ECLI:DE:BGH:2016:110516UXIIZR147.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 147/14 Verkündet am: 11. Mai 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 306 a, 705 Ist der Beitritt eines Mieters von gewerblich genutzten Räumen in einem Ei n- kaufszentrum zu einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Werbegemeinschaft unwirksam, so finden die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesell schaft Anwendung. BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - XII ZR 147/14 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Ludwigshafen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 . Mai 201 6 durch den Vorsitzende n Richter D os e und die Richte r Sc hilling , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil de r 2 . Zivil kammer des L and g e- richts Frankenthal (Pfalz) vom 1 9 . November 20 1 4 wird auf Kosten de r Beklagten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kl ägerin begehrt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft von der B eklagten als Betreiberin einer Café bar in einem Einkaufszentrum Zahlung von rückständigen Werbebeiträgen für das Jahr 2013 an die R. L. Werbe ge - meinschaft GbR (nachfolgend: Werbegemeinscha ft) . Die Beklagte schloss im Febru ar 2010 als Mieterin mit der R. L. GmbH & Co. KG, die bei Vertragsschluss durch die Klägerin vertreten wurde, einen vorformulierten und von der Vermieterseite gestellten Mietvertrag über Gewerberäume zum Betrieb eines C afés . Zeitgleich schloss die Beklagt e mit der Klägerin und mit der zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründeten Werb e- gemeinschaft, die ebenfalls durch die Klägerin vertreten wurde, einen vorform u- lierten Werbegemeinschaft s - Vertrag ab , der unter anderem folgen de Regelu n- g en enthält : 1 2 - 3 - "§ 1 Beitritt zur Werbegemeinschaft 1. Der Mieter tritt hiermit der in der R. L. b estehenden Werbeg e- meinschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des als Anlage bei gefügten Gesel l- schaftsvertrage s mit Wirkung zu dem mit dem Vermieter des Einkaufszentrums vereinbarten Mietbeginn bei und verpflichtet sich gegenüber der Werbegemeinschaft und der E. [ Klägerin ] d ie Mitgliedschaft während der Dauer des Mietvertrages au f- recht zu erhalten. 2. Sollte zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnis ses noch keine Werbegemeinschaft bestehen, verpflichtet sich der Mi e- ter gegenüber der E . [Klägerin] , d er danach auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrages noch zu gründenden Werbegemeinschaft des Einkaufszentrums beiz u- treten und seine Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft wä h- rend der Dauer des Mietvertrag e s aufrechtzuerhalten. Der Mieter erteilt der E . [Klägerin] hiermit die unwiderrufliche Vollmacht, in seinem Namen den Beitritt zur Werbege mei n- schaft zu erklären. Die E . [Klägerin] wird von den Beschrä n- kungen des § 181 BGB befreit. ( ... ) § 2 Werbebeitrag 1. D er Mieter verpflichtet sich, 1 % des in dem Mietobjekt erzie l- ten jährlichen Umsatzes ( ... ), mindestens jedoch 3,60 mona t- lich pro m ² angemietet er Ladenfläche als Werbebeitrag an die E . [Klägerin] oder ein anderes von der Werbegemeinschaft mit der Geschäftsbesorgung beauftragte s Unternehmen zu Zw e- - 4 - cken der Gemeinschaftsw erb ung für das Einkaufszentrum zu zahlen. Die ser Werbebeitrag soll jedoch den 1,5 - fachen Wert des Mindestwerbebeitrages bzw. des gemäß Ziffer 2 beschlo s- senen Werbebeitrages nicht überschreit en. (...) " Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags wird die Höhe der Mindes t- werbekostenbeiträge von der Ges ellschafterversammlung mit einfacher Sti m- menmehrheit beschloss en. Die Beiträge werden gemäß § 6 Abs. 2 des Gesel l- schaftsvertrags von den Gesellschaftern im Verhältnis der Größe ihrer Lade n- fläche geleistet und sind nach § 6 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsve rtrags hal b- jährlich am 1. Januar und am 1. Juli im Voraus zu zahlen. § 6 Abs. 6 des G e- sellschaftsvertrags sieht vor, dass ein Gesellschafter, der seine Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft kündigt, verpflichtet bleibt, für die Dauer seines Mie t- verhältni sses bzw. bis zu seinem Auszug aus den angemieteten Räumlichke i- ten die Mindestwerbebeiträge an die Gesellschaft zu zahlen. Die Werbegemeinschaft wurde am 2. Juli 2010 gegründet. Zwischen ihr und der Klägerin besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem die Klägerin ermächtigt wird, die zu entrichtenden Beitragszahlungen im eigenen Namen, erforderlichenfalls auch gerichtlich , geltend zu machen. Die Beklagte hat a m 14. August 2013 ihre Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft gekündigt. Das Amtsgericht h at der Klage auf Zahlung der Werbebeiträge für die beiden Halbj ahre 2013 in Höhe von jeweils 1 . 