BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 148/05 Verk374ndet am: 5. Dezember 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 130 Wird ein Schriftst374ck erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten ei-nes B374robetriebes geworfen, in dem branchen374blich Silvester nachmittags - auch wenn dieser Tag auf einen Werktag f344llt - nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am n344chsten Werktag zu. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 148/05 - LG K366ln AG K366ln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts K366ln vom 11. August 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Frage, ob der Kl344gerin die Erkl344rung der Beklagten auf Verl344ngerung des zwischen ihnen bestehenden Mietvertrages rechtzeitig zugegangen ist. 1 Mit Vertrag vom 22. Juni 1999 mietete die Beklagte, die damals noch als I. GmbH firmierte, von der Kl344gerin eine Lagerhalle in K. zum monatlichen Mietzins von 200 DM (= 102,26 200) fest bis zum 30. Juni 2004. In 247 2 des Miet-vertrages war dem Mieter u.a. das Recht einger344umt, sp344testens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit die Verl344ngerung des Mietverh344ltnisses um f374nf Jahre zu verlangen. 2 Die Beklagte hat ihr Optionsrecht auf Verl344ngerung des Mietvertrages mit Schreiben vom 31. Dezember 2003 ausge374bt. Dieses Schriftst374ck hat ein Bote 3 - 3 - am 31. Dezember 2003 um 15.50 Uhr in den Briefkasten der Verwaltungsge-sellschaft geworfen, von der die Kl344gerin vertreten wurde. Die Kl344gerin k374ndigte mit Schreiben vom 7. Januar 2004 das Mietverh344ltnis fristlos. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur R344umung und Herausgabe der Lagerhalle verurteilt. Das Schreiben vom 31. Dezember 2003 sei der Kl344gerin erst am 2. Januar 2004, und somit zu sp344t, zugegangen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Die Revision hat es wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt, die Erkl344rung der Be-klagten vom 31. Dezember 2003 sei der Kl344gerin nicht rechtzeitig zugegangen. Eine Willenserkl344rung unter Abwesenden sei nach 247 130 BGB dann zugegan-gen, wenn sie so in den Bereich des Empf344ngers gelangt sei, dass dieser unter normalen Verh344ltnissen die M366glichkeit habe, vom Inhalt der Erkl344rung Kennt-nis zu nehmen. Zum Bereich des Empf344ngers geh366rten auch die von ihm zur Entgegennahme von Erkl344rungen bereitgestellten Einrichtungen wie Briefk344s-ten. Vollendet sei der Zugang aber erst, wenn die Kenntnisnahme durch den Empf344nger m366glich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten sei. Nach diesen Grunds344tzen habe die Beklagte nicht erwarten k366nnen, dass in einem Betrieb wie dem vorliegenden, einer Maklerfirma, die sich ausweislich ihres Schreibens vom 12. M344rz 2002 auch mit Hausverwaltungen besch344ftige, am 5 - 4 - Silvestertag, auch wenn es ein Mittwoch sei, gegen 15.50 Uhr noch zur Entge-gennahme von Erkl344rungen bereite Personen anwesend seien. Dies habe zur Folge, dass die Erkl344rung der Beklagten vom 31. Dezember 2003 erst am fol-genden Werktag als zugegangen behandelt werden k366nne, so dass die Opti-onsaus374bung versp344tet sei. Diesem Ergebnis stehe 247 193 BGB nicht entgegen. Denn der 31. Dezember sei kein gesetzlicher Feiertag, auch wenn an ihm 374bli-cherweise nicht oder nur teilweise gearbeitet werde. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision stand. 6 1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungs-gericht davon aus, dass das Schreiben der Beklagten vom 31. Dezember 2003 nur dann die Verl344ngerung des Mietvertrages bewirken konnte, wenn es sp344-testens an diesem Tag der die Kl344gerin vertretenden Hausverwaltungsfirma zugegangen sein sollte. 