BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 147/06 Verk374ndet am: 22. Oktober 2009 Hauck, Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 17. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2006 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Dezember 2005 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 167.834,66 200 nebst 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz seit 31. Dezember 2004 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 15. Juli 2004 am 1. Oktober 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuld-nerin. Das Finanzamt des beklagten Landes wurde im Rahmen einer laufenden Betriebspr374fung sofort nach Antragstellung 374ber diesen Antrag informiert. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Schuldnerin einen in Grund und H366he unstreitigen Steuererstattungsanspruch von 167.834,66 200 gegen das Finanzamt. 1 - 3 - Zwischen Antragstellung und Er366ffnung entstanden Umsatzsteuerforde-rungen gegen die Schuldnerin in H366he von 19.200 200 f374r August 2004 und in H366he von 148.634,66 200 f374r September 2004. Hiermit rechnete das Finanzamt nach Verfahrenser366ffnung mit Schreiben vom 8. November 2004 und erneut mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 auf, wobei die F344lligkeiten dieser Forderun-gen zun344chst mit 15. November 2004, sp344ter mit 31. August und 30. September 2004 angegeben wurden. 2 Mit der Klage begehrt der Verwalter Auszahlung des Steuererstattungs-anspruchs. Die Aufrechnungen h344lt er f374r unwirksam. 3 Das Landgericht hat die Aufrechnung f374r wirksam erachtet und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den Anspruch in vol-lem Umfang weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der Instanzurteile und zur antragsgem344337en Verurteilung des Beklagten. 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die durch das Finanzamt erkl344rte Aufrechnung nicht gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzul344ssig sei. Die Aufrechnungsm366glichkeit sei nicht in anfechtbarer Weise erlangt worden. Die Umsatzsteuerforderungen f374r August und September 2004 seien zwar erst nach dem Insolvenzantrag vom 15. Juli 2004 entstanden, von dem das Finanz-amt noch im Juli 2004 erfahren habe. Die Aufrechnungslage sei jedoch nicht durch eine Rechtshandlung erlangt worden, weil die Umsatzsteuer, wie jede Steuer, kraft Gesetzes durch Erf374llung der gesetzlichen Tatbestandsvorausset-zungen entstanden sei. 6 Der Begriff der Rechtshandlung sei zwar weit auszulegen, und es m374ss-ten auch keine Rechtshandlungen gerade des Schuldners vorliegen. Hier aber fehle es an dem erforderlichen finalen Aspekt einer verm366gensbezogenen Handlung, weil die Umsatzsteuerforderungen f374r August und September 2004 unmittelbar kraft Gesetzes entstanden seien, ohne dass m366glicherweise an-fechtbare Rechtshandlungen hinzugetreten seien. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die vom Fi-nanzamt erkl344rte Aufrechnung war gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam. Die Klage ist deshalb begr374ndet. 8 1. F374r die Klage w344ren an sich die Finanzgerichte zust344ndig gewesen, weil sie auf Auszahlung eines Steuerguthabens gerichtet ist. Die Frage der 9 - 5 - Wirksamkeit der Aufrechnung ist nicht rechtswegbestimmend (vgl. BGHZ 169, 158, 167 Rn. 26 m.w.N.). Das Berufungsgericht war jedoch gem344337 247 17a Abs. 5 GVG an den vom Landgericht ohne gesonderten Beschluss nach 247 17a Abs. 3 GVG bejahten Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gebunden. 2. Die Klage ist begr374ndet, weil die vom Finanzamt erkl344rte Aufrechnung gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzul344ssig und damit unwirksam ist. 10 a) Zu 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist anerkannt, dass die gl344ubigerbenachtei-ligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selb-st344ndig angefochten werden kann (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, NJW 2009, 363, 364 Rn. 12, z.V.b. in BGHZ 179, 137). Der Verwalter kann die Wirkungen der Anfechtung auf die Herstellung der Aufrechnungslage beschr344nken (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 aaO). 