BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 148/10 Verkündet am: 20. Februar 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1578 b a) Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeins a- men Kindes und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes begründen keinen ehebedingten Nachteil. b) Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderb e- tr euung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die eheliche Rollenverteilung und die Kinderbetreuung während der Ehe auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Demgegenüber haben Erwerbsnac h- teile, die bei dem betreuend en Elternteil bereits infolge der Geburt des Kindes oder durch die in der Zeit vorehelicher Kinderbetreuung getroffenen beruflichen Dispositionen endgültig eingetreten sind und nicht mehr ausgeglichen werden können, weiterhin keine ehebedingten Ursachen (F ortführung des Senatsurteils vom 7. März 2012 - XII ZR 25/10 - FamRZ 2012, 776). BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - XII ZR 148/10 - OLG Karlsruhe AG Lörrach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Febr uar 2013 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 5. Zivilsenats Senat für Familiensachen in Freiburg des Obe r- landesgerichts Karlsruhe vom 18. September 2010 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des A n- tragsgegners erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kost en des Revisionsve r- fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die 1959 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1962 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) heirateten am 17. September 1993, nachdem sie zuvor in nichtehelicher Partnerschaft z u- sammengelebt hatten. Aus ihrer Verbindung entstammt ein am 28. Mai 1991 1 2 - 3 - geborener und mittlerweile wirtschaftlich selbständig gewordener Sohn. Die Par teien trennten sich im Mai 2005. Ihre Ehe wurde auf einen am 10. Juni 2006 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts vom 20. Januar 2009 geschieden, das hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit Mai 2009 rechtskräftig ist. Die Ehefrau durchlief in der ehemaligen DDR eine Ausbildung zur Fac h- arbeiterin für Betriebs - und Verkehrsdienst bei der Deut schen Reichsbahn . Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahre 1991 gab sie ihre bis d a- hin innegehabte Stellung als Bahnfacharbeiterin auf un d übte anschließend bis zum Jahre 1995 keine Beschäftigung mehr aus. Zwischen 1995 und 1997 a b- solvierte die Ehefrau eine Umschulung zur Familienpflegerin; im Anschluss d a- ran war sie in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen auch im pfleger i- schen Berei ch erwerbstätig. Im Sommer 2007 wurde bei der Ehefrau eine Ep i- lepsie diagnostiziert, die in der Folgezeit zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führte. Seit Mai 2009 ist die Ehefrau im zeitlichen Umfang einer dreiviertel Stelle als Pflegehelferin tätig; d as monatliche Nettoeinkommen aus ihrer teilschicht i- gen Tätigkeit beträgt rund 932 Der Ehemann ist als Lehr - Lokomotivführer für eine private Eisenbahng e- sellschaft tätig; sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen beträgt rund 1.598 Im Scheidungsverbund hat das Amtsgericht den Ehemann daz u veru r- teilt, der Ehefrau einen unbefristeten monatlichen Nachscheidungsunterhalt von insgesamt 377,92 dagegen gerichtete Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeänd ert und den Ehemann unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen nur noch für verpflichtet gehalten, der Ehefrau seit Oktober 2010 3 4 5 - 4 - einen monatlichen Gesamtunterhalt in Höhe von 232 r- sorgeunterhalt) zu zahlen; eine Befristung des Unter haltsanspruchs hat das Oberlandesgericht abgelehnt. Hiergegen wendet sich die zugelassene Revision des Ehemannes, der weiterhin eine vollständige Zurückweisung des Unterhaltsbegehrens der Eh e- frau, hilfsweise eine Be grenzung des Unterhaltsanspruch s erstr ebt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis zum 31. A ugust 