BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 148/10 vom 15. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 355 Abs. 2 Eine Nachbelehrung nach 247 355 Abs. 2 BGB muss einen f374r den Verbraucher er-kennbaren Bezug zu seiner fr374heren Vertragserkl344rung aufweisen, der ihm deut-lich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll (Best344tigung des Senatsurteils vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07). BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Konstanz - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg, Maihold und Pamp beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 14. April 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 63.128,11 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht die R374ckab-wicklung eines mit der beklagten Bank im Rahmen eines Fondsbeitritts abge-schlossenen Darlehensvertrages. 1 Die Kl344gerin und ihr Ehemann wurden im November/Dezember 2000 von einem Vermittler geworben, sich 374ber einen Treuh344nder an dem geschlossenen Immobilienfonds "G. fonds GbR" (nachfol-gend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie mit der Beklagten am 22./29. Dezember 2000 einen tilgungsfreien Darlehens- 2 - 3 - vertrag 374ber 93.333,33 DM. Dem Darlehensvertrag war auf einer besonderen Seite eine von der Kl344gerin und ihrem Ehemann gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz beigef374gt, die die Wirk-samkeit des Widerrufs an die R374ckzahlung des Darlehensbetrags kn374pfte. Zur Absicherung des Darlehensr374ckzahlungsanspruchs traten die Kl344gerin und ihr Ehemann der Beklagten unter anderem ihre Anspr374che aus zwei Lebensversi-cherungen ab. In der Folgezeit zahlte die Beklagte das Darlehen aus. Mit Schreiben vom 3. September 2007 unterbreitete die Beklagte der Kl344gerin und ihrem Ehemann ein Angebot zur Prolongation des Darlehens, wo-bei sie alternativ den Abschluss einer zus344tzlichen Zahlungsausfallversicherung anbot. Dem Schreiben waren zwei Widerrufsbelehrungen beigef374gt, die als "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserkl344rung" be-zeichnet waren und dieselbe Darlehensvertragsnummer enthielten. Die "Wider-rufsbelehrung" trug zus344tzlich die Kennzeichnung "Anlage zur Prolongation". Die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserkl344rung" lautet auszugsweise wie folgt: 3 "Sie k366nnen Ihre Vertragserkl344rung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gr374nden in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist f374r den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Ab-schrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verf374gung gestellt wurde." In dem Anschreiben hei337t es ab dem vierten Absatz unter anderem: 4 "Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gew344hlte Prolongationsangebot 205 sowie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierf374r vor-gesehenen Stellen und senden Sie es uns bis sp344testens zum 20.09.2007 zur374ck. - 4 - Losgel366st hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer urspr374nglichen Vertragserkl344rung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen. Beabsichtigen Sie keines unserer Angebote anzunehmen, so ist das von Ihnen in Anspruch genommene Darlehen zur374ckzubezahlen. Den unter der Position "Darlehensstand per 30.12.2007" ausgewiesenen Betrag 374berweisen Sie bitte bis sp344testens 30.12.2007 auf das oben genannte Darlehenskonto." Die Kl344gerin und ihr Ehemann nahmen das Prolongationsangebot nicht an, sondern k374ndigten das Darlehen mit Schreiben vom 25. September 2007 zum 31. Dezember 2007. Mit Schreiben vom 23. November 2007 erkl344rten sie den Widerruf ihrer auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserkl344rungen. 5 Mit der Klage nimmt die Kl344gerin die Beklagte aus eigenem und von ih-rem Ehemann abgetretenem Recht auf R374ckzahlung der auf das Darlehen ge-leisteten Zahlungen abz374glich der Fondsaussch374ttungen und Steuervorteile in H366he von verbleibenden 10.715,05 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen 334bertra-gung des Fondsanteils und auf R374ck374bertragung der Lebensversicherungen in Anspruch. Au337erdem begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Anspr374che mehr zustehen, und die Freistellung von etwaigen Steuernachforderungen, die aus der R374ckabwicklung der Fondsbetei-ligung herr374hren. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 7 - 5 - II. 8 Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 9 1. Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist im Hin-blick auf die Ordnungsgem344337heit der Nachbelehrung eine Zulassung der Revi-sion nicht gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grunds344tzlicher Bedeu-tung oder gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs fehlerfrei angenommen, dass die von der Beklagten der Kl344gerin und ihrem Ehemann mit Schreiben vom 3. September 2007 erteilte Nachbelehrung nicht ordnungsgem344337 war und daher die zweiw366-chige Widerrufsfrist nicht in Gang setzen konnte. Der Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, Leits344tze f374r die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzesl374-cken zu schlie337en (BGH, Beschl374sse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292). a) Gem344337 247 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1. August 2002 gel-tenden Fassung) i.V.m. Art. 229 247 9 Abs. 2 EGBGB ist eine nachtr344gliche Wi-derrufsbelehrung auch in Bezug auf - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geschlossene Altvertr344ge m366glich (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 25). Die Nachbelehrung unterliegt denselben gesetzlichen Anforderungen wie eine rechtzeitige Belehrung. Sie muss umfas-send, unmissverst344ndlich und f374r den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbrau-cher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, son-dern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszu374ben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeintr344chtigen, 10 - 6 - darf auch die nachtr344gliche Widerrufsbelehrung keine zus344tzlichen Erkl344rungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder f374r das Verst344ndnis noch f374r die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren k366nnen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 14 und vom 10. M344rz 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 f., jeweils mwN). Eine Nachbeleh-rung muss zudem nach 247 355 Abs. 2 Satz 1 BGB einen f374r den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner fr374heren Vertragserkl344rung aufweisen, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen wer-den soll (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 26). b) Eine diesen Ma337gaben entsprechende Nachbelehrung hat die Beklag-te - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Die Wi-derrufsfrist hatte daher gem344337 247 361a Abs. 1 Satz 3 BGB aF, 247 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungs-344nderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) im September 2007 nicht zu laufen begonnen. Aufgrund dessen konnten die Kl344gerin und ihr Ehe-mann ihr Widerrufsrecht mit ihrem am 23. November 2007 erkl344rten Widerruf noch wirksam aus374ben. 11 (1) Die Beklagte hat f374r die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gem344337 247 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung kann sie schon aus diesem Grund keine ihr g374nstigen Rechtswirkungen herleiten (Senatsurteil vom 10. M344rz 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13 mwN). 12 (2) Das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular ist fehlerhaft, weil es - wie der Senat mit Urteil vom 10. M344rz 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 13 - 7 - 123 Rn. 14 ff.) f374r ein gleichlautendes Formular der Beklagten entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat - den Verbraucher nicht richtig 374ber den nach 247 355 Abs. 2 BGB ma337geblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt, indem es das un-richtige Verst344ndnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne (bereits) mit der 334ber-sendung des Vertragsantrags des Unternehmers, d.h. hier der Beklagten. Die-ser Entscheidung lag zwar der Fall einer Belehrung bei Vertragsschluss zugrun-de. F374r die Verwendung des Formulars im Rahmen der Nachbelehrung gilt aber nichts anderes. Denn in dem Fall, in dem der Verbraucher nur die Vertragser-kl344rung des Unternehmers erhalten hat, ist die erteilte Belehrung aufgrund ihrer missverst344ndlichen Fassung objektiv geeignet, den Verbraucher - hier die Kl344-gerin und ihren Ehemann - 374ber den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren. (3) Dar374ber hinaus ist die Nachbelehrung auch deshalb nicht ordnungs-gem344337 erfolgt, weil der Kl344gerin und ihrem Ehemann nicht hinreichend deutlich gemacht wurde, dass sie ihre urspr374nglichen Darlehensvertragserkl344rungen noch widerrufen konnten. 