BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 147 /09 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und de n Richter Dr. Fischer am 9. Februar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7 . J uli 2009 wird auf Kosten de s Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert des Ver fahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 96 . 000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat wede r grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Ob das Berufungsgericht zu Recht die objektive Gläubigerbenachtei l i- gung im Sinne von §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Streitfall verneint hat, weil die Beklagte in Höhe der ihr vom Schuldner abgetretenen Ansprüche ohnehin gleichwertige , unanfechtbare Absonderungsrechte inne hielt , kann dahinstehen. 1 2 - 3 - D ie in diesem Zusamme nhang von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich . D er Kläger hat durch sein späteres Verhalten als Insolvenzverwalter bei der Abwicklung der Ansprüche zwischen dem Schuldner und der Beklagen , insbesondere der Aufgabe der S icherheiten durch die Beklagte, einen Vertrauenstatbestand gesetzt , welcher die Anfechtung der Sicherungs abtretungen des Schuldners und der hierauf beruhenden Zahlungen an die Beklagte ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315 , 320 ff ; vom 15. Dezember 2 005 - IX ZR 156/04, BGHZ 165, 283 , 286 f ). 2. E ine zulass ungsrelevante Gehörsverletzung ist nicht gegeben, selbst wenn angenommen wird, das Berufungsgericht habe die Darlegungs - und B e- weislast bei der Frage verkannt , auf welchen der beiden Eröffnungsa nträge im Streitfall nach § 139 Abs. 2 InsO abzustellen ist. Nach den Gründen des Ber u- fungsurteils kam es hierauf nicht an, so dass die angegriffene Entscheidung nicht auf der vermeintlichen Gehörsverletzung beruh en kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205; Hk - ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 543 R n . 37) . 3. D ie Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts lassen keine Willkür erkenn en , weil die Rechtsanwendung weder unter Berücksichtigung der das Gr undgesetz beherrschenden Gedanken unverständlich ist, noch sich der Schluss auf sachfremden Erwägungen aufdrängt ( vgl. BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97). Ebenso wenig liegt ei n schlechthin unhaltbarer Rechtsanwendung sfehler vor ( vgl. BVerfGE 58, 163, 167 f), de r unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint ( vgl. BVerfG , WM 2003, 2370, 2372). 3 4 - 4 - 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzun gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 15.01.2008 - 1 O 69/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2009 - 27 U 59/08 - 5
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