BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 148/03 vom 6. Februar 2006 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff am 6. Februar 2006 beschlossen: Das Gesuch der Beklagten, den gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. H. F. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 199 58 638 (Streitpa-tents), das Vorrichtung und Verfahren zum individuellen Filtern von 374ber ein Netzwerk 374bertragenen Informationen betrifft. Auf die Nichtigkeitsklage der Kl344-gerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt. 1 Im Berufungsverfahren hat der Senat die Einholung eines Sachverst344n-digengutachtens angeordnet und Prof. Dr. H. F. S. , , zum gerichtlichen Sachverst344ndigen be- stellt. Der Sachverst344ndige hat sein schriftliches Gutachten am 19. Juli 2005 vorgelegt. Mit Schrifts344tzen vom 17. August, 26. Oktober und 8. Dezember 2005 hat die Beklagte beantragt, den gerichtlichen Sachverst344ndigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. 2 - 3 - Die Kl344gerin tritt den Ablehnungsgesuchen entgegen. 3 II. Es kann dahinstehen, ob die Ablehnungsgesuche vom 26. Oktober und 8. Dezember 2005 bereits unzul344ssig sind, weil sie nicht gem344337 247 406 Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses 374ber die Ernennung des gerichtlichen Sachverst344ndigen gestellt worden sind und die Beklagte insoweit nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die geltend gemachten Ablehnungsgr374nde unverz374glich vorgebracht hat, nachdem sie dazu in der La-ge war. Denn die Ablehnungsgesuche der Beklagten sind jedenfalls unbegr374n-det, weil ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit nicht vorliegt. 4 1. Nach 247 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverst344ndiger aus den-selben Gr374nden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt wer-den. F374r die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverst344ndige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umst344nde handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vern374nftiger Betrachtung die Be-f374rchtung wecken k366nnen, der Sachverst344ndige stehe der Sache nicht unvor-eingenommen und damit nicht unparteiisch gegen374ber (Sen.Urt. v. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v. 13.1.1987 - X ZR 29/96, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverst344ndigenablehnung; Sen.Beschl. v. 28.10.2003 - X ZR 274/02, Mitt. 2004, 234; BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869). 5 2. Hiernach ausreichende Gr374nde hat die Beklagte nicht vorgetragen. 6 - 4 - a) An dem Ablehnungsgesuch vom 17. August 2005, das die Beklagte mit der Vermutung begr374ndet hat, der Sachverst344ndige oder einer seiner Mitar-beiter habe das gerichtliche Gutachten dem F366rderverein f374r Freie Informatio-nelle Infrastruktur e.V. (FFII) zug344nglich gemacht, welcher im Internet hieraus zitiert hat, hat die Beklagte nicht festgehalten, nachdem der Sachverst344ndige dem entgegengetreten ist und die Kl344gerin erkl344rt hat, ihrerseits den FFII infor-miert zu haben. Jedenfalls ergeben sich aus der Internetver366ffentlichung hier-nach keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverst344ndigen. 7 b) Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverst344ndigen vermag aus der Sicht einer verst344ndigen Partei auch nicht der Umstand zu erregen, dass der Sachverst344ndige die Kl344gerin und/oder den FFII wegen der Internetver366ffentli-chung nicht gerichtlich oder au337ergerichtlich auf Unterlassung in Anspruch ge-nommen hat. Dabei kann dahinstehen, ob dem Sachverst344ndigen, wie die Be-klagte meint, urheberrechtliche Unterlassungsanspr374che zustehen. Denn es muss dem Sachverst344ndigen, aus dessen Gutachten lediglich zwei Seiten wie-dergegeben worden sind und der vom FFII nicht namentlich genannt worden ist, 374berlassen bleiben, ob er Veranlassung sieht, seine Rechte zu verfolgen. Eine vern374nftige Partei in der Situation der Beklagten wird deswegen nicht an seiner Unparteilichkeit zweifeln. Soweit die Beklagte in dem Verhalten der Kl344gerin und des FFII eine ihr gegen374ber begangene unerlaubte Handlung sieht, bleibt es ihr unbenommen, selbst die ihr geboten erscheinenden Ma337nahmen gegen weitere Rechtsverletzungen zu ergreifen. 8 c) Aus diesem Grunde muss auch das Ablehnungsgesuch vom 8. De-zember 2005 ohne Erfolg bleiben. Soweit in diesem Gesuch ein weiterer Ablehnungsgrund darin gesehen wird, dass der Sachverst344ndige in seiner Stel-lungnahme vom 15. November 2005 zu der Bemerkung in seinem Gutachten, der Patentanspruch enthalte "Banalit344ten, die den neutralen Fachmann in Er-staunen versetzen", zur "Klarstellung 205 auf die 334bersetzung des Wortes 'Bana- 9 - 5 - lit344t222 verwiesen" hat, die nach einem Fremdw366rterbuch "Plattheit, Selbstver-st344ndlichkeit, Gew366hnlichkeit, Fadheit" laute, hat er durch die Hervorhebung des Wortes "Selbstverst344ndlichkeit" deutlich gemacht, dass es ihm nicht um eine Herabsetzung der Erfindung zu tun war. Die in der Qualifikation als "banal" oder "selbstverst344ndlich" liegende kritische sachliche Wertung muss die Beklag-te hinnehmen. Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.09.2003 - 4 Ni 41/02 -
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