BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 147/04 Verk374ndet am: 21. Juni 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1603 Abs. 2; BErzGG 247 9 Satz 1 und 2 Das an die zweite Ehefrau des seinen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichti-gen Schuldners ausgezahlte Erziehungsgeld ber374hrt dessen Unterhaltspflicht auch dann nicht, wenn der Anspruch der zweiten Ehefrau auf Familienunterhalt mit dem Kindesunterhalt gleichrangig ist und sich im absoluten Mangelfall des-halb auf die Quote des geschuldeten Kindesunterhalts auswirkt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). BGH, Urteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - OLG D374sseldorf AG Geldern - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 30. Mai 2006 durch den Richter Sprick, die Richte-rin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 2. Juli 2004 - unter Verwerfung der Revision im 334brigen - aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Kl344ger zu 1) und 2) in Ab344nderung der Urkunden des Kreisjugendamts Wesel vom 23. Januar 1996 - UR-Nr. 31/1996 und 30/1996 - und des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Geldern vom 11. November 2003 mehr als die folgenden Unterhaltsbetr344ge zu leisten: a) an die Kl344gerin zu 1) f374r Dezember 2000 132,36 200, f374r Januar bis Juni 2001 monatlich 145,96 200, f374r Juli bis August 2001 monatlich 126,55 200, f374r September bis Oktober 2001 monatlich 143,84 200, f374r die Zeit vom 1. bis 21. September 2003 monatlich 128,00 200 und f374r die Zeit ab dem 22. September 2003 monatlich 112,00 200; b) an den Kl344ger zu 2) f374r Dezember 2000 132,36 200, f374r Januar bis Juni 2001 monatlich 145,96 200, f374r Juli bis August 2001 monatlich 126,55 200, f374r September bis Oktober 2001 monatlich 121,73 200, f374r die Zeit vom 1. bis 21. September 2003 monatlich 108,21 200 und f374r die Zeit ab dem 22. September 2003 monatlich 112,00 200. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ab344nderung zweier Jugendamtsurkunden zum Kindesunterhalt. 1 Die am 25. September 1989 geborene Kl344gerin zu 1 und der am 15. Juni 1991 geborene Kl344ger zu 2 sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiede-ner Ehe. Mit Jugendamtsurkunden vom 23. Januar 1996 verpflichtete sich der Beklagte, monatlichen Unterhalt an die Kl344gerin zu 1 in H366he von 425 DM (= 217,30 200) und an den Kl344ger zu 2 in H366he von 335 DM (= 171,28 200) zu zah-len. Unterhaltsanspr374che der geschiedenen Ehefrau des Beklagten hat das Be-rufungsgericht - inzwischen rechtskr344ftig - abgewiesen. 2 Der Beklagte ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind seine Kinder H., geboren am 27. November 1999, und A., geboren am 22. September 2003, hervorgegangen. Die zweite Ehefrau des Beklagten erhielt in der hier relevan-ten Zeit ab Dezember 2000 eine anteilige Steuererstattung im Jahre 2000 und Erziehungsgeld nach der Geburt des Sohnes H. bis einschlie337lich Oktober 2001 in H366he von monatlich 306,78 200 (600 DM) sowie nach der Geburt der Tochter A. in der Zeit ab September 2003 in H366he von monatlich 307 200. 3 - 4 - Der Beklagte erzielte aus seiner vollschichtigen Berufst344tigkeit als Schlosser ein bereinigtes Einkommen in unterschiedlicher H366he, zuletzt f374r die Zeit ab Januar 2002 in H366he von monatlich 1.358,83 200. 