BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 148/08 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 17. Juni 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.848,87 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat seine Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde lag, nicht missachtet (247 563 Abs. 2 ZPO). Die Aufhebung beruhte darauf, dass das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil zu Unrecht davon ausgegangen war, eine pflichtgem344337e Beratung des Erblassers durch die Beklagten h344tte zu einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts des Inhalts gef374hrt, dass bei der 2 - 3 - Ver344u337erung der Gesellschaftsanteile der g374nstigere Steuersatz auch ohne Mitver344u337erung eines Anteils am Betriebsgrundst374ck zur Anwendung komme. Nach der Zur374ckverweisung der Sache ist das Berufungsgericht zu der 334ber-zeugung gelangt, dass der Erblasser allein aufgrund einer pflichtgem344337en Be-ratung durch die Beklagten 374ber das insoweit bestehende steuerliche Risiko einen Teil des Betriebsgrundst374cks mitverkauft und so den Steuerschaden ver-mieden h344tte. 2. Zu der nach 247 563 Abs. 2 ZPO verbindlichen rechtlichen Beurteilung durch das Revisionsgericht geh366ren nicht die Ausf374hrungen zur Berechnung der Schadensh366he unter III des Revisionsurteils. Im 334brigen hat das Beru-fungsgericht den dort erfolgten Hinweis, bei dem anzustellenden Verm366gens-vergleich sei auch zu ber374cksichtigen, dass die Kl344gerinnen Eigent374merinnen des gesamten Betriebsgrundst374cks geblieben seien und insgesamt dessen Fr374chte genie337en k366nnten, beachtet. Dies ergibt sich aus seinem Beschluss vom 4. April 2008 und der anschlie337enden Reduzierung des Klageantrags. Auch im Zusammenhang mit der Bewertung des Grundst374cks ist dem Beru-fungsgericht kein zulassungsrelevanter Rechtsfehler unterlaufen, zumal der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten der Schadensberechnung der Kl344gerin-nen mit Ausnahme von Notarkosten, die das Berufungsgericht noch von der 3 - 4 - Klageforderung abgezogen hat, in der Berufungsverhandlung nicht mehr entge-gengetreten ist. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.02.2003 - 3 O 261/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.06.2008 - I-23 U 28/03 -
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