BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 148/10 vom 21. Jul i 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 21. Jul i 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird au f 41.039,30 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Soweit das Berufungsgericht die Überzeugung eines Zugangs der A n- lagen zu dem Schreiben der Kläger in vom 22. Dezember 2004 bei den Bekla g- ten nicht gewonnen h at, ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben. Insoweit steht die Entscheidung in Einklang mit der höchs t richterlichen Rechtsprechung. Bei einer Telefax - Übermittlung begründet die ordnungsgemäße, durch einen "OK" - Vermerk unterlegte Absendung eines Schreib ens nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs über ein bloßes Indiz hinaus nicht den A n- scheinsbeweis für de sse n tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger (BGH, 1 2 3 - 3 - U r teil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665, 667 ; Beschluss vom 23. Oktober 19 95 - II ZB 6/95, MDR 1996, 99 (L S ) ; Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 196/98, NJW 1999, 3554, 3555; Beschluss vom 28. Februar 2002 - VII ZB 28/01, NJW - RR 2002, 999, 1000 ). Der "OK" - Vermerk gibt dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, wei l er nur das Z u- stand e kommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belegt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1995 - II ZB 6/95, MDR 1996, 99). Im Ra h- men der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt dem " OK " - Vermerk bei der Frage der wirks amen Ausgangsko n trolle Bedeutung zu. Hinsichtlich des Zugangs ist er jedoch lediglich ein Indiz (BGH, Urte il vom 28. Februar 2002, aaO S. 1000). Dieser Rechtsprechung sind der Bundesfinan z hof (Urteil vom 8. Juli 1998 - I R 17/96, BFHE 186, 491, 493 f ) und das Bundesarbeit s gericht (Urteil vom 14. August 2002 - 5 AZR 169/01, BAGE 102, 171, 173 ) beigetreten. Diese rechtliche Würdigung, der das angefochtene Urteil en t spricht, wird durch die von der Beschwerde angeführten abweichenden Entscheidungen einzelner Ob erlandesgerichte mangels zuverlässiger neuer technischer Erkenn tnisse nicht in Frage gestellt. 2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht aus der Nichtb e- rücksichtigung erheblicher Beweisanträge hergeleitet werden. Das Berufungsgericht konnt e von einer Vernehmung der seitens der Klägerin benannten Zeugen absehen, weil diese nur Bekundungen zur Abse n- dung, aber nicht zum Zugang des Telefax - Schreibens machen können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994, aaO S. 666). Für die Einholung d es bea n- tr agten Sachverständigengutachtens war kein Raum, weil das seinerzeit bei den Beklagten betriebene Faxgerät nicht mehr vorhanden ist und daher die g e- 4 5 - 4 - botene Berücksichtigung individueller Gerätefehler oder Geräteeinstellungen au s scheidet. 3. Soweit die Be schwer de weitere Rechtsfehler rügt, werden keine ko n- kreten Zulassungsgründe geltend gemacht. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.02.2007 - 19 O 109/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2010 - 1 U 35/07 - 6
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