4 5 Das Amtsgericht hat den Beklagten auf die Klage und dessen Widerkla-ge zur Zahlung restlichen Unterhalts an den Kl344ger zu 2 f374r die Zeit von De-zember 2000 bis Oktober 2001 in H366he von insgesamt 487,26 200 nebst Zinsen verurteilt. Ferner hat es den beiden Kindern geschuldeten laufenden Unterhalt teils herauf-, im Wesentlichen aber herabgesetzt, zuletzt auf jeweils monatlich 151 200 f374r die Zeit ab September 2003. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung - den geschuldeten Unterhalt weiter herabgesetzt, zuletzt auf jeweils monatlich 129,88 200 f374r die Zeit ab September 2003. Mit der - vom Berufungsgericht zuge-lassenen - Revision begehrt der Beklagte eine weitergehende Herabsetzung des Kindesunterhalts f374r die Zeit von Dezember 2000 bis Oktober 2001 sowie ab September 2003 in gestaffelter H366he, zuletzt f374r die Zeit ab September 2003 auf jeweils monatlich 108,21 200. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unzul344ssig, soweit der Beklagte Herabsetzung des ge-schuldeten Unterhalts f374r die Kl344gerin zu 1 auf monatlich unter 128 200 f374r die Zeit vom 1. bis 21. September 2003 und f374r beide Kl344ger auf monatlich unter 112 200 f374r die Zeit ab dem 22. September 2003 verlangt. Denn insoweit ist der Beklag-te durch das Berufungsurteil nicht beschwert, weil sein Revisionsantrag in die-sem Umfang 374ber den eigenen Berufungsantrag hinausgeht. Im Umfang der 6 - 5 - weiteren Anfechtung f374hrt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 7 Das Berufungsgericht hat unter Ber374cksichtigung des unterhaltsrelevan-ten Einkommens des Beklagten, seiner berufsbedingten Fahrtkosten und der H366he der Tilgungsraten f374r die zum Um- und Ausbau der selbst genutzten Wohnung aufgenommenen Darlehen den Kindesunterhalt der Kl344ger im Wege der Mangelfallberechnung ermittelt. Bis auf die Ber374cksichtigung des von seiner zweiten Ehefrau bezogenen Erziehungsgeldes begegnet die Entscheidung kei-nen revisionsrechtlichen Bedenken; insoweit wird sie auch von der Revision nicht angegriffen. 1. Die im Jahre 2000 an den Beklagten und seine zweite Ehefrau erstat-tete Steuer f374r das Jahr 1999 in H366he von insgesamt 3.727,47 200 hat das Beru-fungsgericht entsprechend den anteiligen Steuerzahlungen nur in H366he von 581,24 200 dem Einkommen des Beklagten zugerechnet und im 334brigen als eige-nes Einkommen seiner zweiten Ehefrau f374r das Jahr 2000 ber374cksichtigt. Da-gegen bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken (vgl. Senatsbe-schluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105). 8 2. Auch soweit das Berufungsgericht die Fahrtkosten des Beklagten zu seiner 15 Kilometer entfernten Arbeitsstelle entsprechend seinen unterhalts-rechtlichen Leitlinien (zum Stand 1. Juli 2003 siehe FamRZ 2003, 1250, 1252 Ziff. 10.2.2; vgl. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 6. Aufl. 247 1 Rdn. 97 ff.) mit einer Kilometerpauschale entsprechend 9 - 6 - 247 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG (f374r die Zeit ab dem 1. Juli 2004 vgl. 247 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) bemessen hat, bestehen dagegen keine Bedenken. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass darin regelm344337ig s344mtliche Pkw-Kosten einschlie337lich derjenigen f374r Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten sind (Senatsurteil vom 1. M344rz 2006 - XII ZR 157/03 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt). 3. Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Se-nats hat das Berufungsgericht dem Beklagten keinen Wohnvorteil hinzugerech-net, weil die monatlichen Tilgungsleistungen f374r die Darlehen, die er zum Um- und Ausbau der selbst genutzten Wohnung aufgenommenen hatte, jedenfalls deren objektiven Wohnwert erreichen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161). Darauf, ob die Wohnung noch im Eigentum seiner Schwiegereltern steht und dem Beklagten der Wohnwert als freiwillige Leistung zur Verf374gung gestellt wird oder ob seine zweite Ehefrau Eigent374merin ist, kommt es deswegen nicht an. 10 4. Auch die hier notwendige Mangelfallberechung hat das Berufungsge-richt im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats durchgef374hrt. Die zweite Ehefrau steht hier s344mtlichen minderj344hrigen Kindern aus den beiden Ehen des Beklagten im Rang gleich, nachdem das Berufungsgericht Unterhaltsanspr374che der sonst mit den Kindern gleichrangigen ersten Ehefrau des Kl344gers rechts-kr344ftig abgewiesen hat (vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155 f.). 11 Im Rahmen der gebotenen Mangelfallberechnung hat das Berufungsge-richt entsprechend der Rechtsprechung des Senats f374r die minderj344hrigen Kl344-ger und die ebenfalls minderj344hrigen Kinder aus zweiter Ehe Einsatzbetr344ge in H366he von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragverordnung zugrun- 12 - 7 - de gelegt. F374r die zweite Ehefrau des Beklagten hat es entsprechend der kon-kreten Lebenssituation den notwendigen Eigenbedarf als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung eingestellt (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.) und dabei die durch die gemeinsame Haushaltsf374h-rung der Ehegatten erfahrungsgem344337 eintretende Ersparnis ber374cksichtigt (Se-natsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793). II. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der nach 247 1609 Abs. 2 BGB mit den minderj344hrigen Kindern ranggleichen zweiten Ehefrau des Beklag-ten (Senatsurteil vom 13. April 2005 aaO), der im Rahmen der Mangelfallbe-rechnung zu ber374cksichtigen ist, hat das Berufungsgericht das an die zweite Ehefrau gezahlte Erziehungsgeld bedarfsmindernd ber374cksichtigt. 13 Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Der Grundsatz, wonach Erziehungs-geld kein unterhaltsrechtlich erhebliches Einkommen darstelle, erfahre gem344337 247 9 Satz 2 BErzGG u.a. eine Ausnahme bei gesteigerter Unterhaltspflicht ge-gen374ber minderj344hrigen Kindern. In diesem Rahmen sei das f374r Kinder aus der neuen Ehe bezogene Erziehungsgeld auch f374r den Unterhalt minderj344hriger Kinder aus einer fr374heren Ehe einzusetzen, selbst wenn dies auf Kosten der Kinder aus der neuen Ehe gehe. Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau k366nne 247 9 Satz 2 BErzGG nicht dahingehend verstanden werden, dass sich die erziehungsgeldberechtigte Ehefrau das Erziehungsgeld nur ihren eigenen Kin-dern gegen374ber als Einkommen anrechnen lassen m374sse, nicht aber auf den eigenen Unterhaltsanspruch gegen den beklagten Ehemann im Rahmen der 14 - 8 - Mangelverteilung mit dessen Kindern aus einer fr374heren Ehe. Eine andere Wer-tung w374rde mit Blick auf die M366glichkeit zur Bestimmung des Bezugsberechtig-ten dazu f374hren, dass die Eltern willk374rlich 374ber die unterhaltsrechtliche Anre-chenbarkeit dieser staatlichen Unterst374tzung entscheiden d374rften. Die elterliche Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit, die sich im Familienbudget weder posi-tiv noch negativ auswirke, d374rfe aber nicht zu Lasten von minderj344hrigen, ge-steigert unterhaltsberechtigten Kindern aus erster Ehe f374hren. Insoweit h344lt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision nicht stand. 15 III. