ECLI:DE:BGH:2016:250216UIXZR146.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 146/15 Verkündet am: 25. Februar 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 103 Abs. 2 Satz 1 Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines beidseits zum Zeitpunkt der I n- solvenzeröffnung noch nicht (vollständig) erfüllten gegenseitigen Vertrages ab, obwohl der andere Teil nach Insolvenzeröffnung noch weit e re Leistungen erbracht hat, entstehen hierdur ch keine Neuverbindlichke i ten des Schuldners. BGB §§ 133 B, 157 C; StromGVV § 2 Abs. 2; InsO § 80; GasGVV § 2 Abs. 2 Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont richtet sich eine in der Bereitstellung von Versorgungsleistungen (Strom, Gas) liegen de Re a lofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines massezugehörigen, vollständig fremdvermieteten Grundstücks nach Eröffnung des I n solvenzverfahrens nicht an den Schuldner persönlich, sondern entweder an den Insolvenzverwalter oder an die Miet er (Fortführung von BGHZ 202, 17; BGHZ 202, 158). BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 146/15 - LG Lüneburg AG Celle - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 13 . Januar 2015 aufgehoben , so weit der Klage stattgegeben worden ist . Die Berufung der Klägerin gegen das Urtei l des Amtsgerichts Ce l- le vom 3. April 2014 wird insgesamt zurückgewiesen. D ie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren . Von Rechts wegen Tatbestand: Die K lägerin ist ein örtliches Versorgungsunternehmen. Die Beklagte b e- zog von ihr auf vertraglicher Grundlage Strom und Gas für ein de r Beklagten gehörendes Wohnhaus in Celle , welches sie nicht selbst bewohnte, sondern vermietet hatte . Über ihr Vermögen wurde a m 27. Oktober 2010 das Verbra u- cheri nsolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestellt . Die in dem zur Insolvenzmasse gehörenden Haus wohnenden Mieter entnahmen auch nach 1 - 3 - der Insolvenzeröffnung Strom und Gas aus den Leitungen der Klägerin . Sie zahlten d ie Mieten einschließlich der Nebenkosten an den Treuhänder. Die Kl ä- gerin ging davon aus, dass aufgrund der Insolvenzeröffnung das Vertragsve r- hältnis mit der Beklagten beendet sei , und übersandte ihr deswegen am 2 6 . No vember 2010 eine " Vertragsbestätigung " , wonach sie das Grundstück ab dem 2 7 . Oktobe r 2010 im Rahmen der Grund - beziehungsweise Ersatzverso r- gung mit Strom und Gas beliefere . Ihre Leistungen wurden teilweise bezahlt . Der letzte Mieter zog zum 31. Mai 2011 aus dem Anwesen aus; seitdem stand das Ha us leer. Mit Schreiben vom 28. September 2011 gab der Treuhänder das Grundstück an die Beklagte frei. Die endgültig e Einstellung der Versorgung w e- gen Zahlungsrückständen erfolgte am 28. Oktober 2011 . F ür die Versorgung mit Strom und Gas nach Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens hat die Klägerin von der Beklagten unter Berücksichtigung von Teilza h- lungen sowie einer Umbuchung zuletzt insgesamt 1.614,72 verlangt . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat der Treuhänder n ach Aufforderung durch die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juli 2014 die Erfüllung de s Versorgungsv ertrages abgelehnt. Auf die Ber u- fung der Klägerin hat d as Land gericht daraufhin die Beklagte zur Zahlung von 1.309,68 ab dem 14. Juli 2014 veru rteilt und die weitergehende Berufung zurück gewiesen. M it der vom Berufungsgericht zugelassenen Revis i- on verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. 2 3 - 4 - I . Das Berufungsgericht hat die Klage in der Hauptsache für begründet und die Beklagte insoweit für passivlegitimiert angesehen . Durch die Erklärung des Treuhänder s vom 14. Juli 2014 , er lehne die Erfüllung des ursprünglichen Ve r- sorgungs vertrages ab (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO) , se i ein nach Insolvenzeröf f- nung zunächst bestehende r " Schwebezustand " beendet worden. Für Leistu n- gen , die nach Insolvenzeröffnung an den Schuldner erbracht würden, könne der Leistende die vertraglich geschuldete Gegenleistung vom Schuldner verlangen. Mit der Eröffnung verliere d i e se r zwar die Verwaltungs - , Verfügungs - und Pr o- zessführungsbefugnis über sein bisheriges Vermögen, nicht jedoch seine Rechts - , Geschäfts - , Partei - und Prozessfähigkeit. Seine Möglichkeit zu recht s- erheblichem Handeln nach Insolvenzeröf fnung beschränke sich danach auf den von § 80 Abs. 1 InsO nicht erfassten Bereich. Die se Norm berühre nicht seine Fähigkeit, sich gegenüber Dritten weiter zu verpflichten. Die Gläubiger der vom Schuldner neu eingegangenen Verbindlichkeiten könnten sich all erdings nur an dessen insolvenzfreies Vermögen halten , nicht hingegen an die Insolvenzma s- se oder den Verwalter. II . Die se Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überpr ü- fung nicht stand. Soweit das Berufungsgericht in Anwendung von § 1 03 InsO die zuerkannten Ansprüche auf den ursprünglich zwischen der Klägerin und der Beklagten beste henden Versorgungsvertrag stützt , bildet dieser keine A n- spruchsgrundlage für die Entstehung von Neuverbindlichkeiten der Beklagten. 