BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 148/11 vom 3 . November 2014 in der Patentnichtigkeitssache 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Novem ber 2014 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Dr. Grabinski , Hoffmann u nd Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Das Gesuch der Klägerin, den gerichtli chen Sachverständigen Prof. Dr. V . wegen Besorgnis der Befangenheit abzu - lehnen, wird für begründet erklärt. Gründe : Das zulässige, ins beso ndere innerhalb der Frist des § 406 Abs. 2 ZPO eingelegte Ablehnungsgesuch der Klägerin ist begründet. Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus dense l- ben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom G e- richt beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an se i- ner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschei n der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände grü n- den, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit n icht unparteiisch gegenüber (ständige Rech t- sprechung , vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 X ZR 100/05 1 2 3 - Rn. 5, GRUR 2008, 191 Sachverständigenablehnung II ; Beschluss vom 11. Juni 2008 X ZR 124/06 Rn . 2). Die Besorgnis der Befangenheit folgt im vorliegenden Fall aus einer G e- samtschau der engen wirtschaftlichen Beziehungen, die der Sachverständige zu einer Unterlizenznehmerin an dem Streitpatent, der P . AB, sowie der B . AG, ei nem wie die Kl ägerin auf dem Gebiet der Herstellung von Pflan - zenallergenen tätigen Unter nehmen, unterhält . Die P . AB hat von der Lizenznehmerin E . eine Unterli zenz am Streitpatent erhal ten und aufgrund dieser Position ein wirtschaftliches Inter - esse am Ausgang des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens . Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die P . AB, wie von den Beklagten gel tend ge - macht , der Konkurrenz weiterer Wettbewerber im Bereich der Diagnostika für Zöliakie ausge setzt ist. Denn im Gegens atz zu diesen Wettbewerbern ist es ihr aufgrund ihrer Stellung als Unterli zenznehmerin erlaubt, den Gegenstand des Streitpatents zu nutzen . Es kann aus Sicht einer vernünftigen Partei nicht ausgeschlossen we r- den, dass der Sachverständige der Sache aufgr und seiner wirtschaftlichen B e- ziehungen zur P . AB n icht unvoreingenommen gegenüber steht. Inso weit fällt weniger ins Gewicht, dass d er Sachverstän dige von der P . AB im Jahr 1996 und damit vor 18 Jahren den mit 50.000 USD dotierten " P . " erhalten hat. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch , dass er in einem wi s- senschaftlichen Aufsatz, der in der Zeitschrift " Journal of " im März 2014 erschienen ist, zu Interessenkonflikten an gegeben hat, dass er neben an deren Unternehmen auch von der P . AB For - schungsmittel sowie Zahlungen für Beratungsleistungen erhalten habe (Anl a- ge K 56, S. 920) . Der Sachverständige, dem Gelegenheit zur Stellungnahme 3 4 5 4 - gegeben wurde, hat sich nicht geäußert und damit auch die von de r P . AB erhaltenen Forschungsmittel und Zahlungen für Beratungsleistung nicht weiter erläutert . Hinzu kommt , dass der Sachver ständ i g e zumindest in zwei europä i- schen Patentanmeldungen, als deren Anmelderin die P . AB eingetragen ist, als Miterfinde r benannt worden ist (Auszug aus Es pacenet vom 8. Septem - ber 2014, Anlage K 55). Der Sachverständige steht außerdem in einem engen wirtschaftlichen Verhältnis zur B . AG . Diese ist zwar nicht unmittelbar auf dem Gebiet der Allergiediagnostik tätig, sondern stellt lediglich Antigene rekombinant her, die als Vorprodukte für Allergietests verwendet werden können. Insoweit besteht allerdings ein Wettbewerbsverhältnis mit der Klägerin, die ebenfalls auf diesem Gebiet tätig ist. In dem bereits genannten, i n der Zeitschrift " Journal of " im März 2014 erschienen en wissenschaftlichen Auf - sat z, hat der Sachverständige angegeben, auch von der B . AG For - schungsmittel sowie Zahlungen für Beratungsleistun gen erhalten zu haben (A n- lage K 56, S. 920). Auch diese Angaben sind von dem Sachverständi gen nicht erläutert worden. In einem Zeitschriftenbeitrag von März 2014 wird zudem b e- richtet, dass der Sachverständige mit seinem Team einen Impfstoff gegen Gr ä- serpollenallergie entwickelt ha be, der von der B . AG an 180 Patienten in elf europäischen Zentren getestet werde und bei erfolgreicher Studie 2017 auf d en Markt kommen könne (Anlage K 59). Außerdem ist er zumindest in zwölf europäischen Patentanmeldungen, als deren Anmelderin die B . AG einge - tragen ist, als Miterfinder benannt (A uszug aus Es pacenet vom 8. September 2014, Anlage K 58). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Klägerin bei objektivierter Betrachtung nicht ungerechtfertigt, dass der Sachverständige den Beteil igten des Recht sstreits nicht völlig unparteiis ch gegenüberst ehen könnte . Insoweit 6 7 5 - unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem eine s Sachverständigen, der zwar ebenfalls für Schutzrechte ein er Konkurrentin als Erfinder benannt war, die diese Schutzrech te jedoch nicht benutzt hatte , sondern auf geben wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2001 X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 Sachverständigenablehnung I ). Auf den weiteren Vortrag der Klägerin zu den persönlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten z u 1 und dem Sachverständigen im Hinblick auf g e- meinsame Konferenzteilnahmen und Publikatio nen sowie einen Kontakt des Sachverständigen mit den patentanwalt lichen Vertretern der Beklagten kommt 8 6 - es danach nicht mehr an . Bedenken gegen die fachliche Eignu ng des Sachve r- ständigen scheiden ohnehin von vornherein als eigenständiger Grund für ein Ablehnungsersuchen nach § 406 ZPO aus (BGH, Be schluss vom 5. November 2002 X ZR 136/99, Um druck S. 4 ). Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinsta nz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.06.2011 - 3 Ni 10/10 (EU) -
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