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Erziehungsgeld der zweiten Ehefrau des Beklagten nicht im Rahmen ihres Anspruchs auf Fami-lienunterhalt bedarfsmindernd anzurechnen (247 9 Satz 1 BErzGG). 16 1. Das Erziehungsgeld hat keine Lohnersatzfunktion, sondern wird auch an Eltern gezahlt, die zuvor nicht erwerbst344tig waren. Weil das Erziehungsgeld weder tats344chliche Einkommenseinbu337en ausgleichen noch f374r den tats344chli-chen Betreuungsaufwand entsch344digen soll, wird durch den Bezug die Betreu-ung und Erziehung eines Kindes durch eine nicht oder nicht voll erwerbst344tige, sorgeberechtigte Person in der ersten Lebensphase des Kindes allgemein ge-f366rdert (BVerfG FamRZ 1994, 363). Es erm366glicht und erleichtert es somit den Eltern, im Anschluss an die Mutterschutzfrist ganz oder teilweise auf eine Er-werbst344tigkeit zu verzichten. Damit dient es sozialpolitischen Zielen und schafft zugleich einen finanziellen Anreiz f374r die Kindererziehung (BT-Drucks. 10/3729 17 - 9 - S. 13; Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt). 18 Dieses sozialpolitische Ziel wird dadurch unterst374tzt, dass nach 247 9 Satz 1 BErzGG Unterhaltsverpflichtungen nicht durch die Zahlung des Erzie-hungsgeldes und anderer vergleichbarer Leistungen der L344nder ber374hrt wer-den. Der Barunterhaltspflichtige soll durch die Zahlung des Erziehungsgeldes an den Unterhaltsberechtigten von seiner Unterhaltsverpflichtung grunds344tzlich nicht entlastet werden. Die Leistung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz soll dem Erziehungsgeldberechtigten also regelm344337ig ungeschm344lert zugute kommen. Nach 374bereinstimmender Auffassung ist das Erziehungsgeld deswe-gen im Regelfall nicht als anrechenbares Einkommen bei der Bemessung von Unterhaltsanspr374chen zu ber374cksichtigen (BVerfG FamRZ 2000, 1149). Dies gilt nach 247 9 Satz 2 BErzGG allerdings nicht in den F344llen des 247 1361 Abs. 3, der 247247 1579, 1603 Abs. 2 und des 247 1611 Abs. 1 BGB. In diesen F344llen steht die Unterhaltsgew344hrung in besonderem Ma337e unter dem Gebot der Billigkeit, und es k366nnte zu groben Ungerechtigkeiten f374hren, wenn das Er-ziehungsgeld bei der Bemessung des Unterhalts unber374cksichtigt bliebe (BT-Drucks. 10/3792 S. 18). 19 2. Ob das Erziehungsgeld nach 247 9 Satz 2 BErzGG auch im Rahmen des Anspruchs auf Familienunterhalt zu ber374cksichtigen ist, wenn es nicht von dem - auch von seinen minderj344hrigen Kindern aus erster Ehe in Anspruch genom-menen - Unterhaltspflichtigen, sondern von seinem (ebenfalls) unterhaltsbe-rechtigten zweiten Ehegatten bezogen wird und wenn wegen der eingeschr344nk-ten Leistungsf344higkeit des Unterhaltspflichtigen ein absoluter Mangelfall vor-liegt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 20 - 10 - Teilweise wird vertreten, dass es dem Bezug des Erziehungsgeldes durch den Unterhaltspflichtigen gleichstehe, wenn dessen Ehegatte das Erzie-hungsgeld bezieht und im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegen-374ber einem minderj344hrigen Kind der Anspruch auf Familienunterhalt zu pr374fen ist (FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 51). 334berwiegend wird in Recht-sprechung und Literatur jedoch die Auffassung vertreten, dass sich ein Ehegat-te sein Erziehungsgeld nur gegen374ber den Unterhaltsanspr374chen seiner Kinder als Einkommen anrechnen lassen m374sse, nicht hingegen bei der Bemessung des eigenen Unterhaltsanspruchs im Rahmen einer Mangelverteilung mit Kin-dern des unterhaltspflichtigen Ehegatten aus seiner ersten Ehe (vgl. etwa OLG Hamm FamRZ 2003, 1962, 1963; Eschenbruch/Mitteldorf Der Unterhaltspro-zess 3. Aufl. Rdn. 6398). 