BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 148/06 Verk374ndet am: 22. Oktober 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 535 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 2 Zur Darlegungs- und Beweislast f374r die Verletzung der mietvertraglichen F374rsorge-pflicht durch den Vermieter. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. August 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzanspr374che im Zusammenhang mit der Vermietung von Fahrzeugstellpl344tzen. 1 Der Beklagte zu 1 vermietete dem Kl344ger Teilbereiche einer Scheune zum Unterstellen von Fahrzeugen. Der Kl344ger stellte in der Scheune sechs ei-gene und sechs Fahrzeuge (Oldtimer) anderer Eigent374mer ab. Der Beklagte zu 1 richtete selbst in der Scheune eine Arbeitsb374hne ein. Am 27. M344rz 2003 reparierte er dort sein Fahrzeug vom Typ Seat Terra an einer Bremstrommel. W344hrend der Reparatur geriet das Fahrzeug in Brand. Das Feuer griff auf die 2 - 3 - Scheune 374ber und zerst366rte die Scheune und auch die untergestellten Fahr-zeuge. 3 Der Kl344ger nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht der weiteren Fahrzeugeigent374mer den Beklagten zu 1 als Verursacher und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in H366he von 38.592 200 in Anspruch. Die Parteien streiten dar374ber, ob der Beklagte zu 1 den Schaden schuldhaft verursacht hat. Das Landgericht hat dazu Beweis erhoben und hat die Beklagten im Wesentlichen antragsgem344337 zum Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten erg344nzend Beweis erhoben und die Klage abgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger seine zweitinstanzlich gestellten Schlussantr344ge weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat Anspr374che auf Schadensersatz wegen Man-gelhaftigkeit der Mietsache aus 247 536 a Abs. 1 BGB verneint. Ein Anspruch we-gen fehlender Brandschutzvorrichtungen (Brandschutzw344nde, Sprinklereinrich-tung) sei gem344337 247 536 b Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil das Fehlen derarti- 6 - 4 - ger Einrichtungen bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sei und der Beklagte zu 1, auch wenn ein Feuerl366scher vorhanden gewesen w344re, als Laie den Brand nicht "in den Griff bekommen" h344tte. 7 Die Einrichtung einer Werkstatt als solche habe ersichtlich nicht zu dem Brandereignis gef374hrt. Hinsichtlich der durchgef374hrten Reparatur der Brems-trommel sei jedenfalls ein Ursachenzusammenhang nicht bewiesen. Das Ein-bringen eines Bauscheinwerfers stelle f374r sich genommen keinen Mangel der Mietsache dar. Dass der Scheinwerfer w344hrend der Reparatur angeschaltet und deshalb erhitzt gewesen sei, so dass er als Brandausl366ser in Betracht komme, habe der Kl344ger nicht nachweisen k366nnen. Der Kl344ger trage die Beweislast f374r die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 durch die Benutzung des Scheinwer-fers und ihre Kausalit344t f374r den Brand. Erst wenn die Urs344chlichkeit bewiesen sei, sei es Sache des Vermieters, sich hinsichtlich des Verschuldens zu entlas-ten, soweit die Schadensursache aus seinem Gefahrenbereich hervorgegangen sei. Soweit der Bundesgerichtshof eine noch weitergehende Beweislastumkehr (auch f374r die Kausalit344t) angenommen habe, fehle es im vorliegenden Fall an der Voraussetzung, dass die vom Beklagten zu 1 benutzte Fl344che dem Einblick des Kl344gers verschlossen gewesen sei. Dem Beklagten zu 1 k366nne auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sein Fahrzeug in der Scheune abgestellt habe, obwohl er nach dem Volltanken jeweils f374r einen Tag Benzingeruch festgestellt habe. Er sei nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug in einer Werkstatt untersuchen zu lassen. Der Benzingeruch k366nne seine Ursache in Unachtsamkeiten beim Tankvorgang gehabt haben. Nur die Missachtung eines l344nger andauernden Benzingeruchs h344tte ihm angelastet werden k366nnen. Die Ver344nderung der Anschl374sse der Kraftstoffleitung sei ihm unstreitig nicht bekannt gewesen und h344tte ihm auch nicht bekannt sein m374ssen. Die von dem im Ermittlungsverfahren eingeschalte- 8 - 5 - ten Sachverst344ndigen festgestellte Lichtbogenerscheinung k366nne sowohl Ursa-che als auch Folge des Brandes gewesen sein. 9 Anspr374che aus 247 280 Abs. 1 BGB st374nden dem Kl344ger nicht zu, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte zu 1 die Feuerwehr zu sp344t gerufen habe, wodurch der Brand nicht mehr habe unter Kontrolle gebracht werden k366nnen. Anspr374che aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht schlie337lich verneint, weil eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungs-pflicht nicht nachgewiesen sei. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 10 1. Schadensersatzanspr374che gem344337 247 536 a Abs. 1 BGB wegen eines Mangels hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint, denn der Schaden ist nicht infolge eines Mangels der vermieteten Stellpl344tze entstanden. 11 Das gilt zun344chst f374r die unmittelbare Verursachung des Brandes. Die Brandursache lag unstreitig nicht in der Beschaffenheit des Mietobjekts begr374n-det. Da die Brandursache vielmehr mit dem von dem Beklagten zu 1 zur Repa-ratur in die Scheune verbrachten Fahrzeug zusammenh344ngt, das selbst nicht Teil der Mietsache ist, kommt insoweit nicht die Gew344hrleistungshaftung nach 247 536 a BGB, sondern nur eine Haftung wegen Pflichtverletzung nach 247 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. BGH NJW 1957, 826; Palandt/Weidenkaff 67. Aufl. 247 536 a Rdn. 5). Zu notwendigen Brandschutzvorrichtungen ist das Berufungs-gericht aufgrund seiner nicht zu beanstandenden Feststellungen zu Recht da-von ausgegangen, dass ein Anspruch nach 247 536 b Satz 2 BGB ausgeschlos- 12 - 6 - sen ist. Im 334brigen (fehlender Feuerl366scher) hat es einen schadensurs344chli-chen Mangel verneint. Auch dagegen bestehen keine revisionsrechtlichen Be-denken. Damit scheidet eine Gew344hrleistungshaftung insgesamt aus. 13 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen eine Schadensersatz-haftung der Beklagten wegen Pflichtverletzung (positive Vertragsverletzung) gem344337 247 280 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 3 Nr. 1 PflVG (a. F.) verneint. Den Beklagten zu 1 traf als Vermieter eine vertragliche Nebenpflicht, St366rungen des Mieters und Besch344digungen der von diesem eingebrachten Sachen zu unterlassen (F374rsorgepflicht; vgl. Staudinger/Emmerich BGB [2006] 247 535 Rdn. 82). Die Beweislast im Hinblick auf die schadensurs344chliche Pflichtverletzung liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das sich mit dieser Frage im Rahmen des Anspruchs nach 247 536 a Abs. 1 BGB befasst hat, nicht beim Kl344ger. Es ist vielmehr Aufgabe der Beklagten, sich insoweit zu entlasten. 14 Grunds344tzlich hat allerdings der Mieter als Schadensersatzgl344ubiger dar-zulegen und zu beweisen, dass den Vermieter eine Pflichtverletzung trifft und diese f374r den entstandenen Schaden urs344chlich war (BGH Urteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 - NJW 1978, 2197). Allerdings bestimmt 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (344hnlich 247 282 BGB a. F.) eine Beweislastumkehr, soweit es um das Vertretenm374ssen der Pflichtverletzung geht. Die Grenze dieser Beweislast-umkehr, die nicht nur das Verschulden im engeren Sinne, sondern auch die (objektive) Pflichtverletzung ergreift (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 522), ist nach der Rechtsprechung des Senats da-nach zu bestimmen, in wessen Obhuts- und Gefahrenbereich die Schadensur-sache lag (Senatsurteile BGHZ 126, 124, 129; vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - NJW 1994, 1880, 1881; vgl. auch M374nchKomm/Ernst BGB 5. Aufl. 247 280 Rdn. 141). Nach denselben Grunds344tzen ist der Senat auch bei einer 15 - 7 - Schadensersatzhaftung unter Mietern verfahren, wenn die genaue Ursache ei-nes Brandes nicht aufgekl344rt werden konnte (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 522). 16 Steht demnach fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muss dieser sich nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 522). Im vorliegenden Fall entstand der Brand im Obhuts- und Gefahrenbe-reich des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 hatte im Erdgeschoss der Scheune eine Reparaturwerkstatt eingerichtet und f374hrte dort eine Fahrzeugreparatur durch. Der Brand brach unstreitig w344hrend der Reparatur aus und ging auch vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 aus. Dass der Bereich, in dem der Beklagte zu 1 die Reparatur durchf374hrte, dem Kl344ger als Gesch344digten nicht unzug344ng-lich war, ist