BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 147/13 Verkündet am: 9. Dezember 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651a Abs. 1, § 320 Abs. 1, § 3 07 Abs. 1 und 3 Bi, Cc a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepre i- ses zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reise n- den dar und i st wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseve r- anstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragss chluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungstr ä- ger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient. b) Lässt eine Anzahlungsklausel nicht klar erkennen, bei welchen R eisen eine höhere Anzahlung (hier: 40 % des Reisepreises) fällig werden soll, ist dem Transparenzgebot auch dann nicht genügt, wenn der Reiseveranstalter bei Buchung einer Reise, die er der Verpflichtung zu einer höheren Anzahlung unterwerfen will, hierauf ausdrücklich hinweist. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 147/13 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - handlung vom 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 28. November 2013 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle im Kostenpunkt und insoweit aufgehob en, als sich das ausgespr o- chene Verbot auf folgende Fassung der Klausel bezieht. " 2.2 Bei Vertragsschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung ( in Höhe von i n der Regel 25 % ) , bei Reisen der Marken Discount Travel, r . , X1 . , XT . , XD . und Best - Preis - Angeboten von T . sowie Ticket - Paketen aus Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) mit dem Titel ' Musicals & Shows ' 40 % des Gesamtpreises fällig. " Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan dlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbra u- cherverbände verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin, es zu unterla s- sen, beim Abschluss von Pauschalreisen folgende Reisebedingung zu verwe n- den , soweit sie eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises betrifft: " Bei Vertragsschluss wird gegen Aushändigung d er Bestätigung die Anzahlung ( in Höhe von in der Regel 25 % ) , bei gesondert g e- kennzeichneten Top - Angeboten sowie ausgewählten kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen und Reisen der Ma r- ken Discount Travel, r . , X1 . , XT . , XD . - und BestPreis - Angeboten von T . sowie Ticket paketen aus Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) mit dem Titel ' Musicals und Shows ' 40 % des Gesamtpreises fällig." Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klausel unte r- s agt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage erstrebt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung d es Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache . I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die unmittelbar bei Vertragsa b- schl uss geforderte Anzahlung von 40 % des Reisepreises benachteilige den Vertragspartner unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 un d 2 BGB. D ie A n- zahlungsklausel sei weitgehend nicht klar und verständlich. Aus Sicht des Ve r- 1 2 3 4 - 4 - tragspartners sei nicht eindeutig erkennbar, was unter gesondert gekennzeic h- neten Top - Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials ode r Sparreisen zu verstehen sei. Zudem weiche die beanstandete Reisebedingung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 320 BGB ab. Bei der Prüfung, ob eine Vertragsbedingung eine unang e- messene Benachteiligung enthalte, seien die beiders eitigen Interessen abz u- wägen und der in § 320 BGB enthaltene Grundgedanke der Zug um Zug zu gewährenden Leistungen zu berücksichtigen. Dazu gehöre zum einen die Abs i- cherung der Rückerstattung des Reisepreises und weiterer Aufwendungen. Zum anderen habe der Gesetzgeber dem Vertragspartner mit dem Leistung s- verweigerungsrecht des § 320 BGB ein Druckmittel in die Hand geben wollen, den anderen Teil zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu veranlassen. Nach Einführung des Sicherungsscheins sei das Ausfallrisiko bei Insolvenz des Veranstalters zwar verringert worden. Gleichwohl trage der Reisende weiterhin das Risiko, dass der Reiseveranstalter zum vereinbarten Reisetermin unabhängig von seiner Zahlungsfähigkeit nicht fähig oder nicht be reit sei, die geschuldete Reiseleistung zu erbringen. Auch wenn der Reis e- veranstalter sämtliche Vorauszahlungen für einzelne Reiseleistungen frühzeitig an seine Vertragspartner zu erbringen habe, rechtfertige dies nicht die Anza h- lung eines wesentlichen Tei ls des Reisepreises. Der Reisende erhalte einen eigenen Anspruch gegen den Leistungserbringer erst mit der Aushändigung der Reiseunterlagen und noch nicht zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten bei der Beklagten. Darüber hinaus sei für den Reisenden zum Z eitpunkt der ve r- langten Anzahlung nicht erkennbar, ob und inwieweit die Beklagte die Leistu n- gen bereit s tatsächlich erworben und bezahlt habe. II. Dies e Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Der Kläger kann nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr . 1 UKlaG von der Beklagten ve r- langen, die Verwendung der beanstandeten Klausel in dem Umfang zu unte r- 5 - 5 - las sen, in dem sie andere Reisen als solche betrifft, die unter den Bezeichnu n- gen " Discount Travel " , " r . " , " X1 . " , " XT . " und " XD . " angeboten werden, als " BestPreis - Angebote von T . " bezeichnet werden oder " Ticket - Pakete " aus Leistungsbeschreibungen mit dem Titel " M u- sicals & Shows " zum Gegenstand haben . Im Umfang der verbleibenden, die vorgenannten Reisen betreffenden Fassung hat das ausgesprochene Verbot mit der hierfür gegebenen Begründung hingegen keinen Bestand . 1. Bei de r Klausel handelt es sich, wie das Berufungsgericht unan g e- griffen angenommen hat, um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedin gung, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss e i- nes Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Die angegriffene Klausel unterlieg t nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. a) Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen an §§ 308, 309 und § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Reg e- lungen vereinbart werden. Unter Rechtsvorschriften sind dabei nicht nur Gese t- zesvorschriften im materiellen Si nn, sondern auch allgemeine Rechtsgrundsä t- ze zu verstehen. Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (im Einze lnen hierzu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 16, 17 mwN). b) Dur ch die beanstandete Klausel werden von Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichende Regelungen vereinbart, indem abgesehen von de n Fällen der nicht angegriffenen Anzahlungsverpflichtung von 25 % des Reisepreises bei bestimmten Reis en bei Vertragsschluss eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises zu leisten ist. Das Reisevertragsrecht 6 7 8 9 - 6 - enthält keine spezielle Regelung über die Fälligkeit des Reisepreises und no r- miert insbesondere keine von § 320 BGB abweichende Vorleistungspflicht des R eisenden. Das dem Reisevertragsrecht verwandte Werkvertragsrecht sieht gemäß §§ 641 Abs. 1 Satz 1, 646 BGB eine Fälligkeit der Vergütung sogar erst nach Abnahme oder Vollendung des Werks vor; danach kann jedenfalls nicht von einer Vorleistungspflicht des R eisenden aus gegangen werden . Demgege n- über legt § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB zwar zugrunde, dass der Reisepreis jede n- falls vor Beendigung der Reise gezahlt worden ist; eine gesetzliche Vorlei s- tungspflicht des Reisenden lässt sich hieraus aber nicht ableiten. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Verpflichtung zur Leistung einer Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises benachteilige den Reise n- den entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen , hält in di e- ser Allgemeinheit der Nachprüfung nicht st and, und kann daher die Unwirksa m- keit der angegriffenen Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht begründen . a) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam vereinbart werden, wen n sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abw ä- gung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen B e- stand hat (statt aller BGH, Urteil vom 10. März 1999 VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114; Urteil vom 27. Septe mber 2000 VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 211). Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 KZR 38/99 , NJW RR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29). 1 0 11 - 7 - b) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, in se i- nen allgemeinen Reisebe dingungen eine Vorleistungspflicht des Reisenden vorzusehen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256 Rn. 10). Dies wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Eine Abwicklung des Reisevertrags, bei der die Zahlung des R eisepreises gemäß § 320 BGB Zug um Zug gegen den Erhalt der Reiseleistung erfolgt, wäre kaum praktikabel (BGH, Urteil vom 12. März 1987 VII ZR 37/86, BGHZ 100, 158, 164 f.) und belastete den Veranstalter mit der Gefahr von Zahlungsausfällen. Demgegenüber sieht das Gesetz eine Sicherung des Reisenden gegen die G e- fahr eines Zahlungsausfalls auf Seiten des Reiseveranstalters ausdrücklich vor. § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach der Reiseveranstalter oder der Reiseve r- mittler Zahlungen des Reisenden auf den Reise preis nur fordern oder anne h- men darf, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde, in dem ein Kundengeldabsicherer den dem Reisenden verschafften unmittelbaren Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises im Insolvenzfall best ä- tigt (§ 65 1k Abs. 3 Satz 1 BGB), zeigt, dass das Gesetz es grundsätzlich als zulässig ansieht, den Reisepreis vor Beendigung der Reise zu fordern. Dies entspricht den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pausch alreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 ff., nachfolgend: Richtlinie) , die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbi n- dung mit den Buchstaben h und i ihres Anhangs lediglich verlangt, dass in dem Reisevertrag der Preis für die Pauschalreise sowie ein Ze itplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodalitäten enthal ten sein müssen. Auch § 6 Abs. 2 BGB - InfoV, nach dem die Reisebestätigung die nach § 4 Abs. 1 BGB - InfoV erforderlichen Angaben über den Reisepreis, die Höhe einer zu leiste n- den Anzahlung un d die Fälligkeit des Restbetrags enthalten muss, geht davon 12 - 8 - aus, dass im Reisevertrag Vorleistungspflichten des Reisenden vereinbart we r- den können. c) Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss fällig werdende Anza h- lungsverpflichtungen des Reisenden hat der Bundesgerichtshof dann für zulä s- sig erachtet, wenn diese einen verhältnismäßig geringfügigen Umfang haben. In seinem Urteil vom 12. März 1987 (BGHZ 100, 158) hat der Bundesgerichtshof eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises als " verhältnismäßig gering " b e- zeichnet und für unproblematisch gehalten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Restbetrags vor Reisebeginn hat er hingegen vor dem Hintergrund der damals noch nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung des Insolvenzrisikos dann als unangemessen angesehe n, wenn dem Reisenden nicht zumindest die S i- cherheiten geboten würden, die dem Reiseveranstalter möglich und zumutbar seien (BGHZ 100, 158, 170 f.). In einer späteren Entscheidung hat der Bunde s- gerichtshof auf derselben Grundlage Anzahlungen in Höhe von me hr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158). Nach Inkrafttreten der gesetzlichen R e- gelung über die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters (§ 651k BGB) hat der Senat unter B erücksichtigung der durch diese Vorschriften geänderten Ris i- koverteilung zwischen Veranstalter und Reisenden eine Klausel, die eine A n- zahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises vorsah, für wirksam erachtet. U n- ter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgega n- gen werden, dass " geringfügig " im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10 % des Reisepreises nicht überschritten (BGH , NJW 2006, 3134 Rn. 14 mit kritischer Anmerkung A. Sta u- dinger) . (1) An der bisher ohne weitere Voraussetzungen als zulässig ang e- sehenen Anzahlungsquote in Höhe von 20 % des Reisepreises hält der Senat 13 14 - 9 - fest. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter einerseits ein anerkennenswertes Interesse daran hat, dass der Reisende durch eine g e- wisse Anzahlung die Ernsthaftigkeit seines Reisewunsches und seine Fähigkeit und Bereitschaft dokumentiert, seine Vertragspflichten zu erfüllen, und andere r- seits typischerweise zumindest in gewissem Umfang Kosten aufwend en muss, um das Leistungsangebot bereitzustellen und bereitzuhalten, aus dem der Re i- sende seine Auswahl getroffen hat und das er selbst oder durch ihm vertraglich verbundene Leistungsträger zum vereinbarten Reisezeitpunkt erbringen muss. Da aufgrund der Si cherstellung der Rückzahlung des Reisepreises im Inso l- venzfall den Reisenden kein Ausfallrisiko trifft, ist es gerechtfertigt, grundsät z- lich auch noch eine Anzahlung in Höhe von 20 % als angemessen und den Reisenden verhältnismäßig geringfügig belastend an zusehen. (2) Eine höhere Anzahlung wird hingegen der Interessenlage der Ve r- tragsparteien in der Regel nicht gerecht und bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Die Absicherung des Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters al lein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Vertragsabschluss wie der Umstand, dass der Reisende, wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, das ihm una b- hängig von der Insolvenzsicherung zustehende Leist ungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) vor Reisebeginn in aller Regel ohnehin nicht ausüben kann, weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter d a- her n icht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann (BGH , NJW 2006, 3134 Rn. 15). Denn bei einer Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises erhält der Reiseveranstalter insbesondere bei lange vor dem Reisetermin vorgenommenen Buchun gen jede nfalls einen erheblichen Liquid i- 15 16 - 10 - tätsvorteil auf Kosten des Reisenden, der eben diesen Vorteil verliert, weil er einen erheblichen Teil des Reisepreises bereits längere Zeit vor Reisebeginn zahlen muss. Dies kann regelmäßig nur dann als der beiderseitigen I nteresse n- lage angemessen gelten, wenn der sofort fällig werdende Anteil des Reisepre i- ses dem Veranstalter nicht als Teil seiner liquiden Mittel verbleibt, sondern zur Deckung von Kosten der Reise benötigt wird, die bei dem Veranstalter bereits bei oder vor dem Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Durchführung der Reise anfallen. Der Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entspreche nden Betrages seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Re i- severtrag bedient. (3) Zur Rechtfertigung einer 20 % des Reisepreises überstei genden A n- zahlungspflicht genügt es nicht, dass der Reiseveranstalter Reisen anbietet, bei denen er vor oder bei Vertragsschluss Vorleistungen erbringen muss, deren Wert die Höhe der verlangten Anzahlungen erreicht oder übersteigt. Die Anza h- lung muss vielme hr für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, angeme s- sen sein. Angesichts der zahlreichen Faktoren, wie beispielsweise Flugpreis, H o- telkategorie, Aufenthaltsdauer oder (saisonabhängige) Reisezeit, die den Re i- sepreis bestimmen, wird der Prozentsa tz des Reisepreises, den der Reiseve r- anstalter zur Deckung seiner Vorleistungen benötigt, in aller Regel nicht für sämtliche von ihm angebotenen Reisen gleich sein. Der Streitfall nötigt derzeit zu keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit angesichts d essen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein pauschalierter, 20 % des Reisepreises übersteigender Prozentsatz festgelegt werden kann, der über dem Wert der 17 18 - 11 - Aufwendungen liegt, die der Reiseveranstalter bei jeder der entsprechenden Klausel unterworfenen Reise mindestens bereits bei Vertragsschluss aufwe n- den muss. Unterschiedliche Vorleistungen wie sie auch bei den in einer bestim m- ten Kategorie angebotenen Reisen auftreten können schließen es allerdings nicht notwendig aus, einen pauschalierten ein heitlichen Vomhundertsatz für die Anzahlung festzulegen. Eine solche Pauschalierung muss indessen für die " Vo r leistungsquote " bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein und darf jedenfalls nicht dazu führen, dass bei einem erheblichen Teil der geb uc h- ten Reisen Anzahlungen geleistet werden müssen, die über den Wert der vom Veranstalter erbrachten Vorleistungen hinausgehen. Es genügt deshalb zur Rechtfertigung einer bestimmten Anzahlungsquote jedenfalls nicht ohne weit e- res, dass bei den in der betref fenden Kategorie angebotenen Reisen durc h- schnittlich Vorleistungen in Höhe des verlangten Vomhundertsatzes anfallen. Je größer innerhalb der Kategorie die Spannbreite der Vorleistungskosten ist, de s- to weniger erscheint die Orientierung der Anzahlungsquote am Durchschnitt s- wert der Vorleistungskosten als sachgerecht, weil infolgedessen in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall der für die konkrete Reise angemessene A n- zahlungsbetrag erheblich überschritten werden kann. Je größer ferner die Nachfrage nach e iner einzelnen Reise oder Reisevariante, d.h. deren B u- chungshäufigkeit und damit ihre praktische wirtschaftliche Bedeutung, desto weniger wird es hingenommen werden können, wenn die Anzahlungsquote i n- soweit auch nur unwesentlich über der " Vorleistungsquote " liegt. d) Da das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob und inwieweit bei de n- jenigen Reisen, die die angegriffene Klausel einer Verpflichtung zur Anzahlung von 40 % des Reisepreises unterwirft, die Voraussetzungen für eine solche e r- höhte Anzahlungsverpfl ichtung vorliegen, ist dies für die revisionsrechtliche Pr ü- 19 20 - 12 - fung zugunsten der Beklagten zu unterstellen. Die Klausel enthält auf dieser Grundlage keine sachlich unangemessene Benachteiligung. 