Berichtigt durch Beschluss vom 6. M344rz 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 148/02 Verk374ndet am: 7. Februar 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 7. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Berufung der Kl344gerin gegen das am 10. April 2002 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens, die bis zur Zur374cknahme der von der Beklagten eingelegten Berufung entstanden sind, tra-gen die Kl344gerin 1/4 und die Beklagte 3/4. Die 374brigen Kosten des Berufungsverfahrens tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 37 12 477 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 13. April 1987 beruht, mit der die innere Priorit344t der deutschen Patentanmeldung 36 12 796.5 vom 1 - 3 - 16. April 1986 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent umfasst zwei Nebenanspr374che (Patentanspruch 1 und Patentanspruch 2) und drei Un-teranspr374che, die jeweils auf Patentanspruch 1 und teilweise (Unteranspr374che 3 und 5) auch auf Patentanspruch 2 r374ckbezogen sind. Patentanspruch 1 ist nach einem Einspruch mit folgender Fassung auf-recht erhalten worden: 2 "Hydraulischer, regelbarer Sto337d344mpfer mit einem an einer Kolben-stange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit D344mpfungsfl374ssigkeit gef374llte Arbeitsr344ume unterteilt, wobei min-destens teilweise zur Steuerung der D344mpfungskraft ein elektro-magnetisch bet344tigbarer und axial beweglicher Ventilk366rper eines Ventils einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei der Ventilk366rper mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfl344che des Ven-tilk366rpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilk366rpers an-geordnete Sitzfl344che zusammen mit der Stirnfl344che des Ventilk366r-pers einen Ventilsitz bildet, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Teil der Stirnfl344che (14) des Ventilk366rpers (8) und des Ventilsitzes (16) zu-einander im Abstand (E) angeordnet sind, wobei das Verh344ltnis der druckbeaufschlagten Stirnfl344che (14) zur hinteren druckbeauf-schlagten Stirnfl344che (10) 0,5 - 1,0 und das Verh344ltnis einer am Au-337enumfang des Ventilk366rpers (8) gebildeten in Schlie337richtung des Ventils unterst374tzend wirksamen druckbeaufschlagten Ringfl344che (27) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl344che (10) 0 - 0,5 be-tr344gt." - 4 - Wegen des Wortlauts der auf diesen Patentanspruch r374ckbezogenen Pa-tentanspr374che 3 bis 5 wird auf die deutsche Patentschrift 37 12 477 C3 verwie-sen. 3 Die Kl344gerin hat das Streitpatent mit dem Antrag angegriffen, es im Um-fang des Patentanspruchs 1 und der auf diesen Patentanspruch zur374ckbezoge-nen Patentanspr374che 3 bis 5 f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem ge344nderten Patentanspruch 1 verteidigt. 4 Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Nichtigkeitsklage im 334brigen das Streitpatent dadurch teilweise f374r nichtig erkl344rt, dass Patentan-spruch 1 folgende Fassung erh344lt: 5 "Hydraulischer, regelbarer Sto337d344mpfer mit einem an einer Kolben-stange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit D344mpfungsfl374ssigkeit gef374llte Arbeitsr344ume unterteilt, wobei min-destens teilweise zur Steuerung der D344mpfungskraft ein elektro-magnetisch bet344tigbarer und axial beweglicher Ventilk366rper eines Ventils einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei der Ventilk366rper mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfl344che des Ven-tilk366rpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilk366rpers an-geordnete Sitzfl344che zusammen mit der Stirnfl344che des Ventilk366r-pers einen Ventilsitz bildet, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Teil der Stirnfl344che (14) des Ventilk366rpers (8) und des Ventilsitzes (16) zu-einander im Abstand (E) angeordnet sind, wobei das Verh344ltnis der - 5 - druckbeaufschlagten Stirnfl344che (14) zur hinteren druckbeauf-schlagten Stirnfl344che (10) 1,0 und das Verh344ltnis einer am Au337en-umfang des Ventilk366rpers (8) gebildeten in Schlie337richtung des Ventils unterst374tzend wirksamen druckbeaufschlagten Ringfl344che (27) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl344che (10) gr366337er 0 - 0,5 betr344gt, oder wobei das Verh344ltnis der druckbeaufschlagten Stirnfl344che (14) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl344che (10) 0,5 bis kleiner 1,0 und das Verh344ltnis einer am Au337enumfang des Ventilk366rpers (8) gebildeten Ringfl344che (27) zur hinteren druckbe-aufschlagten Stirnfl344che (10) 0 betr344gt." Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Be-klagte hat ihr Rechtsmittel zur374ckgenommen. 6 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-achtens des nunmehr emeritierten Univ.-Prof. Dr.-Ing. W. F. vom Institut f374r Konstruktions- und Fertigungstechnik, Fachgebiet Maschinenelemente und Ge-triebetechnik, der Universit344t der Bundeswehr H. . Der gerichtliche Sach- verst344ndige hat sein Gutachten in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt. 7 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Kl344gerin bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte ver-teidigt das Streitpatent, soweit es mit der Nichtigkeitsklage angegriffen ist, nur noch mit dem Anspruchssatz, der sich aus dem angefochtenen Urteil des Bun- 8 - 6 - despatentgerichts ergibt (im Folgenden: verteidigte Fassung). Dem in dieser Fassung zul344ssigen Begehren nach Patentschutz steht der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung neu ist und dem Fachmann nicht nahegelegt war. Als ma337geblicher Fachmann ist hier - wie die Er366rterung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen ergeben hat - in 334bereinstimmung mit dem Bundespatentgericht ein Diplomin-genieur der Fachrichtung Maschinen- oder Kraftfahrzeugbau anzusehen, der 374ber Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugfahrwer-ken, insbesondere von Sto337d344mpfern und D344mpfungsventilen, verf374gt. 1. Das Streitpatent betrifft einen hydraulischen Sto337d344mpfer bestehend aus einem Arbeitszylinder mit einem Kolben, der an einer Kolbenstange befes-tigt ist. Der Kolben unterteilt den Arbeitszylinder in zwei mit D344mpfungsfl374ssig-keit gef374llte Arbeitsr344ume. Der Sto337d344mpfer ist regelbar. Seine D344mpfungskraft kann mindestens teilweise 374ber ein Ventil gesteuert werden, das von zwei Rich-tungen (von "innen" oder "radial", vgl. Sp. 2 Z. 51 ff. d. Beschr.) angestr366mt werden kann und das einen Durchflusskanal zwischen verschiedenen R344umen des D344mpfungsfl374ssigkeitssystems 366ffnet oder verschlie337t. Das Ventil besitzt hierzu einen axial beweglichen zylindrischen Ventilk366rper, der seinerseits einen als hydraulische Verbindung bezeichneten Durchflusskanal aufweist. Die D344mp-fungsfl374ssigkeit kann so nicht nur an der vorderen Stirnfl344che (Anstr366mung von "innen") oder an seitlichen Au337enfl344chen ("radiale" Anstr366mung) des Ventilk366r-pers, sondern auch an dessen hinterer Stirnfl344che anstehen und die betreffen-den Fl344chen mit Druck beaufschlagen. Bei geschlossenem Ventil sitzt die vor-dere Stirnfl344che abdichtend auf einer Fl344che auf, die zur Rotationsachse des Ventilk366rpers etwa rechtwinklig verl344uft (Ventilsitz). Der Ventilk366rper ist elektromagnetisch bet344tigbar. Ausweislich der Beschreibung und der Zeichnun-gen dient der Elektromagnet dazu, die vordere Stirnfl344che des als Anker des 9 - 7 - Elektromagneten ausgebildeten Ventilk366rpers vom Ventilsitz abzuheben, um den verschiedene R344ume des D344mpfungsfl374ssigkeitssystems verbindenden Durchflusskanal freizugeben. Zum Schlie337en dieses Durchflusskanals wird laut Beschreibung und Zeichnungen hingegen eine Ventilfeder eingesetzt. Nach der Darstellung in Sp. 1 Z. 42 ff. der Beschreibung sollen Ventile dieser Art variabel steuerbar und kompakt sein und eine beliebig verstellbare D344mpfung in der Zug- und Druckstufe des Sto337d344mpfers erm366glichen. Den Vorteilsangaben in Sp. 2 Z. 19 ff. kann entnommen werden, dass die Ventile ferner ein schnelles und sicheres Schlie337- und 326ffnungsverhalten unter allen Betriebszust344nden trotz geringen elektrischen Leistungsbedarfs haben sollen. 10 2. Zur Bew344ltigung dieser Anforderungen gibt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen an: 11 M 1 Es handelt sich um einen hydraulischen, regelbaren Sto337d344mpfer mit einem an einer Kolbenstange befestig-ten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit D344mp-fungsfl374ssigkeit gef374llte Arbeitsr344ume unterteilt. M 2 Ein elektromagnetisch bet344tigbarer und axial beweglicher Ventilk366rper eines Ventils beaufschlagt einen Durch-flusskanal, um mindestens teilweise die D344mpfungskraft zu steuern. - 8 - M 3 Der Ventilk366rper ist mit einer vom Durchflusskanal zur hinteren Stirnfl344che des Ventilk366rpers verlaufenden hyd-raulischen Verbindung versehen. M 4 Eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventil-k366rpers angeordnete Sitzfl344che bildet zusammen mit der Stirnfl344che des Ventilk366rpers einen Ventilsitz. M 5 Mindestens ein Teil der Stirnfl344che des Ventilk366rpers und des Ventilsitzes sind zueinander im Abstand angeordnet. sowie entweder M 6 Das Verh344ltnis der druckbeaufschlagten Stirnfl344che zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl344che betr344gt 1,0. M 7 Am Au337enumfang des Ventilk366rpers ist eine druckbeauf-schlagte Ringfl344che angeordnet, M 7.1 die in Schlie337richtung des Ventils unterst374tzend wirksam ist und M 7.2 deren Verh344ltnis zur hinteren druckbeaufschlagten Stirn-fl344che gr366337er als 0 ist und einen Wert bis 0,5 hat. oder - 9 - M 6 a Das Verh344ltnis der druckbeaufschlagten Stirnfl344che zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl344che hat einen Wert 0,5 bis kleiner als 1,0. M 7.2 a Das Verh344ltnis einer am Au337enumfang des Ventilk366rpers gebildeten Ringfl344che zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl344che hat den Wert 0. Diese L366sung setzt in beiden Alternativen auf Merkmal M 5. Es bewirkt, dass bei ge366ffnetem Ventil ein vorhandener Anstr366mdruck der D344mpfungsfl374s-sigkeit infolge bereichsweiser Verringerung des Querschnitts im Bereich des Ventilsitzes nach der von Bernoulli beschriebenen Gesetzm344337igkeit partiell ab-gesenkt ist und so eine Differenzdruckkraft am Ventilk366rper entsteht, welche die Schlie337kraft