BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 148/07 Verk374ndet am: 27. Januar 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 533, 531; BGB 247247 133 C, 157 G a) Zur Zul344ssigkeit einer Klage344nderung in der Berufungsinstanz, wenn die dieser zugrunde liegenden Tatsachen aufgrund der vom erstinstanzlichen Gericht vertre-tenen Rechtsansicht unerheblich waren. b) Zur Auslegung eines Vergleichs, durch den die Parteien eines langj344hrigen Pacht-verh344ltnisses dessen 204Eckpunkte223 neu festlegen und zugleich den Abschluss eines neuen Pachtvertrages vereinbaren. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 148/07 - OLG Celle LG Hildesheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Januar 2010 durch die Richter Dose und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dr. Klinkhammer und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Oktober 2007 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen. Hinsichtlich der Anschlussberufung der Kl344gerin auf Zustimmung zum Abschluss eines Pachtvertrages wird das Verfahren zur er-neuten Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind seit 1976 verbunden durch einen Pachtvertrag 374ber ein Grundst374ck nebst Geb344uden am Bahnhof in U. . Die Kl344gerin betreibt auf dem gepachteten Gel344nde eine Abfallbehandlungsanlage f374r mineral366lhaltige Abf344lle. Das Pachtverh344ltnis wurde im Lauf der Zeit durch etliche Nachtr344ge und Zusatzvereinbarungen verl344ngert und erweitert. Nach dem zwischen den 1 - 3 - Parteien zuletzt unstreitigen Sachstand ist das Pachtverh344ltnis aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 9. Januar 1990 bis Ende 2010 verl344ngert worden. 2 Die Parteien streiten 374ber die derzeitige Vertragslage und insbesondere 374ber die Auslegung eines hierzu in einem Vorprozess geschlossenen Ver-gleichs. 3 1. In dem von den Parteien gef374hrten Vorprozess klagte die Beklagte im Jahr 2005 u.a. zus344tzlichen r374ckst344ndigen Pachtzins ein, ferner die Feststellung einer monatlichen "Entsch344digung" (Nutzungsherausgabe) von rund 5.000 200. Zur Begr374ndung f374hrte sie an, die Kl344gerin nutze 3.323 m262 mehr als die ver-pachteten Fl344chen. Die laufenden Zahlungen begehrte sie bis zur endg374ltigen R344umung der nicht gepachteten Fl344chen. Zur Verdeutlichung reichte sie seiner-zeit eine Skizze ein, in der das im Eigentum der Beklagten stehende Gel344nde sowie die von der Kl344gerin genutzten Fl344chen gekennzeichnet waren. Das Verfahren wurde auf Antrag der Parteien zum Ruhen gebracht, da-mit ein Mediationsverfahren vor dem Amtsgericht H. (als ersuchtem Richter im Sinne von 247 278 Abs. 5 ZPO) durchgef374hrt werden konnte. Im Rah-men der Mediation schlossen sie sodann am 23. Januar 2006 vor dem Amtsge-richt einen Vergleich (im Folgenden: Mediationsvergleich). 4 In dem Mediationsvergleich einigten sich die Parteien auf einen monatli-chen Pachtzins von 8.296,10 200 ab dem 1. Januar 2006 "f374r die gesamte ge-genw344rtig von der [Kl344gerin] genutzte Fl344che" (Nr. 1). Als Pachtzinsr374ckstand waren von der Kl344gerin 112.000 200 zu zahlen (Nr. 2). Nr. 3 des Vergleichs lautet: "Die Parteien sind sich dar374ber einig, dass ein neuer Pachtvertrag geschlossen werden soll, der im Wesentlichen die Position der alten Vertr344ge und diese neuen Vereinbarungen enthalten soll." Nr. 4 besagt folgendes: "Die Pachtdauer soll sich zun344chst um 10 und sodann 2 x 5 Jahre verl344ngern als P344chteroption 5 - 4 - betreffend die letzten 2 x 5 Jahre." Nr. 8 lautet: "Die vorstehenden Eckpunkte sind fest vereinbart mit dieser Regelung. Einzelheiten auch betreffend einen neuen Pachtvertrag werden von den Parteien noch abgestimmt. Die Zahlung des R374ckstands soll bis zum 30.06.2006 erfolgen." 