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 10). I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Ehefrau fü r die Zeit zwischen Mai 2009 und September 2010 kein Unterhalt mehr zust ehe , weil der sich in diesem Zeitraum rechnerisch ergebende Unterhaltsanspruch durch die in der Vergangenheit bereits geleisteten Zahlungen des Ehemannes erloschen sei. Es ist ferner d avon ausgegangen, dass sich die Ehefrau für den Zeitraum seit Oktober 2010 ein fiktives Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit als Pfleg e- helferin zurechnen lassen müsse, und es hat mit dieser Maßgabe für die Eh e- 6 7 8 9 - 5 - frau nach Bereinigung der beiderseitigen Einkü nfte um eine Pauschale für b e- rufsbedingte Aufwendungen, Gewerkschaftsbeiträge sowie um einen Erwerb s- tätigenbonus einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 232 n- terhalt zuzüglich 47 Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, dass dieser Anspruch weder zeitlich zu begrenzen noch herabzusetzen sei. Ins oweit hat das Oberlandesg e- richt seine Entscheidung, die auszugsweise in FamRZ 2011, 818 veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs komme nicht in B e- tracht. Die Ehefrau habe ehebedingte Nac hteile erlitten. Sie habe mit Rücksicht auf die Ehe in ihrem beruflichen Fortkommen Einschränkungen hingenommen, die auch künftig nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Sie habe ihren Beruf als Bahnfacharbeiterin aufgegeben, um das gemeinsame Kind der Par teien zu betreuen und während intakter Ehe eine Umschulung zur Familienpflegerin a b- solviert. Angesichts der nunmehr sechzehnjährigen Berufspause, in de r sich der Übergang von der Deutschen Reichsbahn zur Deutschen Bahn AG sowie ein erheblicher technologisc her Wandel vollzogen h ätten , könne sie mangels au s- reichender Qualifikationen nicht mehr in ihren Ausbildungsberuf zurückkehren und auch nicht mehr an das dort gebotene Einkommensniveau anknüpfen. In ihrem neuen Beruf könne die Ehefrau bei unterstellter Vol lzeittätigkeit monatlich 1.472 brutto erzielen. Demgegenüber ergebe sich aus dem Versicherungsve r- lauf ihrer Versorgungsauskunft, dass sie bereits zwischen Juli und Dezember 1990 als Bahnfacharbeiterin ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.774 r- zielt h abe. Hiergegen könne der Ehemann nicht einwenden, dass die Ehefrau ohne die Ehe heute nicht mehr als Bahnfacharbeiterin, sondern allenfalls als Ku n- 10 11 12 - 6 - denbetreuerin arbeiten und dabei kein höheres Einkommen als eine Familie n- helferin erzielen könnte. Diese Feststellung, für die der Ehemann darlegungs - und beweispflichtig sei, könne nicht getroffen werden. Beide Parteien hätten eine ähnliche Berufsausbildung, ursprünglich bei dem gleichen Arbeitgeber g e- arbeitet und vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes Einkün fte in vergleichb a- rer Höhe bezogen. Der Ehemann arbeite noch heute im Ausbildungsberuf und erziele dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.360 i- on sprächen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ehefrau ohne die Ehe beruflich verschlechtert hätte. Solche Anhaltspunkte ließen sich auch nicht daraus gewinnen, dass die Umschulung zur Familienhelferin mö g- licherweise nicht aus einer seinerzeitigen beruflichen Notwendigkeit, sondern aus Neigung erfolgt sei. Ein solcher Zusa mmenhang sei schon nicht bewiesen, zumal der Ehemann selbst nicht behaupte, dass eine Tätigkeit als Bahnfacha r- beiterin im Schichtdienst mit der Betreuung des seinerzeit vierjährigen Sohnes vereinbar gewesen sei. Zudem könnten aus der gemeinsamen und währen d intakter Ehe getroffenen Entscheidung zur Umschulung keine Nachteile für die Ehefrau erwachsen. Das Vorliegen ehebedingter Nachteile sei auch nicht deshalb zu verne i- nen, weil der gemeinsame Sohn der Parteien schon mehr als zwei Jahre vor der Eheschli eßung geboren sei. Durch die Eheschließung mit der Mutter seines Kindes habe der Ehemann die Verantwortung für Mutter und Kind als eheliche Verantwortung in der Form übernommen, wie er die Mutter im Zeitpunkt