14 Das Belehrungsformular bezieht sich bei isolierter Betrachtung auf eine "Vertragserkl344rung" der Kl344gerin und ihres Ehemanns, womit mangels Datie-rung die urspr374ngliche Darlehensvertragserkl344rung, aber auch die Erkl344rung zur Verl344ngerung des Darlehens gemeint sein kann. Letzteres ergibt sich daraus, dass auch in der anderen, als "Anlage zur Prolongation" bezeichneten Wider-rufsbelehrung der Begriff "Vertragserkl344rung" verwendet wird. Soweit in der Nachbelehrung die genaue Darlehensnummer aufgef374hrt ist, ist dies ohne Aus-sagekraft, weil auch - wie sich unter anderem aus der anderen Widerrufsbeleh-rung ergibt - die Darlehensprolongation unter dieser Nummer bearbeitet wurde. Allein aus dem Umstand, dass zwei Widerrufsbelehrungen 374bersandt wurden, von denen sich eine auf die Darlehensprolongation bezog, musste sich f374r die 15 - 8 - Kl344gerin und ihren Ehemann nicht ohne weiteres der Schluss aufdr344ngen, dass die andere Widerrufsbelehrung f374r ihre urspr374nglichen Vertragserkl344rungen vom Dezember 2000 gelten sollte. Denn insoweit waren die Kl344gerin und ihr Ehemann ebenfalls bereits im Besitz einer solchen Belehrung. 16 Einen Bezug der Nachbelehrung zu den im Dezember 2000 abgegebe-nen Darlehensvertragserkl344rungen stellt erst das Begleitschreiben vom 3. September 2007 her. Der entsprechende Passus ist damit Teil der Wider-rufsbelehrung und an dem Deutlichkeitsgebot des 247 355 Abs. 2 Satz 1 BGB zu messen. Dessen Anforderungen wird er nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer drucktechnisch deutlichen Gestaltung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 24 mwN) und einem unmissverst344nd-lichen Hinweis, dass die Kl344gerin und ihr Ehemann ihre urspr374nglichen Ver-tragserkl344rungen widerrufen konnten. Vielmehr ist die Textstelle ohne druck-technische Hervorhebung in die Ausf374hrungen zu der angebotenen Darlehens-prolongation und den Folgen einer Nichtverl344ngerung eingebettet, so dass auch f374r den verst344ndigen Verbraucher und Darlehensnehmer die Gefahr besteht, diese Passage zu 374berlesen oder zumindest deren Bedeutungsgehalt, n344mlich die nach wie vor bestehende Widerrufsm366glichkeit trotz der bereits im Dezem-ber 2000 erfolgten Belehrung, nicht zu erkennen. Die in dem Schreiben nur bei-l344ufig ge344u337erte Bitte um Kenntnisnahme der Belehrung gen374gt zur Beseiti-gung dieser Gefahr nicht, sondern erh366ht sie eher. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann sich auch nicht auf den Zulas-sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO berufen. 17 a) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, dass das Beru-fungsgericht das tats344chliche Vorbringen der Beklagten zur Erteilung der Nach- 18 - 9 - belehrung im September 2007 unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nach 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat, kann dies dahingestellt bleiben. Inso-weit fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit des ger374gten Rechtsfeh-lers. Das Berufungsgericht hat - wie oben zu II 1 ausgef374hrt - rechtsfehlerfrei mit einer eigenst344ndigen Begr374ndung die Nachbelehrung als nicht ordnungs-gem344337 beurteilt. b) Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde schlie337lich gel-tend, dass es zur Frage der Ordnungsgem344337heit der streitgegenst344ndlichen Nachbelehrung divergierende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ge-be. Das Berufungsgericht hat die Nachbelehrung zu Recht und in Einklang mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung als fehlerhaft angesehen. Dass andere 19 - 10 - Oberlandesgerichte dies anders beurteilt haben, kann eine Zulassung der Revi-sion im vorliegenden Rechtsstreit nicht rechtfertigen. Zudem beruht die Diver-genz nicht auf einer Abweichung von einem rechtlichen Obersatz, sondern auf einem unterschiedlichen Subsumtionsvorgang (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167 mwN). Wiechers Mayen Gr374neberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 18.05.2009 - 6 O 20/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.04.2010 - 13 U 128/09 -
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