BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 148/02 vom26. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayserund Dr. Bergmannbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-chen vom 19. März 2002 wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägtder Kläger.Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2BEG) liegt nicht vor.1. Das Berufungsgericht ist von der zutreffenden Annahme ausgegan-gen, daß über Hinterbliebenenansprüche gemäß § 41 BEG in der Vorfrage ei-nes todesursächlichen Verfolgungsgeschehens ohne Bindung an die Entschei-dung über den Anspruch der Verstorbenen auf Entschädigung für den Ge-sundheitsschaden zu befinden ist (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1967 - IV ZR132/66, RzW 1968, 174). Es hat auch nicht verkannt, daß die Beweiserleichte-rung für den Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Tod in Formeines Wahrscheinlichkeitsnachweises (§ 28 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 1 - 3 -BEG) für den gesamten zwischen diesen Ereignissen liegenden Krankheits-verlauf einschließlich der Todesfolge gilt (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 2002- IX ZR 35/02, z.V.b.).2. Der Kläger beanstandet, daß das Berufungsgericht sich die Ausfüh-rungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. zu eigen gemacht hat.Hiernach soll die verfolgungsbedingte Angstneurose der Verstorbenen ihreanlagebedingte Polyarthritis nach klinischen Erfahrungen möglicherweise zwarin einzelnen Schüben vorübergehend verschlimmert, den Gesamtverlauf derErkrankung in ihrem Ausmaß aber nicht verschlechtert oder in ihrem Ablaufbeschleunigt haben.Es kann offen bleiben, ob diese medizinische Beurteilung, wie der Klä-ger mit seiner nicht zugelassenen Revision rügen möchte, einen Widerspruchenthält und aus etwaigen Schubverstärkungen mindestens eine beschleunigteLangzeitentwicklung der tödlich verlaufenden Polyarthritis abgeleitet werdenmüßte. Selbst wenn darin ein das Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigungüberschreitender Verstoß gegen die §§ 176 BEG, 286 ZPO gesehen werdenkönnte, würde dieser Verfahrensfehler nicht zur Zulassung der Revision führen.Nur wenn das Berufungsgericht eine Verfahrensvorschrift anders aus-legt, als sie in einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgelegtworden ist, kommt eine Abweichung (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG) in Betracht(BGH, Beschl. v. 8. Februar 1967 - IV ZB 634/66, RzW 1967, 281 Nr. 33; v.31. März 1967 - IV ZB 479/66, RzW 1967, 431 Nr. 42). Anhaltspunkte dafür,daß das Berufungsurteil auf einer von der Rechtsprechung des Bundesge- - 4 -richtshofs abweichenden Auslegung der §§ 176 BEG und 286 ZPO beruht, sindnicht vorhanden.Wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Nichtzulas-sung der Rechtsbeschwerde im übrigen nur dann mit Erfolg angegriffen wer-den, wenn das Berufungsgericht eine Frage des Verfahrensrechts von grund-sätzlicher Bedeutung entschieden hat oder wenn die Fortbildung des Rechtsoder die Sicherung der Rechtsprechungseinheit in Ansehung einer verfahrens-rechtlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Bundesgerichtshofs fordert(§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG; vgl. dazu BGHZ 81, 53, 54 f unter Bezug aufBGH, Beschl. v. 20. September 1957 - IV ZB 170/57, RzW 1957, 416 Nr. 42LS). Das Berufungsgericht hat mit seiner nur auf den Einzelfall bezogenenWürdigung des Beweisergebnisses zum Ursachenzusammenhang zwischenVerfolgung und Tod der Ehefrau des Klägers hier weder eine Rechtsfrage ver-fahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in einem be-stimmten Sinn entschieden, noch erfordert die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung.Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann
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