4 5 - 5 - 1. Die Klägerin verl angt Bezahlung von nach Insolvenzeröffnung an das in die Masse gefallene, nicht von der Beklagten bewohnte, sondern vermiete te Grundstück gelieferte m Strom und Gas . Bei diesen Entgeltforderungen handelt es sich nicht um Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO, weil sie nicht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren . Sie mussten deswegen nicht gemäß § 87 InsO nach den Vorschriften über das Insolvenzve r- fahren geltend gemacht werden. 2. Neugläubiger können auch während des laufend en Insolvenzverfa h- rens ihre nach Verfahrenseröffnung entstandenen Forderungen gegen den Schuldner unmittelbar geltend machen (BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 3/13, NJW 2014, 389 Rn. 8). Sie sind von der Durchsetzungsspe r re des § 87 InsO nicht er fasst (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW - RR 2012, 1465 Rn. 4; Urteil vom 26. September 2013, aaO). Denn ein Schuldner ist, sofern er wie die Beklagte eine natürliche Person ist, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gehindert , durch Abschluss von Ve r- trägen neue vermögensrechtliche Verpflichtungen zu begründen. Ebenso kö n- nen auch kraft Gesetzes Forderungen gegen den Schuldner persönlich entst e- hen, etwa aus unerlaubter Handlung. S olche Neugläubiger können ihre Ford e- rungen auch w ährend des Insolvenzverfahrens im Wege der Klage durchsetzen (zu allem OLG Celle, NZI 2003, 201, 202). 3. Eine Neuverbindlichkeit, welch e die Klägerin gegen die Beklagte trotz laufenden Insolvenzverfahrens geltend machen könnte, liegt nicht vor, auch wenn mit dem Berufungsge richt davon auszugehen wäre, dass die Vorausse t- zungen des § 103 InsO vorlä gen, nämlich die Parteien vor Insolvenzeröffnung einen Versorgungsvertrag geschlossen hätten, der bei Insolvenzeröffnung bei d- 6 7 8 - 6 - seits nicht (vollständig) erfüllt gewesen wäre (vgl. Staudinger/Beckmann, BGB, 2013, Vorbemerkungen zu §§ 433 ff Rn. 212; HK - InsO/Marotzke, 7. Aufl., § 103 Rn. 112) , und der Treuhänder das Wahlrecht des § 103 InsO erst mit der Erkl ä- rung vom 14. Juli 2014 wirksam ausgeübt und die Erfüllung abgelehnt hätte . Erbringt jemand bei einem beidseits nicht (vollständig) erfüllten Vertrag in Kenntnis der Insolvenzeröffnung vertragsgemäß seine Leistung an die Masse, ohne den Insolvenzverwalter nach § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO aufzufordern, sein Wahlrecht auszuüben , kann daraus eine auf diesem ursprünglichen Vertrag beruhende Neuverbindlichkeit gegen den Schuldne r auch dann nicht entstehen, wenn der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung später ablehnt. Denn der Gläubiger hat die Leistung nicht aufgrund einer neuen Vereinbarung mit dem Schuldner an diesen, sondern aufgrund des vor Insolvenzeröffnung geschlo s- senen Vertrages an die Masse er bracht. Deme ntsprechend wird auch weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur die Ansicht vertreten, Ansprüche au s dem weiteren Bezug von Energie seien Neuverbindlichkeiten des Schuldners aus der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung, wenn der Verwalter die E r- füllung dieses Vertrages später ablehnt. Allgemeiner Ansicht entspricht es vielmehr , den stillschwei genden Bezug von Versorgungsleistung en nach Insolvenzeröffnung bei Hinzutreten besond e- rer Umstände als konkludentes Erfüllungsverlangen des Verwalters nach § 103 Abs. 1 InsO und die hieraus entstehenden Forderungen als sonstige Masseve r- bindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO anzusehen (vgl. zu § 17 KO: BGH, Urteil vom 1. Juli 1981 - VIII ZR 168/80, BGHZ 81, 90, 93 f; vom 21. April 1982 - VIII ZR 142/81, BGHZ 83, 359, 363 f; zu § 103 InsO: OLG Naumburg, ZInsO 2004, 1145, 1146 f; OLG Brandenburg, ZIn sO 2009, 525 f; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 103 Rn. 216; Stengel, Energielieferungsve r- träge in der Kundeninsolvenz, S. 212 f). Ist von einer konkludenten Erfüllung s- 9 - 