nicht ausschlaggebend. Zwar ist Hintergrund der Beweislastvertei-lung nach Obhuts- und Gefahrenbereichen vor allem die fehlende Einsichts-m366glichkeit des Gl344ubigers. Der zugrunde liegende Gedanke ersch366pft sich darin allerdings nicht und kann ebenso angebracht sein, wenn das scha-densausl366sende Ereignis auf andere Weise der Wahrnehmung des Gesch344dig-ten entzogen ist, w344hrend es im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich des Schuldners stattfand. Eine entsprechende Beweislastumkehr muss jedenfalls dann eingreifen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Urs344chlichkeit der vom Schuldner verwendeten Sache f374r den Schaden feststeht. 17 Die vom Berufungsgericht (im Zusammenhang mit 247 536 a Abs. 1 BGB) f374r seine gegenteilige Ansicht angef374hrte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 - NJW 1978, 2197) widerspricht dem 18 - 8 - nicht. In dem dort entschiedenen Fall stand nicht fest, dass die Brandursache im Bereich des Vermieters lag, und war eine Verursachung durch Brandstiftung nicht ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall l344sst sich nach den Feststellungen beider Vorinstanzen eine Einwirkung Dritter indessen ausschlie337en. Der Brand entstand in dem allein dem Beklagten zu 1 zuzuordnenden Bereich. Auch wenn dieser Bereich r344umlich nicht derart abgegrenzt war, dass er dem Einblick des Kl344gers als Mieter entzogen gewesen w344re, ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation eine entsprechende Beweislastverteilung angezeigt, weil die Brandursache im Fahrzeug des Beklagten zu 1 lag und eine Verursachung durch Dritte ausscheidet. 3. Die Haftung der Beklagten zu 2 ergibt sich aus 247 3 Nr. 1 PflVG (a. F.). Der Brandschaden f344llt in die Leistungspflicht des Versicherers nach 247 10 Abs. 1 AKB. Der Gebrauch des versicherten Fahrzeugs im Sinne dieser Be-stimmung schlie337t auch dessen Reparatur ein (BGHZ 78, 52, 54; BGH Urteil vom 21. Februar 1990 - IV ZR 271/88 - VersR 1990, 482; OGH VersR 2006, 863 f.). 19 III. Das Urteil des Berufungsgerichts ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschlie337end entscheiden. 20 Nach der von den Vorinstanzen durchgef374hrten Beweisaufnahme liegt es zwar nahe, dass die Beklagten den ihnen hinsichtlich der schadensurs344chlichen Pflichtwidrigkeit obliegenden Entlastungsbeweis nicht gef374hrt haben. Da aber das Landgericht und das Berufungsgericht von einer vollumf344nglichen Beweis-last des Kl344gers ausgegangen sind, ist den Beklagten noch die M366glichkeit zu 21 - 9 - erg344nzendem Sachvortrag zu geben. Im 334brigen ist auch die vom Landgericht angenommene Schadensh366he in der Berufungsinstanz angegriffen worden und sind insoweit noch tatrichterliche Feststellungen erforderlich. IV. 22 F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass ein Scha-densersatzanspruch aufgrund 247247 280 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG (a. F.) auch die Sch344den erfassen d374rfte, die der Kl344ger aufgrund abgetretenen Rechts er-setzt verlangt (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 521 f.). Insoweit d374rfte - vorbehaltlich anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts - der Stellplatzmietvertrag Schutzwirkung f374r Dritte ent-falten (vgl. BGHZ 49, 350, 354; Palandt/Gr374neberg BGB 67. Aufl. 247 328 Rdn. 17 a, 29). F374r den Fall, dass eine Haftung nach 247 280 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 3 Nr. 1 PflVG (a. F.) ausscheidet, weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsge-richt aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen Anspr374che aus unerlaub-ter Handlung zu Recht verneint hat. Die Revision hat in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt, in welcher Weise der Beklagte zu 1 gegen die in den Gr374nden des Berufungsurteils nicht ausdr374cklich in Verbindung mit 247 823 Abs. 2 BGB gepr374ften Vorschriften der S344chsischen Garagenverordnung versto337en haben 23 - 10 - soll (abgesehen von der Frage der Revisibilit344t einer diesbez374glichen Rechts-verletzung) und dass dadurch der Schaden verursacht worden sein soll. Hahne Fuchs V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 17.01.2006 - 5 O 3174/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.08.2006 - 13 U 276/06 -
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