BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 147/08 Verk374ndet am 18. Januar 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Grabinski f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 24. September 2008 verk374ndete Ur-teil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ344ischen Patents 1 091 159 (Streitpatents), das eine deutsche Priorit344t vom 22. Juli 1999 in An-spruch nimmt und am 8. Juli 2000 angemeldet wurde. Das Streitpatent betrifft eine tragbare Ger344teeinheit f374r die Inspektion von Hohlr344umen und umfasst in der erteilten Fassung 29 Patentanspr374che. 1 Patentanspruch 1 lautet wie folgt: 2 "Tragbare Ger344teeinheit f374r die Inspektion von Hohlr344umen, ins-besondere von Rohrleitungen, mit einer Video-Kamera (33), ei-nem Signalkabel (29) und mit einem Ger344tegestell (1), das mittels Aufstellst374tzen (6, 8) zur Abst374tzung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfl344che (10) dient und an dem ein Bildschirmger344t (15) und eine Haspel (25) f374r das Signalkabel (29) angeordnet sind, wobei a) das Ger344tegestell (1) aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) besteht und in L344ngsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene (E), eine Mittenl344ngsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im Wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmger344t (15) angeordnet ist, b) die Haspel (25) in Betriebsstellung waagrecht und mit senk-rechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeord-net ist, c) an mindestens einem Ende des Ger344tegestells (1) eine der Aufstellst374tzen (8) angeordnet ist, die gegen374ber der Aufstell-fl344che (10) eine wirksame Breite ("B2") besitzt, die gr366337er ist als das H366henma337 ("HS") des Massenschwerpunkts ("S") der - 4 - Ger344teeinheit 374ber der Aufstellfl344che (10) in der Betriebsstel-lung, d) am jeweils anderen Ende des Ger344tegestells (1) eine weitere der Aufstellst374tzen (6) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass e) der Bildschirm (14) gegen374ber dem Ger344tegestell (1) unbe-weglich angeordnet ist und die optische Achse des Bild-schirmger344ts (15) in der in Betriebsstellung vertikalen Sym-metrieebene (E) verl344uft, die durch die Mittenl344ngsachse der Bezugsplattform des Ger344tegestells (1) verl344uft, f) die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmger344t (15) und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) spiegelsymmet-risch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet ist, in der auch die L344ngsmittenachse des Ger344te-gestells (1) und der Massenschwerpunkt ("S") der Ger344teein-heit liegen." Die Patentanspr374che 2 bis 29 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patent-anspruch 1 zur374ckbezogen. 3 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpa-tents nicht neu sei, weil er durch das Inspektionsger344t "farb mini flexiprobe" der P. Ltd. vorweggenommen sei. Zumindest beruhe er nicht auf erfin- derischer T344tigkeit. 4 5 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Berufung und beantragt, das Urteil des Patentgerichts abzu344ndern und das Streitpatent f374r nichtig zu erkl344ren. 6 - 5 - 7 Demgegen374ber beantragt die Beklagte, die Berufung zur374ckzuweisen. Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. G. W. , Uni- versit344t B. , Fakult344t f374r Maschinenbau, Lehrstuhl f374r Maschinenelemente und F366rdertechnik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndli-chen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 8 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Kl344gerin hat keinen Erfolg. 