BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 147/06 vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 719 Abs. 2 Die Zwangsvollstreckung w374rde dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, wenn im Falle der Aufhebung oder Ab344nderung des Vollstre-ckungstitels der Gl344ubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der La-ge sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zur374ckzuzahlen. BGH, Beschl. v. 30. Januar 2007 - X ZR 147/06 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-rin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. August 2005 - 12 O 375/01 - sowie aus dem Urteil des O-berlandesgerichts K366ln vom 8. November 2006 - 17 U 115/05 - wird gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in H366he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages einstweilen eingestellt, sofern nicht die Kl344gerin Sicherheit in derselben H366he leistet. Gr374nde: I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Aachen verurteilt wor-den, an die Kl344gerin 59.471,10 200 nebst Zinsen zu zahlen. Ihre Berufung ist zu-r374ckgewiesen und das Berufungsurteil gem344337 247247 708 Nr. 10, 713 ZPO f374r vor-l344ufig vollstreckbar erkl344rt worden. Nach fristgerechter Einlegung und Begr374n-dung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Beklagte, ihr zu gestatten, die Vollstreckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in H366he von 70.000,-- 200 abzuwenden, wenn nicht die Kl344gerin ihrerseits Sicherheit in gleicher H366he leistet. Die Beklagte macht geltend, die Zwangsvollstreckung aus 1 - 3 - dem angefochtenen Urteil werde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil brin-gen, weil zu bef374rchten sei, dass die Kl344gerin die von der Beklagten gezahlten Betr344ge nicht zur374ckerstatten k366nne, wenn das angefochtene Urteil aufgehoben werde. Die Kl344gerin befinde sich derart in wirtschaftlicher Bedr344ngnis, dass sie nicht in der Lage sei, eine gegen sie titulierte Forderung der K. GmbH zu bezahlen, welche die Forderung der Kl344gerin gegen die Beklagte gepf344ndet habe; die Kl344gerin habe die Beklagte aufgefordert, den gepf344ndeten Betrag an sie und die K. zu zahlen. II. Der Antrag der Beklagten ist als Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247247 719 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO begr374ndet. 2 1. Die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung 374ber die vorl344ufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils ohne Sicherheitsleistung der Kl344gerin und ohne Abwendungsbefugnis der Beklagten kann, obwohl unrichtig, vom Bundesgerichtshof nicht korrigiert werden. Das Berufungsgericht hat zwar zu-treffend sein Urteil f374r ohne Sicherheitsleistung vorl344ufig vollstreckbar erkl344rt (247 708 Nr. 10 ZPO), zu Unrecht dagegen der Beklagten keine Abwendungsbe-fugnis nach 247 711 ZPO einger344umt. Diese Schuldnerschutzanordnung soll zwar unterbleiben, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (247 713 ZPO). Das trifft jedoch auf Berufungsurteile, gegen die dem Vollstreckungsschuldner entweder die - zugelassene - Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde zusteht (247247 543 Abs. 2, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht zu (BGH, Beschl. v. 24.03.2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279; v. 12.10.2005 - VIII ZR 179/05, WuM 2005, 736; Z366ller/Herget, ZPO, 26. Aufl., 247 713 Rdn. 2). Entscheidungen des Berufungsge-richts 374ber die vorl344ufige Vollstreckbarkeit sind jedoch nach 247 718 Abs. 2 ZPO 3 - 4 - einer Anfechtung entzogen (BGH, Beschl. v. 15.02.2006 - VIII ZR 236/05, WuM 2006, 269). Auch eine Erg344nzung des Berufungsurteils um die Schutzanord-nung nach 247247 716, 321 ZPO ist nicht m366glich, weil das Berufungsgericht 374ber die Frage der vorl344ufigen Vollstreckbarkeit nicht l374ckenhaft entschieden, son-dern seine Entscheidung ausdr374cklich - wenn auch fehlerhaft - auf 247 713 ZPO gest374tzt hat. Aus demselben Grund kommt auch eine Berichtigung der Voll-streckbarkeitsentscheidung wegen einer versehentlichen Unrichtigkeit nach 247 319 ZPO nicht in Betracht. Eine Korrektur der Entscheidung des Berufungs-gerichts kann nur unter den Voraussetzungen des 247 719 Abs. 2 ZPO erfolgen (BGH WuM 2005, 736). 