BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 147/05 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juli 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 176.147,58 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Beschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich angesehenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, es liege eine Gl344ubigerbenachteiligung nicht vor, auch darauf gest374tzt, dass die - durch eine Grundschuld abgesicherten - schuldrechtlichen Darlehensforde-rungen der Beklagten 374ber dem Kaufpreis von 320.000 200 lagen. Ist das Urteil 2 - 3 - auf mehrere selbst344ndig tragende Begr374ndungen gest374tzt, setzt eine Zulassung voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begr374ndungen ein Zulassungsgrund ge-geben ist (BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2008 - IX ZR 33/05 Rn. 3; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. 247 544 Rn. 12). Deshalb kommt es auch auf die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, NJW-RR 1996, 234, 235 nicht an. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 16.09.2004 - 2 O 399/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.07.2005 - 2 U 1278/04 -
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