6 In der Folgezeit wollte die Beklagte die Einigung nicht gelten lassen und lehnte es ab, den Rechtsstreit f374r erledigt zu erkl344ren, weil der nach Nr. 3 des Vergleichs zu schlie337ende Pachtvertrag noch nicht zustande gekommen sei. Das Landgericht stellte sodann die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich fest, weil alle Klagepunkte durch den Vergleich geregelt seien. Die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht zur374ck. 2. Im vorliegenden Verfahren hat die Kl344gerin Klage auf Feststellung der wichtigsten im Vergleich vom 23. Januar 2006 vereinbarten Bedingungen erho-ben, namentlich des Pachtzinses, der Pachtdauer und der Verl344ngerungsoptio-nen. Die Beklagte erkennt die durch den Vergleich festgelegten Bedingungen nicht als rechtsverbindlich an. Sie 374berweist regelm344337ig einen Teil des Pacht-zinses zur374ck. Auch den ihr gezahlten R374ckstand laut dem Mediationsvergleich von 112.000 200 374berwies sie der Kl344gerin zur374ck. 7 Die Kl344gerin hat vorgetragen, ein Entwurf eines schriftlichen, umfassen-den Pachtvertrages nach Nr. 3 des Vergleichs sei der Beklagten mehrfach an-geboten und vorgelegt worden. Obwohl der Text in allen Einzelheiten mit ihrem damaligen Rechtsanwalt abgestimmt gewesen sei, habe die Beklagte die Un-terschrift verweigert. Die Beklagte selbst legte einen Vertragsentwurf vor, der einen - gegen374ber dem Mediationsvergleich - h366heren Nachzahlungsbetrag (150.000 200) und einen h366heren Monatspachtzins (10.730,96 200) enthielt. 8 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, aus dem Vergleich ergebe sich, dass von den Parteien noch keine abschlie337ende Vereinbarung getroffen 9 - 5 - worden sei und getroffen werden konnte. Zu regeln sei etwa die Frage der Haf-tung f374r Altlasten f374r den Fall der R374ckgabe. 334ber die weiteren Punkte h344tten sich die Parteien nicht einigen k366nnen, sodass die Regelung 374ber die "Eckpunk-te" nach 247 154 Abs. 1 BGB hinf344llig sei. In dem Mediationsprotokoll sei nicht einmal die vereinbarte Fl344che festgehalten. Ihr vormaliger Rechtsanwalt habe sich bei der Berechnung der Mehrfl344che geirrt. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Im Berufungs-verfahren hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass die Feststel-lungsklage unzul344ssig, aber auch unbegr374ndet sei. Der Vergleich sei als Pacht-vorvertrag auszulegen, so dass die Kl344gerin auf Abschluss eines Pachtvertra-ges habe klagen k366nnen und m374ssen. Die Kl344gerin hat ihre Klage auf den Hin-weis um einen Antrag auf Zustimmung zu einem im Einzelnen ausformulierten Pachtvertrag erweitert. 10 Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kl344gerin, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Antr344ge weiterverfolgt. 11 Entscheidungsgr374nde: I. 1. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen, weil diese unzul344ssig, aber auch unbegr374ndet sei. 12 Die Feststellungsklage sei unzul344ssig, weil der Kl344gerin die - vorrangige - Leistungsklage zur Verf374gung stehe. Die Kl344gerin k366nne auf Abschluss des Pachtvertrages klagen. Unbegr374ndet sei die Feststellungsklage, weil durch die 13 - 6 - Vereinbarung im Vergleich nicht der bestehende Pachtvertrag ge344ndert, son-dern nur ein entsprechender Pachtvorvertrag geschlossen worden sei. Es fehle zwar nicht an einer verbindlichen Vereinbarung. Denn die Parteien h344tten die essentialia eines Pachtvertrages fest vereinbart. Es k366nne allerdings nicht da-von ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien bereits ein Hauptpacht-vertrag zu den neuen Bedingungen zustande gekommen sei. Sie h344tten im Zweifel einen langfristigen Pachtvertrag abschlie337en wollen, der den Former-fordernissen der 247247 550, 581 Abs. 2 BGB gen374ge. Der Text des Mediations-vergleichs lasse f374r einen potenziellen Grundst374ckserwerber nicht erkennen, welche Fl344che von der Kl344gerin genutzt worden und damit Pachtgegenstand sei. Eine interessengerechte Auslegung f374hre zu dem Ergebnis, dass die Par-teien nicht nur den Vorprozess beenden, sondern durch die verbindliche Fest-legung des wesentlichen Inhalts eines neu abzuschlie337enden Pachtvertrages einen Pachtvorvertrag abschlie337en wollten. 2. Die auf Abschluss des neuen Pachtvertrages gerichtete Anschlussbe-rufung sei zwar zul344ssig, aber unbegr374ndet. 14 Die kumulativ geltend gemachte objektive Klage344nderung sei schon nicht zul344ssig. Als Klageerweiterung k366nne sie nicht angesehen werden, weil sie ei-nen neuen Streitgegenstand betreffe. Die Klage344nderung sei (bei unterstellter Sachdienlichkeit) jedenfalls deswegen nicht zul344ssig, weil sie lediglich auf Tat-sachen gest374tzt werden k366nne, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung nach 247247 529, 531 ZPO zugrunde zu legen habe (247 533 Nr. 2 ZPO), was hier nicht der Fall sei. Das gelte "insbesondere" f374r den Vortrag der Kl344gerin zum Pachtgegenstand. Die Kl344gerin habe vorgetragen, dass sie die Fl344che, die in der ihrem Antrag beigef374gten Skizze abgebildet sei, am 23. Januar 2006 und auch heute noch nutze. Die Beklagte habe bestritten, dass die grafische Be-schreibung den Pachtgegenstand zutreffend beschreibe. So bezeichne die an 15 - 7 - der linken Seite verlaufende rote Linie nicht die Grenze des von der Kl344gerin genutzten Teils des Grundbesitzes. Es handele sich um eine Phantasielinie oh-ne konkrete Bezugspunkte im Gel344nde. 16 Dass das Landgericht den Gesichtspunkt f374r unerheblich gehalten habe, rechtfertige die Zulassung des Vorbringens nach 247 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - ab-weichend vom Wortlaut der Vorschrift - noch nicht, weil diese Regelung nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03 - NJW-RR 2004, 927) um ein ungeschriebenes Tatbestands-merkmal zu erg344nzen sei. Zus344tzliche Voraussetzung sei, dass die objektiv feh-lerhafte Rechtsansicht des Landgerichts den Sachvortrag der Kl344gerin beein-flusst habe und daher miturs344chlich daf374r geworden sei, dass sich Parteivor-bringen in das Berufungsverfahren verlagert habe. Das w344re aber nur der Fall gewesen, wenn das Landgericht bei richtiger Rechtsauffassung gehalten gewe-sen w344re, auf die Unschl374ssigkeit hinzuweisen und die Kl344gerin durch den un-terlassenen Hinweis davon abgehalten worden sei, bereits im ersten Rechtszug die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines Hauptvertrages zu bean-tragen. Das Landgericht sei indessen auch bei richtiger Rechtsansicht nicht zu einem Hinweis verpflichtet gewesen, weil schon das Berufungsgericht im Vor-prozess darauf hingewiesen habe, dass es sich um einen Vorvertrag handele. Das belege auch die fehlende Urs344chlichkeit der Unterlassung eines derartigen Hinweises. Selbst nach den Hinweisen des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren habe die Kl344gerin ihre Feststellungsantr344ge nicht fallen gelassen. Die Kl344gerin habe vor diesem Hintergrund auch prozessual nachl344ssig gehandelt, weil sie den neuen Tatsachenvortrag zu einer Klage auf Abschluss eines Hauptvertrages nicht schon im ersten Rechtszug vorgebracht habe. Im 334brigen sei der Antrag auch in der Sache unbegr374ndet. Die Beklagte sei n344mlich nicht verpflichtet, einen Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis zum 17 - 8 - 31. Dezember 2020 abzuschlie337en, wenn dieser den Anforderungen gem344337 247247 581 Abs. 2, 550 BGB nicht gen374ge und deshalb eine vorzeitige Vertragsbe-endigung durch ordentliche K374ndigung nicht ausgeschlossen w344re. Der Klage-antrag gen374ge insoweit den Anforderungen nicht. II. Das h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 18 1. Das Berufungsurteil beruht auf einem Verfahrensfehler. 