7 - wahl nicht auszugehen, kann der fortgesetzte Energiebezug ohne weitere E r- klärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend interpretiert werden, dass der Verwalter den Abschluss eines neuen Vertrages begehrt; hierdurch entstehende Forderungen sind dann nach einer Auffassung sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne d es § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Flöther/W ehner in: Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 103 Rn. 35; Stengel, aaO S. 212 f, 242). Andere Stimmen befürworten die Begründung sonstiger Mass e- verbindlichkeiten unter analoger Anwendung von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO (HK - InsO/Marotzke, 7. Aufl., § 103 Rn. 137; Wortberg, ZInsO 2006, 1256, 1259) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse gemäß § 812 Abs. 1 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, weil insoweit von einer rechtsgrundlosen Abnahme von Energie durch den Ve rwalter auszugehen sei (Jaeger/Jacoby, InsO, § 103 Rn. 235, 238; vgl. auch Stengel, aaO S. 242). Ein Anspruch gegen den Schul d- ner besteht jedenfalls nicht. III. Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. 1. Die Kläger in hat mit der Beklagten nach Insolvenzeröffnung k einen neuen Versorgungsvertrag geschlossen. D ie Beklagte hat kein auf den A b- schluss eines neuen Versorgungsvertrages gerichtetes Angebot der Klägerin angenommen. a) Hinsichtlich der Strom - und Gas liefe rungen an ein zur Masse geh ö- ren des , vollständig an Dritte vermie tetes Grundstück fehlt es an einer an die 10 11 12 - 8 - Beklagte als Schuldnerin gerichtete n Realofferte der Klägerin auf Abschluss eines aus ihrem insolvenzfreien Vermögen zu erfüllenden Vertrages . aa ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in dem Lei s- tungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Vertragsa n- gebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrag e s in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konklud ent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz zielt darauf ab, einen e r- sichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgu ngsleistungen zu vermeiden ( BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BG HZ 202, 17 Rn. 10 ; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12 ). Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsang e- bots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet. Weichen der vom Erklärenden b eabsichtigte Inhalt der Erklärung und das Verständnis des objektiven Empfä n- gers voneinander ab, hat die - dem Erklärenden zurechenbare - objektive B e- deutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärend en . Mithin kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Energie liegende Vertragsa n- gebot richtet (BGH, Urteil vom 2. Juli 2014, aaO Rn. 11 ; vom 2 2. Juli 2014, aaO Rn. 13 ) . Empfänger dieser Realofferte ist typischerweise derjenige, der die ta t- sächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergab e- 13 14 - 9 - punkt ausübt . Dies muss nicht immer der Eigentümer, sondern kann auch eine andere Per son sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks. Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters be findet und dieser die tatsächliche Verf ü- gungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffa s- sung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung de r R e- alofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille - ähnlich wie bei unterne h- mensbezogenen Geschäften - im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Die se auf den Inh a- ber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss we i- senden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine ande re Richtung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die - n ur einmal fließende - Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist ( BGH, Urteil vom 2. Juli 2014, aaO Rn. 12 ff ; vom 22. Juli 2014, aaO Rn. 14 ff ) . bb) Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist de m Schuldner die rechtl i- che Einwirkungsmöglichkeit auf ei n dem Insolvenzbeschlag unterliegendes Hausg rundstück entzogen. Ist dieses an Dritte vermietet, bestehen die Mietve r- hältnisse gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort , und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner wie vorliegend als Vermi e- ter oder als Mieter an dem Rechtsverhältnis beteiligt ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 28). Ansprüche aus einem 15 - 10 - gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nach