der Ventilfeder unterst374tzt (Sp. 2 Z. 35 ff.; Sp. 3 Z. 1 ff. d. Beschr.). Die Ventilfeder kann deshalb schw344cher ausgestaltet werden. Die gegen die Feder arbeitende Kraft des Elektromagneten kann geringer sein. Dieser Vorteil besteht sowohl bei Anstr366mung von "innen", also wenn durch den arbeitenden Kolben die vordere Stirnfl344che von der D344mpfungsfl374ssigkeit beaufschlagt wird, als auch bei "radialer" Anstr366mung, also wenn die Beaufschlagung 374ber die an-dere Seite des Durchflusskanals erfolgt (vgl. zu dieser M366glichkeit Sp. 2 Z. 64 ff.; Sp. 4 Z. 14 ff. d. Beschr.). Denn bei beiden Einsatzm366glichkeiten ergibt sich bei ge366ffnetem Ventil eine Verringerung des Durchflussquerschnitts im Be-reich des Ventilsitzes. 12 In beiden L366sungsalternativen beschr344nkt sich die Unterst374tzung der Ventilfeder jedoch nicht auf die durch Merkmal M 5 gekennzeichnete Gestal-tung. In der ersten beanspruchten Alternative kommt als erg344nzende Ma337nah-me eine am Au337enumfang des Ventilk366rpers angeordnete Ringfl344che hinzu 13 - 10 - (Merkmal M 7). Patentgem344337 ist sie nach hinten ausgerichtet, was nicht nur aus den Fig. 3, 4, 6 und 7 zu ersehen ist, sondern auch im verteidigten Patentan-spruch 1 selbst durch Merkmal M 7.1 zum Ausdruck kommt. Denn nur dann kann diese Fl344che in Schlie337richtung des Ventils wirken, weil sie nur dann auf den Ventilsitz hin angestr366mt und mit Druck beaufschlagt werden kann. Merk-mal M 7.2 konkretisiert die Gr366337e der Ringfl344che anhand der Gr366337e der hinte-ren druckbeaufschlagten Stirnfl344che des Ventilk366rpers, die nach dieser L366-sungsalternative der Gr366337e der vorderen druckbeaufschlagten Stirnfl344che ent-spricht (Merkmal M 6). Trotz dieser Entsprechung ist danach die bei Druckbe-aufschlagung nach vorne in Schlie337richtung wirkende Fl344che gr366337er als die vordere druckbeaufschlagte Fl344che, und zwar bis zu einem Verh344ltniswert von 0,5. Auch das unterst374tzt die von der Feder zu leistende Kraft; die St344rke der Feder kann deshalb, ohne einen schnellen und sicheren Verschluss zu gef344hr-den, weiter herabgesetzt werden mit der bereits erw344hnten Folge, dass auch der Elektromagnet weniger zu leisten braucht. Das erm366glicht zugleich, die Vor-richtung in besonders kompakter Form zu bauen. Der Einsatz der ersten L366-sungsalternative kommt vornehmlich bei radialer Anstr366mung des Ventilk366rpers in Betracht. Denn die Ringfl344che liegt dann im Anstr366mbereich der D344mpfungs-fl374ssigkeit. Hierauf weist die Beschreibung durch ihre Darstellung in Sp. 2 Z. 52 ff. und Sp. 4 Z. 14 ff. hin. Bei Anstr366mung von innen kann die Ringfl344che hingegen gegen 0 gehen. Diese M366glichkeit wird bei der zweiten beanspruchten L366sungsalternati-ve des verteidigten Patentanspruchs 1 aufgegriffen. Diese verzichtet g344nzlich auf eine zus344tzliche Ringfl344che. Der gegenteiligen Meinung der Kl344gerin kann nicht beigetreten werden. Denn der Sinngehalt der Anweisung, das Verh344ltnis einer am Au337enumfang des Ventilk366rpers gebildeten Ringfl344che zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl344che solle 0 betragen, geht dahin, dass patentge- 14 - 11 - m344337 unter der in Merkmal M 6 a zum Ausdruck kommenden Bedingung auch ohne eine zus344tzliche Ringfl344che auszukommen ist, die in Schlie337richtung des Ventils unterst374tzend wirksam ist. Die Angabe des Wertes 0 ist insoweit eindeu-tig. So hat der gerichtliche Sachverst344ndige bei seiner