ECLI:DE:BGH:2019:280319BIXZR147.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 147/18 vom 28. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Grupp, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 28. März 2 019 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 110.000 Gründe: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das neue Vorbringen der Klägerin war in Einklang mit der Würdigung des Beru- fungsgerichts nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Berufungsrechtszug zu- zulassen, weil das Erstgericht der aus § 139 ZPO folgenden Prozessleitungs- pflicht durch den Hinweis, dass die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten ist, genügt hat. 1 2 - 3 - 2 . Im Übrigen steht der Berücksichtigung des geltend gemachten Ver- stoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG der allgemeine Grundsatz der S ubsidiarität entgegen. a) Nach diesem Grundsatz muss ein Beteiligter die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechts- verletzung zu v erhindern (BVerfGE 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171; BGH, Beschlüsse vom 8. November 1994 XI ZR 35/94, NJW 1995, 403; vom 15. Juli 2015 IV ZB 10/15, VersR 2016, 137; vom 17. März 2016 IX ZR 211/14, NJW - RR 2016, 699 Rn . 4 ; vom 26. September 2017 VI ZR 81/17, NJW - RR 2018, 404 Rn. 8). Diese Würdigung entspri ch t dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkenne n des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat (BGH, Beschl uss vom 6. Mai 2010 IX ZB 225/09, WM 2010, 1722 Rn. 7; Urteil vom 9. Februar 2011 VIII ZR 285/09, WuM 2011, 178 Rn. 10; Beschluss vom 26. September 2017, aaO). b) So liegt es hier. Das Erstgericht hat die Klägerin durch schriftliche Ver- fügungen vom 4. Januar und 8. Februar 2017 dar über unterrichtet , dass ihre Aktivlegitimation nunmehr "bestritten" sei. Diesen Hinweis hat das Erstgericht in der mündlichen Verhand lung vom 23. Mai 2017 erneuert . Die wiederholten in- haltsgleichen Mitteilungen forderten eine Reaktion der Kläg e rin geradezu her- aus. Die Klägerin musste den Hinweisen, selbst wenn sie den Schriftsatz des Beklagten vom 15. November 2016 nicht erhalten hatte, entnehmen, dass sich die Zweifel an ihrer Aktivlegitimation aus einem "Bestreiten" und mithin ein er schrifts ätzlichen Erklär ung des Beklagten ergaben. Die Klägerin hat die Mög- 3 4 5 - 4 - lichkeit, sich über das Vorbringen des Beklagten zu vergewissern , weder auf die schriftlichen Erklärungen noch auf die mündliche Erläuterung in der Verhand- lung genutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1994, aaO) . Bei dieser Sachlage ist die Klägerin, welche mehrere ge richtliche Hinweise gänzlich unbe- achtet ließ, nach dem allgemein en Grundsatz der Subsidiarität mit der Gehörs- rüge ausgeschlossen. Grupp Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.07.2017 - 4 O 3437/14 - OLG München, Entscheidung vom 23.05.2018 - 15 U 2534/17 Rae -
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