der Hochzeit angetroffen habe, nämlich mit Erwe rbsnachteilen aufgrund der Geburt des gemeinsamen Kindes. § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB unterscheide den dort definierten Nachteil nicht danach, ob das gemeinschaftliche Kind aus der Ehe hervorgegangen sei oder nicht. Die voreheliche Geburt eines gemeinschaft l i- chen Kindes gehöre anders als etwa eine voreheliche Erkrankung nicht zu solchen " Schadensanlagen " , die aus der nachehelichen Solidarität herausg e- 13 - 7 - nommen werden könnten. Zudem habe die Geburt eines Kindes, auch wenn diese vorehelich erfolgt sei, regelm äßig unmittelbare Auswirkungen auf die in der Ehe gewählte Rollenverteilung. Die aus dieser Rollenverteilung resultiere n- den Erwerbsnachteile des betreuenden Elternteils träten in der Ehe jederzeit wieder neu auf und seien deshalb als ehebedingt zu verstehe n. Der betreuende Elternteil, der im Vertrauen auf die Ehe und die in der Ehe gegenseitig geschu l- dete Solidarität solche Erwerbsnachteile aufgrund der gewählten Rollenverte i- lung auf sich nehme, dürfe darauf vertrauen, dass er diejenigen Nachteile, die ihm auch nachehelich verbleiben, nicht allein tragen müsse. Schließlich sei im vorliegenden Einzelfall durch die während intakter Ehe einvernehmlich getroff e- ne Entscheidung der Parteien, dass die Ehefrau eine Umschulung zur Famil i- enhelferin absolvieren solle, eine weitere Nachteilsursache gesetzt worden. Denn der neue Beruf habe der Ehefrau nur geringere Erwerbsmöglichkeiten geboten. Auch eine Herabsetzung des Unterhalts komme nicht in Betracht, weil hier mit dem Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältni ssen in der Sache lediglich ein Nachteilsausgleich bewirkt werde. Um aus eigener Kraft ihren U n- terhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestreiten zu können , müsste die Ehefrau ein Bruttoeinkommen in Höhe von rund 1.900 n- terschied zw ischen dem heute zur Bedarfsdeckung erforderlichen Bruttoei n- kommen (1.900 e- trage lediglich 126 und die ehebedingten Nachteile eine Erhöhung ih res Bruttoeinkommens in mi n- destens dieser Höhe erzielt hätte, was auch der Vergleich mit der Einko m- mensentwicklung auf Seiten des Ehemannes verdeutliche. 14 - 8 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Ei n Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hier der vom Berufungsg e- richt zugesprochene Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB ) ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzuse t- zen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältni ssen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berec h- tigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbi l- lig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unte rhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsa n- spruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nach teile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Ki n- des, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbs tätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. 1. Die geraume Zeit vor Eheschließung (hier: rund zweieinhalb Jahre) aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann entgegen der A n- sicht des Berufungsgerichts k einen " ehebedingten " Er werbsnachteil begründen. Die gesetzliche Regelung stellt in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB darauf ab, inwiefern " durch die Ehe " Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. A uch die Nachteile gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB, die infolge der Dauer der Pflege oder Erziehung eines g e- meinschaftlichen Kindes entstanden sind, beziehen sich auf " solche Nachteile " , 15 16 17 18 - 9 - d.h. durch die Ehe entstandene Nachteile und zudem auf die Kindererziehung " während der Ehe " . Auch wenn damit nicht ausgeschlossen ist, dass noch durch die nacheheliche Kinderbetreuung Nachteile entstehen oder vergrößert werden können, ist jedenfalls eine über einen längeren Zeitraum praktizierte voreheliche Kinderbetreuung davon nicht erfasst (Senatsur teil vom 