7 2. Nach Meinung der Revision ist dies der Fall. Eine Willenserkl344rung sei zugegangen, wenn der sie enthaltende Brief w344hrend der Gesch344ftszeit in den Gesch344ftsr344umen des Empf344ngers abgegeben oder in den Briefkasten des Empf344ngers eingeworfen worden sei. Sei das B374ro zu Gesch344ftszeiten nicht besetzt oder, werde der Briefkasten zur Gesch344ftszeit nicht geleert, so werde der Zugang durch solche - allein in der Person des Empf344ngers liegende - Gr374nde nicht ausgeschlossen. Die Frage, ob in einem Hausverwalterb374ro mit nachmitt344glicher Briefkastenleerung gerechnet werden k366nne oder nicht, k366nne dahinstehen. Die Hausverwalterfirma, die die Kl344gerin vertrete, habe n344mlich auf ihren auch der Beklagten gegen374ber verwendeten Briefb366gen selbst ihre 8 - 5 - Gesch344ftszeiten angegeben, indem sie als Sprechzeiten u. a. Montag bis Don-nerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr genannt habe. Da der 31. Dezember 2003 ein Mittwoch gewesen sei, habe die Sprechzeit der Beklagten um 17.00 Uhr geen-det, so dass sich die Gesch344ftszeit jedenfalls auch bis 17.00 Uhr erstreckte, weshalb um 15.50 Uhr mit einer Briefkastenleerung noch am selben Tag zu rechnen gewesen sei. Dem ist jedoch in wesentlichen Punkten nicht zu folgen. Vielmehr kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Einwurfs des Briefes in den Briefkasten nach der Verkehrsanschauung, ohne Ber374cksichtigung der individuellen Verh344ltnisse des Empf344ngers, noch mit einer Leerung am selben Tag zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - NJW 2004, 1320, 1321). Dies war jedoch nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob im gesch344ftlichen Verkehr ein Brief, der w344hrend der Gesch344ftszeiten in den Briefkasten geworfen wird, in jedem Fall zugegangen ist, weil die Post AG und andere Dienstleister zwischenzeitlich Briefe nicht nur vormittags zustellen, oder ob eine entspre-chende Verkehrsanschauung nicht besteht (vgl. zu den unterschiedlichen Mei-nungen Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., 247 130 Rdn. 6 und Reichold in Juris PK-BGB, 3. Aufl. Rdn. 12.1). Denn der Zugang einer Willenserkl344rung erfolgt jedenfalls nicht mehr am selben Tag, wenn er nach Schluss der Gesch344ftszei-ten in den Briefkasten eines Betriebs eingeworfen wird. In diesem Fall kann mit einer Leerung des Briefkastens am selben Tag nicht gerechnet werden. So a-ber liegt der Fall hier. Wie das Landgericht von der Revision unangegriffen fest-gestellt hat, wird in einem B374robetrieb, wie dem streitgegenst344ndlichen, Silves-ter nachmittags nicht gearbeitet, so dass kurz vor 16.00 Uhr mit einer Briefkas-tenleerung am selben Tag nicht mehr zu rechnen ist. Daran 344ndert auch nichts der Umstand, dass die streitgegenst344ndliche Verwaltungsgesellschaft auf ihren Gesch344ftsbriefen, wie im Schreiben vom 12. M344rz 2002 an die Beklagte, angibt, an Werktagen au337er freitags von 14.00 bis 17.00 Uhr Sprechzeiten abzuhalten. 9 - 6 - Dieses Schreiben, das im Gegensatz zur Meinung der Revisionserwiderung auch im Revisionsverfahren verwertet werden kann, da das Berufungsgericht auf es Bezug nimmt, schafft beim Empf344nger kein Vertrauen darauf, dass in der genannten Firma entgegen der allgemeinen 334bung am Nachmittag des 31. Dezember gearbeitet werde. Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 20.08.2004 - 218 C 77/04 - LG K366ln, Entscheidung vom 11.08.2005 - 1 S 327/04 -
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