542,24 nebst Zinsen stattgeg e- ben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Lan d- gericht zugelassenen Revision möchte s ie weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg . I. Trotz der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten ist das Verfahren nicht nach § 240 Satz 1 ZPO unte r- brochen. Das Amtsgericht hat die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bis zum Eintritt von dessen Rechtskraft ausgesetz t. Ob § 4 InsO iV m § 570 Abs. 2 ZPO eine solche Entscheidung des Insolvenzgerichts, insbesondere noch vor Einlegung einer Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss, überhaupt ermöglicht (vgl. hierzu MünchKommInsO/Ganter/Lohmann 3. Aufl. § 6 R n. 51; Jaeger/Gerhardt InsO § 6 Rn. 33; Uhlenbruck/Papa InsO 14. Aufl. § 34 Rn. 22), kann vorliegend dahinstehen. Die Aussetzungsentscheidung des Amtsgerichts ist jedenfalls nicht nichtig und daher vom Prozessgericht grun d- sätzlich auch dann als gültig hinz unehmen, wenn sie verfahrensfehlerhaft e r- gangen sein sollte (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 2004 IX ZR 135/03 NJW - RR 2004, 1047, 1048). II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet : Die Zulässigkeit der Prozessstandschaft s ei zwischen den Parteien nicht mehr im Streit, nachdem die Berufung die entsprechende Fest stellung des Amtsgerichts nicht gerü gt habe . 6 7 8 9 - 6 - Zu Recht habe das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung der Werbebe i- träge verurteilt . Beide von der Beklagten unterzei chnet en Verträge seien rechts - wirksam. Der Beitritt der Beklagten zur Werbegemeinschaft sei nicht deshalb u n- wirksam , weil die Höhe der Beiträge intransparent und letzt lich unbegrenzt s ei. Die Regelung in § 2 der Beitrittsvereinbarung trage dem Transpare nzgebot au s- reichend Rechnung, wonach der Beklagten zumindest ein grobes Bild über die zusätzlich anfallenden Kosten verschafft werden müsse. Auch eine Höchs t- grenze lass e sich der Regelung entnehmen. Ein Umgehung st atbestand nach § 306 a BGB liege nicht v or. Der Bu n- desgerichtshof habe eine vergleichbare K lausel in einem Mietvertrag nicht de s- halb für unwirksam erachtet, weil sich der Mieter dort parallel zum Mietvertrag zum Beitritt zu einer Werbegemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürge r- lichen Rech ts verpflichtet habe. Der Bundesgerichtshof habe vielmehr die Kla u- sel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam geha l- ten . Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benac h- teiligung des Mieters darin gesehen, dass die Werbegemeinschaft nach Wahl des Verm ieters auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden konnte , weil dies weitgehende Haftungsrisiken für den Mieter zur Folge habe . Diese unwirksame mietvertragliche Regelung werde jedoch d urch den abgeschlossenen Werbegemeinschaft sv ertrag nicht im Sinne des § 306 a BGB um gangen. Die Beklagte habe sich nicht im Rahmen eines Mie t- vertrags durch eine Formularklausel in die Hän de eines D ritten begeben, der allein über den Beitritt und die gewähl te Gesellschaftsform entscheiden könne . Sie habe vielmehr selbst und in Kenntnis der konkreten Gesellschaftsform s o- wie der auf sie zukommenden Belastungen zusammen mit dem Mietvertrag d ie Beitritt svereinbarung unterschrieben. Dem stehe auch nicht die bestr ittene B e- 10 11 12 - 7 - hauptung der Beklagten entgegen, die Klägerin schließe beide Verträge au s- schließlich gemeinsam. Es sei nach der Recht sprechung des Bundesgericht s- hof s nämlich gerade nicht ungewöhnlich, dass es den Mietern in Einkaufsze n- tren vertra glich zur Pflicht gemacht werde , einer Werbegemeinschaft beizutr e- ten . Nachdem bei Gewerberaummietverträgen auch die zehnjährige Ve r- trag s laufzeit für die Vermietung rechtlich nicht zu beanstanden