ECLI:DE:BGH: 2016:130416UXIIZR146.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 146/14 Verkündet am: 13. April 2016 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 305 c Abs. 1, 306 a, 3 07 Abs. 1 Bb, Cl a) Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer bestehenden Werbegemeinschaft in Form eines eingetragenen Vereins beizutreten, verstößt weder gegen § 305 c Abs. 1 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. b) I st in der Vereinssatzung der Werbegemeinschaft die Höhe der monatlich vom Mieter zu zahlenden Beiträge konkret beziffert, bedarf es im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB im Mietvertrag und in der Satzung keiner weiteren Festsetzu ng einer Höchstgrenze der Beiträge (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057). BGH, Urteil vom 13. April 2016 - XII ZR 146/14 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 3 . April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil der 8 . Zivil kammer des L andg e- richts D resden vom 17 . Oktober 2014 wi rd auf Kosten des Bekla g- ten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an einen Werbegemeinschaftsverein. Der Kläger is t ein Verein, dessen Zweck die Bew erbung und Förderung eines Einkau fszentrums ist , in dem der Beklagte seit März 2003 eine Ladenfl ä- che von 126 m² zum Betrieb einer Apotheke gemietet hat. § 20 Nr. 2 des Fo r- mularm ietvertrag s lautet: " Die Mieterin verpflichtet sich, der vorgenannten Werbegemeinschaft beizutreten und die Mitg liedschaft während des Bestandes des Mietve r- hältnisses ununterbrochen beizubehalten (Anlage 2 ). Die Mieterin e r- kennt die Satzung der Werbegemeinschaft als Bestandteil des vorliege n- den Mietvertrages an. Beschlüsse des Werbevorstandes und der Vol l- versammlung der Werbegemeinschaft sind für alle Mieter verbindlich. " 1 2 - 3 - Dem Mietvertrag ist a ls Anlage 1 die Satzung des Klägers beigefügt . § 6.1 der Satzung sieht einen nach Größe der Mietfläche gestaffelten Mitglied s- beitrag vor, der " von 101 - 300 qm Mietfläche 77 pro Monat " beträgt . In § 5.4 Satz 1 der Satzung ist bestimmt, dass ein Mieter mit der Beendigung seines Mietvertrags aus dem Verein ausscheidet. Nach § 5.4 Satz 2 der Satzung kann ein Mitglied mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aus dem V e r- ein ausscheiden . Als Anlage 2 ist dem M ietvertrag die Beitrittserklärung des Beklagten beigefügt, die dieser zeitgleich mit dem M ietvertrag unterzeichnet e . In der Mitglieder versammlung vom 29. April 2009 beschloss der Kläger bei Anwesenheit aller Mitgl ieder einstimmig , § 6.1 der Satzung dahingehend zu ändern, dass der Mitgliedsbeitrag nunmehr " von 101 - 300 qm Mietfläche 105 pro Monat " beträgt. Außerdem wies d er Kläger seine Mitglieder darauf hin, dass der Verein seit Januar 2009 umsatzsteuerpflichtig sei und daher zu den in der Satzung festgelegten Beiträgen noch 19 % Mehrwertsteuer hinzukomme . Der Beklagte zahlte den Mitgliedsbeitrag einschließlich Mehrwertsteuer bis Juni 2012. Mit Schreiben vom 28. März 2013 kündigte er seine Mitglie d- schaft zum nä chst möglichen Zeitpunkt. Mit der Klage macht der Kläger die Mitgliedsbeiträge für Juli 2012 und Oktober 2012 bis August 2013 geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattg e- geben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich seine vom Berufungsgericht zugelassene Revision. