BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 148/07 Verk374ndet am: 17. Juli 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 96 Abs. 1 Nr. 3, 247 146 a.F. Der Insolvenzverwalter, der die Unzul344ssigkeit einer Aufrechnung oder Ver-rechnung geltend macht, weil ein Insolvenzgl344ubiger die M366glichkeit hierzu durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, muss die Anfechtbarkeit von der objektiven Gl344ubigerbenachteiligung m366glicherweise entgegenstehenden Rech-ten des Insolvenzgl344ubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich gel-tend machen. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. August 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 19. Juni 2003 er366ffneten Insolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens war vor dem 19. M344rz 2003 gestellt worden. Der Kl344ger verlangt von der beklagten S. die Auszahlung der in der Zeit vom 7. Februar 2003 bis 19. M344rz 2003 auf dem Konto der Schuldnerin eingegangenen Zahlungen von 44.134,04 200, die die Beklagte mit dem Sollstand verrechnete. Die Beklagte hatte unter Einbeziehung ihrer AGB der Schuldnerin auf diesem Konto einen Kontokorrentkredit in H366he von insgesamt 829.059,71 200 (1.621.500 DM) zur Verf374gung gestellt. Die Kredit- 1 - 3 - linie war in der fraglichen Zeit trotz der streitgegenst344ndlichen Kontogutschriften st344ndig 374berschritten. Der Kl344ger hat die Unzul344ssigkeit der Verrechnung gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Erst-mals im Berufungsrechtszug hat sich die Beklagte am 9. Mai 2007 darauf beru-fen, dass eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung im Hinblick auf ihr Pfandrecht nach Nr. 21 AGB-Sparkassen nicht vorliege. Zu diesem Pfandrecht hat der Kl344-ger im Schriftsatz vom 2. Juli 2007 erstmals gegen374ber dem Gericht Stellung genommen. 2 Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelasse-nen Revision verfolgt der Kl344ger seinen R374ckzahlungsanspruch in vollem Um-fang weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel ist begr374ndet. Es f374hrt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-richt. 4 I. Das Berufungsgericht meint, ein auf die Unwirksamkeit der Verrechnun-gen im Kontokorrent gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gest374tzter Anspruch auf Herausgabe der Zahlungseing344nge im streitigen Zeitraum bestehe nicht. Die 5 - 4 - Verrechnungslage sei nicht in anfechtbarer Weise geschaffen worden, weil es an der erforderlichen objektiven Gl344ubigerbenachteiligung fehle. Die AGB der Beklagten seien wirksam in den Kreditvertrag einbezogen worden. Das dort in Ziffer 21 vereinbarte Pfandrecht habe alle bestehenden, k374nftigen und beding-ten Anspr374che der Beklagten gegen die Schuldnerin aus der bankm344337igen Ge-sch344ftsverbindung gesichert. Die Beklagte habe in der fraglichen Zeit einen f344l-ligen Anspruch auf R374ckf374hrung des 374ber die Kreditlinie hinaus 374berzogenen Kontos gehabt, weil eine Erweiterung der Kreditlinie nicht vereinbart gewesen sei. Deshalb sei die Beklagte befugt gewesen, ihr Pfandrecht dadurch zu ver-werten, dass sie die gegen sie selbst gerichteten Forderungen auf Gutschrift, an denen das Pfandrecht bestand, einseitig in den Saldo eingestellt habe. Ob die Ausf374hrungen des Kl344gers im Schriftsatz vom 2. Juli 2007 f374r die Anfechtung des AGB-Pfandrechts ausreichend seien, k366nne dahinstehen. Die Verj344hrungsfrist des 247 146 Abs. 1 InsO a.F. von zwei Jahren seit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens sei in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, ein inso-weit gegebener Anfechtungsanspruch verj344hrt gewesen. Die Klage habe den Ablauf der Verj344hrungsfrist nicht gehemmt, weil diese Wirkung auf den Streit-gegenstand beschr344nkt sei. Bei der Verrechnung von Forderungen und der Be-stellung eines Pfandrechts handele es sich um anfechtungsrechtlich selbst344ndi-ge Rechtshandlungen. Der Umstand, dass die eine von ihnen die gl344ubigerbe-nachteiligende Wirkung der anderen ausschlie337e, hebe die anfechtungsrechtli-che Selbst344ndigkeit nicht auf. Deshalb greife insoweit die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung durch. 