BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 148/09 Verk374ndet am: 15. September 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 242 Cc, 1611; SGB XII 247 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) Gem344337 247 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB setzt die Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus. Es gen374gt nicht, wenn er in einem nat374rlichen Sinne vors344tzlich gehandelt hat. b) Eine St366rung famili344rer Beziehungen im Sinne des 247 1611 BGB gen374gt grunds344tzlich nicht, um eine unbillige H344rte im Sinne des 247 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begr374nden und damit einen Anspruchs374bergang auf den Tr344ger der Sozialhilfe auszuschlie337en. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach 247 1611 BGB zu beurteilende Le-benssachverhalt aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange erfasst, die einen 334bergang des Anspruches nach 366ffentlich-rechtlichen Kriterien aus-schlie337en (Klarstellung zum Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097). BGH, Urteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - OLG Hamm AG Bottrop - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2009 wird auf Kos-ten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Elternunterhalt f374r seine 1935 geborene Mutter aus 374bergegangenem Recht in Anspruch. 1 Die Kl344gerin ist Tr344gerin der 366ffentlichen Hilfe, die der Mutter des Beklag-ten, Frau M., seit November 2005 gew344hrt wird. Frau M. befindet sich seit April 2005 in einem Pflegeheim. Sie litt schon w344hrend der Kindheit des Beklagten an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschw344che und Wahnideen. Frau M. hat den 1961 geborenen Beklagten bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 - mit Unterbrechungen wegen zum Teil l344ngerer station344rer Krankenhausauf-enthalte - erzogen und versorgt. Seit sp344testens 1977 besteht - bis auf gele- 2 - 3 - gentliche Zusammentreffen auf Familienfeiern - kein Kontakt mehr zwischen dem Beklagten und seiner Mutter. 3 Die Kl344gerin forderte den Beklagten mit Rechtswahrungsanzeige vom 9. November 2005 zur Auskunftserteilung auf. Dieser erteilte Auskunft und be-rief sich auf Verwirkung gem344337 247 1611 BGB. Nach Bezifferung des Anspruchs im Dezember 2006 und Zahlungsaufforderung im M344rz 2007 hat die Kl344gerin schlie337lich im April 2008 Klage erhoben. Das Familiengericht hat den Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt f374r den Zeitraum von November 2005 bis einschlie337lich M344rz 2007 gem344337 247 242 BGB als verwirkt angesehen. Im 334brigen hat es den Beklagten zur Zah-lung r374ckst344ndigen sowie laufenden Elternunterhalts f374r die Zeit von Mai 2008 an in H366he von monatlich 649 200 verurteilt. 4 Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, r374ck-st344ndigen Elternunterhalt an die Kl344gerin bereits ab November 2005 und lau-fenden Unterhalt zu zahlen, u.a. von Januar bis Juni 2009 in H366he von 674 200 sowie von Juli 2009 an in H366he von monatlich 701 200. 5 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 7 - 4 - I. 8 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2010, 303 ver366f-fentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 9 Der Kl344gerin stehe gegen den Beklagten f374r die Zeit von November 2005 an Elternunterhalt zu. Die Mutter des Beklagten sei sp344testens seit November 2005 unterhaltsbed374rftig. Nach Abzug ihrer eigenen Eink374nfte von den f374r sie aufgewandten Heimkosten, dem Barbedarf und den notwendigen einmaligen Beihilfen verbleibe f374r sie ein ungedeckter Restbedarf von mehr als 701 200 mo-natlich. Unter Ber374cksichtigung des durchschnittlichen monatlichen Nettoein-kommens des Beklagten, das sich in den Jahren von 2005 bis 2008 zwischen 3.077,47 200 und 3.319,44 200 bewegt habe, der jeweils hinzuzurechnenden Steu-ererstattung und unter Beachtung der unterhaltsrechtlich relevanten Abz374ge sei der Beklagte im streitgegenst344ndlichen Zeitraum 374berwiegend leistungsf344hig. Der r374ckst344ndige Unterhaltsanspruch der Kl344gerin sei nicht nach 247 242 BGB verwirkt. Es best374nden bereits Bedenken dagegen, dass das erforderliche Zeitmoment erf374llt sei. Jedenfalls l344gen keine Umst344nde vor, die es rechtfertig-ten, dass sich der Beklagte habe darauf einrichten d374rfen, von der Kl344gerin nicht mehr auf Elternunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Der Beklagte habe aus dem Inhalt der au337ergerichtlichen Schreiben der Kl344gerin vom 18. April 2006 und vom 27. August 2007 zweifelsfrei erkennen k366nnen, dass diese die auf sie 374bergegangenen Unterhaltsanspr374che seiner Mutter weiter verfolge. 