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der streitgegenständlichen Mitgliedsb eiträge bejaht und zur Begründung seiner E ntscheidung folgendes ausgeführt: Vereinsrechtlich sei § 6.1 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 29. April 2009, wonach der Mitgliedsbeitrag " von 101 - 300 qm Mietfläche 105 pro Monat " betrage , nicht zu beanstanden. Aus der Satzung eines Vereins müsse sich nur ergeben, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sei e n. Die Höhe der Beiträge brauche die Satzung dagegen grundsätzlich nicht betrags mäßig festzulege n, d a das Vereinsrecht keine Festschreibung einer Höchstgrenze der B eiträge in der Satzung verlange. Daher entspreche § 6.1 der Satzung des Klägers in der geänderten Fassung vom 29. April 2009 d en vereinsrechtlichen Anforderungen. Mietr echtlich sei § 6. 1 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 29. April 2009 jedoch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die in § 310 Abs. 4 BGB normierte Bereichsausnahme stehe einer Kla u- selkontroll e bei gegenseitigen (Aust ausch - ) Verträgen zwischen einem Verein und dessen Mitgliedern nicht ent gegen. Die Klauselkontrolle sei auch dann möglich, wenn die Satzung in Verträge des Mitglieds einbezogen sei. So liege 7 8 9 10 11 - 5 - der Fall hier. D ie Satzung des Klägers sei in den Mietvertrag des Beklagten als dessen Bestandteil (vergleiche § 20 Abs. 2 des Mietvertrag s) ein b ezogen. § 6.1 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 29. April 2009 ve r- stoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs . 1 Satz 2 BGB. Nach der Rechts prechung des Bundesge richtshofs sei es erforderlich, dass die Höhe der Beiträge zu einer Werbegemeinschaft für den Mieter bestimmbar sei, zum Be i- spiel durch die Begrenzung auf einen bestimmten Prozentsatz der Miete . Mi n- destens müsse vertraglich jedoch eine Höchstgrenze festges chrieben werden. Diesen Anforderungen entspreche die Satzung des Klägers in der Fassung vom 29. April 2009 nicht, weil deren § 6.1 keine Beitrags beschränkung aufweise . Der mietvertragliche Verstoß des § 6.1 der Satzung gegen das Transp a- renzgebot des § 3 07 Abs . 1 Satz 2 BGB fü h r e jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Beitritts des Beklagten zum Kläger. Ein Verstoß gegen das Umgeh ungsverbot des § 306 a BGB liege vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksame Regelun g bei gleicher Interessenl age dur ch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht we r- den solle, die nur den Sinn haben könne, dem gesetzlichen Verbot zu ent g e- hen. Soweit das Umgehungsgebot eingreife , richteten sich seine Rechtsfolgen nach der umgangenen Norm. Die unmittelbare Recht sfolge sei demnach allein die mietvertragliche Unwirksamkeit der Bestimmung der Beitragshöhe des § 6.1 der Satzung, die für sich genommen für das streitgegenständliche Mitgliedschaftsverhältnis folge n- los sei, weil § 6.1 der Satzung ni cht gegen Vereinsrecht verstoße . Die Rechtsfolgen des Umgehungsverbots seien nicht auf die Beitrittse r- klärung des Beklagten vom 21 . März 2003 auszudehnen . Dadurch w er de der 12 13 14 15 16 - 6 - Beklagte auch nic ht schutzlos gestellt. Es bleibe ihm unbenommen, bei Vorli e- gen einer Einheit von Miet vertrag und Vereinsbeitritt die mietvertragliche U n- wirksamkeit der Beitragsregelung in der Satzung im Rahmen des Mietvertrags seine m Verm ieter entgegenzuhalten. Die zum nächstmöglichen Termin erklärte Kündigung des Beklagten vom 28. März 2013 habe d esse n Mitgliedschaft beim Kläger im streitgegenständl i- chen Zeitraum nicht beendet. Gegen d ie in § 5.4 der Satzung festge schriebene Länge der Kündigungsfrist von zwei Jahren bestünden keine Bedenken. Schließlich unterlägen d ie Mitgliedsbeiträge unstreitig auch der Umsatzsteue r- pflicht. Diese und ihre Höhe müssten in der Vereinss atzung nicht genannt we r- den. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand . Der Kläger hat gegen den Beklagten aus §§ 6.1 und 6.2 der Satzung in der Fassu ng vom 29. April 2009 einen Anspruch auf Zahlung der Mitgliedsbe i- träge für Juli 2012 und für den Zeitraum von Oktober 2012 bis August 2013. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der B e- klagte durch die Unterzeichnung der Beitrittse rklärung dem Kläger wirksam be i- getreten ist. Die Verpflichtung des Beklagten zur Z ahlung der Mitgliedsbeiträge wäre nur dann entfallen, wenn dessen Beitritt zum Kläger als Umgehungsg e- schäft gemäß § 306 a BGB unwirksam wäre oder der Beklagte seine Mitglie d- s chaft vor dem streitgegenständlichen Zeitraum wirksam gekündigt hätte. Be i- des ist nicht der Fall. 17 18 19 - 7 - 1. Die Beitrittserklärung des Beklagten ist nicht als Umgehungsgeschäft nach § 306 a BGB unwirksam. a) Ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 306 a BGB l iegt vor, wenn e i- ne als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Int e- ressenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (vgl. BGHZ 162, 294 = NJW 2 005, 1645, 1646; BGHZ 179, 319 = NJW 2009, 1337 Rn. 20). Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Verwender mis s- bräuchlich eine Rechtsbeziehung in der Form des Gesellschafts - oder Verein s- recht gestaltet, um durch die in § 310 Abs. 4 BGB gerege lten Bereichsausna h- men einer AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle zu entgehen (vgl. Münc h- KommBGB/Basedow, 7. Aufl., § 306 a Rn. 3). Liegt ein Verstoß gegen das U m- gehungsverbot des § 306 a BGB vor, eröffnet die Vorschrift die Anwendbarkeit der für die Wirksamke itskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingung en maßgeblichen Vorschriften (vgl. BGHZ 162, 294 = NJW 2005, 1645, 1647; BGH Urteil vom 20. November 2008 - III ZR 60/08 - NJW 2009, 1199 Rn. 20). Führt die dann vorzunehmende Inhaltskontrolle der außerhalb vo n Allgemeinen G e- schäftsbedingungen getroffenen Regelung allerdings zu dem Ergebnis, dass diese den Geschäftspartner des Verwenders nicht gemäß § 307 BGB unang e- messen benachteiligt, liegt auch kein Verstoß gegen das Umgehungsverbot vor, der zur Unwirksamkei t der Regelung führt (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/ H e nsen AGB - Recht 1 2 . Aufl. § 306 a BGB Rn. 7). b) Nach diesen Grundsätzen stellt die Beitrittserklärung des Beklagten kein Umgehungsgeschäft im Sinne von § 305 c BGB dar. Denn die Regelung in § 20 Nr. 2 des Mietvertrags hä lt der AGB - rechtlichen Kontrol le stand. 20 21 22 - 8 - a a ) Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich bei der formularve r- traglichen Verpflichtung eines Mieters in einem Einkaufszentrum, einer Werb e- gemeinschaft beizutreten, die von allen Mietern und vom Betreiber des Ei n- kaufszentrums gebilde t wird, nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB handelt (vgl. Senatsur teil vom 1 2 . Juli 2006 - XII ZR 39 / 04 - NJW 2006 , 3057 Rn. 10 mwN) . b b ) Durch die formularvertraglich begründete Pflicht, dem Kläger als e i- ner in der Rech tsform eines eingetragenen Vereins organisierten Werbeg e- meinschaft beizutreten, wird der Beklagte auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt . Nach dieser Vorschrift sind Besti m- mungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwir ksam, wenn sie den Ve r- tragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Ans pruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Intere s- sen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemess e- nen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 1 4. Januar 2015 - XII ZR 176/13 - NJW 2015, 928 Rn. 12 mwN). (1 ) Die vertragliche Verpflichtung des Mieters, einer Werbegemeinschaft beizutreten, dient zwar auch dem Interesse des Vermieters, durch gemeinsame Werbe - und Verkaufsförderungsmaßnahmen aller Mieter die Attraktivität des Einkaufszentrums zu erhöhen. Dieses Interesse könnte der Vermieter aber auch auf andere Weise realisieren, etwa in dem er selbst die gemeinsame We r- bung für das Einkaufszentrum übernimmt und durch die hierfür erforderlichen Kost en auf der Grundlage eine r entsprechende n vertraglich e n Regelung als Betriebskosten auf die einzelnen Mieter umlegt (vgl. OLG Hamburg ZMR 2004, 23 24 25 - 9 - 509, 510) . An den Kosten für Werbemaßnahmen wäre der Mieter auch bei di e- ser Gestaltungsform beteiligt. D urch die Pflichtmitgliedschaft in der Werbeg e- meinschaft erhält er hingegen zusätzlich Mitwirkungs - und Kontrollrechte, die ihm bei einem reinen Umlageverfahren nicht zustünden . Außerdem genießen die jeweils getroffenen Werbemaßnahmen, wenn sie von der aus allen Mi etern bestehenden Gemeinschaft getragen werden, eine höhere Akzeptanz bei den Mietern, als wenn sie der Vermieter allein träfe. Dies wiederum kann zu eine m besseren Ein verne hme n zwischen den Mietern des Einkaufszentrums und d a- mit zu dessen Erfolg beitragen ( vgl. Senatsur teil vom 1 2 . Juli 2006 - XII ZR 39 / 04 - NJW 2006 , 3057) . (2 ) Durch die Pflichtmitgliedschaft in einer Werbegemeinschaft wird der Mieter von Gewerbeflächen in einem Einkaufszentrum auch nicht im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 1 GG ges chützte Vereinigungsfreiheit unangemessen benachteiligt . D iese s Grundrecht , das wegen seiner mittelbaren Drittwirkung bei der Auslegung des § 307 BGB mit zu beachten ist, schützt nicht nur den Beitritt zu einer Vereinigung, sondern auch das Recht, einer pr ivatrechtlichen Verein i- gung von vornherein fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (sog. negative Ve r- einigungsfreiheit; vgl. BGHZ 130, 243, 254 = NJW 1995, 2981, 2983 ; BVerfG NJW 2001, 2617 mwN ). D ie (negative) Vereinigungsfreiheit ist jedoch nicht schranke nlos geschützt . Die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit - auch in Form einer A llgemeinen Geschäftsbedingung - ist im vorliegenden Fall jede n- falls durch sachliche Gründe gerechtfer tigt. D er Beklagte ist aus eigenem En t- schluss Mieter in einem Einkaufszen trum geworden, in dem eine weitgehend übliche und für effektiv gehaltene Werbegemeinschaft aller Mieter besteht . Eine unangemessene Benachteili gung des Beklagten ergibt sich daraus nicht ( vgl. Senatsur teil vom 1 2 . Juli 2006 - XII ZR 39 / 04 - NJW 2006 , 3057 f.) . 