6 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Mit der Be-gr374ndung des Berufungsgerichts kann ein Zahlungsanspruch des Kl344gers nicht verneint werden. Der Kl344ger kann die Anfechtbarkeit des AGB-Pfandrechts ein-wenden. 7 1. Der Kl344ger kann von der Beklagten gem344337 247 667 BGB Auskehrung der gutgeschriebenen Betr344ge verlangen, wenn die Verrechnung der Beklagten gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam war. Eine Anfechtung der Verrech-nung findet neben der Anwendung dieser Bestimmung nicht statt. Der Verwalter kann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung berufen (BGHZ 159, 388, 393; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181, 182; v. 28. Februar 2008 - IX ZR 177/05, ZIP 2008, 650 Rn. 10; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, z.V.b.). 8 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO spricht zwar nur von Aufrechnungen. Die Vor-schrift findet aber auch auf Verrechnungen Anwendung (BGHZ 169, 158, 161 Rn. 10; BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 8; v. 28. Februar 2008 aaO; v. 26. Juni 2008 aaO). 9 Der ma337gebliche Zeitpunkt bemisst sich nach 247 140 Abs. 1 InsO. Da-nach ist entscheidend, wann das Gegenseitigkeitsverh344ltnis begr374ndet worden ist (BGHZ 159, 388, 395; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508 f Rn. 13; v. 28. Februar 2008 aaO; v. 26. Juni 2008 aaO). 10 Die Verrechnungslagen sind hier zwischen dem 7. Februar 2003 und dem 19. M344rz 2003 entstanden, also innerhalb der letzten drei Monate vor An- 11 - 6 - tragstellung oder danach. In dieser Zeit gingen die Zahlungen auf dem Konto-korrentkonto der Schuldnerin ein und begr374ndeten Anspr374che der Schuldnerin auf Gutschrift. Der Anspruch der Beklagten aus 247 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf R374ckzahlung des Darlehens war bereits zuvor f344llig, weil die Schuldnerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Kreditlinie immer um mehr als die jeweils gutgeschriebenen Betr344ge 374berzogen hatte und der Beklagten schon deshalb ein sofort f344lliger Zahlungsanspruch zustand. Die Beklagte hat deshalb durch die Verrechnung eine kongruente De-ckung erhalten, deren Anfechtbarkeit nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 InsO zu beurtei-len ist. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - die weiteren Voraussetzungen, insbesondere die Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin und die Kenntnis der Beklagten hiervon, in den ma337geblichen Zeitpunkten bislang nicht festgestellt, weil es die objektive Gl344ubigerbenachteiligung verneint hat. 12 2. Die objektive Gl344ubigerbenachteiligung kann nicht im Hinblick auf das AGB-Pfandrecht der Beklagten verneint werden. 13 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es an einer objektiven Gl344ubigerbenachteiligung fehlen w374rde, wenn die Beklagte ein an-fechtungsfestes Pfandrecht an den Forderungen der Schuldnerin auf Gutschrift der eingegangenen Zahlungen erworben h344tte. Denn dann h344tte die Beklagte durch die Verrechnung nur das erhalten, was ihr aufgrund des Pfandrechts zu-stand. Insoweit h344tten andere Gl344ubiger auf das Verm366gen der Schuldnerin nicht zugreifen k366nnen (BGHZ 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, ZIP 2000, 1061, 1063; v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183). 