Anh366rung in der m374ndli-chen Verhandlung angegeben, dass insbesondere bei Konstruktionen, die in verschiedenen Varianten hergestellt werden sollen, in einer Reihung von Wer-ten mit dem Wert 0 zum Ausdruck gebracht zu werden pflegt, dass hier das betreffende Konstruktionselement nicht vorhanden ist. Dass dies im Streitpatent nicht anders ist, wird auch an den Zeichnungen deutlich, weil dort (Fig. 5, 8 a und b) Ausf374hrungen gezeigt sind, bei denen keine zus344tzliche Stirnfl344che vor-handen ist. Eine zus344tzlich nach vorne in Schlie337richtung des Ventils wirkende Fl344che wird nach der zweiten im verteidigten Patentanspruch 1 beanspruchten Alternative statt dessen dadurch erhalten, dass die vordere und die hintere Stirnfl344che sich in der Gr366337e entsprechend unterscheiden (Merkmal M 6 a). Da die D344mpfungsfl374ssigkeit 374ber die Verbindung innerhalb des Ventilk366rpers auch hinter denselben gelangen kann, wird dort eine gr366337ere Fl344che als vorne be-aufschlagt, so dass auf diese Weise eine die Feder unterst374tzende Differenz-kraft zur Verf374gung steht, die zu der durch Merkmal M 5 m366glichen Schlie337kraft hinzutritt. Diese L366sungsalternative ist f374r beide m366glichen Anstr366msituationen gleicherma337en geeignet. 3. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist zul344ssig. Sein Ge-genstand erweitert weder das, was in der Anmeldung des Streitpatents als zu der Erfindung geh366rend offenbart ist, noch geht er 374ber das hinaus, was mit der erteilten Fassung des Streitpatents gesch374tzt ist. 15 a) Die Anmeldung vom 13. April 1987 betrifft eine Vorrichtung der Merk-male M 1 bis M 5. Das wird auch von keiner der Parteien angezweifelt. Aus- 16 - 12 - weislich des als Anspruch 1 angemeldeten Patentanspruchs soll ferner eine druckbeaufschlagte Ringfl344che vorhanden sein. Den Fig. 3, 4, 6 und 7 der An-meldung ist insoweit zu entnehmen, dass sie au337en am Ventilk366rper angeord-net ist (so auch Beschr. S. 5) und nach hinten weisen soll, weshalb auch die Merkmale M 7 und M 7.1 ursprungsoffenbart sind. Die Gr366337e der Ringfl344che soll sich in 334bereinstimmung mit Merkmal M 7.2 nach derjenigen der hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl344che richten. Beansprucht ist insoweit ein Wert von 0 bis 0,5. Das offenbart jedenfalls die in Merkmal M 7.2 zum Ausdruck kom-menden Gestaltungsm366glichkeiten als bereits zur Anmeldung geh366rend. Hin-sichtlich des Verh344ltnisses der druckbeaufschlagten Stirnfl344chen zueinander gibt der angemeldete Patentanspruch 1 hingegen 0,5 bis 1,0 an. Auf S. 5 weist die Anmeldung erl344uternd darauf hin, dass der Ventilk366rper wegen der hydrauli-schen Verbindung prinzipiell auf beiden Stirnfl344chen mit dem gleichen Druck beaufschlagt werde. Damit offenbart die Anmeldung auch, da337 bei einer Vor-richtung der Merkmale M 1 bis M 5 sowie M 7 bis M 7.2 als Stirnfl344chenverh344lt-nis auch das des Merkmals M 6 gew344hlt werden kann. Der gerichtliche Sach-verst344ndige hat das ausweislich seines schriftlichen Gutachtens ebenso gese-hen. Neben dem damit als anmeldegem344337 offenbarten Gegenstand der ers-ten Alternative des verteidigten Patentanspruchs 1 kann aber auch dessen zweite Alternative der Anmeldung als erfindungsgem344337e L366sung entnommen werden. Verh344ltnisse, wie sie nach Merkmal M 6 a beansprucht sind, werden ebenso wie das Verh344ltnis 1,0 von der in dem angemeldeten Patentanspruch 1 genannten Spanne umfasst. Hinsichtlich der Ringfl344che hei337t es auf S. 5 der Anmeldung, dass sie gegen 0 gehen k366nne. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat bei seiner Anh366rung in der m374ndlichen Verhandlung hierzu angegeben, dass eine solche Ausdrucksweise f374r einen Fachmann die M366glichkeit ein- 17 - 13 - schlie337e, auch den Wert 0 selbst w344hlen zu k366nnen. Zweifel, dass im Streitfall etwas anderes gelten k366nnte, sind nicht angebracht. Denn dem Fachmann ist angesichts des Hinweises in der Beschreibung bedeutet, die nach dem ange-meldeten Patentanspruch 1 vorgesehene 344u337ere Ringfl344che beliebig verklei-nern zu k366nnen, wenn auch so die f374r ein sicheres und schnelles Verschlie337en erforderliche Schlie337kraft zur Verf374gung steht. Das er366ffnet zugleich die M366g-lichkeit, auf die mittels einer 344u337eren Ringfl344che erzielbare Schlie337wirkung ganz zu verzichten, wenn die 374brige Gestaltung der Vorrichtung erlaubt, den Schlie337-vorgang mit der gew374nschten Schnelligkeit und Sicherheit zu gew344hrleisten. Dass auch dies im Sinne der angemeldeten Erfindung liegt, best344tigen die Fig. 5, 8 a und 8 b der Anmeldung, weil sie Ventilk366rper in reiner Zylinderform zeigen. Da Ausf374hrungsformen mit zylindrischer Au337enfl344che auf S. 6 der An-meldung zudem als g374nstig bezeichnet sind, kann mithin der Anmeldung ent-nommen werden, dass zu der angemeldeten Erfindung auch eine Vorrichtung der Merkmale M 1 bis M 5 geh366rt, die ohne eine am Au337enumfang des Ventil-k366rpers gebildete Ringfl344che auskommt (Merkmal M 7.2a), weil das Verh344ltnis der vorderen Stirnfl344che zur hinteren Stirnfl344che 0,5 oder mehr, aber weniger als 1,0 betr344gt (Merkmal M 6a) und deshalb bereits hierdurch die durch Merk-mal M 5 geschaffene Schlie337kraft durch die auf eine im Verh344ltnis gr366337ere Fl344-che wirkende Druckkraft der D344mpfungsfl374ssigkeit erg344nzt wird. Auch insoweit l344sst sich den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen nichts Gegen-teiliges entnehmen. Auch der Sachverst344ndige hat vielmehr eine Erweiterung nicht zu erkennen vermocht. b) Die vorstehenden Ausf374hrungen gelten entsprechend auch hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1, obwohl es insoweit nicht darauf ankommt, ob der Gesamtinhalt der Patentschrift die streitige Lehre zum technischen Handeln als zu der Erfindung geh366rend offenbart. Wegen der Vorgabe des 247 14 PatG 18 - 14 - kann eine unzul344ssige Erweiterung nur verneint werden, wenn der erteilte Pa-tentanspruch 1 selbst auch den verteidigten Patentanspruch 1 umfasst. Entge-gen der Meinung der Berufung der Kl344gerin ist dies auch hinsichtlich dessen zweiten Alternative der Fall. Der erteilte Patentanspruch 1 betrifft eine Vorrichtung der Merkmale M 1 bis M 5, die zus344tzlich durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: 19 M 6' Das Verh344ltnis der druckbeaufschlagten Stirnfl344che zur hin-teren druckbeaufschlagten Stirnfl344che betr344gt 0,5 - 1,0. M 7' Am Au337enumfang des Ventilk366rpers ist eine druckbeauf-schlagte Ringfl344che angeordnet, M 7.1' die in Schlie337richtung des Ventils unterst374tzend wirksam ist und M 7.2' deren Verh344ltnis zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl344-che 0 - 0,5 betr344gt. Durch die doppelte Bereichsangabe (0,5 - 1,0 bzw. 0 - 0,5) er366ffnet wie schon die Anmeldung auch dieser Patentanspruch eine gro337e Bandbreite. Dem Fachmann sind damit ganz unterschiedliche Variationen vorgeschlagen. Schon