BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 146/12 vom 7. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1 Die Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen bildet keine Gläubigerbenachteilig ung, wenn die Insolvenzmasse zur Befried i gung dieser Forderungen ausreicht und lediglich nachrangige Forderungen unberücksichtigt ble i- ben. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZR 146/12 - OLG Naumburg LG Stendal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundes gerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 7. Februar 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil d es 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. April 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfa h- ren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 32. 500 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Die gegen die Wü r- digung des Berufungsgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entsche i- dungserheblich, weil es im Streitfall nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte die einzige Gläubigerin im Rang des § 38 InsO ist, an einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) als Voraussetzung einer Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) fehlt. 1 - 3 - 1. Nach der bereits unter der Geltung der Konkursordnung begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt eine Gläubigerbenachteil i- gung, wenn mit dem anfechtbar erworbenen Betrag gerade die Gläubiger b e- friedigt wurden, die auch der Insolvenzverwalter mit diesem Betrag, wäre er im Ve rmögen des Schuldners verblieben, hätte befriedigen müssen. Für die übr i- gen Gläubiger bedeutet es keinen Unterschied, ob bevorrechtigte Gläubiger vor der Insolvenz oder nach der Eröffnung die ihnen zustehenden Beträge erhalten (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - IX ZR 30/90, BGHZ 114, 315, 322). Diese Rechtsprechung kann nach Wegfall der Konkursvorrechte auf das Verhältnis der nicht nachrangigen (§ 38 InsO) zu den nachrangigen Insolven z- gläubigern (§ 39 InsO) übertragen werden. Dan ach liegt in der Befriedigu ng oder Besicherung der Forderung eines nicht nachrangigen Insolvenzgläubigers ausnahmsweise keine objektive Gläubigerbenachteiligung, wenn die Inso l- venzmasse zur Befriedigung aller nicht nachrangigen Forderungen, aber nicht auch der nachrangigen Forderung en ausreicht (HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 63; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 10 8; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 129 Rn. 92). 2. So verhält es sich im Streitfall . Nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts ist die Beklagte die einzige Gläubiger in , die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eine Forderung im Rang des § 38 InsO angemeldet hat. Folglich kann die Sicherung ihrer Forderung nur zum Nachteil der nachrangigen Gläubiger gehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Bei dieser Sachl a- ge scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus . 2 3 4 - 4 - 3. Aus den vorstehenden Erwägungen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) abzulehnen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 19.12.2011 - 21 O 180/10 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.04.2012 - 5 U 19/12 - 5
Full & Egal Universal Law Academy