14 - 7 - b) Das Pfandrecht an den Anspr374chen auf Erteilung der Gutschrift war jedoch, da die streitigen Eing344nge alle in den letzten drei Monaten vor Antrag-stellung oder danach erfolgten, unter den Voraussetzungen des 247 131 Abs. 1 InsO anfechtbar. Selbst wenn man Nr. 21 AGB-Sparkassen dahin auslegt, dass die Bank und der Kunde sich nicht nur 374ber die Pfandrechtsbestellung dinglich einig sind, sondern zugleich einen schuldrechtlichen Anspruch darauf begr374n-den, wurde dieser erst in demjenigen Zeitpunkt auf einen bestimmten Pfandge-genstand konkretisiert, in dem die verpf344ndeten Forderungen entstanden (BGHZ 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651, 1652; v. 8. M344rz 2007 - IX ZR 127/05, ZIP 2007, 924, 925 Rn. 16). 15 Deshalb handelte es sich bei allen in der kritischen Zeit entstandenen Pfandrechten um inkongruente Deckungen, weil nur solche vertraglichen Ver-einbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen k366nnen, welche auf bestimmte, sogleich (also im Zeitpunkt der Vereinbarung, hier also der Verein-barung der AGB-Sparkassen) identifizierbare Gegenst344nde gerichtet ist. Solan-ge es dagegen dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall 374berlassen bleibt, welche konkrete Sicherheit erfasst werden wird, sind sie nicht geeignet, die Besserstellung einzelner Gl344ubiger in der Insolvenz unter Durchbrechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu rechtfertigen (BGHZ 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 8. M344rz 2007 aaO Rn. 18). Daran hat der Senat auch in der diese Grunds344tze modifizierenden Rechtsprechung zur Globalzession f374r das Pfand-recht nach Nr. 14 AGB-Banken, das sich von dem nach Nr. 21 AGB-Sparkassen nicht wesentlich unterscheidet, ausdr374cklich festgehalten (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, ZIP 2008, 183, 184 f Rn. 17, z.V.b. in BGHZ 174, 297). 16 - 8 - c) Dem steht die Verj344hrung eines Anfechtungsanspruches hinsichtlich des AGB-Pfandrechts nicht entgegen. Der abweichenden Auffassung des Beru-fungsgerichts kann nicht gefolgt werden. 17 aa) 247 146 Abs. 1 InsO ist hier in der bis zum 14. Dezember 2004 gelten-den Fassung anzuwenden, weil nach dieser Vorschrift die Verj344hrungsfrist k374r-zer war als nach den Vorschriften des BGB (Art. 229 247 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 i.V.m. 247 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EGBGB). Nach 247 146 Abs. 1 InsO a.F. verj344hrte der Anfechtungsanspruch in zwei Jahren seit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. Nach der am 15. Dezember 2004 geltenden Fassung des 247 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verj344hrung des Anfechtungsanspruches nach den Regeln 374ber die regelm344337ige Verj344hrung des BGB, betr344gt also gem344337 247 195 BGB drei Jahre und beginnt gem344337 247 199 Abs. 1 BGB erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl344ubiger von den den An-spruch begr374ndenden Umst344nden Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahr-l344ssigkeit h344tte erlangen m374ssen. 18 bb) Die Unzul344ssigkeit der Aufrechnung bzw. Verrechnung nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann vom Insolvenzverwalter nicht mehr durchgesetzt wer-den, wenn er die Frist des 247 146 Abs. 1 InsO zur gerichtlichen Geltendmachung des anfechtbar aufgerechneten Anspruchs vers344umt hat (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 9 ff). Da 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine anfechtbar herbeigef374hrte Aufrechnung oder Verrechnung insolvenzrecht-lich f374r unwirksam erkl344rt, besteht die Forderung, die durch die Verrechnung erloschen ist, f374r die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort. Nur sie ist der an-fechtungsrechtlichen Frist des 247 146 Abs. 1 InsO unterstellt (BGHZ 169, 158, 165 Rn. 23; BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 aaO Rn. 12). Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die insolvenzrechtliche Wirkung des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 19 - 9 - InsO nur innerhalb der Frist des 247 146 Abs. 1 InsO durchsetzen kann. Er muss deshalb den Anspruch aus der Hauptforderung vor Ablauf der Verj344hrungsfrist des 247 146 Abs. 1 InsO durch Erhebung der Klage gerichtlich geltend machen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 aaO Rn. 12). Diese Frist hat der Kl344ger eingehalten. cc) Wendet der Anfechtungsgegner ein, die im Sinne von 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO f374r anfechtbar gehaltene Rechtshandlung sei nicht gl344ubigerbenach-teiligend, weil dadurch lediglich eine Rechtsposition verfestigt worden sei, die er aufgrund einer fr374heren Rechtshandlung bereits innegehabt habe, braucht der Insolvenzverwalter - um diesen Einwand auszur344umen - die fr374here Rechts-handlung nicht gesondert anzufechten. 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO stellt darauf ab, ob die Rechtsposition des Insolvenzgl344ubigers anfechtbar erworben wurde. Ei-ne aktive Anfechtung seitens des Insolvenzverwalters wird nicht verlangt. Ent-sprechend dieser gesetzlichen Systematik gen374gt auch die Anfechtbarkeit in Bezug auf weitere, insbesondere fr374here Rechtshandlungen, welche der nun-mehr in den Blick genommenen Rechtshandlung den Boden bereitet haben, so dass diese nunmehr - f374r sich genommen - m366glicherweise nicht als gl344ubiger-benachteiligend erscheint. Soweit es um deren Anfechtbarkeit geht, ist die An-fechtbarkeit der weiteren Rechtshandlung lediglich als Vorfrage zu pr374fen. 20 dd) Zur Hemmung der Verj344hrung reicht es demzufolge gem344337 247 146 Abs. 1 InsO, 247247 203 ff BGB aus, dass der Anspruch auf die Hauptforderung und die Anfechtbarkeit der durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangten Auf-rechnungslage dargelegt wurde. Die Frage, ob die Verrechnungslage anfecht-bar erworben wurde, ist damit insgesamt zur 334berpr374fung durch das Gericht gestellt. 21 - 10 - Der Darlegung der Anfechtbarkeit s344mtlicher weiterer, der objektiven Gl344ubigerbenachteiligung m366glicherweise entgegenstehenden Rechte des In-solvenzgl344ubigers bedurfte es mit der Klage noch nicht. 22 Der Kl344ger ist zwar darlegungs- und beweispflichtig daf374r, dass die f374r anfechtbar gehaltene Rechtshandlung objektiv gl344ubigerbenachteiligend war. Hinsichtlich der Gegenrechte, die vom beklagten Insolvenzgl344ubiger insoweit geltend gemacht werden k366nnen, trifft diesen jedoch eine sekund344re Darle-gungslast (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387, 388 Rn. 11; M374nch-Komm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 228; Jaeger/Henckel, InsO 247 129 Rn. 231 f; Graf-Schlicker/Huber, InsO 247 129 Rn. 22; HmbK-InsO/Rogge, 2. Aufl. 247 129 Rn. 119). 23 Erst wenn der Beklagte solche Rechte geltend macht, muss der Insol-venzverwalter darlegen und beweisen, dass diese Rechte entweder nicht be-stehen oder anfechtbar sind. Dies muss nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des 247 146 Abs. 1 InsO geschehen, denn diese Vorschrift regelt nur die Verj344h-rung von hier nicht geltend gemachten Anfechtungsanspr374chen. 24 ee) Dieses Ergebnis wird durch 247 146 Abs. 2 InsO best344tigt. 25 Der Senat hat bislang allerdings die Frage offen gelassen, ob 247 146 Abs. 2 InsO auf diese Fallkonstellation anwendbar ist (BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 10). Die Frage ist zu bejahen. 26 Der Kl344ger verfolgt hinsichtlich des Pfandrechts nach Nr. 21 AGB-Sparkassen keinen eigenen Anspruch auf Pfandfreigabe (247 143 Abs. 1 Satz 1 27 - 11 - InsO). Er macht die Anfechtbarkeit des Pfandrechts nur geltend, um den Ein-wand der Beklagten auszur344umen, die Verrechnung des Anspruchs auf Aus-zahlung des Guthabens mit der Gegenforderung der Beklagten sei schon des-halb nicht anfechtbar, weil wegen des zuvor entstandenen AGB-Pfandrechts die Gl344ubiger nicht objektiv benachteiligt worden seien. Die Vorg344ngervorschrift des 247 41 Abs. 2 KO ist ausdehnend ausgelegt worden (RGZ 95, 294, 296; BGHZ 30, 238, 239; 83, 