ECLI:DE:BGH:2016:280416BXIIZR147.14.0 BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS XII ZR 147 / 1 4 vom 28. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . April 201 6 durch den Vorsitzende n Richter D os e und die Richte r Schilling , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen : D er Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revision sverfahrens gegen das Urteil de r 2 . Zivil kammer des L and gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 1 9 . November 20 1 4 wird abgelehnt . Gründe : Die für d ie Durchführung des Revisionsverfahrens beantragte Prozes s- kostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Beklagten ke i- ne hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO) . 1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Revisi on durch das Berufungsgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfr a- gen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Grun d- sätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärung sfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223 = NJW 2002, 3029; BGHZ 154, 288, 291 = NJW 2003, 1943). Das Landgericht hat di e Revision zugelassen, weil es im Hinblick auf die Entscheidu ng des Senats vom 12. Juli 2006 (XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057 f.) 1 2 3 - 3 - die Frage für klärungsbedürftig hält, ob ein Mieter von Gewerberäumen in e i- nem Einkaufszentrum unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB) wird, wenn er zeitgleich bei Abschluss des Mietv ertrags in einer gesonderten Verei n- barung den Beitritt zu einer in der Rechtsform e iner Gesellschaft bürgerlichen R echts organisierten Werbegemeinschaft erklärt. Die Zulassungsfrage ist im vorliegenden Fall indes nicht entscheidung s- erheblich. Den n sollte d er Beitritt der Beklagten zur Werbegemeinschaft - entsprechend d e r Auffassung der Revision - unwirksam sein, würde die B e- klagte die streitgegenständlichen Werbebeiträge nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft schulden . Diese finden nach der s tändigen Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft Anwendung ( vgl. BGHZ 153, 214 = NJW 2003, 1252, 1254 mwN und BGH Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502 mwN). Der f ehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern kann nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine von dem Gesellschafter erklärte Kündigung geltend gemacht werden. Bis zum Zugang der Kündigungserklärung ist der vollz ogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam , so dass sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag richten (vgl. BGH Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502). Daher bleibt der Gesellschafter bis zur wir k- samen Kündigung auch zur Leistung der von ihm nach dem Gesellschaftsve r- trag zu erbringenden Beiträge verpflichtet. Nach diesen Grundsätzen schuldet die Beklagte die streitgegenständl i- chen Werbebeiträge unabhängig davon, ob sie der Werbegemein schaft w ir k- sam beigetreten ist. Daran ändert (für die Monate September bis Dezember 2013) auch d ie von ihrem Prozessbevollmächtigten gegenüber der Klägerin erklärte Kündigung nichts. Denn diese dürfte unwirksam sein , weil sie der G e- 4 5 - 4 - sellschaft nicht wirksam zugegan gen ist (vgl. hierzu MünchKommBGB/Schäfer 6. Aufl. § 723 Rn. 11). 2. E rgeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kom mt es für die Bewilligung der Prozes s- kostenhilfe allein auf die hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache an ( vgl. Senatsbeschluss vom 24 . April 20 13 - XII ZR 1 59/ 12 - FamRZ 20 13 , 1199 f. mwN ). Diese bestehen nicht, weil das Berufungsurteil jedenfalls i m Ergebnis richtig sein dürfte. Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 20.03.2014 - 2e C 242/13 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 19.11.2014 - 2 S 95/14 - 6
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