26 - 10 - (3 ) Soweit der Senat eine u nangemessene Benachteiligung des Mieters in einer Vertragsklausel gesehen hat , nach der eine Werbegemeinschaft für ein Einkaufszentrum auch in der Rechtsform einer G esellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden ko nn t e, liegen die Dinge im vorliegenden Fall anders. Ist die Werbegemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert, wäre der Mieter als Gesellschafter weitgehenden Haftungsrisiken ausgesetzt, i nsbesondere würde er auch persönlich für Wettbewerbsve rstöße der G esel l- schaft haften (vgl. Senatsur teil vom 1 2 . Juli 2006 - XII ZR 39 / 04 - NJW 2006 , 3057, 3058 mwN ). Im vorliegenden Fall ist die Werbegemeinschaft jedoch als eingetragener Verein organisiert, bei dem die Vereinsmitglieder für Verbindlic h- keiten des Vereins grundsätzlich nicht persönlich haften . Eine Durchgriffsha f- tung einzelner Mitglieder besteht selbst dann nicht , wenn ein eingetragener Idealverein sich wirtschaftlich betätigt und dabei das Nebenzweckprivileg ü be r- schreit et (vgl. BGHZ 175, 12 = N ZG 2008, 670 Rn. 14; BGH Urteil vom 2. April 1979 - II ZR 141/78 - NJW 1979, 2304, 2306). Ein unkalkulierbares wirtschaftl i- ches R isiko für den Mieter, welches zu einer unangemessenen Benachteiligung i m Sinne von § 307 Abs. 1 BGB führt, besteht bei einer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins gebildeten Werbegemeinschaft folglich nicht. cc) Die in § 20 Nr. 2 des Mietvertrag s enthaltene Verpflichtung, der We r- begemeinschaft beizutreten, verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Sa tz 2 BGB). (1) Zwar hat der Senat mit Urteil vom 12. Juli 2006 (XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057 ff.) entschieden, dass in einem Formularmietvertrag die Höhe der Beiträge, die der Mieter in einem Einkaufszentrum an eine W erbegemeinschaft zu leisten hat , w egen der nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Tran s- parenz bestimmbar sein m uss, zum Beispiel durch die Angabe eines bestim m- ten Prozentsatz es der Miete oder durch eine festgesetzte Höchstgrenze, damit 27 28 29 - 11 - der Mieter die auf ihn zu kommenden Kosten kalkuli eren kann. Dieser Entsche i- dung lag jedoch eine mietvertragliche Bestimmung zu Grunde, die den Mieter verpflichtete , auf Verlangen des Vermieters eine r Werbegemeinschaft beizutr e- ten , und zu r Kostenbeteiligung des Mieters an der Werbegemeinschaft nur die Reg elung enthielt, dass die Kosten gemäß den Mietflächen abgerechnet we r- den. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietv ertrags war weder die Werb e- gemeinschaft gegründet noch bestanden sonstige Regelungen zur konkreten Höhe der Kostenbeteiligung an der Werbe gemei nschaft. Für den Mieter b e- standen daher bei Abschluss des Mietvertrags keinerlei Anhaltspunkte, um die wirtschaftliche Belastung , d ie für ihn durch den Beitritt zu der noch zu gründe n- den Werbegemeinschaft entstehen wird , wenigstens grob einschätzen zu kö n- n en . D ies war der entscheidende Gesichtspunkt, weshalb der Senat in dieser Entscheidung die Klausel für intransparent und daher insgesamt für unwirksam erachtet hat . (2) Im vorliegenden Fall liegen die Dinge auch insoweit anders. Zwar enthält § 20 Nr. 2 des Mietvertrags keine Regelung zur Höhe der an die Werb e- gemeinschaft zu leistenden Beiträ g e. Jedoch sind in § 6.1 der Satzung des Kl ä- gers die monatlichen Beiträge , nach der Größe der Mietfläche gestaffelt , genau beziffert. Die Satzung des Klägers wurde vo n den Vertragsparteien zum B e- standteil des Mietvertrags gemacht und als Anlage 1 dem Vertrag beigefügt. Der Beklagte konnte sich dahe r vor Abschluss des Mietvertrag s ein genaues Bild über die wirtschaftliche Belastung durch die Mitgliedschaft in der Werb e- g emeinschaft machen . Im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bedurfte es daher weder im Mietvertag noch in der Satzung des Klägers einer weiteren Festsetzung einer Höchstgrenze der Beiträge. Der Beklagte konnte bei Abschluss des Mietvertrags zwar nicht unmitte l- bar aus dem Mietvertrag und der Satzung erkennen, ob und in welcher Höhe 30 31 - 12 - zukünftige Beitragsänderungen zu erwarten sind . Dies allein führt jedoch nicht zur Intransparenz der mietvertraglichen Klausel. Das Transparenzgebot d es § 307 Abs . 