7. März 2012 XII ZR 25/10 FamRZ 2012, 776 Rn. 19). Ebenso wenig vermögen die längere Zeit vor der Eheschließung getroffenen beruflichen Dispositionen des späteren Ehegatten für ihn einen ehebedingten Nachteil zu begründen, und zwar auch dann n icht, wenn diese unmittelbar durch das voreheliche Zusa m- menleben veranlasst worden waren (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 XII ZR 202/08 FamRZ 2010, 1971 Rn. 25 und vom 2. Februar 2011 XII ZR 11/09 - FamRZ 2011, 1377 Rn. 20). Damit steht im Einklang, dass allein das Zusammenleben in nichtehel i- cher Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung keine rechtlich gesicherte P o- sition begründet. Ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB beruht allein auf der B etreuung gemeinsamer Kinder , w ährend ein über die Ki n- desbetreuung hinausgehender Unterhalt selbst dann nicht geschuldet ist, wenn dem Elternteil durch die Betreuung bleibende Nachteile entstanden sind. Die spätere Eheschließung wirkt nicht auf die Zeit des vorherigen Zusammenlebens und der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder zurück (Senatsurteil vom 7. März 2012 XII ZR 25/10 FamRZ 2012, 776 Rn. 20). Anders als das Berufungsg e- richt meint, kann die Eheschließung deshalb auch keine rückwirkende Haftung für solche auf der Kinderbetreuun g beruhenden Erwerbsnachteile begründen, die dem betreuenden Elternteil im Zeitpunkt der Eheschließung bereits entsta n- den waren. Richtig ist allerdings, dass sich ein ehebedingter Nachteil aus der For t- setzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben kann, wenn und 19 20 - 10 - soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder for t- geführte Rollenverteilung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Ein Nachteil en t- steht dem Ehegatten in diesem Fall, wenn er bei Eheschließung aufgrund der Rol lenverteilung in der Ehe keine (weitergehende) Erwerbstätigkeit aufnimmt und ihm dadurch eine dauerhafte Einkommenseinbuße entsteht (vgl. Senatsu r- teil vom 7. März 2012 XII ZR 25/10 FamRZ 2012, 776 Rn. 21) . Demgege n- über bleibt es allerdings dabei, dass solche Erwerbsnachteile, die bei dem b e- treuenden Elternteil bereits infolge der vorehelichen Geburt des Kindes oder durch die in der Zeit vorehelicher Kinderbetreuung getroffenen beruflichen Di s- positionen endgültig eingetreten sind und nicht mehr ausgeglic hen werden kö n- nen, keine ehebedingten Ursachen haben. 2. Dieser Rechtsirrtum ergreift die weitergehenden Erwägungen des B e- rufungsgerichts zur Höhe eines bei der Ehefrau entstandenen ehebedingten Nachteils. Um einen ehebedingten Nachteil der Höhe na ch bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des U n- terhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Ei n- kommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. bei Au s- schöpfung se iner Erwerbsmöglichkeiten nach §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs bemisst sich dabei regelmäßig nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte o h- ne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zu r Verfügung hätte. Dieses Einkommen hat das Berufungsgericht mit mindestens 1.900 bemessen, was sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen allerdings nicht als tragfähig erweist. 21 22 - 11 - a) Bei seinen Erwägungen zum Verlauf einer hypothetischen Erwerbsb i- ographie der Ehefrau konnte das Berufungsger icht schon im gedanklichen Au s- gangspunkt nicht wie geschehen an die Überlegung anknüpfen, dass die Ehefrau ohne die Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahre 1991 ihren A r- beitsplatz als Bahnfacharbeiterin bei der Deutschen Reichsbahn nicht aufgeg e- ben und voraussichtlich weiter durchgehend in ihrem erlernten Beruf beschäftigt gewesen wäre. Denn die Kündigung des Arbeitsplatzes im Jahre 1991 beruhte aus den oben dargestellten Gründen weder auf der Ehe noch auf der Kinderb e- treuung während der Ehe. Nicht z utreffend sind im Übrigen die Feststellungen des Berufungsg e- richts zu den von der Ehefrau vor der Geburt des Kindes im Jahre 