BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 148/12 Verkündet am: 14. Januar 2014 Wermes J ustiz amtsinspektor als Urkundsbeamter d er Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhan d- lung vom 14. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. November 2012 ve r- künd ete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespaten t- gerichts unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert. Das europäische Patent 1 069 918 wird mit Wirkung für die Bunde s- republik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass P a- tentanspruch 1 folgende Fassung erhält, auf die sich die übrigen P a- tentansprüche rückbeziehen: " 1. Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen e i- nes Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitung s- maschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbe i- tungs maschine zu fixierenden Spannfutter (1) und e i- nem auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkstückträger (25), ferner mit er s- ten Positioniermitteln (22, 23) am Spannfutter (1) und zweiten Positioniermitteln am (30, 29) am Werkstüc k- träger (25), welche als Richtelemente paarweise z u- sammenarbeiten und den Werkstückträger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegenüber dem Span n- fu t ter (1) positionieren, wobei die Positionierung in X - Y - Richtung mittels Zentrierzapfen (22) und zugehörigen Vertiefungen (30) und in Z - Richtung mit als Z - Referenz dienenden erhöhten Flächenabschnitten (23) am Spannfutter (1) und einer plangeschliffenen als Z - - 3 - Referenz dienenden Fläche am Werkstückträger (2 5) erfolgt, und mit einer Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28), deren Spannkraft den Werkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festhält, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung eine Mehrzahl von erste (22) un d zweite (30) Positi o- niermittel aufweisenden Richtelementen umfasst, die entlang eines Kreises angeordnet sind, und dass die einzige Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) eine Meh r- zahl von Spannorganen (18, 28) umfasst, deren sämtl i- che axiale Komponenten der S pannkraft - Wirkungslinien zumindest annähernd auf oder aber außerhalb und im Bereich einer gedachten, Z - Achsen - parallelen, die er s- ten (22, 23) und (29, 30) zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfläche (MF) liegen, und dass die einzige Spannvo rrichtung einen einzigen f e- derbelasteten Ringkolben (12) aufweist, der im Inneren eines Ringraumes (11) des Spannfutters (1) in Richtung der Z - Achse des Spannfutters (1) mittels Druckluft oder hydraulisch entgegen der Wirkung von Spannfedern (14) verschieb bar ist und unter Wirkung der Spannf e- dern (14) die Spannorgane der Spannvorrichtung bet ä- tigt. " Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden gegeneinander au f- gehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen die Beklagte 1/4 und die Klägerin 3/ 4. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand : Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 068 918 (Streitpatents), das am 26. Juni 200 0 unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorität vom 14. Jul i 1999 angemeldet wurde und eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine betrifft. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung elf Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in de r Verfahrenssprache wie folgt lautet: " Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im A r- beitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter (1) und einem auf das Span nfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkstücktr ä- ger (25), ferner mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am Spannfutter (1) und zweiten Positioniermitteln am (30, 29) am Werkstückträger (25), we l- che als Richtelemente paarweise zusammenarbeit en und den Werkstüc k- träger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegenüber dem Spannfutter (1) positionieren, und mit einer Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28), deren Spannkraft den Werkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festhält, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung eine Mehrzahl von erste (22) und zweite (30) Positioniermittel aufweisenden Richtelementen umfasst, die entlang eines Kreises angeor dnet sind, und dass die Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) eine Mehrzahl von Spanno r- gangen (18, 28) umfasst, deren axiale Komponenten der Spannkraft - Wirkungslinien zumindest annähernd auf oder aber außerhalb einer g e- dachten, Z - Achsen - parallelen, die ersten (22, 23) und (29, 30) zweiten P o- sitioniermittel schneidenden Zylindermantelfläche (MF) liegen. " Die übrigen Patentansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf P a- tentanspruch 1 rückbezogen. 