9 I. Das Streitpatent betrifft eine tragbare Ger344teeinheit f374r die Inspek-tion von Hohlr344umen. Derartige Inspektionsger344te weisen eine nicht angetrie-bene Haspel auf, die ein flexibles, biegesteifes Signalkabel aufnimmt, das in Hohlr344ume, wie insbesondere Rohrleitungen, eingeschoben werden kann. An der Spitze des Signalkabels ist eine Videokamera befestigt, die 374ber das Sig-nalkabel Bilder auf ein Bildschirmger344t 374bertr344gt. 10 Nach den Angaben der Beschreibung sind bei den meisten derartigen auf dem Markt befindlichen Inspektionsger344ten die Haspel (mit dem Signalka-bel und der Videokamera) und das Bildschirmger344t als getrennte Einheiten ausgef374hrt, die vor dem Einsatz aufgebaut und signaltechnisch miteinander verbunden werden m374ssen. Es sind aber auch Ger344te bekannt, bei denen die senkrecht stehende Haspel mit waagrechten Achsen in vierbeinigen St344ndern gelagert und das Bildschirmger344t 374ber die Gestellabmessungen ausladend und fliegend angesetzt ist. Bei einer anderen Ausgestaltung ist das Bildschirmger344t zwecks aufrechter Bildwiedergabe vom Rahmengestell getrennt und wird in Bezug auf eine Rohr-Einf374hrungs366ffnung f374r das Signalkabel im Dreieck auf eine Bodenfl344che aufgestellt, so dass die Bedienungsperson den Blick ab- 11 - 6 - wechselnd auf die Haspel, den Monitor und die Rohreinf374hrungs366ffnung richten muss. In der Beschreibung wird auch eine Ver366ffentlichung mit dem Titel "farb mini flexiprobe" der P. Ltd. erw344hnt, welche ein Ger344t offenbart, bei dem auf der R374ckseite eines Kunststoffgeh344uses eine senkrechte Haspel mit waagrechter Achse f374r ein Signalkabel angeordnet ist und das in der Vordersei-te ein Fenster aufweist, in dem sich ein Bildschirmger344t befindet, das durch ein Gest344nge mit vier Achsen aus dem Fenster heraus schwenkbar ist. In versenk-ter Stellung des Bildschirmger344ts verl344uft die Abzugsrichtung des Signalkabels senkrecht zur Achse der Bildr366hre, so dass das Ger344t - wie weiter erl344utert wird - nur dann ergonomisch bedient werden kann, wenn das Bildschirmger344t aus dem Fenster heraus geschwenkt ist. Dadurch wird aber - nach den Ausf374h-rungen der Beschreibung - der ohnehin auf hohem Niveau liegende Schwer-punkt des Ger344ts verlagert. Die Gebrauchsstellung werde durch die senkrechte Stellung der Haspel vorgegeben. 12 13 Dem Streitpatent liegt nach den Angaben in der Beschreibung das tech-nische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, eine tragbare Ger344teeinheit f374r die Inspektion von Hohlr344umen zu schaffen, das eine Einheit von Bildschirm, Ge-stell und Haspel bildet, die eine ergonomische Bedienung, insbesondere auch durch eine Person, erm366glicht, m366glichst klein dimensioniert ist und eine m366g-lichst hohe Standfestigkeit hat. Die Ger344teeinheit soll zudem von Hand tragbar, auch bei kleinen Rohrdurchmessern einsetzbar und m366glichst kosteng374nstig herstellbar sein. Sie soll schlie337lich auch f374r Handwerksbetriebe und Hausver-waltungen geeignet sein und kostspieligere Inspektionssysteme ersetzen k366n-nen. Nach Patentanspruch 1 soll dies - in der Gliederung des Patentgerichts - durch eine tragbare Ger344teeinheit erreicht werden, 14 - 7 - 1. die zur Inspektion von Hohlr344umen, insbesondere von Rohr-leitungen dient und 2. eine Video-Kamera (33), 3. ein Signalkabel (29) und 4. ein Ger344tegestell (1) aufweist, 4.1 das mittels Aufstellst374tzen (6, 8) zur Abst374tzung in Betriebs-stellung auf einer Aufstellfl344che (10) dient, 4.2 an dem ein Bildschirmger344t (15) und eine Haspel (25) f374r das Signalkabel (29) angeordnet sind, 4.3 das aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) besteht und in L344ngsrichtung eine in Be-triebsstellung vertikale Symmetrieebene (E), eine Mitten-l344ngsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im Wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmger344t (15) angeordnet ist, wobei 4.4 die Haspel (25) in Betriebsstellung waagrecht