Insolvenzeröffnung fortbestehenden Mietverhältnis sind Masse verbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO), wenn ihre Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015, aaO Rn. 33). Der Insolven z- verwalter muss deswegen anstelle des Schuldners gegenüb er den Mietern e i- nes massezugehörigen Hausgrundstücks die Erfüllung ihrer vertraglichen A n- sprüche sicher stellen. H ierzu gehören auch verein barte Nebenpflichten wie die Sicherstellung von Beheizung und Energielieferun g (MünchKomm - InsO/ Hefermehl, 3. Aufl., § 55 Rn. 163) . Im Gegenzug fällt die Gegenleistung ( Mieten und Betriebskostenzahlungen) als Neuerwerb des Schuldners in die Mas se ( § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO ) . Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont richtet sich d a- her eine in der Bereitstellu ng von Versorgungsleistungen liegende Realofferte eines Versorgungsunternehmens hinsichtlich eines m as sezu gehörigen, vol l- ständig fremdvermieteten Grundstück s nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an den Schuldner, sondern entweder an den Verwalter o der an die Mieter . Denn nur einer von diesen übt die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Ve r- sorgungsanschluss am Übergabepunkt aus, keinesfalls der Schuldner. Auf eine irrtümliche Vorstellung des Versorgungsunternehmens, es erbringe die Leistu n- gen aufgr und einer gesetzlichen Verpflichtung nach den Regelungen über die Grund - oder Ersatzversorgung ( §§ 36, 38 EnWG ) an den Schuldner, kommt es nicht an, weil das Verständnis der Realofferte nach dem objektiven Empfänge r- horizont vorgeht. Dies gilt auch im Verhä ltnis der Klägerin zur Beklagten. b) Der Übersendung der Vertragsbestätigung durch die Klägerin an die Beklagte kommt deshalb kein e rechtliche Bedeutung zu ; i nsbesondere stellt sie kein an die Beklagte gerichtetes Angebot der Klägerin auf Abschluss ei nes Ve r- 16 17 - 11 - sorgungsvertrages dar. Die Bestätigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV hat lediglich deklaratorische, nicht hingegen eine konstit u- tive Wirkung. Die Wirksamkeit eines Grundversorgungsvertrages bleibt von e i- ner unterbliebene n oder verzö gerte n Bestätigung unberührt ( vgl. Schne i- der/Theobald/de Wyl, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 14 Rn. 43) . Daher kommt dem Schweigen der Beklagten auf die Übersendung der Bestätigung kein Erklärungsinhalt im Sinne der §§ 145 ff BGB zu. Entspre chendes gilt für die tei lweise Bezahlung der Leistungen , ohne dass es i nsoweit weiterer Feststellungen bedarf, wer die Leistungen erbracht hat. Da der Versorgungsvertrag mit dem zustande kommt, an den sich die Re a- lofferte nach dem objektiven Empfängerhoriz ont richtet, ist es unerheblich, wer später Zahlungen an das Versorgungsunternehmen vornimmt. 2. Es bestehen auch keine Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus einem gesetzliche n Schuldverhältnis nach den Vorschriften über die E r- satzversorgung ( § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG ) . Ein solches kommt nur durch die Entnahme von Leistungen durch Letztverbraucher zustande . Dies sind Pers o- nen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen ( § 3 Nr. 25 EnWG ) . Ein so l- cher Eigenverbrauch ist zu bejahen, solange der Be zieher von Energie und de r- jenige, der sie nutzt, sich nicht als selbständige wirtschaftliche Subjekte gege n- überstehen und nicht verschiedene Rechtssubjekte sind oder solchen angeh ö- ren (Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3 . Aufl., § 3 Rn. 44 mwN). Ein Vermieter kann zugunsten seiner Mieter vom Grundversorg er keine Ersat z- versorgung in Anspruch nehmen, weil er die Energie nicht " für den eigenen Verbrauch " kauft (Rosin/Weißenborn, EnWG, 2012, § 38 Rn. 10). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bewo hnte die Beklagte das Wohnhaus nicht 18 19 - 12 - selbst, so dass die Entnahme nicht zur Deckung ihres Eigenbedarfes, sondern desjenigen der Mieter erfolgt ist. 3. Durch die Freigabe des Grundstücks mit Erklärung des Treuhänders im Schreiben vom 28. September 201 1 sind Forderungen aus Lieferungen zw i- schen der Verfahrenseröffnung und dem Zugang der Erklärung bei der Bekla g- ten auch nicht nachträglich zu Neuverbindlichkeiten geworden . Durch die wir k- same Abgabe der Freigabeerklärung scheidet der betreffende Gegenstand zwar aus der Insolvenzmasse aus und wird der Verwaltungs - und Verfügung s- befugnis des Schuldners unterstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 