19 a) Indem das Berufungsgericht die Klage344nderung in der Berufungsin-stanz nicht zugelassen hat, hat es die Pr344klusionsvorschriften unrichtig ange-wendet und dadurch das Grundrecht der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Weist das Berufungsgericht Sachvortrag, den ei-ne Partei zu einem in der ersten Instanz unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkt h344lt, entgegen 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur374ck, obwohl es erkennt, dass dieser Gesichtspunkt erstmals in der Berufungsinstanz von Be-deutung war, verletzt es zugleich den Anspruch der Partei auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG (zuletzt BGH Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 236/07 - NJW-RR 2009, 332 - Tz. 8 m.w.N.; BGH Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07 - juris - Tz. 6). Nichts anderes hat zu gelten, wenn das Berufungsgericht eine Klage344nderung zu Unrecht nicht zul344sst, weil diese nicht in zul344ssiger Weise auf neues Vorbringen gest374tzt wer-den k366nne. 20 Die Zul344ssigkeit der Klage344nderung steht (neben der Einwilligung des Gegners oder der Sachdienlichkeit) nach 247 533 Nr. 2 ZPO in der Berufungsin-stanz unter der zus344tzlichen Voraussetzung, dass sie auf Tatsachen gest374tzt 21 - 9 - werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung ohnehin nach 247 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Nach 247 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entschei-dung auch neue Tatsachen zugrunde zu legen, soweit deren Ber374cksichtigung zul344ssig ist, was sich wiederum nach 247 531 Abs. 2 ZPO bestimmt. 22 Nach 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidi-gungsmittel u.a. zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges f374r unerheblich gehalten worden ist. Das war hier der Fall. Der Vortrag der Kl344gerin zum Pachtgegenstand, den das Berufungsgericht allein anf374hrt, ist vom Landgericht f374r unerheblich gehalten worden. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die Kl344gerin habe schon in erster Instanz ihre Klage entsprechend ausrichten und Vortrag zum genauen Pachtgegenstand halten m374ssen, trifft nicht zu und wird insbe-sondere nicht von der vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs getragen. 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar der Tatbe-stand des 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dahin einzuschr344nken, dass die ge-setzliche Regelung im Gesamtzusammenhang des neuen Berufungsrechts erst unter der zus344tzlichen Voraussetzung Sinn erlangt, dass die (objektiv fehlerhaf-te) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei auch beeinflusst hat und daher (mit-)urs344chlich daf374r geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat (BGH Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03 - NJW-RR 2004, 927 - Tz. 19; ebenso BGH Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03 - NJW-RR 2005, 167; in beiden Entscheidungen wirkte sich die Einschr344nkung im Ergebnis allerdings nicht aus). 