BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 146/13 vom 22. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp a m 22. Ma i 2014 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwe rde wird auf Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rec hts noch die S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht dürfte übersehen haben, dass überschießende Feststellungen, auf denen das U rteil im Vorprozess nicht be ruht, nicht an der Interventionswirkung des § 68 ZPO teilnehmen ( vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2003 - V ZB 43/03, BGHZ 157, 97, 99; Urteil vom 8 . Mai 2008 - IX ZR 180/06, FamRZ 2008, 1435 Rn. 23; Prütting/Gehrlein, ZPO, 6 . Aufl., § 1 2 - 3 - 68 Rn. 7; Stein/ Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 68 Rn. 7) . Beruht ein Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen, muss jedoch hinsichtlich jedes di e- ser Gründe ein Zulassungsgrund gegeben sein (BGH, Beschluss vom 29. Se p- tember 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; M ünchKomm - ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 543 Rn. 26). Das Berufungsgericht hat nicht allein auf die (vermeintl i- che) Interventionswirkung des U rteils im Vorprozess abgestellt. Es hat vielmehr selbständig geprüft, ob das Konto, auf welches die Zahlungen gelangt sind , ein Anderkonto des Beklagten darstellte, und diese Frage bejaht. Insoweit deckt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Ob ein Ander - oder ein Sonderkonto vorlag, ist eine Rechtsfrage, die einem Zeugenbeweis grundsätzlich nicht zugänglich ist. Tatsachen, die einen abweichenden Subsumtionsschluss zuließen, hat der Beklagte in den Tats a- cheninstanzen weder vorgetragen noch unter Beweis g e s tellt . Die vorgelegten Unterlagen sprechen eindeutig für die Eröffnung eines Anderkontos. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheid ung vom 30.05.2012 - 2 O 301/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.05.2013 - I - 15 U 78/12 - 3
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