10 Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Beklagten sei auch nicht gem344337 247 1611 BGB verwirkt. Das einmalige Zerschneiden der Kleidung der Kinder, die Verursachung des Waschzwangs und das mehrfache - seinem Umfang nach nicht n344her dargelegte - Aussperren aus der Wohnung stellten vor dem Hinter- 11 - 5 - grund der psychischen Erkrankung der Mutter des Beklagten ohne Hinzutreten besonderer Umst344nde keine schwere Verfehlung dar. Soweit der Beklagte sei-ner Mutter vorwerfe, sie habe den Kontakt zu ihm nach der Trennung abgebro-chen und dabei jedes Ma337 an emotionaler Zuneigung missen lassen, sei sein Vortrag widerspr374chlich. Nach dem Inhalt der Beiakten habe seine Mutter im Jahr 1975 einen Antrag auf Regelung der Umgangskontakte gestellt, der an dem Willen des Beklagten gescheitert sei. Ebenso wenig k366nne eine gr366bliche Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne von 247 1611 BGB angenommen wer-den. Im 334brigen fehle es an einem f374r eine Verwirkung erforderlichen Ver-schulden der unterhaltsbed374rftigen Mutter des Beklagten. Die vom Beklagten beschriebenen Betreuungsausf344lle und ihre Unf344higkeit, sp344testens ab 1971 f374r den Naturalunterhalt und ab dem Zeitpunkt der Trennung vom Vater des Be-klagten f374r seinen Barunterhalt aufzukommen, beruhten unstreitig auf der Er-krankung seiner Mutter an schizophrener Psychose. 12 Schlie337lich st374nde dem 334bergang des Unterhaltsanspruchs der Mutter auf die Kl344gerin auch 247 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht entgegen. Eine unbillige H344rte im Sinne dieser Vorschrift liege dann vor, wenn mit der Heran-ziehung des Unterhaltspflichtigen zum Elternunterhalt soziale Belange vernach-l344ssigt w374rden. Seien lediglich famili344re Belange betroffen, komme eine An-wendung des 247 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht in Betracht. Diese Ein-schr344nkung folge daraus, dass den famili344ren Belangen bereits durch die Vor-schrift des 247 1611 BGB hinreichend Rechnung getragen sei. Es m374ssten daher Umst344nde vorliegen, die es gerade aus dem Blickwinkel des Sozialrechts un-zumutbar erscheinen lie337en, wenn jemand zum Unterhalt f374r seine Eltern he-rangezogen werde. Daran fehle es. Ziel der Gew344hrung der 366ffentlichen Hilfe f374r die Mutter des Beklagten sei nicht die Entlastung des Beklagten von seiner 13 - 6 - Unterhaltsverpflichtung. Einer solchen Zielsetzung st374nde bereits entgegen, dass der Beklagte aufgrund seiner relativ hohen Eink374nfte und mangels weite-rer Unterhaltsverpflichtungen wirtschaftlich ohne unzumutbare Einschr344nkung seiner Lebensf374hrung in der Lage sei, den begehrten Unterhalt f374r seine Mutter zu leisten. Es seien auch keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, dass die Heran-ziehung des Beklagten zu den der Kl344gerin entstandenen Kosten zu einer nach-haltigen St366rung des Familienfriedens f374hrte. Schlie337lich sei ein kausaler Zusammenhang der schicksalhaften Erkran-kung der Mutter mit einem Handeln des Staates oder seiner Organe, der sozia-le Belange begr374nden k366nnte, anders als in dem vom Bundesgerichtshof ent-schiedenen Fall eines psychisch erkrankten Kriegsheimkehrers (Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097) nicht feststellbar. 14 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 15 1. Allerdings weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass seine Revision uneingeschr344nkt zul344ssig sei. 16 Zwar hat das Berufungsgericht die Revision "im Hinblick auf den unbe-stimmten Rechtsbegriff der 'unbilligen H344rte' im Sinne des 247 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII und die erforderliche Abgrenzung des Anwendungsbereichs die-ser Vorschrift im Verh344ltnis zu den Tatbest344nden der Verwirkung nach 247 1611 BGB" zugelassen. Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass - sollte hierin eine Beschr344nkung der Revisionszulassung auf eine bestimmte Rechts-frage liegen - diese unbeachtlich sei. 17 - 7 - Die Zulassung der Revision kann nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nur auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschr344nkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein k366nnte oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344n-ken k366nnte. Unzul344ssig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren An-spruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschr344nken (BGHZ 101, 276, 278; BGH Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - BGHR ZPO (1. Januar 2002) 247 543 - Revisionszulassung, beschr344nkte 1). 18 Die Frage der Verwirkung bzw. des Anspruchs374bergangs betrifft den ge-samten Streitgegenstand, also auch die Geltendmachung r374ckst344ndigen Unter-halts. Da das Berufungsgericht eine Verwirkung gem344337 247 242 BGB abgelehnt hat, mithin den Anspruch von November 2005 an zuerkannt hat, obliegt auch dieser Teil des Streitgegenstands der weiteren 334berpr374fung, ob er m366glicher-weise der Verwirkung nach 247 1611 BGB unterliegt bzw. ob insoweit ein 334ber-gang des Anspruchs auf die Kl344gerin wegen unbilliger H344rte gem344337 247 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen ist. Es fehlt mithin an einem tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffes, der eine auf diesen Teil beschr344nkte 334berpr374fung durch das Revisionsgericht erlaubte. 19 2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von El-ternunterhalt aus 374bergegangenem Recht gem344337 247247 1601 BGB, 94 SGB XII verurteilt. 20 a) Die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht eine Verwirkung nach 247 242 BGB bzw. 247 1611 BGB abgelehnt und einen Anspruchs374bergang auf die Kl344gerin gem344337 247 94 SGB XII bejaht habe. Die 374brigen Feststellungen bzw. Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu Grund und H366he des geltend 21 - 8 - gemachten Unterhaltsanspruchs greift die Revision nicht an. Insoweit sind Rechtsfehler auch nicht ersichtlich. 22 b) Ebenso wenig sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu bean-standen, wonach der r374ckst344ndige Unterhaltsanspruch der Kl344gerin nicht nach den Grunds344tzen von Treu und Glauben gem344337 247 242 BGB verwirkt ist. 23 aa) Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grunds344tzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht l344ngere Zeit nicht geltend macht, obwohl er da-zu in der Lage w344re, und der Verpflichtete sich mit R374cksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698; vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532). F374r Unterhalts-anspr374che sind an das Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderun-gen zu stellen. Von einem Unterhaltsgl344ubiger, der lebensnotwendig auf Unter-haltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gl344ubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bem374ht. Anderenfalls k366nnen Unterhaltsr374ckst344nde zu einer erdr374-ckenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechts-streit die f374r die Bemessung des Unterhalts ma337geblichen Einkommensverh344lt-nisse der Parteien nach l344ngerer Zeit oft nur schwer aufkl344rbar. Diese Gr374nde, die eine m366glichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahe legen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erf374llt sein kann, wenn die R374ckst344nde Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zu-r374ckliegen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699). Dieselben Anforderungen gelten, wenn die aus 374bergegangenem Recht klagende Beh366rde t344tig wird. Zwar ist diese - anders als der urspr374ngli- - 9 - che Unterhaltsgl344ubiger - nicht lebensnotwendig auf die Realisierung der Forde-rungen angewiesen. Jedoch ist die Beh366rde aufgrund der Natur, des Inhalts und des Umfangs des Unterhaltsanspruchs, der sich durch den 334bergang nicht ver344ndert, gehalten, sich um dessen zeitnahe Durchsetzung zu bem374hen (Se-natsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699). 24 Neben dem Zeitmoment kommt es f374r die Verwirkung auf das Um-standsmoment an, d.h. es m374ssen besondere Umst344nde hinzutreten, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Dabei kommt es jedoch nicht auf konkrete Ver-trauensinvestitionen des Unterhaltsschuldners bzw. auf das Entstehen beson-derer Nachteile durch die sp344te Inanspruchnahme an (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699). bb) Unter Anwendung dieser Ma337st344be ist das Berufungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass hier eine Verwirkung nach 247 242 BGB ausscheidet. 