24 - 10 - Die ausnahmsweise Nichtber374cksichtigung neuen Vorbringens wegen fehlender (Mit-)Urs344chlichkeit der - falschen - Rechtsansicht des erstinstanzli-chen Gerichts greift hier aber schon deswegen nicht ein, weil das Landgericht die in seinem Urteil vertretene Rechtsauffassung schon im Termin zur m374ndli-chen Verhandlung hat erkennen lassen und die Kl344gerin sich mangels gegen-teiliger Hinweise darauf einrichten konnte. Nach dem Hinweis des Landgerichts kam es ("m366glicherweise") nicht darauf an, ob die zwischen den Parteien strei-tige Fl344che, wie sie von der Kl344gerin genutzt werde, tats344chlich festgelegt und unstreitig sei. Dieser Hinweis lie337 nicht nur erkennen, dass es dem Landgericht nicht auf den aktuellen Nutzungsumfang ankam. Denn der Hinweis richtete sich ersichtlich gegen das Vorbringen der Beklagten, nach dem es in Bezug auf die Pachtfl344che an einer Einigung fehlen sollte, und brachte damit zugleich zum Ausdruck, dass die Klage nicht an der mangelnden Bestimmtheit der Pachtsa-che scheitern w374rde. Auch die Beklagte hat zwar in erster Instanz die Vereinba-rung in Frage gestellt, dabei aber zugleich auch einen verbindlichen Vorvertrag geleugnet. Unter diesen Umst344nden bestand f374r die Kl344gerin entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts gerade keine Veranlassung, zu einer anderen als der f374r sie g374nstigen Rechtsansicht des Landgerichts vorzutragen. 25 Das Landgericht h344tte jedoch, wenn es der Meinung gewesen w344re, dass die Parteien lediglich einen Vorvertrag geschlossen h344tten, entgegen dem Berufungsgericht jedenfalls eine Hinweispflicht getroffen, weil es sich hierbei um einen erkennbar von beiden Parteien anders beurteilten rechtlichen Ge-sichtspunkt gehandelt h344tte (247 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Annahme des Beru-fungsgerichts, ein unterbliebener Hinweis sei nicht urs344chlich gewesen, weil der Beschluss des Berufungsgerichts aus dem Vorprozess der Kl344gerin bekannt gewesen sei, ohne dass sie daraus Konsequenzen f374r ihr Klagebegehren ge-zogen h344tte, ist wiederum nicht haltbar. Denn die Kl344gerin hat in der Berufungs-instanz gerade auf den Hinweis des Berufungsgerichts den zus344tzlichen Antrag 26 - 11 - auf Zustimmung zu dem umfassenden neuen Pachtvertrag gestellt und damit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts Rechnung getragen. Dass sie daneben an ihrem Feststellungsantrag festgehalten hat und den Antrag auf Zu-stimmung zus344tzlich gestellt hat, ist unerheblich. 27 Damit fehlt es jedenfalls nicht an der (Mit-)Urs344chlichkeit der (vermeint-lich) unrichtigen Rechtsansicht des Landgerichts f374r die Verlagerung des Vor-bringens in die Berufungsinstanz (vgl. auch BGH Beschluss vom 22. Februar 2007 - III ZR 114/06 - NJW-RR 2007, 774). Im 334brigen kann der Kl344gerin auch keine Nachl344ssigkeit (247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) vorgeworfen werden. b) Das Berufungsurteil beruht auf diesem Verfahrensfehler. Auch wenn das Berufungsurteil in der Folge eine ausf374hrliche Begr374ndung in der Sache enth344lt, nach der die ge344nderte Klage auch unbegr374ndet sei, hat es die Be-gr374ndetheit des Antrags auf Abschluss eines Hauptvertrages gleichwohl aus-dr374cklich dahinstehen lassen, sodass es sich bei der weiteren Begr374ndung nur um Hinweise handelt, die die angefochtene Entscheidung nicht tragen. Demzu-folge kann f374r die Entscheidung des Senats auch offenbleiben, ob dem Beru-fungsgericht mangels geeigneter Hinweise zur Vervollst344ndigung des Sachvor-trags und zur Stellung eines sachgerechten Klageantrags ein weiterer Verfah-rensfehler unterlaufen ist. 28 2. Auch in der Sache begegnet das Berufungsurteil revisionsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Denn die Auslegung des Mediationsvergleichs durch das Berufungsgericht ist zu beanstanden. 