1 2 - 5 - Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpat ents in der verteidigten Fassung sei unzureichend offenbart, unzulässig erweitert und nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem Haupt - und drei Hilfsanträgen in geänderter Fassung verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent mi t Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über die aus dem Tenor seines Urteils vom 8. November 2012 ersichtliche Fassung hinausgeht , und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Den Nichti g- keitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit hat die Klägerin in der Berufung s- instanz nicht mehr geltend gemacht. Stattdessen bestreitet sie die Zulässigkeit der beschränkt v erteidigten Fassung des Streitpatents unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Bestimmtheit. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent in erster Linie beschränkt in der aus dem T enor e r- sichtlichen Fassung sowie hilfsweise in zwei abermals geänderten Fassungen. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft in seiner mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Wer k- stücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine. 1 . Derartige Einrichtungen sind nach den Ausführungen der Streitp a- tentschrift bekannt und sollen sicherstellen, dass zu bearbeitende Werkstücke auf einem dem Werkstückträger angepassten Spannfutter stets in der genau definierten Soll - Lage in X - , Y - und in Z - Richtung sowie bezüglich der Wi n- kelausrichtung um die Z - Achse in eine Bearbeitungsmaschine eingespannt werden können. Dies ist von Bedeutung, wenn Werkstücke zur sukzessiven 3 4 5 6 - 6 - Bearbeitung auf verschiedenen Bearbeitungsmaschinen oder auf Mess - und Prüfstatio nen eingespannt werden müssen. Bei der in der Streitpatentschrift als Stand der Technik beispielhaft erlä u- terten Einrichtung erfolgt die Ausrichtung des Werkstückträgers in X - und Y - Richtung über zwei über die Oberfläche des Spannfutters herausragende un d mit entsprechenden Anlageflächen versehene Zentrierleistenpaare. Für die Ausrichtung in Z - Richtung sind vier über die Oberfläche des Spannfutters vo r- stehende Zapfen vorgesehen, auf deren Stirnflächen die plane Oberfläche des Werkstückträgers aufzuliegen bestimmt ist. Der Werkstückträger ist mit zwei Paaren von auf die Zentrierleisten ausgerichteten Nuten mit zur Anlage an die Leisten vorgesehenen elastischen Lippen versehen. Der Werkstückträger weist eine Mittelbohrung zur Aufnahme eines Zugbolzens auf, ü ber den die zur lag e- gerechten Zentrierung des Werkstückträgers erforderliche Spannkraft übertr a- gen wird. Dabei arbeitet ein im Spannfutter zentrisch angeordneter Kugelve r- schluss mit dem Zugbolzen zusammen. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift besteht bei de rartigen bisher im Stand der Technik bekannten Einrichtungen das Problem darin, dass diese keine allzu großen Kipp - und Drehmomente aufzunehmen vermögen, die insbesondere bei der zerspanenden Bearbeitung vor allem großer Werkstücke auftreten können. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im A r- beitsbereich einer Bearbeitungsmaschine derart weiterzubilden, dass der am Spannfutter festgespan nte Werkstückträger und damit das zu be arbeitende Werkstück bei gleich bleibender, hoher Positioniergenauigkeit, beispielsweise auch beim wiederholten Aus - und Einspannen, größere Kipp - und Drehmome n- te aufnehmen kann, ohne dass sich die gegenseitige Lage vo n Werkstückträger und Spannfutter verändert. 