11 In 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kommt die Wertung zum Ausdruck, dass das Vertrauen des Gl344ubigers auf den Bestand einer durch eine anfechtbare Rechtshandlung geschaffenen Aufrechnungslage nicht schutzw374rdig ist (BT-Drucks. 12/2443, S. 141; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 aaO). 12 b) Die M366glichkeit der Aufrechnung ist vom Finanzamt in anfechtbarer Weise erlangt worden. 13 aa) Der Begriff der Rechtshandlung ist im Anfechtungsrecht weit auszu-legen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen ausl366st und das Verm366gen des Schuldners zum Nachteil 14 - 6 - der Insolvenzgl344ubiger ver344ndern kann (BGHZ 170, 196, 199 f Rn. 10; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, WM 2004, 666, 667; v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1675 Rn. 21; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 129 Rn. 11). Zu den Rechtshand-lungen z344hlen daher nicht nur Willenserkl344rungen als Bestandteil von Rechts-gesch344ften aller Art und rechtsgesch344fts344hnliche Handlungen, sondern auch Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst, wie das Einbringen einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht f374hrt (BGHZ 170, 196, 200 Rn. 10), oder das Brauen von Bier, das die Biersteuer und die Sachhaftung des Bieres entstehen l344sst (BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1675 Rn. 21 ff). Als Rechtshandlung kommt danach jede Handlung in Betracht, die zum (anfechtbaren) Erwerb einer Gl344ubiger- oder Schuldnerstellung f374hrt (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 aaO S. 364 Rn. 12; v. 9. Juli 2009 aaO Rn. 22; HK-InsO/ Kayser, aaO 247 96 Rn. 32; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 129 Rn. 7). 15 Deshalb stellen auch Handlungen des Schuldners oder Dritter, die zum Entstehen einer Umsatzsteuerschuld f374hren, eine solche Rechtshandlung dar, wodurch das Schuldnerverm366gen belastet wird. 16 bb) Das Berufungsgericht hat im Grundsatz eine weite Definition der Rechtshandlung zugrunde gelegt, aber gemeint, es fehle an dem finalen Aspekt einer verm366gensbezogenen Handlung. Was es hiermit gemeint hat, hat es nicht n344her erl344utert. Eine zielgerichtete Herbeif374hrung der (anfechtbaren) Wirkung der Rechtshandlung ist jedenfalls nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, NJW 2004, 1660, 1661; M374nchKomm-InsO/ 17 - 7 - Kirchhof, aaO 247 129 Rn. 7, 22; Ehricke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 129 Rn. 36). cc) Das Berufungsgericht hat sich hinsichtlich seiner Auffassung, dass keine Rechtshandlung vorliegt, weil die Umsatzsteuer unmittelbar kraft Geset-zes entstehe, auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen. Dieser hatte in einer Entscheidung vom 16. November 2004 (ZIP 2005, 628, 630 = BFHE 208, 296, 299 f) in einer nicht tragenden Hilfserw344gung angenommen, dass die Umsatzsteuer nicht durch eine Rechtshandlung, sondern - wie jede Steuer - kraft Gesetzes durch Erf374llung der gesetzlichen Tatbestandsvoraus-setzungen entstehe (344hnlich LSG Essen ZIP 2007, 1025; diese Entscheidung wurde aufgehoben durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2008 - B 3 P 1/07 R, das auf diese Frage allerdings nicht eingeht). 18 Diese Auffassung verkennt den Umstand, dass Steuertatbest344nde - wie bei der Umsatzsteuer - in der Regel ihrerseits an Rechtshandlungen des Steu-erpflichtigen oder Dritter ankn374pfen und hieraus die Steuerpflicht ableiten. Ge-rade die Gesch344fte des Schuldners und Steuerpflichtigen - hier die umsatzsteu-erpflichtigen Leistungen an Kunden - f374hren zum Entstehen der Steuerforde-rung des Finanzamts. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Meinung kann deshalb kein Zweifel daran beste-hen, dass in diesen F344llen eine Rechtshandlung vorliegt (Onusseit EWiR 2005, 477 f; ders. Festschrift f374r Gerhardt S. 725, 740; Jaeger/Windel, InsO 247 96 Rn. 48 Fn. 263; vgl. auch Schultze EWiR 2007, 211 f; Bork ZInsO 2003, 686, 688). 19 Dieser Wertung ist vergleichbar der Fall, dass der Schuldner, der seine Forderungen im Rahmen einer Globalzession an die Bank abgetreten hat, nun- 20 - 8 - mehr Leistungen an seine Gl344ubiger erbringt (vgl. dazu zuletzt etwa BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZIP 2008, 1437, 1439 Rn. 23). Auch hier ist ein finaler Aspekt im Handeln des Schuldners gerade im Hinblick auf das Werthal-tigmachen der Sicherheit nicht erforderlich. Durch das Erbringen der dem Gl344u-biger vertraglich geschuldeten Leistung wird als gleichsam automatisch eintre-tende Doppelwirkung auch die Sicherheit der Bank erh366ht. dd) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtsh366-fe des Bundes ist nicht erforderlich. In der genannten Entscheidung des Bun-desfinanzhofs f374hrte die Verletzung des 247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. Das - vermeintliche - Fehlen einer Rechtshandlung im Sinne von 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO war nicht entscheidungserheblich. Es bedarf deshalb auch keiner Beurteilung, ob es in der damals dem Bundesfinanzhof vorliegenden Konstellation an einer Rechtshandlung fehlte. 21 Das Berufungsgericht hat sich auch auf die Entscheidung des Bundesfi-nanzhofs vom 5. Oktober 2004 bezogen (BFH ZIP 2005, 266), jedoch befasst sich diese Entscheidung nicht mit der hier aufgeworfenen Rechtsfrage. Die Ent-scheidung des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2008 (ZInsO 2009, 159) be-urteilt lediglich, ob der Eintritt der Uneinbringlichkeit eines vereinbarten Entgelts eine Rechtshandlung darstellt. Die Entscheidung vom 26. Januar 2005 (VII R 22/04) betrifft - entgegen dem in juris ver366ffentlichten Leitsatz - nicht 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Entscheidung vom 14. Januar 2009 (BFH NV 2009, 885) behandelt die Aufrechnung mit Vorsteuerverg374tungsanspr374chen, wobei die Ausf374hrungen zu 247247 129 ff InsO nicht tragend sind, sondern lediglich Hilfserw344-gungen darstellen. Auch die Entscheidung vom 27. Februar 2009 (ZInsO 2009, 1068) befasst sich inhaltlich nicht mit 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. 22 - 9 - c) Das Finanzamt war Insolvenzgl344ubiger, weil die Umsatzsteueranspr374-che, mit denen es aufgerechnet hat, nach den Feststellungen des Berufungsge-richts und dem 374bereinstimmenden Vortrag der Revisionsparteien nach dem Antrag auf Er366ffnung, aber vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, n344mlich im August und September 2004 entstanden sind. 23 d) Ob das Erlangen der Aufrechnungslage eine kongruente oder inkon-gruente Deckung darstellte, kann dahinstehen. Denn es liegen ohne weiteres bereits die Voraussetzungen des 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vor. Der Insol-venzantrag war am 15. Juli 2004 gestellt worden, was dem Finanzamt noch im Juli 2004 bekannt wurde. Die Umsatzsteueranspr374che f374r August und Septem-ber 2004 entstanden danach, also zu einem Zeitpunkt, in dem dem Finanzamt der Er366ffnungsantrag bekannt war. 24 e) Die objektive Gl344ubigerbenachteiligung gem344337 247 129 InsO liegt darin, dass sich das Finanzamt durch Aufrechnung befriedigen konnte, w344hrend es andernfalls nur eine Insolvenzforderung h344tte geltend machen k366nnen und al-lenfalls eine Quote erhalten h344tte (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 aaO S. 2371). Durch eine wirksame Aufrechnung h344tten sich die Befriedigungsm366g- 25 - 10 - lichkeiten der 374brigen Insolvenzgl344ubiger verschlechtert (BGHZ 124, 76, 78 f; 170, 276, 280; BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 aaO S. 1675 Rn. 25). Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.12.2005 - 2-04 O 109/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.06.2006 - 17 U 27/06 -
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