4. Die beanstandete Klausel ist jedoch insoweit unwirksam, als s ie eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises für " besonders gekennzeichnete Top - Angebote sowie ausgewählte, kurzfristige bzw. preisreduzierte Specials und Sparreisen " festlegt . Eine solche Formulierung ist nicht klar und verständlich und benachteiligt den R eisenden deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S ä tz e 1 und 2 BGB). a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertrag s- partners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteil vom 3. Juni 1998 VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 Rn. 23; Urteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 20; Urteil vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11, VersR 2013, 46 Rn. 75). Das Tra nsparenzgebot darf den AGB - Verwender zwar nicht überfordern , und der Verwender soll auch nicht gezwu n- gen sein, die Klauseln mit einem umfassenden Kommentar zu versehen. Al l- gemeine Geschäftsbedingungen sind aber möglichst so zu gestalten, dass dem Durchschn ittskunden die ihn benachteiligende Wirkung einer Klausel nicht erst nach intensiver Beschäftigung oder aufgrund ergänzender Auskünfte deutlich wird. Daher ist bei der Formulierung von vornherein auf die Verständnismö g- lichkeiten des Durchschnittskunden Rüc ksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1990 XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115 ff., 119 ; Urteil vom 24. November 1988 III ZR 188/87, BGHZ 106, 42). b) Danach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, aus Sicht des Vertragspartners sei nicht eindeutig erkennbar, was unter gesondert g e- 21 22 23 - 13 - kennzeichneten Top - Angeboten sowie unter ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials und Sparreisen zu verstehen sei. Der Klausel ist weder zu entnehmen, in welcher Form die " gesonderte Kennzeichnung " erf olgen soll, die " Top - Angebote " auszeichnet, noch ist klar erkennbar, wodurch sich " ausgewählte, kurzfristige bzw. preisreduzierte Sp e- cials und Sparreisen " von den übrigen Reiseangeboten unterscheiden, für die die erhöhte Anzahlungsverpflichtung nicht gelte n soll. Insbesondere ist der Klausel nicht, jedenfalls aber nicht klar zu entnehmen, dass die gesonderte Kennzeichnung in der Kennzeichnung als " Top - Angebot " bestehen soll ; en t- sprechendes gilt für " ausgewählte Specials " und dergleichen. Entgegen der Auf fassung der Revision wird die Unklarheit nicht dadurch beseitigt, dass sich bei einer Buchung über das Internet ein Fenster mit dem Hinweis " Top - Angebot: vergünstigt, verglichen mit Katalogpreis (besondere Zahlungs - und Rücktrittsbedingungen nach AGB) " öff net, wenn ein mit einem mit Prozentzeichen versehene n grüne m Stern und dem T ext " Preis reduziert " gekennzeichnetes Angebot aufgeru fen wird , und der Reisende zudem bestät i- gen muss , dass er die Allgemeinen Reisebedingungen gelesen und akzeptiert habe. Denn d ies ändert nichts daran, dass sich d er Klausel selbst nicht hinre i- chend deutlich entnehmen lässt, für welche Reisen sie gelten soll , so dass j e- denfalls der Reisende, der die zusätzlichen hervorhebenden Hinweise nicht e r- halten hat, nicht klar beurteilen kan n, ob die von ihm gebuchte Reise der Ve r- pflichtung zu einer erhöhten Anzahlung unterliegen soll . c) Demgegenüber verstößt die Klausel nicht gegen das Transparen z- gebot , soweit sie weitere, in näher bestimmter Weise gekennzeichnete Reisen einer erhöhten Anza hlungspflicht unterwirft . Entgegen der Meinung der Revis i- onsbeklagten ist die Klau sel insoweit auch nicht deswegen unwirksam , weil der 24 25 26 - 14 - Reisende nicht erkennen kann, ob bei der von ihm gebuchten Reise die Vor - aussetzungen tatsächlich vorliegen, unter denen eine höhere Anzahlung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam ausbedungen werden kann. Eine solche Anforderung hätte zur Folge, dass die Beklagte ihrem Klauselwerk eine tatsächliche Begründung oder einen erläuternden Kommentar beifügen müsste. Dafür ist eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich. Dem Reisenden muss die Vertragsbestimmung, die sich aus den Reisebedingungen ergibt, klar und ve r- ständlich gemacht werden, nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe d a- für , warum die Klausel bei der von ihm gebuchten Reise Anwendung findet . - 15 - III. Nach alledem kann d as angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit die angegriffene Klausel dem Transparenzgebot genügt und das Ber u- fungsgericht von seinem Ausgangspunkt konsequent nicht geprüft hat, ob d ie Beklagte bei den betreffenden Reisen Vorleistungen erbringen muss, die die verlangte Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises rechtfertigen. Diese Pr üfung wird es nachzuholen haben. H ierzu ist die Sache im Umfang der Au f- hebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Meier - Beck Grabinski Bacher Richterin Schuster ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Hoffmann Meier - Beck Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 30.10.2012 - 18 O 129/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.11.2013 - 11 U 279/12 - 27
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