7 8 9 - 7 - Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer B e- arbeitungsmaschine vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Glied e- rungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern) : 1. Die Einrichtung [1] weist folgende Bestandteile auf: 1.1 ein Spannfutter (1), 1.1.1 das im Arbeitsbereich der Bear beitungsmaschine zu fixieren ist [2], 1.1.2 an dem erste Positioniermittel (22, 23) angeordnet sind [4], 1.2 einen Werkstückträger (25), 1.2.1 der auf das Spannfutter (1) aufsetzbar und daran festzuspannen ist [3], 1.2.2 an dem zweite Positioniermittel (30 , 29) angeordnet sind [5], 1.3 eine einzige Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) [7], 1.3.1 deren Spannkraft den Werkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Span n- futter festhält [7.1], 1.3.2 die eine Mehrzahl von Spannorganen ( 18, 28) u m- fasst [9] und 1.3.3 die einen einzigen federbelasteten Ringkolben (12) aufweist, der im Inneren eines Ringraums (11) des Spannfutters (1) in Richtung der Z - Achse des Span n- futters (1) mittels Druckluft oder hydraulisch entg e- gen der Wirkung von Sp annfedern (14) verschiebbar ist und unter Wirkung der Spannfedern (14) die Spannorgane betätigt. 2. Die Positioniermittel (22, 23; 30, 29) 2.1 arbeiten als Richtelemente paarweise zusammen [6], 2.2 positionieren den Werkstückträger (25) in drei senkrecht z ueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) s o- 10 - 8 - wie winkelgerecht gegenüber dem Spannfutter (1) [6.1], wobei die Positionierung 2.2.1 in X - Y - Richtung mittels Zentrierzapfen (22) und z u- gehörigen Vertiefungen (30) erfolgt [6.2] und 2.2.2 in Z - Richtung m it als Z - Referenz dienenden erhöhten Flächenabschnitten (23) am Spannfutter (1) und e i- ner plangeschliffenen, als Z - Referenz dienenden Fläche am Werkstückträger (25) erfolgt [6.3]. 3. Eine Mehrzahl von erste (22) und zweite (30) Positioniermittel umfassende n Richtelementen [8] ist entlang eines Kreises ang e- ordnet [8.1]. 4. Sämtliche axiale Komponenten der Spannkraftwirkungslinien der Spannorgane liegen zumindest annähernd auf oder außerhalb und im Bereich einer gedachten Zylindermantelfläche (MF), die 4.1 zu r Z - Achse parallel ist und 4.2 die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidet [9.1, 9.2]. 2. Das Patentgericht hat seiner Entscheidung folgendes Verständnis der für die Auslegung des Patentanspruchs 1 entscheidenden Merkmale 3 und 4 zugrunde gelegt: Die für das Festspannen des Werkstückträgers auf das Spannfutter vo r- gesehenen ersten und zweiten Positioniermittel am Spannfutter und am Wer k- stückträger, die als Richtelemente paarweise zusammenarbeiteten (Mer k- mal 2.1), seien, wie di e gewählte Formulierung unmissverständlich klarstelle, nach Merkmal 3 ausnahmslos entlang eines einzigen Kreises und somit bezü g- lich des Kreismittelpunktes auf einem gemeinsamen Radius angeordnet. Dass dies nicht nur in Bezug auf die Positioniermittel für die Ausrichtung in die X - und Y - Richtung (Merkmal 2.2.1), sondern auch hinsichtlich der Positioniermittel für die Ausrichtung in Z - Richtung (Merkmal 2.2.2) gelte, ergebe sich für den Fac h- mann nicht zuletzt auch aus einer Zusammenschau mit Merkmal 4 und den E r- läuterungen in der Streitpatentschrift, weil sonst keine eindeutige Z - 11 12 - 9 - achsenparallele Zylindermantelfläche entstehen könne, die sämtliche ersten und zweiten Positioniermittel schneide. Unter den in Merkmal 4 genannten axialen Komponenten der Spannkra f t- wirkungslinien seien, wie sich für den Fachmann aus Abs atz 28 der Streitp a- tentschrift ergebe, die axialen Komponenten der Wirkungslinien der jeweiligen Teilspannkräfte zu verstehen. Die Formulierung " annähernd auf " einer gedac h- ten Zylindermantelfläche se i im Sinne von " möglichst genau auf " oder " im W e- sentlichen auf " der gedachten Zylindermantelfläche aufzufassen und vermittle dem Fachmann, dass ein Aufeinanderliegen der axialen Spannkraft - Wirkungslinien und der gedachten Zylindermantelfläche unter Berücks ichtigung der Herstellungstoleranzen angestrebt werde. Die Formulierung " außerhalb und im Bereich " der Zylindermantelfläche bedeute, dass die axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien zwar außerhalb, aber im Hinblick auf die gleic h- ermaßen geltende A nforderung " im Bereich " unmittelbar