25 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin den Be-klagten mit Rechtswahrungsanzeige vom 9. November 2005 zur Auskunftsertei-lung 374ber sein Einkommen aufgefordert. Nachdem dieser die geforderte Aus-kunft erteilt und zugleich den Einwand der Verwirkung gem344337 247 1611 BGB er-hoben hatte, hat die Kl344gerin den Beklagten mit Schreiben vom 18. April 2006 und vom 16. November 2006 vergeblich aufgefordert, seinen Vortrag zu den eine m366gliche Verwirkung begr374ndenden Umst344nden zu erg344nzen und entspre-chende Belege einzureichen. Sodann hat die Kl344gerin ihre Anspr374che mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 beziffert. Den Beklagten hat sie mit Schrei-ben vom 1. M344rz 2007 vergeblich zur Zahlung des Elternunterhalts aufgefor- 26 - 10 - dert. Nach einer schriftlichen Zahlungserinnerung vom 27. August 2007 hat sie im April 2008 Klage erhoben. 27 Damit ist weder dem Zeitmoment noch dem Umstandsmoment Rech-nung getragen. 28 (1) F374r das Zeitmoment sind nicht nur die Aufforderung der Kl344gerin zur Auskunftserteilung, die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs und die Zahlungs-aufforderung von Bedeutung. Vielmehr fallen hierunter auch Vorg344nge, die zwar nicht unmittelbar der Durchsetzung des Anspruchs, aber ihrer Vorbereitung die-nen, wie etwa das Einr344umen von Stellungnahmefristen, die eine weitere Sach-verhaltsaufkl344rung erm366glichen sollen. Aus einer Gesamtschau des Schriftverkehrs ergibt sich, dass das Verhal-ten der Kl344gerin von dem Bem374hen getragen war, den Anspruch zeitnah durch-zusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass sie dem Beklagten zugleich die M366g-lichkeit einger344umt hat, im Hinblick auf die lang zur374ckliegenden Geschehnisse den von ihm geltend gemachten Verwirkungseinwand zu erh344rten. Dabei liegt der l344ngste Abstand von rund acht Monaten zwischen der Zahlungsaufforde-rung vom 27. August 2007 und der Klagerhebung im April 2008. 29 (2) Selbst wenn man die Schreiben der Kl344gerin, die dem Beklagten die M366glichkeit einr344umen sollten, den Streit au337ergerichtlich beizulegen, bei der Pr374fung des Zeitmoments unber374cksichtigt lie337e, st374nde jedenfalls - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - das Umstandsmoment einer Ver-wirkung nach 247 242 BGB entgegen. Denn dem Beklagten musste aufgrund die-ser Schreiben klar sein, dass die Kl344gerin nach wie vor mit der Pr374fung des An-spruchs besch344ftigt war, um diesen bei Fehlen erheblicher Einwendungen ggf. einer gerichtlichen Durchsetzung zuzuf374hren. Dass sich das ganze Verfahren zeitlich gestreckt hat, kann der Kl344gerin auch deshalb nicht zum Vorwurf ge- 30 - 11 - macht werden, weil der Beklagte ausweislich der in Bezug genommenen Schreiben nichts weiter vorgetragen hatte. 31 c) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Verwirkung des auf die Kl344gerin 374bergegangenen Unterhaltsanspruchs gem344337 247 1611 BGB abgelehnt hat. 32 aa) Nach 247 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der H366he zu leisten, die der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte u.a. seine eigene Unterhaltspflicht gegen374ber dem Unterhaltspflichtigen gr366blich vernachl344ssigt oder sich vors344tzlich einer schwe-ren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Die Un-terhaltspflicht entf344llt vollst344ndig, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten im Hinblick darauf grob unbillig w344re, 247 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei kann sich eine gr366bliche Vernachl344ssigung der eigenen Unterhaltspflicht i.S.v. 247 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auch auf die Gew344hrung von Naturalunterhalt bezie-hen (Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559, 1560). Eine schwere Verfehlung gem344337 247 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelm344337ig nur bei einer tief greifenden Beeintr344chtigung schutzw374rdiger wirt-schaftlicher Interessen oder pers366nlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden. Dabei kann sich auch eine - durch Unterlassen herbeigef374hrte - Verlet-zung elterlicher Pflichten wie etwa der Aufsichtspflicht oder der Pflicht zu Bei-stand und R374cksicht i.S.v. 247 1618 a BGB als Verfehlung gegen das Kind dar-stellen (Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559, 1560). bb) Dass das Berufungsgericht diese Voraussetzungen aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen nicht als gegeben angesehen hat, ist revisions-rechtlich nicht zu beanstanden. 