2. Diese Vorschrift, die im Falle der Revisionseinlegung eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erm366glicht, ist auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (247 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Ihre Voraussetzungen, dass n344mlich die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w374rde und nicht ein 374berwiegendes Interesse des Gl344ubigers entgegensteht, sind hier erf374llt. 4 a) Der Einstellungsantrag scheitert im vorliegenden Fall nicht daran, dass die Beklagte im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO gestellt hat. Denn darauf, dass das Berufungsgericht rechtsirrig die Voraussetzung des 247 713 ZPO annehmen und deshalb keine Abwendungsbe-fugnis nach 247 711 ZPO gew344hren w374rde, brauchte sich die Beklagte nicht ein-zustellen, so dass ihr das Unterlassen eines Schutzantrags gem344337 247 712 ZPO insoweit nicht vorgeworfen werden kann (BGH ZVI 2003, 279). 5 b) Eine Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung der Kl344gerin w374r-de der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Da die Kl344gerin, 6 - 5 - wie unstreitig ist, die Forderung ihrer Pf344ndungsgl344ubigerin, der K. , nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann, muss davon ausgegangen werden, dass sie im Falle der Aufhebung des Berufungsurteils auch den R374ckerstattungsan-spruch der Beklagten nicht erf374llen k366nnte. Ob ein nicht zu ersetzender Nachteil gegeben ist, wenn der Gl344ubiger den ohne Sicherheitsleistung erhaltenen Ur-teilsbetrag wegen Mittellosigkeit nicht zur374ckzahlen kann, ist umstritten (Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 707 Rdn. 17 Fn. 112 m.w.N.). Der erkennende Senat bejaht dies wegen des klaren Wortlauts des 247 719 Abs. 2 ZPO. Der Verlust einer - wie in diesem Zusammenhang zu unterstellen ist - nicht geschuldeten Geldsumme ist ein Nachteil, und dieser Nachteil ist, wenn der Empf344nger wegen Zahlungsunf344higkeit auf Dauer nicht zur R374ckerstattung in der Lage ist, auch unersetzlich (so auch LAG D374sseldorf LAGE ArbGG 247 62 Nr. 13; OLG Hamm FamRZ 1996, 113; Stein/Jonas/M374nzberg aaO). c) Der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung steht auch kein 374berwiegendes Interesse des Gl344ubigers entgegen. Die Kl344gerin hat hierzu vorgetragen, dass sie schon seit sechs Jahren auf die Bezahlung ihrer Rech-nungen warte, dass ihr im Falle einer einstweiligen Einstellung noch l344nger Li-quidit344t vorenthalten werde und dass sich ihre Verbindlichkeit gegen374ber der K. um die weiter fortlaufenden Zinsen erh366hen werde. Diese unbestreitba- ren Nachteile einer weiteren Leistungsverz366gerung wiegen indessen nicht so schwer wie der der Beklagten drohende unwiederbringliche Verlust. 7 d) Schlie337lich steht auch nicht fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde oder die mit ihr beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg haben. W344re dies der Fall, so k366nnte der Einstellungsantrag zur374ckgewiesen werden (BAG NJW 1971, 910). Denn wenn festst374nde, dass das Rechtsmittel des Schuldners letztlich nicht zu einer 304nderung seiner in der Hauptsache ergangenen Verurtei- 8 - 6 - lung f374hren w374rde, w344re f374r eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1952 - VI ZR 249/52, BGHZ 8, 47, 49). Hier er-scheint aber im gegenw344rtigen Verfahrensstadium der Ausgang der Nichtzulas-sungsbeschwerde bzw. der Revision noch offen. Ob der von der Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund gegeben ist, der in einer symptomatischen Abweichung des Berufungsgerichts von dem zur Frage der 374blichen Verg374tung ergangenen Senatsurteil vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139) bestehen soll, bedarf einer sorgf344ltigen Pr374fung, die so schnell, wie 374ber den Einstellungsantrag entschieden werden muss, nicht abgeschlossen werden kann. Melullis Keukenschrijver Ambrosius Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 30.08.2005 - 12 O 375/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 08.11.2006 - 17 U 115/05 -
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