1 Satz 2 BGB verlangt nicht, dass die auf den Mieter umgelegten Kosten schon bei Abschluss des Mietvertrags für die gesamte Dauer des Mie t- verhältnisses unabänderlich aus der Klausel erkennbar sein müssen. Eine Ve r- einbarung, mit der weitere Ko sten neben der Miete auf den Mieter übertragen werden sollen, genügt schon dann dem Transparenzgebot, wenn sich der Mi e- ter bei Vertragsschluss zumindest ein grobes Bild davon machen kann, welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen (Senatsurteil vom 6. Apr il 2005 - XII ZR 158/01 - NJW - RR 2006, 84, 85). Dem wird die Regelung in § 20 Nr. 2 des Mie t- vertrags in Verbindung mit § 6.1 der Satzung des Klägers gerecht. Im Übrigen weist die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine Erh öhung der Beiträge zur Werbegemeinschaft nach § 6.3 der Sa t- zung von der Mitgliederversammlung beschlossen w ird , die sich aus allen Mi e- tern des Einkaufszentrums zusammensetzt. D er Beklagte ist als Mieter Teil der Mitgliederversammlung und kann daher durch s ein Stimmrecht auf die Be i- tragsgestaltung Einfluss nehmen. Zudem hat der Mieter nach den von der Rev i- sion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Beitragse r- höhung in der Mitgliederversammlung vom 29. April 2009 selbst zugestimmt und de n erhöhten Beitrag bis einschließlich Juni 2012 bezahlt . 2. Die Verpflichtung des Beklagten, die Mitgliedsbeiträge für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum zu entrichten, ist nicht durch die von ihm am 28. März 2013 erklärte Kündigung " zum nächs tmöglichen Zeitraum " entfallen. Nach § 5.4 der Satzung des Klägers in der geänderten Fassung vom 29. April 2009 beträgt die ordentliche Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft zwei Jahre. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass g e- gen die Dauer dieser Frist keine rechtlichen Bedenken bestehen, weil nach § 39 32 33 - 13 - Abs. 2 BGB in der Vereinssatzung eine Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren bestimmt werden kann. Daher wurde durch die Kündigung des Beklagten seine Mitgliedschaft beim Kläger jedenfalls nicht während des hier streitgegenständl i- chen Zeitraums bis August 2013 beendet. 3 . Entgegen der Auffassung der Revision ist d er Beklagte auch verpflic h- tet, die auf den Mitgliedsbeitrag anfallende Umsatzsteuer zu zahlen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung von § 6.1 der Satzung des Klägers. a) Grundsätzlich ist die Satzung eines eingetragenen Vereins einer e r- gänzenden Auslegung zugänglich, soweit sie Lücken aufweist, die durch das dispositive Recht nicht geschlossen werden kön ne n (Staudinger/Günter Weick BGB [2005] § 25 Rn. 16; vgl. BGH Urteil vom 16. Oktober 1989 - II ZR 2/89 - NJW - RR 1990, 226, 227 zur Satzung einer GmbH). Aufgrund ihres körpe r- schaftlichen Charakters muss die entscheidungserhebliche Satzungsbesti m- mung objekti v, d.h. aus sich heraus einheitlich und gleichmäßig unter Berüc k- sichtigung von Zusammenhang und erkennbarem Zweck ausgelegt werden (BGH Urteil vom 9. Juni 1997 - II ZR 303/95 - NJW 1997, 3368, 3369 mwN ). Die Auslegung von Satzungsbestimmungen, die, wie die Beitragspflicht, körpe r- schaftlichen Charakter haben, kann vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden (vgl. BGH Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 304/88 - NJW - RR 1990, 99 ) . b) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist § 6.1 der Satzung des Klägers d ahingehend ergänzend auszulegen, dass die Vereinsmitglieder zusätzlich zu den monatlichen Beiträgen auch die hierauf entfallende Umsatzsteuer schu l- den. aa) § 6.1 der Satzung des Klägers verhält sich zur Frage, ob von den Mitgliedern auf die Beiträge Ums atzsteuer zu entrichten ist , nicht . Die Besti m- 34 35 36 37 - 14 - mung trifft deshalb hierzu keine ausdrückliche Regelung, weil der Kläger und seine Mitglieder ersichtlich zunächst davon ausgegangen sind, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig s ind . Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger bis Ende des Jahres 2008 keine Umsatzsteuer abgeführt hat. Erst die Mitteilung de s zuständigen Finanzamt s nach einer B e- triebsprüfung , dass der Kläger aufgrund der Rechtsprechung des Bundesf i- nanzhofs verpflic htet ist, für die an seine Mitglieder erbrachten Leistungen U m- satzsteuer zu entrichten, führte zur Regelungsbedürftigkeit der Frage, ob der Kläger zusätzlich zu den in § 6.1 der Satzung enthaltenen Beiträgen von seinen Mitgliedern auch die Umsatzsteuer ver langen kann. § 6.1 der Satzung des Kl ä- gers enthält daher eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Ausl e- gung zu schließen ist. bb) Die Auslegung ergibt, dass die Mitglieder des Klägers die Umsat z- steuer zusätzlich schulden. Nach § 4.1 der Satz ung des Klägers ist der Zweck des Vereins die Fö r- derung der gemeinsamen Interesse n der Mieter des Einkaufszentrums, insb e- sondere durch die Durchführung von Werbemaßnahmen. Eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgt der Kläger nicht (§ 4.3 Satz 2 der Satzung). Die Mittel des Ve r- eins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden (§ 4.4 der Satzung). Die ihm zur Erfüllung des Vereinszwecks zur Verfügung stehenden Mittel gewinnt der Kläger vornehmlich durch die in § 6.1 bestimmt en Mitglied s- beiträge. Au s diesen Regelung en wird ersichtlich, dass der Kläger die Mi t- gliedsbeit räge nicht nur in vollem Umfang für den Vereinszweck verwenden muss, sondern auch, dass ihm die Mitgliedsbeiträge zur Erfüllung seiner sa t- zungsgemäßen Aufgaben vollständig zur Verfügung stehen sollen. Könnte der Kläger, entsprechend d e r Auffassung der Revision, vom Beklagten und den anderen Mitgliedern des Werbegemeinschaftsvereins die Umsatzsteuer nicht 38 39 - 15 - zusätzlich zu den in § 6.1 der Satzung festgelegten Beiträgen verlangen , wäre die Umsatzsteuerpflichtigkeit der von ihm an seine Mitglieder erbrachten Lei s- tungen wirtschaftlich von ihm allein zu tragen , sofern er nicht für die von ihm bezogenen Leistungen seinerseits vorsteuerabzugsberechtigt ist . Die Mitglied s- beiträge stünde n ihm dann zur Erfüllung des Vereinszwecks nicht mehr im vo l- len Umfang zur Verfü gung. Die s spricht dafür, dass die Umsatzsteuerschuld von den Mitgliedern mitzutragen ist , zumal die Mieter des Einkaufszentrums ihrerseits typischerweise überwiegend nach § 15 U StG zum Vorsteuerab zug berechtigt sein dürften und daher die zu zahlende Umsatzsteuer als ein durc h- laufende r Posten sie wirtschaftlich nicht belastet. Dose Schilling G ünter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 06.03.2014 - 101 C 6311/13 - LG Dresden, Entscheidung vom 17.10.2014 - 8 S 205/14 -
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