33 - 12 - (1) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer gr366blichen Vernachl344s-sigung der Unterhaltspflicht seitens Frau M. verneint. Nach seinen Feststellun-gen ist davon auszugehen, dass Frau M. ab dem neunten bzw. zehnten Le-bensjahr des Beklagten krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, die Kin-desbetreuung sicherzustellen. Eine Verpflichtung der Mutter des Beklagten zur Betreuung und Pflege ihrer Kinder habe nur bis zu der Trennung der Eltern im Jahre 1972 bzw. 1973 und dem anschlie337enden Aufenthalt des Beklagten beim Vater bestanden. 34 Dass das Berufungsgericht auf Grundlage dieser - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen eine gr366bliche Vernachl344ssigung der Unterhalts-pflicht verneint hat, ist vor dem Hintergrund der Erkrankung von Frau M., wegen derer sie sich ab 1971 mehrfach in l344ngerfristige station344re Behandlung bege-ben musste, nicht zu beanstanden. Denn da die Mutter krankheitsbedingt nicht in der Lage war, den Beklagten angemessen zu betreuen, war sie wegen dieser Einschr344nkungen - wie ein Barunterhalt schuldender Elternteil bei wirtschaftli-cher Leistungsunf344higkeit - nicht zum Unterhalt verpflichtet; entsprechendes gilt f374r die nach der Trennung der Eltern eingetretene Barunterhaltspflicht. Damit kann nicht von einer gr366blichen Vernachl344ssigung der Unterhaltspflicht ausge-gangen werden. 35 (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht zudem entschieden, dass sich Frau M. nicht vors344tzlich einer schweren Verfehlung gegen den Beklagten schuldig gemacht habe. 36 (a) Das Berufungsgericht hat bereits den objektiven Tatbestand als nicht erf374llt angesehen. Zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass 247 1611 BGB eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist. Wenn das Berufungsgericht unter dieser Pr344misse das einmalige Zerschneiden der Kleidung der Kinder, die Ver- 37 - 13 - ursachung des Waschzwangs beim Beklagten und das mehrfache Aussperren der Kinder aus der Wohnung ohne Hinzutreten besonderer Umst344nde vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung der Mutter nicht als schwere Verfeh-lung qualifiziert, ist diese tatrichterliche W374rdigung als vertretbar zu erachten. 38 Soweit der Beklagte seiner Mutter vorwirft, sie habe den Kontakt zu ihm nach der Trennung abgebrochen und dabei jedes Ma337 an emotionaler Zunei-gung missen lassen, weist das Berufungsgericht zu Recht auf die Widerspr374ch-lichkeit dieses Vortrages hin. Denn nach den Feststellungen des Berufungsge-richts hat seine Mutter im Jahr 1975 einen Antrag auf Regelung der Umgangs-kontakte gestellt. Zutreffend verweist es zudem darauf, dass der Antrag letzt-endlich am Willen des Beklagten gescheitert sei. Auch wenn der Grund f374r die Ablehnung der Umgangskontakte durch den Beklagten letztlich das damalige Verhalten seiner Mutter gewesen sein d374rfte, 344ndert dies nichts an der Tatsache, dass sich seine Mutter im Rahmen ihrer M366glichkeiten um eine Fortf374hrung des Mutter-Kind-Verh344ltnisses bem374ht hat. Von einer schweren vors344tzlichen Verfehlung kann daher nicht gesprochen werden. (b) Im 334brigen tr344fe die Mutter des Beklagten an einer schweren Verfeh-lung - was auch die Revision einr344umt - kein Verschulden. 39 Nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB setzt die Verwirkung voraus, dass der Unterhaltsberechtigte sich vors344tzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Deshalb setzt die Anwendung von 247 1611 BGB insoweit - worauf die Revi-sion zutreffend hinweist - ein Verschulden voraus (M374nchKommBGB/Born 5. Aufl. 247 1611 Rn. 27; Staudinger/Engler BGB Neubearb. 2000 247 1611 Rn. 25). 