158, 160). Dies ist auch f374r 247 146 Abs. 2 InsO erforderlich. Ma337gebend ist, ob der Insolvenzverwalter ver-teidigungsweise die Rechtsstellung der Insolvenzmasse wahrt. Dabei ist die Parteirolle im konkreten Prozess nicht entscheidend. Ma337geblich ist vielmehr, ob er einen nicht mehr in der Masse befindlichen Gegenstand wieder in die Masse zur374ckf374hren will (so hier die Hauptforderung der Verrechnung), oder ob er einen zur Masse geh366renden Gegenstand der Masse erhalten will (BGHZ 83, 158, 160; HK-InsO/Kreft, aaO 247 146 Rn. 13; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 146 Rn. 52; HmbK-InsO/Rogge, aaO 247 146 Rn. 16). 28 Die Beklagte macht hier das Bestehen des AGB-Pfandrechts geltend, das die objektive Gl344ubigerbenachteiligung bei der nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu beurteilenden Verrechnung entfallen lie337e. Seinem Kern nach ist das Pfand-recht ein Absonderungsrecht, das sich gegen die Masse richtet. Einer Feststel-lungsklage auf Bestehen des Absonderungsrechtes oder der Herausgabeklage nach 247 170 Abs. 1 Satz 2 InsO k366nnte der Verwalter auch nach Ablauf der Ver-j344hrungsfrist den Einwand des 247 146 Abs. 2 InsO entgegenhalten (vgl. BGHZ 83, 158, 161). Dann kann die prozessuale Zuf344lligkeit, dass sich hier der Ver-walter wegen der Geltendmachung eines anderen Rechtes in der Rolle des Kl344gers befindet, das Verweigerungsrecht des 247 146 Abs. 2 InsO nicht in Weg-fall bringen. Er hat die Gegeneinrede der Anfechtbarkeit (HK-InsO/Kreft, aaO 29 - 12 - 247 146 Rn. 15; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 146 Rn. 56; Jaeger/Henckel, aaO 247 146 Rn. 63). Macht der Insolvenzgl344ubiger substantiiert ein Absonderungsrecht, hier in Form eines Pfandrechts, geltend, verlangt er die Erf374llung einer Leistungs-pflicht im Sinne des 247 146 Abs. 2 InsO. Die Leistungspflicht in diesem Sinne ist umfassend zu verstehen. Es kommen Leistungspflichten jeder Art in Betracht, nicht etwa nur solche schuldrechtlicher Art. Insbesondere kann auch die Erf374l-lung sachenrechtlicher Leistungspflichten verweigert werden, also z.B. alle Aus- und Absonderungsbegehren anfechtbar gesicherter Gl344ubiger (BT-Drucks. 12/2443, RegE zur InsO S. 169 zu 247 165 Abs. 3; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 146 Rn. 46a; HK-InsO/Kreft, aaO 247 146 Rn. 12; K374bler/Pr374tting/Paulus, InsO 247 146 Rn. 9; HmbK-InsO/Rogge, aaO 247 146 Rn. 13; Jaeger/Henckel, aaO 247 146 Rn. 69). 30 g) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Ausf374hrungen des Kl344gers im Schriftsatz vom 2. Juli 2007 f374r die Anfechtung des AGB-Pfandrechts ausreichend w344ren. F374r die Aus374bung des Anfechtungsrechts und erst recht f374r die hier erforderliche Geltendmachung der Anfechtbarkeit gen374gt aber jede erkennbare - auch konkludente - Willens344u337erung, dass der Insol-venzverwalter eine Gl344ubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehmen will, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertm344337ig auf Kosten des Insolvenzgl344ubigers wieder auszugleichen sucht (BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 9). Ein solcher Wille des Kl344gers war dem Schriftsatz vom 2. Juli 2007 zu entnehmen. 31 - 13 - III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-ben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die weiteren Voraussetzungen des 247 130 Abs. 1 Satz 1 InsO sowie die weiteren Einwendungen der Beklagten zu pr374fen haben, insbesondere das Vorliegen eines Bargesch344ftes und die Auswirkungen der Globalzession (vgl. zu letzterem nunmehr BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO; IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372). 32 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 19.05.2006 - 7 O 2183/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.08.2007 - 13 U 1067/06 -
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