21 Der Senat schlie337t sich der zuletzt genannten Auffassung an, weil nur sie dem Willen des Gesetzgebers entspricht, das Erziehungsgeld grunds344tzlich unterhaltsrechtlich unber374cksichtigt zu lassen. Die Auslegung der in 247 9 Satz 2 BErzGG vorgesehenen Ausnahmen darf diese Zielrichtung des Gesetzes, n344m-lich eine zus344tzliche F366rderung im Interesse der Kindererziehung zu schaffen, nicht aus den Augen verlieren. 22 a) Im Rahmen der Auslegung des 247 9 Satz 2 BErzGG ist zwischen zwei Fallgestaltungen mit unterschiedlichem Regelungsinhalt zu unterscheiden. 23 aa) Soweit die Vorschrift des 247 9 Satz 2 BErzGG auf 247 1579 BGB (ggf. i.V. mit 247 1361 Abs. 3 BGB) und auf 247 1611 Abs. 1 BGB abstellt, lassen sich die Billigkeitskriterien zur Vermeidung grober Ungerechtigkeiten (vgl. BT-Drucks. 10/3792 S. 18) unmittelbar aus diesen Bestimmungen entnehmen. Wenn we-gen eines sittlichen Verschuldens des Unterhaltsberechtigten eine Herabset-zung, zeitliche Begrenzung oder, bei grober Unbilligkeit, sogar eine vollst344ndige 24 - 11 - Versagung des Unterhalts in Betracht kommt, liegt es nahe, ihm auch sein Er-ziehungsgeld nicht anrechnungsfrei zu belassen. Denn diesen Bestimmungen ist gemein, dass sie - bis auf 247 1579 Nr. 1 BGB - auf ein sittliches Verschulden des Unterhaltsberechtigten abstellen. In solchen F344llen w374rde es zu groben Ungerechtigkeiten f374hren, wenn das Erziehungsgeld - wie im Regelfall nach 247 9 Abs. 1 BErzGG - nicht bei der Unterhaltsbemessung ber374cksichtigt, sondern dem Unterhaltsberechtigten in voller H366he zus344tzlich belassen w374rde. Im Er-gebnis gilt aber auch nichts anderes in F344llen kurzer Ehedauer nach 247 1579 Nr. 1 BGB, der den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit beider Ehegatten nach 247 1569 BGB betont. Auch in solchen F344llen w344re es mit der M366glichkeit einer Begrenzung, Herabsetzung oder vollst344ndigen Versagung des Unterhalts nicht vereinbar, wenn dem Unterhaltsberechtigten das von ihm bezogene Er-ziehungsgeld stets anrechnungsfrei verbliebe. Die in 247 9 Satz 2 BErzGG aus Gr374nden der Billigkeit geregelten Aus-nahmen vom Grundsatz der Nichtanrechnung des Erziehungsgeldes, n344mlich in den F344llen der 247247 1361 Abs. 3, 1579 und 1611 Abs. 1 BGB, greifen daher nur ein, wenn der Unterhalts berechtigte das Erziehungsgeld erh344lt. Bezieht hinge-gen der unterhaltspflichtige Ehegatte das Erziehungsgeld, ist kein Grund daf374r ersichtlich, den geschuldeten Unterhalt wegen eines sittlichen Verschuldens des Unterhaltsberechtigten sogar zu erh366hen. Dann bleibt es f374r den Unter-haltsberechtigten bei dem Grundsatz des 247 9 Satz 1 BErzGG, wonach die Un-terhaltspflicht durch das Erziehungsgeld nicht ber374hrt wird. Anderenfalls w374rde das sittliche Verschulden des Unterhaltsberechtigten bzw. die ihm auferlegte Eigenverantwortlichkeit indirekt zu seinem Vorteil geraten, weil das unterhalts-rechtlich zu ber374cksichtigende Einkommen des Unterhaltspflichtigen um das diesem gezahlte Erziehungsgeld erh366ht w374rde. 25 - 12 - bb) Nicht vergleichbar ist hingegen der weitere von 247 9 Satz 2 BErzGG erfasste Fall der gesteigerten Unterhaltspflicht gegen374ber minderj344hrigen oder ihnen nach 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern (vgl. insoweit Krause FamRZ 2002, 1452 f.). In einem solchen Fall sind grobe Ungerechtig-keiten denkbar, wenn das Erziehungsgeld dem Berechtigten anrechnungsfrei (neben sonstigen Eink374nften) verbleibt, w344hrend gleichrangige minderj344hrige Kinder, die ihren Unterhalt naturgem344337 nicht selbst decken k366nnen, im Mangel-fall nicht ihren vollen Unterhalt erhalten. 