das erlaubt nicht die von der Berufung f374r richtig gehaltene Auslegung, keines-falls geh366re zu ihnen eine, die ohne eine druckbeaufschlagte Ringfl344che aus-komme, die in Schlie337richtung des Ventils unterst374tzend wirksam ist. Nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1, der bei der Ermittlung von Gegen-stand und Schutzbereich die entscheidende Grundlage bildet, ist vielmehr auch 20 - 15 - der Wert 0 beansprucht, der - wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat - besagt, dass es bei der Auswahl aus dem Wertebereich 0 bis 0,5 keine Ringfl344che gibt. Dass der erteilte Patentanspruch 1 auch diese Alternative ein-schlie337t, wird zudem best344tigt durch die Zeichnungen, die nach 247 14 PatG zur Erfassung des Sinngehalts der Patentanspr374che heranzuziehen sind. Denn die Fig. 5, 8 a und 8 b zeigen durchgehend zylindrische Ventilk366rper. In Anbetracht der Qualifikation des hier zugrunde zu legenden Fachmanns ist aber auch da-von auszugehen, dass Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung die Fachwelt zu der Erkenntnis f374hrt, dass im Rahmen dieser Lehre zum technischen Han-deln eine Wahl diese Alternative nur sinnvoll ist, wenn bei dem Merkmal M 6 der Grenzwert 1,0 nicht voll ausgesch366pft wird, weil anderenfalls kein Diffe-renzdruck an der hinteren Stirnfl344che des Ventilk366rpers m366glich ist. Damit of-fenbart auch der erteilte Patentanspruch 1, als m366gliche L366sungen entweder die eine oder die andere im verteidigten Patentanspruch 1 alternativ bezeichne-te Gestaltung auszuw344hlen. 4. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist neu. 21 a) F374r ihn wird zu Recht die innere Priorit344t der Patentanmeldung 36 12 796 vom 16. April 1986 in Anspruch genommen. Die mit dem verteidigten Patentanspruch 1 beanspruchte Merkmalskombination ist in dieser Voranmel-dung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung geh366rend offen-bart. 22 Die Voranmeldung betrifft eine Vorrichtung der Merkmale M 1 bis M 5. Diese Merkmale sind in dem angemeldeten Patentanspruch 1 ausdr374cklich be-nannt. Nach dem angemeldeten Patentanspruch 4 kann eine Vorrichtung dieser Merkmale 374berdies die Merkmale M 6, M 7 bis M 7.2 aufweisen. Denn dieser 23 - 16 - Anspruch beinhaltet zum einen, dass die vordere Stirnfl344che maximal der hinte-ren Stirnfl344che entspricht. Dies schlie337t die durch Merkmal M 6 gekennzeichne-te Gestaltung ein. Das hat der gerichtliche Sachverst344ndige durch seinen Hin-weis best344tigt, dass ein Fachmann bei der Angabe "maximal" den benannten Wert als eingeschlossen mitlese. Zum anderen gibt der angemeldete Patentan-spruch 4 die Anweisung, den Au337endurchmesser des Ventilk366rpers im Bereich des Ventilsitzes gr366337er als im Bereich der F374hrung zu halten. Gelehrt ist inso-weit ausweislich der Beschreibung (S. 5) der Voranmeldung und der Fig. 3, 4, 6 und 7 dieser Anmeldung ein 344u337erlich abgestufter Ventilk366rper, der durch Au-337endurchmesservergr366337erung eine druckbelastete Ringfl344che ausbildet, die nach hinten weist und deshalb in Schlie337richtung des Ventils unterst374tzend wirkt. Da die Voranmeldung keine Angaben zu der erfindungsgem344337en Aus-dehnung dieser Ringfl344che macht, ist deren Gr366337e der Wahl des Fachmanns 374berlassen, der nach der Voranmeldung einen hydraulischen regelbaren Sto337-d344mpfer konstruiert. Damit ist jeder 0 374bersteigende und aus fachm344nnischer Sicht vern374nftige Wert ein L366sungsmittel, das