und mit senk-rechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform ange-ordnet ist, 4.5 an mindestens einem Ende des Ger344tegestells (1) eine der Aufstellst374tzen (8) angeordnet ist, die gegen374ber der Auf-stellfl344che (10) eine wirksame Breite ("B2") besitzt, die gr366-337er ist als das H366henma337 ("HS") des Massenschwerpunkts ("S") der Ger344teeinheit 374ber der Aufstellfl344che (10) in der Be-triebsstellung, und 4.6 am jeweils anderen Ende des Ger344tegestells (1) eine weite-re der Aufstellst374tzen (6) angeordnet ist. 4.7 Der Bildschirm (14) ist gegen374ber dem Ger344tegestell (1) un-beweglich angeordnet und die optische Achse des Bild-schirmger344ts (15) verl344uft in der in der Betriebsstellung verti- - 8 - kalen Symmetrieebene (E), die durch die Mittenl344ngsachse der Bezugsplattform des Ger344tegestells (1) verl344uft. 4.8 Die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmger344t (15) und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) ist spiegelsym-metrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrie-ebene (E) ausgebildet, in der auch die L344ngsmittenachsen des Ger344tegestells (1) und der Massenschwerpunkt ("S") der Ger344teeinheit liegen. 15 Die tragbare Inspektionsger344teeinheit nach Patentanspruch 1 verf374gt al-so, wie beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der Streitpa-tentschrift gezeigt wird, 374ber ein Ger344tegestell (1), an dem ein Bildschirmger344t (15) und eine Haspel (25) f374r das Signalkabel (29) angeordnet sind. - 9 - 16 Wie f374r den Fachmann, bei dem es sich nach den nicht beanstandeten Ausf374hrungen des Patentgerichts um einen Diplomingenieur (FH) der Fachrich-tung Maschinenbau oder um einen erfahrenen Konstrukteur mit Techniker-Ausbildung handelt, der mit den besonderen Einsatzbedingungen der Ger344te f374r Rohrinspektionen vertraut ist und 374ber das f374r die Bilderfassung und 334ber-tragung erforderliche physikalische Wissen verf374gt, erkennbar ist, ist die Ger344-teeinheit kompakt aufgebaut, um eine hohe Standsicherheit zu erreichen: 17 Das Ger344tegestell (1) ist mit Aufstellst374tzen (6, 8) versehen, um die Ge-r344teeinheit in Betriebsstellung auf einer Aufstellfl344che (10) abzust374tzen. Dabei ist an mindestens einem Ende des Ger344tegestells eine der Aufstellst374tzen (8) angeordnet, die gegen374ber der Aufstellfl344che (10) eine wirksame Breite ("B2") besitzt, die gr366337er als das H366henma337 ("HS") des Massenschwerpunkts ("S") der Ger344teeinheit 374ber der Aufstellfl344che (10) in der Betriebsstellung ist, und ist am jeweils anderen Ende des Ger344tegestells (1) eine weitere der Aufstellst374t-zen (6) angeordnet (vgl. Sp. 7 Abs. 26). Um die Standsicherheit zu erh366hen, ist weiterhin in Betriebsstellung die Haspel (25) waagerecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet, auf der sich das Bild-schirmger344t (15) befindet. Damit liegt der Schwerpunkt der flach 374ber der Auf-stellfl344che angeordneten Haspel (25) am tiefstm366glichen Punkt der Ger344teein-heit, was es auch erm366glicht, das Bildschirmger344t (15) sehr tief anzuordnen (vgl. Sp. 9 Abs. 33 Z. 10 ff.; Sp. 11 Abs. 42 Z. 18 ff. i.V.m. Figur 8 der Be-schreibung; Gutachten S. 2). Der Standsicherheit dient au337erdem die spiegel-symmetrische Anordnung des unbeweglichen Bildschirmger344ts (15) und der in Betriebsstellung waagerechten Haspel (25) gegen374ber der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E), in der auch die L344ngsmittenachsen des Ger344-tegestells (1) und der Massenschwerpunkt ("S") der Ger344teeinheit liegen, so dass sich dieser von gegen374ber liegenden Kippkanten jeweils gleich weit be- - 10 - findet (vgl. Sp. 8 Abs. 33 Z. 58 ff.; Sp. 11 Abs. 42 Z. 12 ff. i.V.m. Figur 8; Gut-achten S. 2). Der durch die genannten Ma337nahmen