29 Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserkl344rungen unter-liegt allerdings der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es sich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, Erfahrungss344tzen oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erkl344- 30 - 12 - rung m366glich ist (Senatsurteile vom 4. M344rz 2009 - XII ZR 18/08 - FamRZ 2009, 768 und vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 96/85 - FamRZ 1987, 934 m.w.N.). Die vom Berufungsgericht gew344hlte Auslegung erweist sich indessen als nicht ver-tretbar, denn sie l344sst wesentliche Auslegungsregeln au337er Acht. Insoweit un-terliegt das Urteil der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Musielak/Ball ZPO 7. Aufl. 247 546 Rdn. 5 m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist unvollst344ndig und l344sst neben wesentlichen Teilen des Wortlauts auch die Interessenlage der Parteien au337er Acht. Das Berufungsgericht hat die in Frage kommenden M366g-lichkeiten unzul344ssig darauf verengt, dass der Mediationsvergleich entweder eine wirksame 304nderung des bestehenden Pachtvertrages oder aber einen Vorvertrag f374r einen neu abzuschlie337enden Pachtvertrag enth344lt. Damit hat das Berufungsgericht die naheliegende M366glichkeit vernachl344ssigt, dass die Verein-barung durchaus beide Aspekte enthalten kann, indem sie sowohl den beste-henden Vertrag 344ndern als auch eine Verpflichtung zum Abschluss einer (form-)erg344nzenden oder klarstellenden Vereinbarung begr374nden sollte. 31 Sowohl der Wortlaut als auch die Interessenlage der Parteien legen es nahe, dass die Parteien zumindest hinsichtlich der seinerzeit streitbefangenen Punkte f374r das bestehende Pachtverh344ltnis eine sogleich verbindliche Regelung treffen wollten, die zu ihrer Umsetzung keiner weiteren Vereinbarungen bedurf-te. Daf374r spricht insbesondere der Wortlaut in Nr. 8 des Vergleichs, dass die Eckpunkte "fest vereinbart" sein sollten. Aus dieser Formulierung ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur, dass bei einem sp344-teren (Haupt-)Vertrag insoweit kein Spielraum mehr bestehen sollte. Vielmehr entspricht es im Zweifel dem Interesse beider Parteien, dass "fest vereinbarte" Regelungen auch mit m366glichst effizienten Rechtsfolgen ausgestattet werden sollen. Das gilt erst recht, weil die Regelungen im Verh344ltnis der Wechselbe- 32 - 13 - z374glichkeit stehen. Denn anderenfalls h344tte f374r die Parteien keine Sicherheit bestanden, dass es 374berhaupt zu einer entsprechenden sp344teren Vereinbarung kommen w374rde, weil diese an weiteren Einzelheiten scheitern oder sich deren Abschluss - wie der vorliegende Fall zeigt - jedenfalls erheblich verz366gern k366nn-te. 33 Gegen einen blo337en Vorvertrag spricht des weiteren, dass die Parteien den monatlichen Pachtzins r374ckwirkend zum 1. Januar 2006 erh366hten und auch f374r den R374ckstand mit dem 30. Juni 2006 eine kalenderm344337ige F344lligkeitsbe-stimmung vereinbarten (Nr. 8). Da Gegenstand der Klage im Vorprozess insbe-sondere Zahlungsanspr374che waren, war dem Interesse der Beklagten (damali-ge Kl344gerin) nur dann hinreichend gedient, wenn sie schon aus dem Vergleich gegen die Kl344gerin vorgehen konnte und diese im Fall der Nichtzahlung nicht zuvor noch auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung oder sogar er-neut auf Nutzungsherausgabe wegen vertragsloser Nutzung verklagen musste. Dass die Beklagte sich in der Folgezeit an