinigung herbeizuf374hren (Senatsurteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318, 319 m.w.N.). 27 c) Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Selbst wenn die Zahlung der Kinder- und Haushaltszulage an die Antragstellerin unstreitig sein sollte, st374nde damit noch nicht fest, auf welcher Grundlage dieser Betrag an die 28 - 15 - Antragstellerin gezahlt wird, wie er unterhaltsrechtlich einzuordnen ist und ob auch die Kinderzulage als ihr Einkommen zu ber374cksichtigen ist (zu einem vom Arbeitgeber gezahlten Kinderzuschlag vgl. Senatsurteil vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885; zum Kinderzuschlag nach 247 6 a BKGG vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 1 Rdn. 462 b ff.). Schlie337lich w344re ein weiteres Einkommen der Antragstellerin auch im Rahmen der Billigkeitspr374fung des 247 1578 b Abs. 1 und 2 BGB zu ber374cksichti-gen, zumal dann ihr ehebedingter Nachteil 374berwiegend kompensiert w374rde. Ob dieser Umstand, der zu einer weiteren Absenkung des ehebedingten Nachteils f374hren kann, im Hinblick auf die ungewisse Fortzahlung der Kinder- und Haus-haltszulage nur zu einer weiteren Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs oder sogar zu einer Befristung des nachehelichen Unterhalts f374hren kann, muss des-wegen einer umfassenden Pr374fung im Ab344nderungsverfahren nach 247 238 FamFG (247 323 ZPO a.F.) vorbehalten bleiben. Schlie337lich l344sst die Zulage den ehebedingten Nachteil der Antragstellerin nicht entfallen, sondern kompensiert 29 - 16 - diesen lediglich teilweise. Damit sind auch sch374tzenswerte Belange der Antrag-stellerin betroffen, die im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabw344gung Be-r374cksichtigung finden m374ssen. Hahne Dose Klinkhammer Grupp Schilling Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 27.03.2007 - 20 F 119/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2008 - 3 UF 67/07 -
Full & Egal Universal Law Academy