BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 148/00 vom 26. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 durch die Vo r sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wag e nitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. März 2000 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 34.000,91 (= 66.500 DM) Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. J uni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVer f GE 54, 277). Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob die Klage, wie das Berufungsg e - richt angenommen hat, schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist. 1. Unstreitig lag die Schadensursache nicht im Obhutsbereich der Kläg e - rin. Deshalb ist es Sache des Beklagten, sich zu entlasten, d.h. er muß darl e - gen, daß der Mangel von ihm nicht zu vertreten war. Das setzt voraus, daß er - 3 - zunchst vortrgt, wie es zu dem Wasserschaden gekommen ist. Denn erst dann kann beurteilt werden, ob der Schadenseintritt voraussehbar war, also bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt htte abgewendet werden können. Im vorliegenden Fall war unstreitig die Dichtung des Toilettenkastens defekt. Dem Vorbringen der Klgerin zufolge war überdies der Schwimmer nicht in Ordnung und das als Schutzvorrichtung dienende Überlaufrohr zu lang. Daû bei dieser - mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden - Sachlage der Eintritt eines Wasserschadens nicht voraussehbar war, kann jedenfalls nicht ohne weiteres a n genommen werden. Entsprechende Feststellungen konnten nicht schon mit Rücksicht auf die in § 15 Nr. 4 des Mietvertrages getroffene Regelung unterbleiben. Das Ve r - stndnis des Berufungsgerichts, die Haftung des Beklagten nach § 538 Abs. 1, 2. Alt. BGB a.F. sei dadurch rechtswirksam auf Vorsatz und grobe Fahrlssi g - keit beschrnkt, kann revisionsrechtlich keinen Bestand haben, weil es nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstnde berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsausl e - gung 1), insbesondere auûer Betracht lût, daû die Bestimmung nach ihrer Überschrift bauliche oder technische Maûnahmen durch den Vermieter betrifft und dies auch durch den Sachzusammenhang der Nr. 1 bis 3 sowie 5 und 6 besttigt wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstnde ist davon auszugehen, daû § 15 Nr. 4 des Mietvertrages nur die Haftung des Vermieters für Schden betrifft, die im Zuge von Erhaltungsmaûnahmen oder durch Maûnahmen zur Gefahrenabwehr entstehen, nicht dagegen für Schden, die als Folge unterla s - sener Mangelbeseitigung eintreten. Jedenfalls würden Zweifel bei der Ausl e - gung zu Lasten des Beklagten als Verwender des Formularvertrages gehen mit der Folge, daû es bei der gesetzlichen Regelung bliebe (§ 5 AGBG a.F.). - 4 - 2. Die Hilfsbegrndung des Berufungsgerichts, die Schadenshöhe sei nicht schlssig dargetan, erweist sich aber im Ergebnis als zutreffend. Den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. S e - natsurteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94 - WM 1996, 1270, 1272 f.) an den Sachvortrag eines Geschdigten, der Schadensersatz in Form entgang e - nen Gewinns gemû § 252 BGB geltend macht, zu stellen sind, gengt das Vorbringen der Klgerin nicht. Als Anknpfungstatsache fr die Ermittlung des ohne den Schadenseintritt erzielten Umsatzes steht nur der in der Zeit vom 1. Oktober bis 13. November 1998 gettigte Umsatz zur Verfgung. Denn die Umstze im I. und II. Quartal 1998 waren nach dem eigenen Vorbringen der Klgerin nicht aussagekrftig; der Umsatz im III. Quartal beruhte auch auf dem Verkauf auf Flohmrkten in nicht mitgeteiltem Umfang, so daû sich fr den e i - gentlichen Geschftsbetrieb hieraus nichts herleiten lût. Allein aus dem in der ersten Hlfte des IV. Quartals erzielten Umsatz von 14.562 DM kann indessen nicht auf Umsatzeinbuûen von 20.000 DM fr November 1998 und von 50.000 DM fr Dezember 1998 geschlossen werden. Es wre deshalb erforde r - lich gewesen, die Geschftsentwicklung weitergehend dazulegen. Die Vorja h - reszahlen, die das Berufungsgericht vermiût hat, htten sich dazu zwar nicht geeignet, wie die Revision zu Recht anfhrt. Der Laden war aber am 15. Febr u - ar 1999 wieder eröffnet worden und soll nur im Februar und Mrz 1999 "pra k - tisch tot" gewesen sein. Danach muû das Geschft also wieder gelaufen sein; die insoweit erzielten Umstze drften Rckschlsse auf die zuvor möglich g e - wesenen Umstze z u lassen. Allein bei eventuell anzunehmenden weiteren 25.000 DM Umsatz fr 1998, also einem Gesamtumsatz von rund 60.000 DM fr dieses Jahr, kann aber nicht angenommen werden, daû Gewinn erzielt worden wre. Nach dem Vortrag der Klgerin ist von einem Wareneinsatz von ca. 40 % des Umsatzes - 5 - auszugehen. Die sonstigen Kosten - ohne Mietzins fr November und Dez e m - ber 1998 - belaufen sich nach der Summen- und Saldenliste auf knapp 21.000 DM. Dabei sind Personalkosten noch nicht erfaût, obwohl nach dem eigenen Vorbringen der Klgerin ihr Sohn und ihre Schwiegertochter in dem Geschft mitgearbeitet haben, weshalb in der Klageschrift auch Personalkosten erwhnt werden. Da diese mithin ebenfalls abzusetzen wren, verbleibt kein hinreichender Anhalt fr einen erzielten Gewinn. Fr das Jahr 1999 fehlt jeder Vortrag. Bei dieser Sachlage kommt auch die Schtzung eines Mindestschadens nicht in Betracht, zumal auch jeglicher Vortrag dazu fehlt, ob und gegebene n - falls in welcher Weise die Klgerin oder ihr Sohn in den drei Monaten, in denen das Geschft geschlossen war, ihre Arbeitskraft anderweitig einsetzen konnten. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Vézina
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