realisierte kompakte Aufbau der tragbaren Ger344teeinheit und die Anordnung der optischen Achse des gegen-374ber dem Ger344tegestell (1) unbeweglichen Bildschirmger344tes (15) in der in der Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E), die ihrerseits durch die Mitten-l344ngsachsen der Bezugsplattform des Ger344tegestells (1) verl344uft, erm366glichen es zudem, das Ger344t so auszurichten, dass (lediglich) eine Bedienungsperson sowohl den gegen374ber dem Ger344tegestell (1) unbeweglichen Bildschirm (14) beobachten als auch das Signalkabel mit der Videokamera in ergonomischer Haltung in beiden Richtungen knickfrei bedienen kann (vgl. Sp. 11 Abs. 44 Z. 46 ff.). 18 19 Wie das Patentgericht zutreffend ausgef374hrt hat, ist vor diesem Hinter-grund die in den Merkmalen 4.7 und 4.8 geforderte unbewegliche Anordnung des Bildschirms (14) gegen374ber dem Ger344tegestell (1) aus fachm344nnischer Sicht dahin zu verstehen, dass der Bildschirm (14) gegen374ber dem Ger344tege-stell (1) unbeweglich festgelegt ist und zwar sowohl in der Betriebs- als auch in der Transportposition. 20 II. Das Patentgericht hat die Patentf344higkeit dieses Gegenstands im Wesentlichen mit folgenden Erw344gungen bejaht: 21 Das bekannte Inspektionsger344t "farb mini flexiprobe" (FMF) nehme den Gegenstand des Streitpatents nicht vorweg. 22 Das Ger344t weise ein Gestell aus Kunststoff auf, das auf der (dem Trage-griff gegen374berliegenden) Unterseite mit Aufstellst374tzen f374r eine vertikale Be-triebsstellung ausgestattet. Gegen die Ausf374hrungen der Kl344gerin, dass vier die Haspel 374bergreifenden Geh344usevorspr374nge als Aufstellst374tzen f374r eine hori- - 11 - zontale Betriebsstellung in Betracht k344men, spreche, dass unter den regul344ren Aufstellst374tzen Gummiplatten angeordnet seien, wohingegen die Geh344usevor-spr374nge aus Kunststoff best374nden und keine rutschhemmenden Ma337nahmen vorgesehen seien. Au337erdem bestehe bei horizontaler Betriebsposition ledig-lich ein geringer Abstand zwischen der im regul344ren Betrieb mit einem Deckel abgedeckten Haspel und der Aufstellfl344che. Eine Vorwegnahme der Lehre des Patentanspruchs 1 komme aber auch dann nicht in Betracht, wenn zugunsten der Kl344gerin von einer horizontalen Betriebsstellung der Ger344teeinheit FMF ausgegangen werde. Denn bei dieser sei der Bildschirm mit einem viergelenkigen Arm beweglich am Ger344tegestell befestigt. Der Bildschirm k366nne daher - entgegen den Vorgaben der Merkmale 4.7 und 4.8 - beliebig gegen374ber der Ger344teeinheit verstellt werden. 23 24 Das Inspektionsger344t nach Patentanspruch 1 ergebe sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Insbesondere vermittele die Ger344teeinheit FMF keine Anregung, diese in der beanspruchten Weise weiter-zubilden. Bei dem bekannten Ger344t sei der Bildschirm mit einem viergelenkigen Arm beweglich am Gestell befestigt. Nach der Bedienungsanleitung werde zur Inbetriebnahme zun344chst ein Schutzdeckel von dem Bildschirm entfernt. Dann werde der Bildschirm ausgezogen und seien die Gelenke des Arms gegebe-nenfalls zu justieren. Bei diesem bestimmungsgem344337en Gebrauch erm366gliche es der Gelenkarm dem Benutzer, den Bildschirm genau in die Position zu ver-stellen, die ihm bei gleichzeitigem Einschieben des Signalkabels ein optimales Betrachten des Videosignals erlaube, das in dem zu untersuchenden Hohlraum aufgenommenen worden sei. Das Signalkabel m374sse n344mlich seitlich aus der Ger344teeinheit gezogen werden, so dass sich der Bediener neben der Ger344te-einheit befinde. W344re der Bildschirm zu diesem Zeitpunkt noch versenkt in der Ger344teeinheit, h344tte der Bediener beim Abziehen des Kabels keine ausrei-chende Sicht auf den Bildschirm. Daher sei das unbewegliche Anordnen des - 12 - Bildschirms nicht nur ein Aufgeben einer Funktionalit344t, wie die Kl344gerin meine, sondern eine Vereinfachung, die trotz fehlender Beweglichkeit des Bildschirms einen ergonomischen Gebrauch der Ger344teeinheit erm366gliche. Hinzu komme, dass die Verstellung des am Gelenkarm angeordneten Bildschirms gerade bei einer Ger344teeinheit, die wahlweise in vertikaler oder in horizontaler Position benutzbar sein solle, aus ergonomischen Gr374nden zwingend erforderlich sei. Auf diesen Vorteil in der Bedienung w374rde der Fachmann nicht verzichten. 