BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 147/07 vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 129 Begleichen nicht pers366nlich haftende Gesellschafter die Verbindlichkeit einer Gesellschaft auf deren Anweisung gegen374ber einem Gl344ubiger, scheidet eine Gl344ubigerbenachteiligung aus, wenn die Gesellschafter durch die Zahlung kei-ne eigene Schuld gegen374ber der Gesellschaft getilgt haben. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 28.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 7. April 2005 am 29. August 2005 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der A. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). 1 Bereits am 3. September 2003 hatte der Beklagte als Inhaber einer For-derung 374ber 31.805,95 200 gegen die Schuldnerin einen Insolvenzantrag gestellt. Der Beklagte vereinbarte mit der Schuldnerin, den Insolvenzantrag gegen Zah-lung von 28.000 200 unter Verzicht auf die weitergehende Forderung zur374ckzu-nehmen. Die f374r die Schuldnerin t344tige Unternehmensberatung unterrichtete den Beklagten dahin, dass die an ihn erfolgte 334berweisung aus Drittmitteln 2 - 3 - stamme und folglich eine R374ckforderung bei einem weiteren Insolvenzantrag ausgeschlossen sei. Nach Erhalt der Zahlung nahm der Beklagte den Insol-venzantrag absprachegem344337 zur374ck. Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger unter dem Gesichtspunkt der Vor-satzanfechtung (247 133 InsO) von dem Beklagten Erstattung des Betrages von 28.000 200. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage ab-gewiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kl344ger die Wie-derherstellung des Urteils des Landgerichts. 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Soweit der Kl344ger die Zul344ssigkeit der von dem Beklagten eingelegten Berufung wegen M344ngeln der Berufungsschrift beanstandet, fehlt es bereits an der ordnungsgem344337en Darlegung eines Zulassungsgrundes. Davon abgesehen wurden - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - etwaige, auf dem widerspr374chlichen Inhalt der Berufungsschrift beruhende Zweifel, welches Urteil tats344chlich angefochten ist, durch die Beif374gung einer Ausfertigung des ange-fochtenen Urteils beseitigt (BGHZ 165, 371, 373). 5 2. Zu Unrecht wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Klageabweisung. 6 - 4 - a) Soweit die Beschwerde von einer inkongruenten Deckung ausgeht, sind die geltend gemachten Zulassungsgr374nde nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht eine Gl344ubigerbenachteilung als gem344337 247 129 InsO unabdingbare Voraussetzung jeder Anfechtung (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 76) abgelehnt hat. 7 b) Auch die R374ge eines Versto337es gegen Art. 103 Abs. 1 GG greift nicht durch. Selbst wenn die Zahlung an den Beklagten in 334bereinstimmung mit dem Klagevorbringen auf Anweisung der Schuldnerin durch deren Gesellschafter aus privaten Mitteln erfolgte, fehlt es an einer Gl344ubigerbenachteiligung. 8 aa) Eine Gl344ubigerbenachteiligung scheidet aus, wenn ein Gl344ubiger mit Fremdmitteln, die nicht in das haftende Verm366gen des Schuldners gelangt sind, befriedigt wird. Bei einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Drit-ten ist zwischen der Anweisung auf Schuld und der Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Im ersten Fall tilgt der Angewiesene mit der Zahlung an den Empf344nger eine eigene, gegen374ber dem Anweisenden bestehende Verbindlich-keit (M374nchKomm-BGB/H374ffer, 4. Aufl. 247 787 Rn. 2; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB 2. Aufl. 247 787 Rn. 1). Demgegen374ber nimmt der Angewiesene im zweiten Fall die Zahlung an den Empf344nger ohne eine Verpflichtung gegen374ber dem Anweisenden vor, so dass er infolge der Zahlung zum Gl344ubiger des Anwei-senden wird (M374nchKomm-BGB/H374ffer, aaO; Bamberger/Roth/Gehrlein, aaO). Handelt es sich um eine Anweisung auf Schuld, f374hrt die Zahlung durch den Angewiesenen zu einer Gl344ubigerbenachteiligung, weil der Schuldner mit der Zahlung an den Dritten seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 129 Rn. 144). Liegt dagegen eine Anwei-sung auf Kredit vor, scheidet eine Gl344ubigerbenachteiligung grunds344tzlich aus, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gl344ubigerwechsel in der Person 9 - 5 - des Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem R374ckgriffsan-spruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempf344ngers ausgeglichen (RGZ 45, 148, 151 f; 81, 144, 145 f; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO; Jaeger/Henckel, InsO 247 129 Rn. 81, 247 130 Rn. 59; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 129 Rn. 84). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kredit f374r den Schuldner belastender ist als die mit seiner Hilfe getilgte Schuld, etwa weil er nur gegen Sicherheiten gew344hrt wurde. bb) Im Streitfall haben nach dem von dem Kl344ger zugrunde gelegten Sachverhalt die Gesellschafter der Schuldnerin auf deren Anweisung aus ihrem Privatverm366gen die Zahlung an den Beklagten erbracht. Da die Gesellschafter gegen die Schuldnerin keine infolge der Zahlung an den Beklagten getilgten Verbindlichkeiten haften, handelt es sich um eine Anweisung auf Kredit, die den Gesellschaftern einen - ungesicherten - Zahlungsanspruch gegen die Schuldne-rin verschafft hat. Folglich scheidet eine Gl344ubigerbenachteiligung aus, weil die - f374r die Verbindlichkeiten der Schuldnerin nicht pers366nlich haftenden - Gesell-schafter an die Stelle des Beklagten getreten sind und darum ein blo337er Gl344u-bigerwechsel vorliegt. Bei dieser Sachlage haben die Gesellschafter durch ihre Zahlung nicht Verm366gen der Schuldnerin auf die Beklagte 374bertragen (vgl. BGHZ 142, 284, 288). Im Unterschied zu der von der Beschwerde angef374hrten Entscheidung (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490 f) ist die Forderung des Beklagten nicht mit finanziellen Mitteln getilgt wor-den, die der Schuldnerin selbst zukamen (vgl. Jaeger/Henckel, aaO 247 130 Rn. 59). Vielmehr ist der vorliegende, durch eine freiwillige Drittleistung gekenn-zeichnete Sachverhalt der Zahlung aus einer lediglich geduldeten Konto374ber-ziehung vergleichbar, die keine Gl344ubigerbenachteiligung ausl366st, weil die blo-337e Duldung einer 334berziehung dem Schuldner keinen Anspruch auf Kredit ver-schafft und darum keine pf344ndbare Forderung begr374ndet (BGHZ 170, 276). 10 - 6 - Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 30.11.2006 - 13 O 183/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 7 U 7/07 -
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