1991 erzie l- ten Erwerbseinkünften als Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn. Soweit das Berufungsgericht der von der DRV Knappschaft - Bahn - See für die Ehefrau e r- teilten Versorgungsauskunft vom 25. August 2006 entnehmen will, dass diese im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1990 (Inkrafttreten des Vertrages über die Schaffung einer Währungs - , Wirtschafts - und Sozialunion) und dem 31. Dezember 1990 ein gesamtes Bruttoeinkommen von 20.813 DM erzielt h a- be, liegt diesem Betrag kein tatsächlich erzielter Arbeitsverdienst in gleicher Höhe zugrunde. Vielmehr handelt es sich bei diesem Wert um eine Rechengr ö- ße, welche die Ermittlung von Entgeltpunkten für die im Beitrittsgebiet zurüc k- g e legten Beitragszeiten nach Maßgabe der Sondervorschrift des § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI ermöglichen soll. Für diese Berechnung (sog. Hochwertung) wird der Betrag, der nach § 256 a Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI rentenrechtlic h als Verdienst des Versicherten behandelt wird, mit dem sich für den maßgeblichen Zeitraum aus Anlage 10 zum SGB VI ergebenden Faktor (hier: 2,3473) multipl i- ziert. Daher dürfte die Ehefrau unmittelbar vor der Aufgabe ihres Arbeitsplatzes bei der Deutschen Reichsbahn im Jahre 1991 tatsächlich nicht das vom Ber u- fungsgericht angenommene monatliche Bruttoeinkommen in Höhe von 23 24 - 12 - 3.468 DM oder 1.774 erzielt haben. b) Abzustellen war vielmehr auf die konkreten Erwerbsmöglichkeiten, die sich der Ehefrau nach rund zweieinhalbjähriger Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung im September 199 3 geboten hätten, weil ihr Verzicht auf die Wiederaufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit erst von diesem Zeitpunkt an (auch) auf die eheliche Rollenverteilung und damit auf eine ehebedingte Urs a- che zurückzuführen war. Hierzu lassen sich der Entscheidung d es Berufung s- gerichts keine hinreichenden Feststellungen entnehmen. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (grundlegend Senatsu r- teil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 ff.) trifft den Unterhaltsberechti g- ten im Rahmen von § 1578 b BGB eine sekundä re Darlegungslast, die zum I n- halt hat, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine eheb e- dingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. Der Ehemann hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die ursprünglich v on der Ehefrau bei der Deutschen Reichsbahn bis zum Jahre 1991 ausgeübte Tätigkeit der Bahnhofsaufsicht infolge der Strukturänderungen bei der Bahn weitgehend weggefallen sei und sich im erlernten Beruf für die Ehefrau angesichts ihrer Vorbildung nur noch solche Beschäftigungsmöglichke i- ten (Kundenbetreuerin im Regionalverkehr) geboten hätten, mit denen ein h ö- heres Einkommen als im tatsächlich ausgeübten Pflegeberuf nicht erzielt we r- den könne. Angesichts dieses Vorbringens oblag es der Ehefrau, einerseits 25 26 27 - 13 - da rzulegen, dass aus der Sicht des Jahres 1993 für sie noch eine reale Mö g- lichkeit zur Rückkehr in ihren erlernten Beruf bestanden habe und andererseits substanziiert dazu vorzutragen, welche beruflichen Entwicklungs - und Ve r- dienstmöglichkeiten sich dort für sie ergeben hätten. bb) Die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestel l- ten Plausibilitätsüberlegungen auf der Grundlage eines Vergleiches mit der Ei n- kommensentwicklung aufseiten des Ehemannes vermögen einen substan z iie r- ten Vortrag zu den konkreten beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten der Eh e- frau nicht zu ersetzen. Zwar kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des Hinweises auf vergleichbare Karrier e- verläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den s einerzeit vorhandenen berufl i- chen Entwicklungschancen plausibel zu machen (Senatsurteile vom 26. Oktober 2011 XII ZR 162/09 FamRZ 2012, 93 Rn. 24 und vom 11. Juli 2012 XII ZR 72/10 FamRZ 2012, 1483 Rn. 41) , was aber schon im Au s- gangspunkt vorausset zt, dass die