40 Soweit die Revision in Anlehnung an das Pflichtteilsrecht und unter Be-zugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem 41 - 14 - Jahre 2005 zu 247 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB (FamRZ 2005, 872, 877) meint, ein Verschulden im rechtstechnischen Sinne sei nicht erforderlich, vielmehr gen374ge es, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem nat374rlichen Sinne vors344tzlich hand-le, verkennt sie, dass in 247 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anders als in 247 1611 Abs. 1 BGB - ein schuldhaftes Verhalten als Tatbestandsmerkmal nicht aufgenommen worden ist; hierauf hat das Bundesverfassungsgericht ausdr374cklich abgestellt (BVerfG FamRZ 2005, 872, 877). Zwar hatte 247 1611 Abs. 2 BGB in seiner bis zum 1. Juli 1970 geltenden Fassung f374r die Verwirkung u.a. auch auf die Pflicht-teilsentziehungstatbest344nde verwiesen (vgl. Palandt/Lauterbach BGB 26. Aufl. 247 1611 BGB). Jedoch war damals schon Voraussetzung f374r eine Verwirkung, dass sich der Unterhaltsberechtigte einer Verfehlung "schuldig" gemacht hatte, die den Unterhaltspflichtigen berechtigte, ihm den Pflichtteil zu entziehen. Im 334brigen hat der Gesetzgeber bei der 304nderung des 247 1611 BGB zum 1. Juli 1970, mit der er das Tatbestandsmerkmal des sittlichen Verschuldens um die weiteren - hier zu pr374fenden - Verwirkungsgr374nde erg344nzt hat, erl344utert, dass auf die Pflichtteilsentziehungsgr374nde nicht mehr abgestellt werden solle, weil die Voraussetzungen f374r die Entziehung des Pflichtteils einerseits und f374r eine Beschr344nkung des Unterhalts andererseits nicht 374bereinzustimmen br344uchten (BT-Drucks. V/2370, S. 41). d) Schlie337lich hat das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begr374ndung entschieden, dass 247 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII einem An-spruchs374bergang auf die Kl344gerin nicht entgegensteht. 42 aa) Nach 247 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhalts-anspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur H366he der geleisteten Aufwen-dungen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Tr344ger der Sozialhilfe 374ber. Gem344337 247 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII geht der Anspruch nicht 374ber, soweit dies eine unbillige H344rte bedeuten w374rde. Es handelt sich 43 - 15 - hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen Nachpr374fung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 32 und vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 zu der entsprechenden Vorg344nger-vorschrift des 247 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG). 44 W344hrend die Frage, ob der Unterhaltsanspruch nach 247 1611 BGB ver-wirkt ist, rein zivilrechtlicher Natur ist, richtet sich die Frage des Anspruchs374ber-gangs nach 247 94 SGB XII nach 366ffentlichem Recht. Deshalb gen374gt eine zivil-rechtlich einzuordnende St366rung famili344rer Beziehungen im Sinne des 247 1611 BGB grunds344tzlich nicht, um eine unbillige H344rte im Sinne des 247 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begr374nden und damit einen Anspruchs374bergang auf den Tr344ger der Sozialhilfe auszuschlie337en (vgl. BVerwGE 58, 209, 214 zu 247 91 Abs. 3 BSHG aF; Oestreicher/Decker SGB XII/SGB II Stand Dezember 2005 247 94 SGB XII Rn. 170; s. auch Klinkhammer FamRZ 2004, 1283). Vielmehr um-fasst 247 1611 BGB f374r die Pr374fung einer etwaigen Verwirkung nur die f374r das zivilrechtlich zu beurteilende Familienverh344ltnis in Frage kommenden Tatbe-standsmerkmale. Sind die Voraussetzungen f374r eine Verwirkung erf374llt, kommt 247 94 SGB XII ohnehin nicht zum Tragen, weil es an einem Unterhaltsanspruch fehlt, der auf den Tr344ger der Sozialhilfe 374bergehen k366nnte (Senatsurteile vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 32 und vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098). Aber auch eine an sich unter 247 1611 Abs. 1 BGB fallende Sachverhaltskonstellation, die jedoch nicht alle Tatbestandsmerkmale dieser Norm - wie etwa das Verschulden - erf374llt und deshalb nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs f374hrt, ist grunds344tz-lich nicht unter 247 94 SGB XII zu subsumieren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach 247 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange er- 45 - 16 - fasst, die einen 334bergang des Anspruches nach 366ffentlich-rechtlichen Kriterien ausschlie337en (vgl. BVerwGE 58, 209, 215 f.). Das Berufungsgericht hat dies zutreffend damit umschrieben, dass ein erkennbarer Bezug zum