BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 146/12 Verkündet am: 30. April 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Ca, 542, 550, 566 Abs. 1, 567 Satz 1, 578 Abs. 2 Der Nießbrauchsberechtigte handelt nicht treuwidrig, wenn er trotz einer form u- larvertraglichen Schriftformheilungsklausel einen Mietvertrag, in den er gemäß §§ 566 Abs. 1, 567 Satz 1 BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen Schrif t formmangel kündigt (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. Januar 2014 XII ZR 68/10 NJW 2014, 1087). BGH, Urteil vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f die mündliche Verhandlung vom 30 . April 201 4 durch den Vorsitzende n Richter D os e und die Richte r Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil de s 10 . Zivil senats des Oberla n- des gerichts Düsseldor f vom 2 9 . November 20 1 2 wird auf Kosten de s Beklagten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin nimmt de n Beklagten auf Räumung und Herausgabe v on gewerblich genutzten Mietflächen in Anspruch . Der Beklagte schloss im M a i 2007 mit den Voreigentümern einer als Ei n- kaufszentrum genutzten Gewerbeimmobilie einen Mie tvertrag für die Zeit ab dem 1. Juni 2007 mit einer festen Mietzeit von zehn Jahren. In § 2 des Mietve r- trags ist der im Bereich einer markt ähnlich gestalteten Ladenpassage gelege ne Mietgegenstand als " Räumlichkeiten zur Benutzung a ls Verkaufs - /Ladenflächen im EG 1 , Ebene 3, 75 m², gemäß dem als Anlage 1 beiliegenden Mietfläche n- plan " beschrieben. Der dem Vertrag angeheftete Mietflächenplan zeigt einen Ausschnitt aus der Ladenpassag e , in dem neben zwei als " Lager " und " Ve r- kauf " bezeichnet en Bereichen auf den Verkehrs - und Gemeinschaftsflächen 1 2 - 3 - Tische mit Bestuhlung eingezeichnet sind , ohne dass diese einem Ladenlokal konkret zugeordnet sind . Der Beklagte nutzte das Mietobjekt als Gast stätte mit Getränkeverkauf. In § 20 Abs. 2 des Mietvertrag s heißt es: " Vertragsänderungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform , d ies gilt auch für die Aufhebung dieser Schrift formklausel. Den Parteien ist § 550 S . 1 BGB bekannt. Sie verpflichten sich, bei Nichteinha l- tung der Schriftform dieses Vertrages die Schriftform nachträglich herbeizuführen sowie bei Verä nderungen alles zu unternehmen, um dem Schriftformerfordernis zu genügen und vor diesem Zei t- punkt nicht wegen der mangelnden Form zu kündigen. " Diese Klausel verwendeten die Vermieter auch gegenüber anderen Mi e- tern. Anfang 2008 wurde eine neue Eigentümerin der Gewerbeimmobilie im Grundbuch eingetragen. Diese räumte der Klägerin ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück ein , das am 18. Juni 2008 im Grundbuch eingetragen wurde . Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 und 31. Oktober 2010 erklärte die Klägerin unter Hinweis auf die nicht eingehalt ene Schriftform des Mietvertrag s die o r- dentliche Kündigun g des Mietverhältnisses zum 31. Dezember 2010. Das Land gericht hat die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das a n- gefochtene Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der zugelass e- nen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabw eisungsbegehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat seine in ZMR 201 3 , 276 ff. veröffentlicht e En t- scheidung wie folgt begründet : Die Klägerin sei gemäß §§ 1030 Abs. 1, 567 Abs. 1 Satz 1, 566 Abs. 1, 550 Satz 2, 580 a Abs. 2 BGB berechtigt gewesen , das Mietverhältnis mit dem Beklagten wegen eines Schriftformmangels durch ordentliche Kündigung zu beenden , weil sie mit der Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch am 18. Juni 2008 gemäß §§ 1030 Abs . 