BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 148/04 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Oktober 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde nach einem Wert von 3.588.388,76 200 zu tragen. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gekl344rt, dass der Grundsatz, wonach die Verj344hrung von Anspr374chen nach 247 945 ZPO nach 247 852 BGB a.F. nicht vor rechtskr344ftigem Abschluss des Arrestverfahrens be-ginnt, nicht ausnahmslos gilt. Insbesondere beginnt der Lauf der Verj344hrungs-frist bereits vor Abschluss des Eilverfahrens, wenn das Hauptsacheverfahren rechtskr344ftig abgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 26. M344rz 1992 - IX ZR 108/91, 2 - 3 - WM 1992, 1191; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, WM 1993, 517) oder - falls der Arrest aufgehoben ist - wenn im Hauptsacheverfahren ein zwar noch nicht rechtskr344ftiges Urteil ergeht, das aber in hohem Ma337e daf374r spricht, dass der Arrest von Anfang an nicht gerechtfertigt war (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, WM 2003, 1343, 1344 f). Dem rechtskr344ftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Deutsch-land steht es gleich, wenn in einem anderen Staat das Hauptsacheverfahren rechtskr344ftig abgeschlossen und diese Urteile in Deutschland rechtskr344ftig an-erkannt sind. Denn ein hiervon abweichendes Urteil darf dann in Deutschland nicht mehr ergehen (Hk-ZPO/D366rner, 247 328 Rn. 8; Musielak, ZPO, 4. Aufl. 247 328 Rn. 36; Z366ller/Geimer, ZPO, 25. Aufl. 247 328 Rn. 30). 3 Sofern in einem anderen Mitgliedsstaat der Europ344ischen Union 374ber die Hauptsache ein weiteres Verfahren anh344ngig ist, ist dieses Verfahren f374r den Beginn der Verj344hrung des Anspruchs aus 247 945 ZPO jedenfalls dann unerheb-lich, wenn ein Urteil in diesem Verfahren in Deutschland gem344337 Art. 27 Nr. 5 EuGV334 nicht anerkannt werden d374rfte. Dies ist nicht kl344rungsbed374rftig und wurde vom Berufungsgericht zutreffend gesehen. 4 Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor. 5 Die Berufung auf Verj344hrung kann zwar gegen Treu und Glauben ver-sto337en. Widerspr374chliches Verhalten einer Partei l344sst die Rechtsordnung je-doch grunds344tzlich zu. Dieses ist nur dann rechtsmissbr344uchlich, wenn dadurch f374r den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn besondere Umst344nde die Rechtsaus374bung als treuwidrig erscheinen lassen 6 - 4 - (BGH, Urt. v. 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379 f m.w.N.). Kl344-rungsbed374rftige Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes zutreffend verneint. Im 334brigen handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 7 Dr. Gero Fischer Raebel Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.11.2002 - 3/9 O 202/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2004 - 5 U 12/03 -
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