Sozialhilfe-recht, insbesondere ein kausaler Zusammenhang zu einem Handeln des Staa-tes oder seiner Organe, vorliegen m374sse. Dies zeichnet etwa den vom Senat im Jahr 2004 entschiedenen Fall aus (Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097). Zwar reichte dort das krankheitsbedingte Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten, das die Lockerung der Familienban-de zur Folge hatte - ebenso wie hier - nicht daf374r aus, den Anspruch gem344337 247 1611 BGB als verwirkt anzusehen. Die der Vernachl344ssigung zugrunde lie-gende psychische Erkrankung war jedoch durch den - dem Staat zuzurechnen-den - Kriegsdienst des Vaters verursacht worden. Entscheidend ist nach alledem, ob aus der Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchs374bergang soziale Belange ber374hrt werden. Die H344rte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des Hilfeempf344ngers vorliegen. Bei der Auslegung der H344rteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu ber374cksichtigen, daneben sind die allgemeinen Grunds344tze der Sozialhilfe zu beachten (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 33). Eine unbillige H344rte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der - 366ffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u.a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie R374cksicht zu nehmen ist (vgl. 247 16 SGB XII), einer Heranziehung entgegensteht. Weitere Gr374nde sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit R374cksicht auf die H366he und Dauer des Be-darfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeintr344chtigung des Unter-haltspflichtigen und der 374brigen Familienmitglieder f374hren w374rde, wenn die Ziel- 46 - 17 - setzung der Hilfe infolge des 334bergangs gef344hrdet erscheint oder wenn der Un-terhaltspflichtige den Sozialhilfeempf344nger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe 374ber das Ma337 einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 34 mwN). Soweit die Revision darauf hinweist, dass der Gesetzgeber in 247 94 Abs. 2 SGB XII eine Sonderbehandlung von Eltern behinderter vollj344hriger Kin-der dergestalt vorsieht, dass der R374ckgriff auf bestimmte H366chstbetr344ge be-grenzt ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 22 ff.), beruht dies auf anderen gesetzgeberischen Erw344gungen, die auf den Elternunterhalt nicht 374bertragbar sind. 47 bb) Das Berufungsgericht hat unter Beachtung dieser Anforderungen zu Recht einen Ausschluss des Anspruch374bergangs verneint. Es hat darauf abge-stellt, dass der Beklagte aufgrund seiner relativ hohen Eink374nfte und dem Nichtbestehen weiterer Unterhaltsverpflichtungen wirtschaftlich ohne unzumut-bare Einschr344nkung seiner Lebensf374hrung in der Lage sei, den begehrten Un-terhalt zu leisten. Ebenso wenig sei eine nachhaltige St366rung des Familienfrie-dens ersichtlich. Zudem habe der Beklagte seine Mutter vor Inanspruchnahme weder betreut noch gepflegt. Dass das Berufungsgericht dabei keine Umst344nde f374r gegeben erachtet hat, die es gerade aus dem Blickwinkel des Sozialrechts unzumutbar erscheinen lassen, den Beklagten zum Unterhalt f374r seine Mutter heranzuziehen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem ist nicht zu beanstanden und im 334brigen von der Revision auch nicht ger374gt, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten, wonach die Kriegserlebnisse sei-ner Mutter miturs344chlich f374r ihre psychische Erkrankung an Schizophrenie ge-wesen seien, als Behauptung ins Blaue hinein qualifiziert hat. 48 - 18 - Nach alledem ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte aus der famili344-ren Verantwortung gegen374ber seiner Mutter entlassen werden sollte. W344re der Staat f374r die Mutter nicht in Vorleistung getreten, h344tte sie gegen den Beklagten ohnehin ihren Unterhaltsanspruch durchsetzen k366nnen. Wegen der vom Gesetz geforderten famili344ren Solidarit344t rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qua-lifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Beklagten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzub374rden. 49 Hahne Dose Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Bottrop, Entscheidung vom 14.11.2008 - 14 F 187/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.08.2009 - II-2 UF 241/08 -
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