im Sinne der vorangemeldeten Erfindung liegt. Dass auch der nach Merkmal M 7.2 beanspruchte Wertbereich ein-schlie337lich des Werts 0,5, dessen Offenbarung die Kl344gerin vor allem bestreitet, als zu der Vorerfindung geh366rend anzusehen ist, begegnet unter diesen Um-st344nden keinen Bedenken. Die Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndi-gen in seinem schriftlichen Gutachten und seine erg344nzenden Angaben in der m374ndlichen Verhandlung best344tigen auch das. Danach w344re auch eine be-reichsweise Verbreiterung des Ventilk366rpers in der Gr366337enordnung von 10 % eine Gestaltung, die ein Konstrukteur aus fachlicher Sicht w344hlen k366nnte und w374rde, um in Befolgung der Anweisung, eine zus344tzliche Ringfl344che zu nutzen, einen nach Wirkungsweise und Aussehen vern374nftigen Sto337d344mpfer zu schaf- 24 - 17 - fen. Eine Ringfl344che mit einer Breite von 10 % des Durchmessers der Stirnfl344-che f374hrt nach der vom gerichtlichen Sachverst344ndigen unbeanstandet vorge-nommenen Umrechnung zu einem Verh344ltnis der hier interessierenden Fl344chen von 0,44. Bei Ber374cksichtigung, dass der Wert von 10 % nur eine Gr366337enord-nung kennzeichnet, war damit auch der im verteidigten Patentanspruch 1 bean-spruchte Wert von 0,5 bereits ein L366sungsmerkmal, das ein nach der Patent-anmeldung 36 12 796 konstruierender Fachmann zu w344hlen Veranlassung hat-te und das deshalb zu dieser vorangemeldeten Erfindung geh366rte. Der Um-stand, dass - wie auch die Berechnung des gerichtlichen Sachverst344ndigen zeigt - Fachleute sich bei der Konstruktion von hier interessierenden Sto337d344mp-fern nicht von Fl344chenverh344ltnissen leiten lassen, sondern sich an Durchmes-sern und ihren Ma337en zueinander orientieren, stellt das nicht in Frage. Beim Vergleich zweier Lehren zum technischen Handeln sind die der Fachwelt durch sie vermittelten technischen Gestaltungen, bei Vorrichtungen also deren jewei-lige Beschaffenheit gegen374berzustellen. Insoweit besteht nach dem Vorgesag-ten Identit344t. Die vom gerichtlichen Sachverst344ndigen in den Blick genommenen Ma337e und ihr Verh344ltnis zueinander bestimmen n344mlich auch das Fl344chenver-h344ltnis, durch das der Erfinder die Beschaffenheit des von ihm vorgeschlagenen Sto337d344mpfers gekennzeichnet hat. Bei dieser Kennzeichnung handelt es sich nur um eine andere Bezeichnung der konstruktiven Gegebenheit. Was die zweite Alternative des verteidigten Patentanspruchs 1 anbe-langt, besteht nach Anspruch 3 der Voranmeldung auch die M366glichkeit, die vordere druckbeaufschlagte Stirnfl344che des Ventilk366rpers kleiner als die hintere druckbeaufschlagte Stirnfl344che zu bemessen. Da die Voranmeldung den nach-arbeitenden Konstrukteur auch insoweit nicht weiter festlegt, kann mithin auch nicht festgestellt werden, dass jedenfalls bis zu einem Wert von 0,5 kleinere Verh344ltniswerte als 1,0 nicht von der Voranmeldung umfasst sind. Nach den 25 - 18 - Angaben des gerichtlichen Sachverst344ndigen, die dieser in seinem schriftlichen Gutachten gemacht und in der m374ndlichen Verhandlung wiederholt hat, schlie-337en - in vergleichbarer Weise wie bei dem bereits er366rterten Wertebereich >0 - 0,5 - das Fachwissen eines Konstrukteurs und die fertigungstechnischen Gegebenheiten vielmehr durchaus ein, das Verh344ltnis der druckbeaufschlagten Stirnfl344che zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl344che mit einem Wert von 0,5 -
Full & Egal Universal Law Academy