neben der gedachten, zur Z - Achse parallelen Zylindermantelfläche liegen könnten, so dass die zw i- schen Positioniermitteln und Spannorganen entstehenden Hebelarme nahezu Null oder sehr klein würden. Zusammenfassend leit eten die Merkmal e 3 und 4 den Fachmann an, sämtliche Positioniermittel entlang eines einzigen Kreises anzuordnen und gleichzeitig auch sämtliche Spannorgane auf oder unmittelbar neben der g e- dachten Zylindermantelfläche und damit annähernd auf demselben Rad ius wie sämtliche Positionierelemente anzuordnen. Soweit in Absatz 33 ein Ausfü h- rungsbeispiel beschrieben werde, das eine zusätzliche zentral angeordnete Spannvorrichtung aufweise, sei dies unbeachtlich, weil diese " Ausführung s- form " erkennbar nicht vom Str eitpatent umfasst sei . 3. Dies er Auslegung des Patentanspruchs 1 kann wie auch die Ber u- fung zutreffend ausführt nicht beigetreten werden. 13 14 15 - 10 - Merkmal 3 enthält den Beginn des kennzeichnenden Teils des Patenta n- spruchs 1, nach dem " die Einrichtung eine Mehrzahl von erste (22) und zweite (30) Positioniermittel aufweisenden Richtelementen umfasst, die entlang eines Kreises angeordnet sind " . Schon die Formulierung, dass derartige Richteleme n- te umfasst seien, spricht gegen ein Verständnis, nach dem in Merkm al 3 eine Anforderung an sämtliche Positionierelemente formuliert wird. Zudem werden anders als in den Merkmalen 1.1.2, 1.2.2, 2 und 4.2 ausdrücklich nur die B e- zugszeichen 22 und 30 genannt, die die Zentrierzapfen des Spannfutters und die korrespondier enden Vertiefungen des Werkstückträgers betreffen, die für die Positionierung in X - und Y - Richtung sorgen (Merkmal 2.2.2). Auch d er B e- schreibung läss t sich für das vom Patentgericht angenommen e enge Verstän d- nis des Merkmals 3 nichts entnehmen . S chließli ch lässt sich die Auslegung des Patentgerichts auch nicht aus dem Zusammenhang mit Merkmal 4 ablei ten. Denn der " Kreis " des Merkmals 3 wird in Merkmal 4 nicht aufgegriffen. Der Bezugspunkt der Anweisungen des Merkmals 4 ist nicht der (in der X - Y - Ebene besc hriebene) Kreis, sondern eine gedachte, zur Z - Achse parallele Zylindermantelfläche. Soweit die Beklagte in d iesem Zusammenhang ausführt , erfindungsgemäß lägen alle Richtelemente auf einem Kreis, wo bei als Kreis " ersichtlich " nicht e i- ne mathematisch defi nierte L inie zu verstehen sei, sondern " in technischer Hi n- sicht " ein Kreisring mit einer geringen radialen Ausdehnung, ist festzuhalten, dass weder der Kreisring noch die postulierte geringe radiale Ausdehnung eine Stütze in der Beschreibung finden . Bestim mt ist lediglich , dass die Positionie r- mit tel 22, 30 " entlang eines Kreises " angeordnet sind. Ebenso hat das Patentgericht das Merkmal 4 zu en g ausgelegt . Zutreffend und auch von der Beklagten konzediert weis t die Berufung darauf hin, dass die als Stand der Technik erörterte Einrichtung gerade deshalb als zur Aufnahme größerer Kipp - und Drehmomente wenig tauglich angesehen wird, weil sie eine 16 17 18 19 - 11 - in einer Mittelbohrung angeordnete Spannvorrichtung verwendet (Abs. 3 und 4), während der Vorteil der Erfindung da rin gesehen wird, dass die Spannkräfte dort angreifen, wo sie ihre größte Wir kung entfalten können, nämlich " im B e- reich " der ersten und zweiten Positioniermittel (Abs. 6). In Merkmal 4 wird dies dahin konkretisiert, dass die Spannkraftwirkungslinien entwed er annähernd auf der gedachten Zylindermantelfläche oder außerhalb dieser und in deren " B e- reich " liegen. Soweit das Patentgericht hieraus ableitet, die Wirkungslinien müssten " möglichst genau " auf der Mantelfläche oder, wenn außerhalb, unmi t- telbar neben di eser liegen, kann dem nicht beigetreten werden. Die in Mer k- mal 4 enthaltenen Variant en sind in ihrem Verhältnis zueinander vielmehr d a- hingehend zu verstehen, dass bei der Abweichung der Wirkungslinien von der Mantelfläche nach außen ein größerer Spielraum bestehen soll als bei der A b- weichung nach innen. Auch wenn in Absatz 28 der Beschreibung von " unmitte l- bar " die Rede ist, ist die Verwendung dieses Begriffs bei der Beschreibung e i- nes Ausführungsbeispiels nicht geeignet , eine einschränkende Auslegung de s Pa tentanspruch s , der diesen Begriff