Erwerbsbiographien der Vergleichspersonen überhaupt genügend Berührungspunkte aufweisen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2012 XII ZR 72/10 FamRZ 2012, 1483 Rn. 41). Davon ist unter den obwaltenden Umständen schon deshalb nicht auszugehen, w eil der Ehemann (Lokführer) und die Ehefrau (Bahnhofsaufsicht) schon bei der Deutschen Reichsbahn in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen beschäftigt waren und die berufliche Laufbahn der Ehefrau bei der Bahn durch die nicht als ehebedingt anzusehende Aufgabe des Arbeitsplatzes im Jahr 1991 und die daran a n- schließende Arbeitslosigkeit für mehrere Jahre unterbrochen war. cc) Bei der Entwicklung einer hypothetischen Erwerbsbiographie wird das Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung auch da rüber zu befi n- den haben, ob die von der Ehefrau absolvierte zweijährige Umschulung zur Familienpflegerin angesichts der Erwerbsaussichten der Ehefrau im Zeitpunkt 28 29 - 14 - bei Eheschließung auch unabhängig von ehelicher Rollenverteilung und Ki n- derbetreuung durchlaufen worden wäre, wenn sich dazu die Gelegenheit geb o- ten hätte. Die Bewilligung einer öffentlich geförderten Umschulungsmaßnahme durch die Arbeitsverwaltung wird als Indiz dafür auszuwerten sein, dass die Umschulung für die Ehefrau sowo hl im Hinblick auf die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt als auch im Hinblick auf ihre individuellen Verhältnisse jedenfalls kurze Zeit nach Eheschließung im Jahre 1995 sinnvoll gewesen sein muss, um ihr bessere Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsm arkt zu vermitteln. Zudem hat der Ehemann geltend gemacht, dass die Hinwendung zu einem pflegerischen Beruf den Neigungen der Ehefrau entsprochen habe und in di e- sem Zusammenhang geltend gemacht, dass die Ehefrau schon in den 1980er Jahren in der ehemaligen DDR für mehrere Jahre den Bahnberuf aufgegeben hatte, um in einem Kreispflegeheim zu arbeiten. Freilich würde der Umstand, dass die Ehefrau ohne die in der Ehe übernommene Rollenverteilung eine U m- schulung absolviert hätte und anschließend im pflegerischen Bereich tätig g e- worden wäre, das Vorhandensein solcher, an entgangene Verdienstmöglichke i- ten im Umschulungsberuf anknüpfender ehebedingter Nachteile nicht au s- schließen. Auch hierzu fehlt es allerdings bislang an einem hinreichend su b- stan z iierten Vortrag d er Ehefrau. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach § 1578 b BGB weder herabzusetzen noch zu befristen, erweist sich nach dem bisherigen Streitstand auch nicht aus anderen Gründen als ric h- tig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts insoweit ausscheidet , als das Maß der von dem Unterhaltspflichtigen geschuldeten nache helichen Solidarität einen 30 31 - 15 - fortdauernden Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründe t . B ei der insoweit gebotenen Abwägung sind insbesondere die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Senatsur teile vom 30. März 2011 XII ZR 63/09 FamRZ 2011, 875 Rn. 16 und vom 2. März 2011 XII ZR 44/09 FamRZ 2011, 713 Rn. 22). Nach diesen Maßstäben stehen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch unter Berücksichtigung der rund dreizehnj ährigen Ehedauer und der von der Ehefrau erbrachten Betreuungsleistungen für das gemeinsame Kind d er A n- nahme nicht entgegen , dass ein unbefristet fortdauernder Unterhalt nach den - 16 - ehelichen Lebensverhältnissen unbillig erscheinen könnte . Dies gilt insbes ond e- re im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellten Einkommensverhäl t- nisse der Parteien, weil die Ehefrau aus eigenen Einkünften auch ohne Unte r- haltszahlungen des Ehemannes einen über ihrem Mindestbedarf liegenden L e- bensbedarf sicherzustellen ve rmag und die Einkommensverhältnisse des Eh e- mannes bestenfalls durchschnittlich sind. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Lörrach, Entscheidung vom 21.01.2009 - 11 F 433/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entsche idung vom 22.10.2010 - 5 UF 42/09 -
Full & Egal Universal Law Academy