25 III. Die Ausf374hrungen des Patentgerichts halten den Angriffen der Berufung stand. 26 1. Das Inspektionsger344t "farb mini flexiprobe", das vor dem Priori-t344tstag des Streitpatents bekannt war und von dem nachfolgend eine aus der dazugeh366rigen Betriebsanleitung stammende zeichnerische Darstellung (Anla-ge AG1, Seite 2-1, Figur 2.1) wiedergegeben wird, verf374gt 374ber eine Videoka-mera, ein Signalkabel und ein aus Kunststoff bestehendes Ger344tegestell (Merkmale 1 bis 3). - 13 - 27 In der vorstehend gezeigten aufrechten Betriebsposition ist das Ger344te-gestell an der Unterseite mit an den seitlichen Enden der L344ngsseiten hervor-ragenden Aufstellst374tzen zur Abst374tzung in Betriebsstellung auf einer Aufstell-fl344che ausgestattet. Befindet sich die Ger344teeinheit in der aufrechten Betriebs-position ist die Haspel - entgegen den Vorgaben des Merkmals 4.4 - senkrecht und mit waagerechter Drehachse angeordnet. Die Kl344gerin macht jedoch geltend, dass die Ger344teeinheit "farb mini fle-xiprobe" f374r den Fachmann erkennbar auch in einer horizontalen Betriebsposi-tion, wie sie in der nachfolgenden Abbildung gezeigt ist, eingesetzt werden konnte und auch tats344chlich vor dem Priorit344tstag des Streitpatents eingesetzt worden sei. 28 29 Der gerichtliche Sachverst344ndige hat die Bedenken geteilt, die das Pa-tentgericht gegen374ber einer solchen Betriebsposition gehabt hat. Er hat darauf hingewiesen, dass sich in der umfangreichen Betriebsanleitung f374r den "farb mini flexiprobe" kein Hinweis auf die M366glichkeit einer horizontalen Betriebspo-sition finde. Zudem seien die vier Abst374tzungen an der Ger344teunterseite rutsch- - 14 - fest ausgef374hrt, w344hrend dies bei den seitlichen Auflagepunkten nicht der Fall sei. Auch l344gen die Eing344nge der Rohrleitungen in der Praxis nicht unmittelbar 374ber dem Boden, sondern h366her, um etwa den Anschluss eines Siphons als Geruchsverschluss zu erm366glichen, so dass auch keine Notwendigkeit beste-he, das Ger344te betriebsbedingt flach auf den Boden zu legen (Gutachten S. 3 f.). 2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Fachmann zum Priorit344ts-zeitpunkt des Streitpatents - sei es aufgrund seines Fachwissens, sei es, weil dergleichen offenkundig praktiziert worden ist - erkennen konnte, dass die Ge-r344teeinheit "farb mini flexiprobe" auch in einer horizontalen Position zur Inspek-tion von Hohlr344umen eingesetzt werden kann. Denn selbst wenn dies - wie be-reits vom Patentgericht - zugunsten der Kl344gerin als zutreffend unterstellt wird, wird die Patentf344higkeit des Gegenstandes von Patentanspruch 1 dennoch nicht in Frage gestellt. 30 a) Die Ger344teeinheit "farb mini flexiprobe" nimmt die Merkmale des Patentanspruchs 1 auch in horizontaler Betriebsstellung nicht vollst344ndig vor-weg. 31 Zwar ist die Haspel in horizontaler Betriebsstellung waagerecht und mit senkrechter Drehachse unter der Bezugsplattform angeordnet (Merkmal 4.4). 32 Das aus Kunststoff bestehende Ger344tegestell verf374gt auch 374ber vier die Haspel 374bergreifende Geh344usevorspr374nge (P1 bis P4), die zur Abst374tzung der Ger344teeinheit in horizontaler Betriebsstellung dienen k366nnen (Merkmal 4.1). 