20 09 - IX ZB 112/06, NZI 2009, 382 Rn. 8; vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, NZI 2014, 501 Rn. 6 jeweils mwN ). Di e Freigabe hat aber nicht zur Folge, dass die Masse von Verbindlichkeiten befreit wird , die zuvor in Verbindung mit dem freigegeb e- nen Gegenstand bereits entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 46/05, NZI 2006, 293 Rn. 12 f; BAG, BAGE 129, 257 Rn. 25 für Arbeit s- verhältnisse ; BFH, BFHE 218, 435 , 439 und ZIP 2008, 283 Rn. 6 für Kfz - Steuer pflicht ; HambKomm - InsO/Lüdtke, 5. Aufl., § 35 Rn. 69; Hol zer in Kü b- ler/Prüt ting/Bork, InsO, 2014, § 35 Rn. 23 ; MünchKomm - InsO/Peters, aaO § 35 Rn. 90 ; Sc hmidt/Büteröwe, InsO, 19. Aufl., § 35 Rn. 43 ). 4. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter B e- reicherung ( § 812 Abs. 1 BGB) bestehen schon deshalb nicht, weil die erbrac h- ten Lieferungen nicht des rechtlichen Grundes entbehren. Die Klägerin hätte während des laufenden Insolvenzverfahrens entweder Ansprüche allein gegen den Treuhänder auf Bezahlung ihrer Lieferung en in der Form von Masseford e- rungen oder aber Ansprüche gegen die einzelne n Mieter des Hauses. Weiter fehlt es an Leist ungen der Klägerin an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB . Darunter ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung 20 21 - 13 - fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zun ächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach gefe s- tigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrachtungswe i- se au s der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 369; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 f). Es kommt daher darauf an, wie eine ve r- nünftige Person in der Lage des Empfängers die Z uwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004, aaO). Der vom Berufungsgericht festgestellte Wi l- le der Klägerin, die Leistungen nicht an den Treuhänder, sondern an die Schuld nerin erbringen zu wollen, steht demjenigen der Beklagten entgegen, diese Leistungen nicht für sich entgegenzunehmen. Bei einer objektiven B e- trachtungsweise handelt es sich nicht um Leistungen an die beklagte Schuldn e- rin, sondern an die Masse oder die einz elnen Mieter . 5. Neuverbindlichkeiten bestehen gegenüber der Beklagten auch nicht aufgrund der Inanspruchnahme von Leistungen der Klägerin nach Freigabe des Grundstücks. Es fehlt an Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Beklagte für den kurzen Zei traum zwischen dem Zugang der Freigabeerklärung des Treuhänders vom 28. September 2011 bis zur endgültigen Einstellung der Ve r- sorgung am 28. Oktober 2011 eine nunmehr an sie gerichtete Realofferte auf Abschluss eines unbefristeten Versorgungsvertrages ange nommen hat . Bei der Feststellung der Vertragsparteien sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k urzfristige und geringfügige Energieentnahmen zu vernachlässigen. Nur ein solches Verständnis wahrt das bei einer beiderseits 22 23 - 14 - interessengerecht en Auslegung einzubeziehende Anliegen aller Beteiligten, stabile Vertragsbeziehungen zu erreichen und verhindert, dass aufwendige - und angesichts fehlender Zwischenzählerstände voraussichtlich in aller Regel erfolglose - Ermittlungen zwischenzeitlich mögl icherweise erfolgter Kleinstbez ü- ge erforderlich sind, um festzustellen, wer Vertragspartner des Versorgungsve r- trag e s geworden ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 21). Anhaltspunkte für eine Entnahme von Leistungen der Klägerin durch die Beklagte, die über Kleinstmengen hinausgingen, bestehen nicht. Das Objekt ist seit dem 1. Juni 2011 unbewohnt . Aus der von der Klägerin vorgelegte n Ve r- brauchs - und Kostenermitt lung zur Rechnung vom 24. November 2011 geht hervor, dass na ch der Zwischenablesung des Stromzäh lers am 31. Mai 2011 kein weiterer Stromverbrauch mehr festzustellen war . Hinsichtlich des Gasb e- zuges enthält der Zwischenwert zum 31. Juli 2011 keinen gegenteiligen Erkl ä- rungswert, weil er nach den Erläuterungen auf ein er Verbrauchsschätzung aus Anlass einer Preisänderung , nicht jedoch auf einer Zählerablesung beruht . IV. Das Berufungsurteil kann deswegen keinen Bestand haben, es ist aufz u- heben ( § 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver - 24 25 - 15 - letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis e r- folgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 03.04.2014 - 15 C 1666/13 (10b) - LG Lüneburg, Entscheidung vom 13.01.2015 - 5 S 27/14 -
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