sei, habe das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht die Beklagte trotz ihrer Kün digung zur Za h- lung der Beiträge für das Jahr 2013 verurteilt. I II. Die se Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin pr o- zessführungsbefugt ist. a) Nach stä ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächt i- gung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Pro zessstand schaft; vgl. BGH Urteil vom 10. November 1999 VIII ZR 78/98 NJW 2000, 738 f. mwN). Die Frage der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft betrifft eine Pr o- zessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revision s- inst anz, von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 XII ZR 22/11 NJW 2012, 3032 Rn. 16 mwN). 13 14 15 16 - 8 - b) Die Werbegem einschaft hat die Klägerin in § 7 Ab s. 3 des Geschäft s- besorgungsvertrags vom 26. August 2010 ausdrücklich zur gerichtlichen Ge l- tendmachung ihrer Ansprüche gegen die Mitglieder der Werbegemeinschaft auf Leistung der Werbebeiträge ermächtigt. c) Die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdi ges Interesse an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs gegen die Beklagte auf Lei s- tung der Werbebeiträge. Die Klägerin wurde von der Werbegemeinschaft mit der Durchführung von W erbe - und Verkaufsförderungsmaßnahmen für das gesamte Einkauf s- zen trum beauftragt (§ 1 Abs. 1 lit. a des Geschäftsbesorgungsvertrags) . Die hierfür notwendigen finanziellen Mittel werden ihr dadurch zur Verfügung g e- stellt, dass die Werbegemeinschaft die von ihren Mitgliedern geleisteten We r- beb eiträge an die Klägerin zahl t (§ 2 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags) . Nach § 4 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags hat die Klägerin in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die von ihr durchzuführenden Maßnahmen durch den Wirtschaftsplan und die Etatmittel gedeckt sind. Im Hinb lick auf diese R e- g e lungen des Geschäftsbesorgungsvertrags wirkt sich die gerichtliche Ge l- tendmachung von offenen Mitgliedsbeiträgen durch die Klägerin unmittelbar auf deren wirtschaftliche Situation aus. Die s begründet ein eigenes rechtliches und wirtschaf tliches Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung. Im Übrigen ist die Klägerin selbst Gesellschafterin der Werbegemeinschaft (§ 5.1 des Gesel l- schaftsvertrags) . Die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft gelten auch dann, wenn ein Gesellschafte r ermächtigt wird, einen Anspruch der G e- sellschaft bürgerlichen Rechts im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen (vgl. BGH Urteil vom 12. Oktober 1987 II ZR 21/87 NJW 1988, 1585, 1586). 17 18 19 - 9 - 2. Die Beklagte i st auch nach § 706 BGB i V m § 6.5 des Gesellschaft s- ve r trags zur Zahlung der von der Werbegemeinschaft für das Jahr 2013 b e- schlossenen Werbebeiträge verpflichtet. a) Die Revision hält den Beitritt der Beklagten zu der Werbegemeinschaft im Hinblick auf das Senatsurteil vom 12. Juli 20 06 (XII ZR 39/04 NJW 2006, 3057 f.) für unwirksam. In dieser Entscheidung hat d er Senat eine mietvertragl i- che Regelung, durch die ein Mieter verpflichtet wird, einer Werbegemeinschaft für ein Einkaufszentrum beizutreten, die auch in der Rechtsform einer Gesel l- schaft bürgerlichen Rechts gegründet werden konnte, für unwirksam anges e- hen, weil der Mieter dadurch wegen der hiermit verbundenen Haftungsrisiken unangemesse n b enachteilig t wird. Ob dies auch dann gilt, wenn wie hier der Mietvertrag keine entspr echende Beitrittsverpflichtung für den Mieter vorsieht , und ob eine gleichwohl erfolgte Beitrittserklärung wie die Revision meint als Umgehungsgeschäft nach § 306 a BGB unwirksam ist, kann jedoch dahinst e- hen. Denn sollte der Beitritt der Beklagten zur Werbegemeinschaft unwirksam sein, würde die Beklagte die streitgegenständlichen Werbebeiträge nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft schulden . Diese finden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs auch bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft Anwe n- dung (vgl. BGHZ 153, 214 = NJW 2003, 1252, 1254 mwN und BGH Urteil vom 14. Oktober 1991 II ZR 212/90 NJW 1992, 1501, 1502 mwN). Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwi rksam, sondern kann nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine von dem Gesellscha f- ter erklärte Kündigung geltend gemacht werden. Der Gesellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat aber das Recht, sich jederzeit i m Wege der außerordentlichen Künd igung von seiner Beteiligung für die Zukun ft zu lösen (BGH Urteil vom 18. Juli 2013 IX ZR 198/10 NJW 2014, 305 Rn. 13). Bis 20 21 22 - 10 - zum Zugang der Kündigungserklärung ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam, so dass sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag richten (vgl. BGH Urteil vom 14. Oktober 1991 II ZR 212/90 NJW 1992, 1501, 1502). Daher bleibt der Gesellschafter bis zur Kündigung auch zur Leistung der von ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zu erbring enden Beiträge verpflichtet. Ein Beitritt ist dann vollzogen, wenn Recht s- tatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbe i- gehen kann. Dies ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder g e- sellschaftsvertragliche Rechte a usgeübt hat (BGH Urteil vom 27. Juni 2000 XI ZR 174/99 NJW 2000, 3558, 3560 mwN). Danach finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft im vo r- liegenden Fall Anwendung. Die Beklagte hat an der Gründungsversammlung der Werbegemeinschaft teilg enommen und zumindest zeitweise Werbebeiträge geleistet. Ihr Beitritt zu der Werbegemeinschaft ist damit vollzogen, so dass sie sich jedenfalls so behandeln lassen muss, als wäre sie wirksam der Werbeg e- m einschaft beigetreten. E ntgegen der Auffassung der Re vision stehen im vo r- liegenden Fall der rechtlichen Anerkennung eines möglicherweise fehlerhaften Beitritts der Beklagten zu der Werbegemeinschaft auch keine gewichtigen Int e- ressen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen entgegen (vgl. hie rzu BGH Z 153, 214 = NJW 2003, 1252, 1254). b ) Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der von der Werbeg e- meinschaft festgesetzten Werbebeiträge besteht trotz de r von ihr mit Schreiben vom 14. August 2013 erklärten Kündigung für das gesamte Jahr 2013 . Die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch ei nen Gesellscha f- ter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB ist als Gestaltungs ak t in Bezug auf die G e- sellschaftsgrundlagen grundsätz lich an alle G esellschafter zu richten . S ie ist 23 24 25 - 11 - eine empfangsbedürftige Wille nserklärung und setzt daher den Zugang an alle Mitgesellschafter voraus (Staudinger/Habermeier BGB [2003] § 723 Rn. 9 ) . Ein Zugang gegenüb er den vertretungsberechtigten G esellschaftern reicht grun d- sätzlich nicht aus, weil sich deren Vertretungsbefugnis reg elmäßig nicht auf Geschäfte erstreckt, die die Geschäftsgrundlage der Gesellschaft betreffen ( vgl. OLG Celle NZG 2000, 586 ; Sta udinger/Habermeier BGB [2003] § 723 Rn. 9 ). Der Zugang gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter ist nur dann ausreichend, wenn der Gesellschaftsvertrag diesen zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen ermächtigt (MünchKommBGB/Schäfer 6. Aufl. § 723 Rn. 11) oder wenn er die an die Gesellschaft gerichteten Kündigungserkläru n- gen von sich aus an die übrigen Gesellschafter zur K enntnisnahme weiter leitet ( vgl. BGH Urteil vom 11. Januar 1993 II ZR 227/91 NJW 1993, 1002; OLG Celle NZG 2000, 586). - 12 - Danach ist die von der Beklagten erklärte Kündigung unwirksam . Nach § 5.3 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags ist eine Kündigung des Gesellschafte r- verhältnisses gegenüber der Geschäftsführung der Werbegemeinschaft zu e r- klären. Vorliegend wurde d ie Kündigung jedoch durch Schriftsatz des Prozes s- bevollmächtigten der Beklagten vom 14. August 2013 nur gegenüber den Pr o- zessbevollmächtigten de r Klägerin ausgesprochen. Diese war en ebenso wenig wie die Klägerin selbst zur Vertretung der geschäftsführenden Gesellschafter der Werbegemeinschaft berechtigt. Dass die Kündigungserklärung an die g e- schäftsführenden Gesellschafter oder gar an alle Gesellschafter weitergeleitet worden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass dies von der Revision gerügt wird. Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Ludwigshafen, Entscheidung vom 20.03.2014 - 2e C 242/13 - LG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 19.11.2014 - 2 S 95/14 - 26
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