33 34 Das Ger344tegestellt weist Vorspr374nge und Verbindungsstege auf, die Hohlr344ume bilden. Die Hohlr344ume nehmen auf der Oberseite das Bildschirmge-r344t und auf der Unterseite die Haspel auf. Das Ger344tegestell besteht damit auch aus Rahmenteilen mit in horizontaler Betriebsstellung waagrechten - 15 - Schenkeln, die durch die in dieser Betriebsstellung horizontalen Vorspr374nge und Verbindungsstege gebildet werden. Die Anordnung der Ger344teeinheit ist spiegelsymmetrisch zu einer verti-kalen Symmetrieebene ausgebildet, die von der Mitte des Tragegriffs durch die Rotationsachse der Haspel geht. In dieser Symmetrieebene liegt die Mitten-l344ngsachse des Ger344tegestells. 334berdies verf374gt die Ger344teeinheit 374ber eine in der horizontalen Betriebsstellung im Wesentlichen waagrechte Bezugsplatt-form, auf der das Bildschirmger344t angeordnet ist. Denn diese muss nicht - wie in der Beschreibung des Streitpatents erl344utert (Sp. 5 Abs. 17) - als Platte aus-gef374hrt sein, sondern ist eine gedachte Plattform, die auch eine 326ffnung zwi-schen Rahmenprofilen des Ger344tegestells erlaubt. Bei dem Inspektionsger344t "farb mini flexiprobe" ist die waagrechte Bezugsplattform durch die waagrech-ten Verbindungsstege und Vorspr374nge verwirklicht, auf denen das Bildschirm-ger344t aufliegt (Merkmal 4.2). 35 Die Aufstellst374tzen (P1 bis P4) sind an den Enden des Ger344tegestells derart angeordnet, dass sie gegen374ber der Aufstellfl344che eine wirksame Breite ("B2") besitzen, die gr366337er ist als das H366henma337 ("HS") des Massenschwer-punkts ("S") der Ger344teeinheit 374ber der Aufstellfl344che in der horizontalen Be-triebsstellung, wie vom Patentgericht unter Verwertung von Ma337angaben aus dem Handbuch des "farb mini flexiprobe" festgestellt und von den Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt worden ist (Merkmale 4.4 und 4.5). 36 Die in Betriebsstellung waagrechte Haspel befindet sich in der Symmet-rieebene und ist daher auch spiegelsymmetrisch zu dieser Symmetrieebene ausgebildet (Teil des Merkmals 4.8). 37 Schlie337lich verl344uft die optische Achse des Bildschirmger344ts in der verti-kalen Symmetrieebene (E), die von der Mitte des Tragegriffes durch die Rotati- 38 - 16 - onsachse der Haspel geht, bzw. ist das Bildschirmger344t spiegelsymmetrisch zu der vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet, wenn es auf der Oberseite des Ger344tegestells in dem Hohlraum versenkt ist. Das Bildschirmger344t des "farb mini flexiprobe" ist jedoch gegen374ber dem Ger344tegestell nicht unbeweglich angeordnet (Merkmale 4.7 und 4.8). Vielmehr ist das Bildschirmger344t 374ber einen viergelenkigen Arm beweglich mit dem Ge-r344tegestell verbunden, so dass es an einer Vorwegnahme fehlt. 39 b) Dem Patentgericht ist darin beizutreten, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents dem Fachmann durch das vorbenutzte Ge-r344t nicht nahegelegt worden ist. 40 Die Berufung h344lt die Annahme des Patentgerichts, ein Fachmann w374r-de bei der Ger344teeinheit "farb mini flexiprobe" nicht auf die beiden m366glichen (vertikal/horizontal) Betriebspositionen verzichten, f374r unzutreffend. Sie meint, der Fachmann werde eine der Betriebspositionen aufgeben, wenn er die Auf-gabe des Streitpatents l366sen wolle, ein kosteng374nstiges Inspektionsger344t be-reitzustellen. Denn dann k366nne er den relativ teuren Gelenkarm f374r das Bild-schirmger344t einsparen und das Bildschirmger344t unbeweglich in einer Position befestigen, in der der Bildschirm von dem Anwender einsehbar sei. 41 Der Argumentation der Berufung kann nicht gefolgt werden. 