gerade nicht verwen det, zu stützen, zumal das mit Merkmal 4 angestrebte Ziel einen Verlauf der Spannkraftwirkungslinien, wie ihn das Patentgericht angenommen hat, auch nicht erfordert. Im Übrigen ergibt sich ein gewisser S pielraum bei der Abweichung der Wirkungslinien von der Mantelfläche auch schon daraus, dass die radiale Lage der gedachten Z y- lindermantelfläche ihrerseits nicht exakt definiert ist, weil sie nach Merkmal 4.2 die ersten und zweiten Positioniermittel nur sch neiden muss. II. A uch a u f dieser Grundlage hat die zulässige Berufung jedoch keinen Erfolg, soweit die Beklagte das Streitpatent in der Fassung ihres in der mündl i- chen Verhandlung vor dem Senat gestellten Hauptantrags verteidigt. Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, ist es ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 X ZR 236/01, BGHZ 170, 215 Carvedilol II). 20 - 12 - 1. Die beschränkte Verteidigung von Patentanspruch 1 gemäß dem je t- zigen Haupta ntrag ist zulässig. a) Mit der verteidigten Fassung beansprucht die Beklagte eine Einric h- tung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks, die anders als in der vor dem Patentgericht verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 nur noch eine einz ige Spannvorrichtung aufweist . Diese wird weiter durch das z u- sätzliche Merkmal 1.3.3 dahingehend konkretisiert, dass sie einen einzigen f e- derbelasteten Ringkolben (12) aufweist, der im Inneren eines Ringraums (11) des Spannfutters (1) in Richtung der Z - Ach se des Spannfutters (1) mittels Druckluft oder hydraulisch entgegen der Wirkung von Spannfedern (14) ve r- schiebbar ist und unter Wirkung der Spannfedern (14) die Spannorgane bet ä- tigt. b) Eine in dieser Weise konkretisierte Spannvorrichtung ist in den u r- s prünglichen Anmeldeunterlagen offenbart. Dort ist von einem Ringkolben im Inneren des Ringraums die Rede, der in Richtung der Z - Achse des Spannfu t- ters mittels Druckluft entgegen der Wirkung von Federn verschiebbar ist . Ist der Ringkolben in seine Totpunktl age verschoben, tauchen bei dem beschriebenen Ausführungsbeispiel die im Kopfteil des Spannfutters enthaltenen Spannkugeln in die dafür vorgesehene Nut des Ringkolbens ein (europäische Patentanme l- dung 1 068 918 , Abs. 13 bis 15). c) Die Klägerin erachtet die Beschränkung durch die Hinzufügung des Merkmals 1.3.3 als unzulässig. Sie macht geltend, dass die mit diesem Mer k- mal beanspruchte Ringkolbentechnik in der Beschreibung und in den Anmeld e- unterlagen ausschließlich im Zusammenhang mit Spannkugeln als Spa nnorg a- nen offenbart sei, während nach der verteidigten Fassung der Ringkolben ohne diesen Bezug in den Patentanspruch 1 aufgenommen werden solle. Damit we r- de die in der Beschreibung geschilderte Funktionseinheit aufgelöst. Der Fac h- mann werde die Erläuterun gen zur Funktionsweise des Ringkolbens in der B e- 21 22 23 24 - 13 - schreibung nicht im Sinne des Merkmals 1.3.3 abstrahieren, dass die Spannk u- geln durch andere Spannorgane ersetzt werden könnte n . Damit sei der mit P a- tentanspruch 1 in der verteidigten Fassung beanspruchte Geg enstand nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehör end offenbart und mithin die Verteidigung des Streitpatents in dieser Fassung nicht zulässig. Dem kann nicht beigetreten werden . Dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannt e Merkmale, die für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, dann hat es der Patentinhaber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Hand, sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale zu beschränken (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 Spleiß - kammer). Die Kombination muss lediglich in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, di e der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögl i- che Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 Drehmomentübertra - gungseinrichtung). Diese n Anforderungen genügt die Kombination des M er k- mals 1.3.3 mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1. So wi rd in A b- s atz 7 der Streitpatentschrift und der Anmeldung ausgeführt, dass sich die mit der Erfindung angestrebte, hohe Widerstandsfähigkeit gegen eine Lageverä n- derung aufgrund