26 Gleichwohl erfasst der Regelungsgehalt dieses Ausnahmetatbestands des 247 9 Satz 2 BErzGG lediglich die F344lle, in denen der nach 247 1603 Abs. 2 BGB Unterhalts pflichtige das Erziehungsgeld bezieht (OLG Hamm FamRZ 1995, 805, 806; f374r Anspr374che nach 247 1615 l Abs. 2 BGB BVerfG FamRZ 2000, 1149). Nur dann entspricht es dem Gebot der Billigkeit, den Unterhaltspflichti-gen wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegen374ber minderj344hrigen Kin-dern auch auf das Erziehungsgeld zur374ckgreifen zu lassen (Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. vor 247 1360 Rdn. 72; Eschenbruch/Mittendorf aaO). Erh344lt hingegen der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Erziehungsgeld, r374ckt der Zweck des Erziehungsgeldes als einkommensunabh344ngige Sozialleistung mit sozialpolitischen Zielen in den Vordergrund. Nach dem Willen des Gesetzge-bers soll der Unterhaltspflichtige durch den Bezug des Erziehungsgeldes auf Seiten des Berechtigten gerade nicht entlastet werden, auch wenn dies dazu f374hrt, dass konkurrierende Unterhaltsanspr374che minderj344hriger Kinder nicht voll befriedigt werden k366nnen (BVerfG FamRZ 2000, 1149). 27 b) Im vorliegenden Fall wird das Erziehungsgeld nicht an den Beklagten als Unterhaltsschuldner, sondern an seine zweite Ehefrau ausgezahlt, die den Kl344gern nicht unterhaltspflichtig ist. Deswegen kommt hier zum Tragen, dass das Erziehungsgeld keine Lohnersatzfunktion hat, sondern sozialpolitischen 28 - 13 - Zielen dient und zugleich einen finanziellen Anreiz f374r die Kindererziehung schaffen soll. Dieser Anreiz steht wegen der Kindererziehung der zweiten Ehe-frau des Beklagten, nicht aber diesem als Unterhaltsschuldner zu. 29 In solchen F344llen k366nnten sich unbillige Ergebnisse allenfalls dann erge-ben, wenn die zweite Ehefrau mit der Summe ihres im Mangelfall auf eine Quo-te reduzierten Unterhalts und des anrechnungsfrei gebliebenen Erziehungsgel-des insgesamt 374ber ihren Bedarf hinausgehende Eink374nfte erzielen w374rde, w344hrend der Beklagte den Unterhaltsbedarf der gleichrangigen Kl344ger nicht decken k366nnte. Nur dann k366nnte die zweite Ehefrau im Einzelfall ihren eigenen Kindern zus344tzlich barunterhaltspflichtig sein (247 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB), was sich 374ber den Gleichrang aller Kinder des Beklagten - wie im Rahmen der sog. Hausmannrechtsprechung entschieden (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO) - nach 247 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB auch zu Gunsten des Unterhaltsan-spruchs der minderj344hrigen Kinder des Beklagten aus erster Ehe auswirken k366nnte. Allerdings scheiden solche F344lle im absoluten Mangelfall regelm344337ig schon deswegen aus, weil die erziehungsgeldberechtigte zweite Ehefrau auch ihren eigenen Kindern nur in dem Umfang barunterhaltspflichtig ist, in dem ihr Gesamteinkommen den eigenen notwendigen Selbstbehalt 374bersteigt (Senats-urteil vom 12. April 2006 aaO). Die Pflicht zur gegenseitigen R374cksichtnahme der Ehegatten nach 247 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB darf aber nicht so weit gehen, dass sie einer Unter-haltspflicht der zweiten Ehefrau des Beklagten gegen374ber dessen Kindern aus erster Ehe gleich k344me, die nach dem Gesetz nicht besteht. Die Verpflichtung des neuen Ehegatten beschr344nkt sich vielmehr