42 43 Bei der bekannten Ger344teeinheit ist das Bildschirmger344t mit einem vier-gelenkigen Arm beweglich am Ger344tegestell befestigt. Der Bildschirm kann in einen Hohlraum verbracht werden, wenn er etwa f374r Transportzwecke sicher gelagert werden soll. Der Hohlraum befindet sich auf der der Haspel gegen374ber liegenden Seite des Ger344tegestells und kann mit einem Schutzdeckel ver-schlossen werden. Nach Entfernen des Deckels kann der Bildschirm aus dem Hohlraum gezogen und mittels des viergelenkigen Arms in jede gew374nschte - 17 - Position gebracht werden, wie in der Bedienungsanleitung hervorgehoben wird (Seite 1-5, linke Spalte, Abschnitt 1.36: "It [the miniature monitor (2)] is moun-ted on an adjustable arm so that it can be pulled out of the case and set at any angle."). Dem Bediener ist es also insbesondere m366glich, den Bildschirm in eine Position zu bringen, die es ihm erm366glicht, diesen zu betrachten, wenn er das Signalkabel in den Hohlk366rper einschiebt bzw. darin bewegt. In der gesamten Bedienungsanleitung findet sich kein Hinweis darauf, dass auf die bewegliche Anordnung des Bildschirms auf dem viergelenkigen Arm verzichtet werden kann. Zwar m366gen Kostengr374nde einen solchen Ver-zicht gleichwohl grunds344tzlich als erw344genswert haben erscheinen lassen (vgl. Gutachten S. 8, vorletzter Absatz). Zudem verliefe bei einer festen mittigen An-ordnung des Bildschirmger344tes dessen optische Achse jedenfalls in aufrechter Betriebsstellung in der vertikalen Symmetrieebene des Gestells, in der sich auch darunter der Massenschwerpunkt der Ger344teeinheit bef344nde, was er-kennbar die Standsicherheit erh366hen w374rde (vgl. Gutachten S. 8, vorletzter Ab-satz). Wenn aber bei dem vorbenutzten Ger344t gleichwohl betr344chtlicher Auf-wand f374r eine bewegliche und schwenkbare Anordnung des Bildschirms getrie-ben wird, dann deshalb, weil der Nutzer bei einer unbeweglichen Anordnung des Bildschirmger344ts in dem mittigen Hohlraum des Ger344tegestells der Bedie-ner den Bildschirm nicht mehr so einstellen kann, dass es ihm m366glich ist, den Bildschirm so einzustellen, wie es f374r ihn in der konkreten Betriebsposition vor-teilhaft ist. 44 Zwar hat der gerichtliche Sachverst344ndige bei seiner Anh366rung ausge-f374hrt, dass der Bediener bei einer festen mittigen Anordnung des Bildschirmge-r344tes in einem Winkel von etwa 45260 gegen374ber der Vorderfront des vorbenutz-ten Ger344ts sowohl in der vertikalen als auch in der horizontalen Betriebspositi-on den Bildschirm einsehen und gleichzeitig das Signalkabel in dem Hohlraum bewegen k366nnte. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat jedoch auch darauf hin- 45 - 18 - gewiesen, dass eine derart um 45260 versetzte Anordnung des Bildschirmger344tes der vorbenutzten Ger344teeinheit nicht ohne konstruktive Nachteile zu realisieren gewesen w344re. Der Monitor h344tte entweder so angeordnet werden m374ssen, dass er mit seinem unteren vorderen Teil teilweise aus der Vorderfront der Ge-r344teeinheit herausragt, was den Umfang der Ger344teeinheit verbreitert h344tte und entsprechend nachteilhaft f374r den platzsparenden Transport bzw. die platzspa-rende Lagerung derselben gewesen w344re. Alternativ h344tte das um etwa 45260 verstellte Bildschirmger344t zwar auch tiefer in dem Hohlraum des Ger344tegestells angeordnet werden k366nnen, was aber wiederum zu Einschr344nkungen bei der Einsehbarkeit des Monitors h344tte f374hren k366nnen. Hinzu kommt, dass, wenn mit der Kl344gerin angenommen wird, dass f374r den Fachmann die M366glichkeit erkennbar war, die vorbekannte Ger344teeinheit nicht nur - wie in der Gebrauchsanleitung gezeigt - in vertikaler, sondern auch in horizontaler Betriebsstellung zu verwenden, der Fachmann vor der zus344tzli-chen Schwierigkeit gestanden h344tte, dass ein in der genannten Weise um 45260 verstellter Monitor zwar auch in der horizontalen Betriebsposition einsehbar gewesen w344re, dies allerdings nur aus einem - gegen374ber der vertikalen Be-triebsposition - um 180260 versetzten Blickwinkel. Mit anderen Worten w344re