BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 148/01 Verkündet am: 14. Mai 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesge richtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klger werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mrz 2001 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivil- kammer des Landgerichts Mannheim vom 16. Juli 1999 insoweit abgendert, als zum Nachteil der Klger entschieden worden ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils wird insg e - samt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klger 17.746,14 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 1999 und zuvor in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bu n - desbank aus 142,86 seit dem 30. Mrz 1994, aus 754,22 seit dem 30. Juni 1994, aus 651,26 seit dem 30. September 1994, aus 803,16 seit dem 29. Dezember 1994, aus 94 2,67 seit dem 30. Mrz 1995, aus 942,67 seit dem 30. Juni 1995, aus - 3 - 1.237,59 seit dem 29. September 1995, aus 14,11 seit dem 31. Dezember 1995, aus 1.272,54 seit dem 5. Februar 1996, aus 1.257,76 seit dem 30. Juni 1996, aus 1.257,43 seit dem 30. September 1996, aus 1.434,49 seit dem 30. Dezember 1996, aus 1.273,46 seit dem 30. Mrz 1997, aus 2,40 seit dem 30. Dezember 1997, aus 1.442,33 seit dem 8. April 1997, aus 1.440,86 seit dem 26. Juni 1997, aus 1.437,86 seit dem 1. Oktober 19 97, aus 1.438,46 seit dem 13. Januar 1998 Zug um Zug g e - gen Abtretung des Auflassungsanspruchs an der Wohnung Nr. .., J.weg 2-6, M., Flst. 3... Gebude und Freiflche Grundbuchband 6... Gemarkung M. zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte keine Ansprche aus den Darlehensvertrgen Nr. ...88 und Nr. ...96 vom 31. Dezember 1993 gegen die Klger hat. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a - gen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Parteien strei ten ber die Wirksamkeit zweier Darlehensve r - trge zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt im wesentl i - chen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klger wurden im Jahre 1993 von einem Anlagevermittler g e - worben, ohne Einsatz von Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einem Modernisierungsobjekt in M. zu kaufen. Die beklagte Sparkasse fina n - zierte das Gesamtobjekt fr die Bautrgerin und bernahm auch bei e i - nem großen Teil der Erwerber die Finanzierung. Mit notarieller Urkunde vom 10. Dezember 1993 b oten die Klger der H. GmbH (im folgenden: Geschftsbesorgerin) den Abschluß eines umfassenden Geschftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eige n - tumswohnung an. Zugleich erteilten sie ihr zur Ausfhrung des G e - schftsbesorgungsvertrages eine Vollmacht zur Vornahme aller Recht s - geschfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die fr den Eigentu m - serwerb und ggf. die Rckabwicklung erforderlich oder zweckdienlich erschienen. Unter anderem wurde die Geschftsbesorgerin bevollmc h - tigt, namens und fr Rechnung der Klger den Kaufvertrag, Darlehen s - vertrge und alle erforderlichen Sicherungsvertrge abzuschließen. Die Geschftsbesorgerin nahm das Angebot der Klger mit notarieller Erkl - rung vom 30. Dezember 1993 an. Sie schloß am selben Tag namens der Klger mit der Verkuferin einen notariellen Kaufvertrag ber die E i - gentumswohnung ab und am folgenden Tag zur Finanzierung des Kau f - preises von 135.979 DM sowie der Nebenkosten mit der Beklagten zwei - 5 - Darlehensvertrge ber 135.900 DM und 44.300 DM. Sie bestellte der Beklagten Sicherheiten in Form einer Grundschuld sowie der Abtretung der Ansprche aus einer Lebensversicherung und wies sie zur Zahlung der Darlehensvaluta an die Verkuferin an. Die Klger sind bislang nicht Eigentmer der Wohnung. Zu ihren Gunsten ist im Grundbuch eine Au f - lassungsvormerkung eingetragen. Die Wohnung ist nicht vermietet. Mit der Klage begehren die Klger die Rckerstattung der auf die Darlehensvertrge erbrachten Leistungen von 34.708,44 DM zuzglich 5% Zinsen ber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank Zug um Zug gegen Abtretung des Auflassungsanspruchs sowie die Fes t - stellung, daû der Beklagten aus den Darlehensvertrgen keine Anspr - che zustehen. Sie machen geltend: Der Geschftsbesorgungsvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Kaufvertrag und Darlehensvertrge seien zudem verbundene Geschfte im Sinne des § 9 VerbrKrG, so daû die Nichtigkeit des Kaufvertrags der Darlehensrckzahlungsforderung entgegen gehalten werden knne. Auûerdem hafte die Beklagte wegen unterlassener Aufklrung und Fehlberatung. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des geltend g e - machten Zinsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen und die Anschluûb e - rufung der Klger zurckgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klger ihr Klagebegehren weiter. - 6 - Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur antragsgemûen Veru r - teilung der beklagten Sparkasse. I. Da s Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgefhrt: Die Darlehensvertrge seien wirksam, auch wenn man zugunsten der Klger davon ausgehe, der Geschftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig und die Nichtigkeit die notarielle Vollmacht erfasse, da sie mit dem Grundg e - schft ein einheitliches Rechtsgeschft bilde. Die Vollmacht sei nmlich der Beklagten gegenber aus Rechtsscheingesichtspunkten wirksam, da dieser bei Abschluû der Darlehensvertrge eine beglaubigte Abschrift des notariell beurkundeten Geschftsbesorgungsvertrages nebst Vol l - macht vorgelegen habe und das Gesamtverhalten der Klger eine Reihe von Anhaltspunkten fr eine zugunsten der Beklagten eingreifende Du l - dungsvollmacht erkennen lasse. Die Darlehensvertrge seien zudem weder nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig noch seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG fr ein verbundenes Geschft erfllt. Schlie û - lich sei auch ein Schadensersatzanspruch der Klger wegen Verletzung einer Aufklrungspflicht nicht gegeben. Es stehe weder fest, daû die B e - klagte in bezug auf die speziellen Risiken des Objekts einen konkreten Wissensvorsprung gegenber den Klgern gehabt habe, noch htten - 7 - sich hinreichende Anhaltspunkte dafr ergeben, daû die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin berschritten habe. Der Beklagten knne insb e - sondere nicht zur Last gelegt werden, daû sie die Erwerber nicht auf die im Kaufpreis enthaltene Innenprovision hingewiesen habe. Ein etwaiges Fehlverhalten des Kreditvermittlers msse sich die Beklagte nicht ber § 278 BGB zurechnen lassen. II. Diese Ausfhrungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtl i - cher Prfung nicht stand. 1. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des B e - rufungsgerichts, die der Geschftsbesorgerin erteilte Vollmacht sei der Beklagten gegenber als gltig zu behandeln, obwohl der Geschftsb e - sorgungsvertrag selbst unwirksam sei. a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Geschftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Dieses Ergebnis steht im Ei n - klang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. D a - nach bedarf derjenige, der ausschlieûlich oder hauptschlich die rechtl i - che Abwicklung eines Grundstckserwerbs im Rahmen eines Bautrge r - modells fr den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteil vom 18. September - 8 - 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261). Auch der hier in Rede stehende Geschftsbesorgungsvertrag e r - weist sich danach als unwirksam. Die Geschftsbesorgerin hatte eine umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung zu erbringen. Sie sollte alle Rechtsgeschfte und Rechtshandlungen vornehmen, die zum Erwerb der Eigentumswohnung notwendig waren oder zweckdienlich erschienen, insbesondere den Kaufvertrag, Darlehens- und Finanzierungsvermittlungsvertrge, Miet- und Mietgarantievertrge sowie Sicherungsvertrge abschlieûen. Bei den von ihr zu erbringenden Dienstleistungen ging es damit nicht primr um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Kufer. Es handelte sich vielmehr ganz berwiegend um rechtsbesorgende Ttigkeiten von Gewicht. Der Bundesgerichtshof hat denn auch einen mit dem hier in Rede stehenden Geschftsbesorgungsvertrag bereinstimmenden Ve r - trag derselben Geschftsbesorgerin bereits wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 RBerG als nichtig angesehen (BGHZ 145 aaO). b) Die Nichtigkeit des Geschftsbesorgungsvertrags erfaût auch die der Geschftsbesorgerin zur Ausfhrung des Vertrags erteilte Vol l - macht. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daû Grundg e - schft und Vollmacht hier ein einheitliches Rechtsgeschft im Sinne des § 139 BGB bilden. Im brigen erstreckt sich die auf einem Verstoû g e - gen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit des Geschft s - besorgungsvertrags nach Auffassung des III. Zivilsenats de s Bundesg e - richtshofs mit Rcksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsg e - - 9 - setzes, die Rechtssuchenden vor unsachgemûer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schtzen, ohnedies regelmûig auch auf die dem Geschftsbesorger erteilte Vollmacht (Urteil vom 11. Oktober 2001 aaO S. 2262). c) Die Nichtigkeit der Vollmacht hat zur Folge, daû auch die be i - den Darlehensvertrge, die die Geschftsbesorgerin fr die Klger a b - geschlossen hat, unwirksam sind. aa) Die Vertrge wurden den Klgern gegenbe r nicht wirksam, weil die Geschftsbesorgerin bei Abschluû mangels wirksam erteilter Vollmacht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat (§ 177 Abs. 1 BGB). Auch eine Rechtsscheinvollmacht bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. (1) Die an die Vorlage der Vollmachtsurkunde anknpfende Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB greift, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht ein, weil sie voraussetzt, daû die Vollmacht dem Vertragspartner im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird (BGHZ 102, 60, 63; Senat s - urteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Das war hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Beklagten bei Abschluû der Darlehensvertrge keine Ausfert i - gung, sondern nur eine beglaubigte Abschrift der notariellen Vollmacht s - urkunde vor. (2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greifen auch die - 10 - Grundstze ber die Duldungsvollmacht zugunsten der Beklagten nicht ein. (a) Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daû eine nicht wirksam erteilte Vollmacht auch ber die in §§ 171 bis 173 BGB geregelten Flle hinaus aus allgemeinen Recht s - scheingesichtspunkten dem Geschftsgegner gegenber als wirksam zu behandeln sein kann (BGHZ 102, 62, 64 ff.). Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umst n - de als an die Vollmachtsurkunde anknpft und nach den Grundstzen ber die Duldungsvollmacht schutzwrdig erscheint (BGHZ 102, 62, 64; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 aaO). In Betracht kommen dabei nur bei oder vor Vertragsschluû vorliegende Umstnde. Denn eine Du l - dungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich g e - schehen lût, daû ein anderer fr ihn als Vertreter auftritt und der Ve r - tragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, daû der als Vertreter Handelnde bevollmchtigt ist (BGH, Urteile vom 10. Mrz 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155 und vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990). Das Verhalten des Vertret e - nen nach Vertragsschluû kann nur unter dem Gesichtspunkt der Gene h - migung des Vertrages rechtlich bedeutsam sein. (b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Gegenzeichnung und Rcksendung des Schreibens der Geschftsbesorgerin vom 4. Januar 1994, mit dem ber den Abschluû der Darlehensvertrge informiert wu r - de, durch die Klger und ihr jahrelanges vertragskonformes Verhalten - 11 - rechtfertigten die Annahme einer Duldungsvollmacht, ist danach verfehlt. Die Klger haben das Schreiben vom 4. Januar 1994 erst nach Abschluû der Darlehensvertrge am 31. Dezember 1993 zurckgesandt. Aus dem gleichen Grunde ist auch die jahrelange Erfllung der Darlehensvertrge durch die Klger kein geeigneter Anknpfungspunkt fr eine Haftung aus wissentlich veranlaûtem Rechtsschein. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des erkenne n - den Senats vom 22. Oktober 1996 (XI ZR 249/9 5, NJW 1997, 312 ff. = WM 1996, 2230, 2232) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort hat der Senat zwar die Rechtsscheinhaftung eines Vertretenen bejaht, der auf eine Mitteilung der Bank, sie werde fr ihn Darlehenskonten einric h - ten, geschwiegen und in der Folge die Begrndung der Darlehensve r - bindlichkeiten hingenommen hatte. Entscheidend war dort aber, daû das maûgebliche Verhalten des Vertretenen - das Schweigen auf die Mitte i - lung von der bevorstehenden Bereitstellung der Darlehensmittel - bereits vor Abgabe der Willenserklrung durch den Vertreter lag. bb) Die durch die vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen Darlehensvertrge sind auch nicht durch Genehmigung der Klger (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) nachtrglich wirksam geworden. Weder der Rcksendung des Schreibens vom 4. Januar 1994 noch dem spt e - ren vertragskonformen Verhalten der Klger kann Genehmigungsch a - rakter zugemessen werden. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschfte durch schlssiges Verhalten setzt regelmûig voraus, daû der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daû in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das - 12 - bisher als unverbindlich angesehene Geschft verbindlich zu machen (Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da alle B e - teiligten von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht ausgingen. Ausnahmsweise kann zwar auch schlssiges Verhalten ohne E r - klrungsbewuûtsein als wirksame Erklrung zu werten sein. Dies setzt aber voraus, daû der Erklrende bei Anwendung der im Verkehr erfo r - derlichen Sorgfalt htte erkennen und vermeiden knnen, daû seine Ä u - ûerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl - rung aufgefaût werden durfte, und daû der Empfnger sie auch tatsc h - lich so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177 m.w.Nachw.). An diesen beiden Voraussetzungen fr eine Genehmigung durch schlssiges Ve r - halten fehlt es hier. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daû die Beteiligten den Verstoû des Geschftsbesorgungsvertrags und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen konnten. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluû eines gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoûenden Geschftsbeso r - gungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint (BGHZ 145, 265, 275). 2. Da die Darlehensvertrge danach unwirksam sind, steht den Klgern gemû § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rc k - zahlung der von ihnen rechtsgrundlos auf die Darlehensvertrge e r - brachten Leistungen zu. Gemû § 818 Abs. 1 BGB umfaût der Anspruch auch von der Beklagten gezogene Nutzungen, die entgegen der Auffa s - - 13 - sung des Landgerichts nach der Rechtsprechung des Senats mit einem Zinssatz von 5% ber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bu n - desbank berechnet werden knnen (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1327). Die von der Beklagten erklrte Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rckzahlung der Darlehensvaluta greift nicht durch, da der Beklagten ein solcher Anspruch gegen die Klger nicht zusteht. Die Darlehenssummen sind aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der vollmachtlosen Geschftsbesorgerin nicht an die Klger, sondern an die Verkuferin und ggf. auch andere Beteiligte ausgezahlt worden. Die B e - klagte muû sich deshalb an die Zuwendungsempfnger halten. III. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und der Klage in vo l - lem Umfang stattzugeben. Nobbe Mller Joeres Wassermann Mayen
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