1, 567 Abs. 1 S atz 1, 566 Abs. 1 BGB an Stelle der Eigentümerin in die Rechte und Pflichten des Mietvertra g s eingetr e- ten sei . Der für längere Zeit als ein Jahr geschlossene Mietvertrag leide an einem Schriftformmangel i m S inne des § 550 Satz 1 BGB mit der Folge, dass er als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen g e lt e und mit gesetzlicher Frist, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen gewesen sei , habe gekündigt wer den kö nne n . Die Schriftform sei nicht gewahrt , weil in dem Mietver trag die vermietete Fläche nicht hinreichend genau bezeichnet sei . Aus dem als Anlage 1 beigefü g- ten Miet flächenplan ergebe sich lediglich eine klar e Z uord nung der Flächen von 11,00 qm für " Lager " und 17,37 qm für " Verkauf " , nicht aber für die verbleibe n- de Fläche von ca. 46,63 qm, die den konkreten Umständen nac h der Gemei n- schafts fläche zuzuordnen sei . Welcher Teil der Gemeinschaftsfläche konkret an den Beklagten vermietet worden sei , sei weder bestimmt noch bestimmbar. A usreichende Anhaltspunkte für die Bes timmbarkeit der vermieteten Fläche im 7 8 9 10 11 - 5 - Zeitpunkt des Vertragsschlusses seien nicht vorhanden . Weder a us dem Grundrissplan noch aus dem Mietflächenplan erschließ e sich einem potenzie l- len Erwerber, welche konkreten Teile der Gemeinflächen von der mietvertragl i- chen Flächenregelung erf asst sein sollten. Deshalb komme es auch nicht d a- rauf an, dass den Vertragsschließenden das Mietobjekt und die tatsächliche Nutzung der Gemeinschaftsflächen durch den Beklagten bekannt gewesen se i- en . Die mangelnde Bestimmbarkeit de r Mietfläche führ e zur Formunwir k- samkeit des Vertrag s , weil es sich b ei der mitbenutzten Gemeinschaftsfläche nicht nur um eine unwesentliche Nebenfläche, sondern um einen wesentlichen Bestandteil des Mietgegenstands handele . Die Berufung der Klägeri n auf die fehlende Schriftform sei auch nicht treuwidrig. Grundsätzlich d ü rf e sich jede Partei darauf berufen, dass die für e i- nen Vertrag vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten sei . § 20 Nr. 2 des Mietvertrags verpflichte die Klägerin nicht zur Nachho lung der Schriftform. Zwar sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt, ob einer form u- larmäßigen Schriftformh eilungsklausel auch gegenüber dem Erwerber des Grundstücks Bindungswirkung zukomm e . Heilungsklauseln, die auch den Erwerber verpflichten, an der Nachh o- lung der fehlenden Schriftform mitzuwirken, verst ieß en jedoch gegen den Schutzzweck des § 550 BGB und seien deswegen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB unwirksam. M it der in § 550 Satz 2 BGB vorgesehenen Künd i- gungsmöglichkeit langfristig e r Mietverträ ge, die der erforderlichen Schriftform nicht genügen, soll e sichergestellt werden, dass der Erwerber, dem die no t- wendige Kenntnis von den wesentlichen Vertragsbedingungen nicht aus der Vertragsurkunde vermittelt w e rd e , sich vorzeitig aus dem V er trag lösen kö nn e 12 13 14 15 - 6 - und hieran nicht länger als ein Jahr gebunden sei . Hierzu in Widerspruch steh e eine Heilungsklausel, die den Erwerber entgegen dem Regelungszweck des Gesetzes zwing e , an der Nachholung der Schriftform mitzuwirken. Sie führ e zu einer vo m Schutzzweck der Vorschrift nicht gedeckten faktischen Bindung des Erwerbers an die wegen des Formmangels nicht wirksam vereinbarte Laufzeit des Vertra g s. Denn dieser könn e sich, solange der Mieter seine Mitwirkung an der Nachholung der Form nicht verweiger e , nicht durch ordentliche Kündigung aus der langfristigen Bindung lösen. Hie ran ändere nichts, dass sich der Erwe r- ber durch Einsicht in den Mietvertrag Kenntnis von de r Heilungsklausel ve r- schaffen kö nn e . Er w isse dann zwar, dass er sich bei einem Schriftf ormmangel an de r Nachholung der erforderlichen Form beteiligen soll e . Die Kenntnis des Form mangels selbst we rd e ihm durch die Klausel aber nicht verschafft. Das sei mit dem Schutzzweck des § 550 BGB nicht zu vereinbaren . Hierin lieg e z u- gleich eine unangeme ssene Benachteiligung i.S.d . § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB, die zur Unwirksamkeit der Heilungsklausel insgesamt führ e und auf die sich auch die Klä gerin berufen kö nn e . Eine geltungserhalten d e Reduktion sei bei einer wie hier - nicht zwischen den ursprünglichen Mietparteien und dem E r- werber differenzierenden Klausel aus geschlossen. Zwar habe die Klägerin das Grundstück nicht durch Veräußerung i.S.d. § 566 BGB, sondern durch Einrä u- mung des Nießbrauchs gemäß § 1030 BGB erworben. Als Nießbrauchsberec h- tigte steh e si e jedoch gemäß § 567 Abs. 1 BGB einem rechtsgeschäftlichen Erwerber gleich, soda ss sie in den Schutzzweck des § 550 BGB einbezogen sei . II. Die Revision ist uneingeschränkt zu gelassen . 