der Monitor in der horizontalen Betriebsposition - verglichen mit der vertikalen Be-triebssituation - nur "auf den Kopf gestellt" einsehbar gewesen. Dies mag zwar insoweit unerheblich sein, als es f374r die Inspektion der Hohlr344ume nicht auf den Blickwinkel angekommen w344re, von dem aus der Bildschirm bzw. die darin wiedergegebenen Hohlr344ume h344tte eingesehen werden k366nnen. Wenn der Fachmann erwogen h344tte, bei der vorbenutzten Ger344teeinheit den Bildschirm unbeweglich anzuordnen, h344tte er sich jedoch auch 374berlegen m374ssen, welche konstruktiven Konsequenzen sich aus einer solchen Modifikation f374r die seitlich und unterhalb des Monitors der vorbenutzten Ger344teeinheit befindliche Tastatur ergeben h344tten, mit der unter anderem die Kamera gesteuert wurde (vgl. Anla- 46 - 19 - ge AG1, Seite 1-5, linke Spalte, vorletzter Absatz: "To the left of the LCD moni-tor is the monitor keyboard containing all the monitor camera control buttons. Beneath the LCD is the computer keyboard. The keyboards are fully sealed."). Denn im Unterschied zur Einsehbarkeit des Monitors w344re es f374r die Bedie-nung der Tastatur nicht unerheblich gewesen, wenn sich die Betrachtungsposi-tion des Benutzers von der vertikalen zur horizontalen Betriebsstellung um 180260 ver344ndert h344tte. Zwar h344tte der Fachmann zur L366sung dieses Problems erw344gen k366nnen, Monitor und Tastatur voneinander zu trennen und allein den Monitor unbeweglich auszugestalten. Dies w344re aber wiederum mit erh366htem Herstellungsaufwand verbunden gewesen und h344tte daher dem Ausgangs-punkt der 334berlegungen des Fachmanns widersprochen, der gerade darin ge-legen h344tte, die Herstellungskosten zu senken. Plausibel k366nnte danach eine erfindungsgem344337e Fixierung des Bild-schirmger344ts allenfalls dann sein, wenn der Fachmann Anlass gehabt h344tte, von einer ausschlie337lich liegenden Betriebsstellung des "farb mini flexiprobe" auszugehen. Daf374r gab es aber keinen Grund. Die stehende Anordnung des Ger344ts entsprach der in der Betriebsanleitung dargestellten und erl344uterten Gebrauchsweise, und sie entsprach, wie der gerichtliche Sachverst344ndige aus-gef374hrt hat, der 374blichen Verwendung von Haspeln derart, dass die Drehachse horizontal ausgerichtet wurde (Gutachten S. 9 zu 3c, Punkt 4, zu 3f). Auch wenn f374r den Fachmann erkennbar war, dass das Ger344t gegebenenfalls auch in horizontaler Stellung betrieben werden konnte, war dies jedoch ersichtlich nicht die "Normalstellung", sondern eine Ma337nahme, mit der - wie von der Kl344-gerin auch erl344utert - gegebenenfalls ung374nstigen r344umlichen Verh344ltnissen Rechnung getragen werden konnte. Eine Anregung, sich auf die horizontale Betriebsstellung des "farb mini flexiprobe" zu beschr344nken, ist nicht zu erken-nen. 47 - 20 - Das gilt auch dann, wenn zus344tzlich der Katalog der Kl344gerin mit dem Ti-tel "Demand the Best 205" (Anlage B 7) aus dem Jahr 1998 ber374cksichtigt wird. Dieser zeigt ein von dem Bildschirmmonitor separiertes Ger344tegestell mit Has-pel, welches dazu ausgelegt ist, sowohl in einer vertikalen als auch in einer horizontalen Betriebssituation eingesetzt zu werden, indem es insbesondere entsprechende Standbeine aufweist (vgl. Anlage B 7, Seite 1, linkes Gestell; Seite 6, Punkt 5; Seite 7, linkes und rechtes oberes Foto). F374r den Fachmann ergab sich auch daraus keine Veranlassung, den als Ger344teeinheit ausgestal-teten "farb mini flexiprobe" ausschlie337lich in horizontaler Betriebsposition zu verwenden. 48 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247 97 Abs. 1 ZPO. 49 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Grabinski Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.09.2008 - 1 Ni 27/07 (EU) -
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