darauf, dem Unterhalt schul-denden Ehegatten die Erzielung ausreichender Eink374nfte durch Erwerbst344tig-keit zu erm366glichen. Nur insoweit m374ssen die beiderseits bekannten Unterhalts-lasten gegen374ber Kindern aus fr374heren Ehen bei der Aufgabenverteilung in der 30 - 14 - neuen Ehe ber374cksichtigt werden (Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066). Hier ist der Beklagte aber schon vollschich-tig berufst344tig, was seine zweite Ehefrau ihm durch die Kindererziehung erm366g-licht. Auch unter Ber374cksichtigung des Gleichrangs aller minderj344hrigen Kinder ist das von der zweiten Ehefrau des Beklagten bezogene Erziehungsgeld des-wegen auch nicht bei der Ermittlung ihres Anspruchs auf Familienunterhalt be-darfsmindernd zu ber374cksichtigen. Das entspricht auch dem Willen des Ge-setzgebers, mit der Zahlung des Erziehungsgeldes den Eltern die Erziehung ihrer Kleinkinder zu erm366glichen, ohne auf eine eigene Erwerbst344tigkeit ange-wiesen zu sein. Wegen einer gesteigerten Unterhaltspflicht gegen374ber minderj344hrigen Kindern (247 1603 Abs. 2 BGB) kommt eine Anrechnung des Erziehungsgeldes nach 247 9 Satz 2 BErzGG folglich nur dann in Betracht, wenn das Erziehungs-geld dem Unterhaltsschuldner selbst zusteht. 31 c) Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte und seine zweite Ehefrau den Erziehungsgeldberechtigten nach 247 3 Abs. 2 BErzGG bestimmen k366nnen. Denn dieses Wahlrecht setzt die Erf374llung der Anspruchsvorausset-zungen durch jeden der beiden Elternteile voraus. Berechtigt ist also nur derje-nige Elternteil, der u.a. das Kind selbst betreut und erzieht und allenfalls eine Erwerbst344tigkeit bis zu 30 Wochenstunden aus374bt (247247 1 Abs. 1, 2 BErzGG). Insoweit sind einer Manipulation durch die Ehegatten aber schon durch die sog. Hausmannrechtsprechung des Senats Grenzen gesetzt, durch welche die Rol-lenwahl der neuen Ehegatten im Interesse des Gleichrangs der Unterhaltsan-spr374che aller minderj344hrigen Kinder unterhaltsrechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO). 32 - 15 - IV. 33 Der Senat kann in der Sache nicht abschlie337end entscheiden, weil die notwendige Neuermittlung des vom Beklagten geschuldeten Unterhalts weitere tats344chliche Feststellungen erfordert. Schon im Zeitpunkt der letzten m374ndli-chen Verhandlung im Juni 2004 durfte das Berufungsgericht seine - dem lau-fenden Unterhalt zu Grunde liegende - Prognose der Einkommensverh344ltnisse des Beklagten nicht mehr allein auf dessen Einkommen in den Jahren 2001 und 2002 st374tzen. Denn mit der Klage wird Unterhalt auch f374r die Zukunft begehrt, weswegen f374r die Festsetzung des laufenden Unterhalts eine Prognose der k374nftigen Einkommensverh344ltnisse unverzichtbar ist. Den Anforderungen an eine m366glichst realit344tsnahe Prognose tragen die Feststellungen des Beru-fungsgerichts insoweit nicht hinreichend Rechnung, weil sie lediglich die Ein-k374nfte in den Jahren 2000 bis 2002 ber374cksichtigen und das zeitn344here Jahr 2003 ausklammern. Soweit das Einkommen des Beklagten im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung schon konkret feststand, was hier jedenfalls f374r - 16 - das Jahr 2003 gilt, h344tte dieses der Einkommensberechnung und der Progno-seentscheidung f374r die Folgezeit zu Grunde gelegt werden m374ssen. Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Geldern, Entscheidung vom 11.11.2003 - 11 F 200/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.07.2004 - II-3 UF 228/03 -
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