den Vergleich nicht mehr gebunden f374hlte, spielt f374r dessen Auslegung keine Rolle. Nur bei sofortiger Verbindlichkeit der im Vergleich festgelegten Eckpunk-te konnte sich zudem der Streitgegenstand des Vorprozesses vollst344ndig erle-digen. Die Regelungen stehen ersichtlich im Verh344ltnis der Wechselbez374glich-keit. Das legt es jedenfalls nahe, dass f374r die Kl344gerin die erh366hte Pacht und die Nachzahlung mit dem entsprechenden Nutzungsrecht in r344umlicher und zeitlicher Hinsicht (Nutzfl344che, Pachtdauer und Verl344ngerungsoptionen) ver-kn374pft waren, so dass auch die 374ber den Streitgegenstand des Vorprozesses hinaus vereinbarten "Eckpunkte" im Zweifel sogleich und unmittelbar verbindlich werden sollten. 34 - 14 - Auch wenn der Vergleich nicht der f374r eine 374ber ein Jahr hinausgehen-den Vertragsdauer nach 247247 581 Abs. 2, 550 Satz 1 BGB erforderlichen Schrift-form entsprechen sollte, was hier offenbleiben kann, folgte daraus nicht, dass die Regelungen nicht sogleich im gr366337tm366glichen Umfang unmittelbar verbind-lich werden sollten. Auch der nach dem Berufungsurteil f374r die Annahme eines Vorvertrages ausschlaggebende Grund, dass die Parteien im Zweifel einen formwirksamen Vertrag abschlie337en wollten, der den Anforderungen an die Schriftform gem344337 247247 550, 581 Abs. 2 BGB gen374ge, spricht schlie337lich nicht f374r einen blo337en Vorvertrag. Vielmehr verwirklicht eine sogleich verbindliche Ver-einbarung der "Eckpunkte", verbunden mit der zus344tzlich getroffenen Abrede, dass ein umfassender Vertrag noch abzuschlie337en sei, das Interesse der Par-teien an einer formgerechten Vereinbarung auf mindestens ebenso wirksame Weise. Auch wenn die Parteien sich noch nicht 374ber alle einzelnen Punkte des noch abzuschlie337enden umfassenden Pachtvertrages geeinigt haben sollten, scheitert daran eine Einigung ebenso wenig wie an der Beurkundungsabrede, wovon sowohl das Landgericht als insoweit auch das Berufungsgericht zutref-fend ausgegangen sind (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 66/06 - NJW 2009, 433). 35 III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sa-che abschlie337end entscheiden, soweit es um die Feststellungsantr344ge geht. 36 F374r die Feststellungsantr344ge fehlt der Kl344gerin entgegen dem Beru-fungsgericht nicht das Feststellungsinteresse, weil sie etwa auf Leistung habe klagen k366nnen. Denn der Vorrang der Leistungsklage gilt nur, wenn sich die Feststellungsklage und die - m366gliche - Leistungsklage auf dasselbe Ziel rich- 37 - 15 - ten. Der Vorrang der Leistungsklage k366nnte daher im vorliegenden Fall nur ein-greifen, wenn die Kl344gerin auf die Feststellung geklagt h344tte, dass die Beklagte zum Abschluss eines Vertrages verpflichtet w344re. Dass ist aber gerade nicht der Fall, weil die Kl344gerin mit ihren Feststellungsantr344gen unver344ndert davon ausgeht, dass ein Vertrag hinsichtlich der festzustellenden Punkte bereits ge-schlossen bzw. wirksam ge344ndert wurde. Die Klage auf Feststellung des ge-schuldeten Pachtzinses scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte sich nicht eines h366heren Pachtzinses ber374hmt und daher eine negative Feststellungskla-ge nicht zul344ssig w344re. Denn die Kl344gerin hat ein Feststellungsinteresse bezo-gen auf die Gesamtheit der im Mediationsvergleich fest vereinbarten Eckpunkte und des dadurch ge344nderten Pachtvertrages, wozu auch ihre eigenen Ver-tragspflichten geh366ren (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377). Im 334brigen ergibt sich daraus, dass die Beklagte die verbindliche Einigung durch den Mediationsvergleich in Frage stellt