16 - 7 - Das Berufungsgericht hat die im Urteilsausspruch enthaltene Zula ssung der Revision nicht eingeschränkt. Zwar ist in den Entscheidungsgründen ausg e- führt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu der Frage zug e- lassen werde, ob eine formularmäßige Klausel in einem gewerblichen Mietve r- trag, wonach die Parteien sich verpflichten, bei Nichteinhaltung der Schriftform diese nachträglich herbeizuführen sowie bei Veränderungen alles zu unterne h- men, um dem Schriftformerfordernis zu genügen und vor diesem Zeitpunkt nicht wegen der mangelnden Form zu kü ndigen, wegen Vers toßes gegen § 550 BGB gem äß § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam und di e Klägerin deshalb nicht nach § 242 BGB gehindert sei, sich auf den Schriftformmangel zu berufen. Sol l- te hierin aus der Sicht des Berufungsgerichts eine Beschränkung der Revis i- onszulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage liegen, wäre diese aber unb e- achtlich. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werde n, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte . Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren A n- spruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276 = NJW 1987, 2586, 2587; Senatsurteile vom 19. September 2012 XII ZR 136/10 FamRZ 2012, 1789 Rn. 8 und vom 15. September 2010 XII ZR 148/09 FamRZ 2010, 1888 Rn. 18). Danach scheidet hier eine Beschränkung der Zulassung der Revision aus. Bei der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage, die für den gesamten Rechtsstr eit entscheidungserheblich ist. 17 18 19 - 8 - Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprü ft werden (vgl. BGH Urteil vom 21. September 2006 I ZR 2/04 FamRZ 2007, 39 Rn. 20). III. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil halten der rechtlichen Übe r- prüfung stand. Der Klägerin steht gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herau sgabe des Mietobjekts zu, weil das Mietverhältnis der Pa r- teien durch die ordentliche Kündigung der Klägerin gemäß §§ 542 Abs. 1, 550, 566 Abs. 1, 567 Satz 1, 578 Abs. 1 und 2, 580 a Abs. 2 BGB zum 31. Dezem - ber 2010 beendet worden ist . 1. Der Mietvertr ag wahrt wegen der nicht hinreichenden Bezeichnung des Mietgegenstands nicht die für die w irksam e Vereinbarung einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr erforderliche schriftliche Form. Er gilt deshalb gemäß §§ 550 Satz 1, 578 Abs. 1 BGB als auf unbest immte Zeit geschlossen und konnte von der Klägerin ordentlich gekündigt werden. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Schriftform nur gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrags notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertrag sbedingungen, insbesondere den Mietgege n- stand, die Miete sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses, aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkund e ergibt (Senatsurteile vom 13. November 2013 XII ZR 142/12 NJW 2014, 52 Rn. 22; vom 24 . Februar 2010 XII ZR 120/06 NJW 2010, 1518 Rn. 13; vom 29. April 2009 XII ZR 142/07 NJW 2009, 2195 Rn. 22 und BGHZ 17 6, 301 = NJW 2008, 2178 Rn. 18). Der Mietgegenstand muss zur Wahrung der Schriftform so hinre i- 20 21 22 23 - 9 - chend bestimmbar bezeichnet sein , da ss es einem Erwerber, dessen Schutz die Schriftform in erster Linie bezweckt, im maßgeblichen Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses möglich ist , den Mietgegenstand zu identifizieren und seinen Umfang fest zustellen (Senatsurteil vom 29. September 1999 XII ZR 31 3/98 NJW 2000, 354, 358). Etwa verbleibende Zweifel an der Lage des Mietgege n- stand s innerhalb eines Gebäudes lassen sich im Wege der Auslegung beseit i- gen, weil auch formbedürftige Vertragsklauseln grundsätzlich der Auslegung zugänglich sind, wenn sie sic h als unklar oder lückenhaft erweisen. Selbst w e- sentliche Tatbestandsmerkmale des Rechtsgeschäfts brauchen daher nicht b e- stimmt angegeben zu werden, sofern nur die Einigung über sie beurkundet ist und ihr Inhalt bestimmbar bleibt. Insoweit darf auch auf au ßerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom 7. Juli 1999 XII ZR 15/97 NJW 1999, 3257, 3259). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in rev i- sionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenom men, dass im vorli e- gend en Fall die Form des § 5 50 BGB nicht gewahrt ist , weil der Mietgegenstand nicht hinreichend bestimmbar bezeichnet ist. Aus der Beschr eibung des Mietgegenstands in § 2 des Mietvertrags ergibt sich nur, dass der Mieter zur Nutzung einer Verkaufs - und Ladenfläche be rechtigt ist, die sich in Ebene 3 im Erdgeschoss des Einkaufszentrums befi n- det und die Mietfläche insgesamt 75 qm betr äg t. Aus dem von § 2 des Mietve r- trags in Bezug genommenen Mietflächenplan ist ersichtlich, dass zum Miet g e- genstand ei n Lager mit einer Fläche von 11 qm und ein Verkaufsbereich von 17,37 qm gehört. Die genaue Lage der verbleibenden 46,63 qm Mietfläche kann der Planskizze dagegen nicht entnommen werden. In dem Plan sind auf dem als Gemeinschafts - und Verkehrsf läche genutzten Bereich der Passage mehrere Tische mit Bestuhlung eingezeichnet, aus denen geschlossen werden 24 25 - 10 - kann, dass der Beklagte dort zur Aufstellung von Tischen und Stühlen für se i- nen Gaststättenb etrieb berechtigt sein soll. Welcher konkrete Bereich der G e- meinschafts - und Verkehrsfläche ihm hierfür zur Verfügung steht, lässt sich aus der Skizze jedoch nicht entnehmen , zumal in dem Plan mit einer Sektbar, einer Bäckerei und einem Feinkostimbiss noch weitere Ladengeschäfte eingezeic h- net sind , die möglic herweise ihre Waren im Bereich der Gemeinschaftsfläche vertreiben . Ein potentieller Erwerber kann daher anhand der Beschreibung i n § 2 des Mietvertrags und des als Anlage 1 beigefügten Mietflächenplans nicht zweifelsfrei feststellen, welche Fläche n in der Passage an d en Beklagte n ve r- mietet worden sind. 2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn sie sich darauf beruft, der Mietvertrag sei mangels Wahrung der Schrif tform ordentlich kündbar gewesen. a) Grundsätzlich darf sich jede Vertragsp artei darauf berufen, die für e i- nen Vertrag vorgeschriebene Schriftform sei nicht eingehalten. Nur ausnahm s- weise, wenn die vo rzeitige Beendigung des Vertrag s zu einem schlechthi n u n- tragbaren Ergebni s führen würde, kann es gemäß § 242 BGB rechtsmis s- bräuchlich sein, wenn die Partei sich darauf beruft, der Mietvertrag sei mangels Wahrung der Schriftform ordentlich kündbar. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der eine Vert ragspartner den anderen schuldhaft von der Ei n- haltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn bei Formnichtigkeit die Existenz der anderen Vertragspartei bedr oht wäre (Senats urteile vom 25. Juli 2007 XII ZR 143/05 NJW 2007, 3202 Rn. 23 mwN und vom 2. November 2005 XII ZR 233/03 NJW 2006, 140 Rn. 23 mwN). Zum Vorliegen dieser V o- raussetzungen hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. 26 27 - 11 - b) Entgegen der Au ffassung der Revision ist die vorzeitige ordentliche Kündigung nicht deshalb treuwidrig, weil die Klägerin durch die Regelung in § 20 Nr. 2 des Mietvertrags zur Nachholung der Schriftform verpflichtet wäre. Eine solche Pflicht besteht für die Klägerin nich t. aa) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung für eine vergleichbare Schriftformheilungsklausel ausgesprochen hat , verhält sich ein G rundstückserwerber, der gemäß § 566 Abs. 1 BGB in die sich aus dem Mie t- verhältnis ergebenden Rechte un d Pflichten eingetreten ist, nicht treuwidrig, wenn er trotz einer im Mietvertrag enthaltenen Heilungsklausel das Mietverhäl t- nis wegen eines Schriftformmangels kündigt. Das gilt unabhängig davon, ob die Heilungsklausel individualvertraglich vereinbart wurd e oder Bestandteil eines Formularver trags ist (Senatsurteil vom 22. Januar 2014 XII ZR 68/10 N JW 2014, 1087 Rn. 24 ff. ). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass von dieser En t- scheidung abzuweichen. bb) § 550 BGB will nach ständiger Rechtsprechung de s Senats in erster Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstück s erwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mie t- verhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Mietvertrag ers e- hen k ann (Senatsurteil BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 Rn. 13 mwN) . Auch wenn der Schutz des § 550 BGB nicht umfassend sein kann (vgl. dazu Senat s- urteil vom 24. Juli 2013 XII ZR 104/12 NJW 2013, 3361 Rn. 25 mwN) , soll der Erwerber durch das Schriftformerford ernis davor geschützt werden, sich auf einen Mietvertrag einzulassen, dessen wirtschaftliche Bedingungen sich, etwa infolge einer vereinbarten Mietreduzierung, anders als erwartet darstellen. Ist das infolge form widriger , z.B. nur mündlicher Abreden gleich wohl der Fall, so hat er nach de r gesetzlichen Konzeption des § 550 BGB die Möglichkeit, sich vorzeitig durch ordentliche Kündigung von dem Mietvertrag zu lösen. Diese 28 29 30 - 12 - Möglichkeit würde ihm genommen, wenn er infolge einer Schriftformheilung s- klausel verpfli chtet wäre, den langfristigen Bestand des Mietverhältnisses s i- cherzustellen (Senatsurteil vom 22. Januar 2014 XII ZR 68/10 N JW 2014, 1087 Rn. 27) . cc) Entgegen der Auffassung der Revision wird dem Schutzzweck des § 550 BGB nicht bereits dadurch genü gt, dass sich ein potentieller Erwerber durch Einsicht in den Mietvertrag Kenntnis von der Heilungsklausel verschaffen und damit erfahren kann, dass er sich bei e inem Schriftformmangel an der Nachholung der erforderlichen Form beteiligen muss. Durch das Sc hriftforme r- fordernis soll sichergestellt werden, dass der Erwerber allein durch die Einsicht in die Mietvertragsurkunde Kenntnis von den wesentlichen Rechten und Pflic h- ten erhält, in die er mit dem Erwerb des Grundstücks gemäß § 566 Abs. 1 BGB eintritt. Di eser Schutz wäre unvollkommen, wenn der Erwerber zusätzlich bei den ursprünglichen Vertragsparteien Nachforschungen anstellen müsste, ob weitere Abreden getroffen wurden, die aus der Urkunde nicht ersichtlich sind. Dass ihm im Fall unterlassener Informatio n über ihm nachteilige form widrige Vereinbarungen gegenüber dem Veräußerer Schadensersatzansprüche z u- stehen mögen, rechtfertigt nicht die Annahme, der Schutzzweck des § 550 BGB trete deshalb zurück. Nach der gesetzlichen Konzeption soll der Erwerber bei ei ner derartigen Fallgestaltung nämlich nicht allein auf Schadensersatzanspr ü- che verwiesen werden, sondern ihm soll ein ordentliches Kündigungsrecht z u- stehen, um die aus der Mietvertragsurkunde nicht in allen maßgeblichen Ei n- zelheiten erkennbaren Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis beenden zu können. B ei einer Geltung der Heilungsklausel auch ihm gegenüber würde dem Erwerber diese Möglichkeit im Falle einer vollzogenen Heilung genommen und damit der Schutzzweck des § 550 BGB verfehlt (Senatsurteil vom 22. Ja - nuar 2014 XII ZR 68/10 N JW 2014, 1087 Rn. 27) . Die Bestimmung stellt i n- dessen nach allgemeiner Meinung zwingendes Recht dar (vgl. nur BT - Drucks. 31 - 13 - 14/4553 S. 47; Staudinger/Emmerich BGB [2011] § 550 Rn. 45). Mit Rücksicht darauf ist es ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Mietvertrag um eine I n- dividualvereinbarung oder einen Formularvertrag handelt, mit § 550 BGB nicht vereinbar, den Erwerber aufgrund einer Heilungsklausel als verpflichtet anz u- sehen, von einer ordentlichen Kündigung Abstand zu nehmen. Er verhält sich daher nicht nach § 242 BGB treuwidrig, wenn er von der in diesem Fall vorg e- sehenen gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch macht (Se natsurteil vom 22. Janu - ar 2014 XII ZR 68/10 N JW 2014, 1087 Rn. 27). Deshalb kann dahinstehen, ob die Heilungsklausel, wie vom Berufungsgericht angenommen, wegen Ve r- stoßes gegen § § 307 Abs. 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB insgesamt unwirksam ist. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2012 - 13 O 134/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2012 - I - 10 U 34/12 -
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