und zudem ein eigenes Angebot 374ber einen h366heren Pachtzins vorgelegt hat, dass sie sich jedenfalls h366herer au337ervertraglicher Anspr374che ber374hmt. Auch daraus folgt ein Feststellungsinteresse der Kl344gerin. Die beantragten Feststellungen entsprechen ihrem Inhalt nach dem von den Parteien geschlossenen Mediationsvergleich vom 23. Januar 2006. Das stellt auch das Berufungsgericht in der Sache nicht in Frage, so dass insoweit auf das Berufungsurteil verwiesen werden kann. Entsprechendes gilt auch f374r die 374ber das Jahr 2010 hinaus verl344ngerte Pacht sowie die zweimalige Verl344n-gerungsoption. Auf die Einhaltung der Schriftform nach 247247 581 Abs. 2, 550 Satz 1 BGB kommt es hier wiederum nicht an, weil diese keine Wirksamkeits-bedingung ist, sondern sich nur auf die K374ndbarkeit des Mietverh344ltnisses aus-wirkt (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 66/06 - NJW 2009, 433). Soweit die im Urteil des Landgerichts festgestellte Rechtslage 374ber den 38 - 16 - Mediationsvergleich hinausgeht (j344hrliche Pachtzinssteigerung), hat die Beklag-te das Urteil mit ihrer Berufung nicht angegriffen (247 529 ZPO). 39 Aufgrund der nicht ausgeschlossenen und zudem auch sachdienlichen Klage344nderung ist au337erdem noch 374ber den Antrag auf Zustimmung zu dem noch abzuschlie337enden (umfassenden) Pachtvertrag zu entscheiden. Der Se-nat kann insoweit in der Sache nicht abschlie337end entscheiden, weil noch wei-teres Vorbringen der Parteien zu ber374cksichtigen ist, zu dem das Berufungsge-richt noch keine tats344chlichen Feststellungen getroffen hat. IV. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 40 Zu dem noch im Streit stehenden Antrag auf Zustimmung zum Abschluss eines Pachtvertrages ist den Parteien hinsichtlich der genauen Beschreibung des Pachtgegenstands sowie weiterer Einzelheiten des Vertragstextes noch Gelegenheit zum erg344nzenden Vortrag zu geben, der insbesondere den vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil ge344u337erten Bedenken gegen die Wahrung der Form Rechnung tr344gt, au337erdem - gegebenenfalls nach entspre-chenden Hinweisen des Berufungsgerichts - auch Gelegenheit zur Erg344nzung und Konkretisierung des Klageantrags. Eine eventuelle Klage344nderung schei-tert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls dann nicht an der Anschlussberufungsfrist nach 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn sie von der Anschlussberufungsbegr374ndung abgedeckt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 324, 328 f. = FamRZ 2005, 1538, 1539 f.), was bei dem nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 angek374ndigten neuen Antrag der Kl344gerin der Fall ist. Das Gleiche hat auch bei anderen zur 41 - 17 - Konkretisierung notwendigen Antrags344nderungen zu gelten. Weiterhin wird zu beachten sein, dass der von der Kl344gerin in der Berufungsinstanz gestellte An-trag - abgesehen von Pachtzins, Nachzahlungsbetrag und j344hrlichem Steige-rungsbetrag - dem von der Beklagten selbst erstellten Vertragsentwurf sowie ihrer im Vorprozess zur Beschreibung der tats344chlich von der Kl344gerin genutz-ten Fl344che eingereichten Skizze bereits im Wesentlichen entspricht und es in die Hinweispflicht des Berufungsgerichts f344llt, dass der abzuschlie337ende Ver-trag und die bereits vereinbarte langfristige Bindung nicht an Formerfordernis-sen scheitern, die von den Parteien 374bersehen worden sind. Dose Wagenitz V351zina Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 08.05.2007 - 3 O 445/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 U 110/07 -
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