der Einwirku ng von Kippmomenten " zum Beispiel " dadurch realisieren lasse, dass die Spannorgane eine Mehrzahl von um den Umfang des Spannfutters verteilt angeordneten Spannkugeln umfassen , die mit einer in der Innenfläche des Werkzeugträgers umlaufenden Ringnut zusamme narbe i- ten. An dieser Stelle werden damit zum einen d ie Spannkugeln lediglich be i- spielhaft als mögliche Spannmittel der Spannorgane genannt , zum anderen findet der Ringkolben keine Erwähnung, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin nicht angenommen wer den kann, der Ringkolben und die Spannkugeln bildeten eine Funktionseinheit in dem Sinne , dass sie nur in dieser Kombination beansprucht werden könnten. Im Übrigen ist es unerheblich, dass in der A n- 25 - 14 - meldung mit den Spannkugeln nur ein mögliches Spannmittel genannt ist. Denn ein solches Ausführungsbeispiel, mit dem der Anmelder der Anforderung g e- nügt, die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fac h- mann sie ausführen kann, nötigt nicht dazu, den Gegenstand des Patenta n- spruchs hierauf zu beschränken (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Sammelhefter II). d) Die Verteidigung des Streitpatents mit dem neuen Hauptantrag ist auch nach § 116 Abs. 2 PatG zulässig. Sie ist sachdienlich und kann auf Tats a- chen gestützt werden, die der Senat der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 117 PatG zugrunde zu legen hat. Der neue Hauptantrag beruht im Kern auf dem bereits erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag II, auf den es nach dem Rechtsstandpunkt des Patentg erichts in erster Instanz nicht a n- kam. Soweit die Beklagte den ursprünglichen Hilfsantrag II in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Merkmalen 1.3, 1.3.3 und 4 ergänzt und modifiziert hat, hat sie damit in sachdienlicher Weise den Bedenken Rechn ung getragen, auf die der Senat in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der U r- sprungsoffenbarung des Gegenstands des ursprünglichen Hilfsantrags II hi n- gewiesen hat. 2. D er Gegenstand der mit dem jetzigen Hauptantrag verteidigte n Fa s- sung von Patentans pruch 1 ist patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ). a) Der Gegenstand dieses Anspruchs ist neu. aa) Das Patentgericht hat zur Neuheit der dort verteidigten Fassung des Streitpatents, in der Merkmal 1.3.3 der im Berufungsverfahren verteidigten Fa s- sung noch nicht enthalten war , ausgeführt: Die in der europäischen Patentschrift 697 267 (Anlage NK3) gezeigte B e- festigungsvorrichtung für ein Werkzeug oder Werkstück weise mit dem Teil 1 und dem Halter 3 wie das Streitpatent ein im Arbeitsbereich der Bearbeitung s- 26 27 28 29 30 - 15 - maschine fixierbares Spannfutter und einen daran festzuspannenden Wer k- stück - bzw. Werkzeugträger auf. Ebenso verfüge die Vorrichtung nach der NK3 neben ersten Positioniermitteln am Spannfutter und zweiten Positioniermitteln am Werkstückträger, die paarwei se als Richtelemente zusammenarbeiteten und den Werkstückträger in X - und Y - Richtung positionierten, auch über weitere Positioniermittel in Form von Passflächen für die Ausrichtung in Z - Richtung. Jedoch zeigten alle Figuren der NK3 Ausführungsformen mit ei ner rechteckigen oder möglicherweise auch quadratischen Anordnung der Spanneinrichtung, bei denen die Positionierelemente für die X - Y - Richtung in den Seitenmitten und die Positionierelemente für die Z - Richtung in den Ecken der Befestigungsvorric h- tung angeo rdnet seien, so dass es an einer Anordnung der Positioniermittel entlang eines (einzigen) Kreises im Sinne des Merkmals 3 fehle. Entspreche n- des gelte aber auch für eine nach der Beschreibung der NK3 ebenfalls mögl i- che runde Ausführungsform. Insoweit offenb are die NK3 zwar, dass die Positi o- niermittel für die X - Y - Richtung radial angeordnet seien. Hinsichtlich der Anor d- nung der Positioniermittel für die Z - Richtung enthalte die NK3 jedoch keine A n- gaben, so dass dem Offenbarungsgehalt der NK3 nicht unmittelbar u nd einde u- tig zu entnehmen sei, wie diese Positioniermittel bei einer runden Ausführung s- form angeordnet seien. Ferner sei bei der Befestigungsvorrichtung nach der NK3 als Spannmittel in jedem Fall immer eine zentrale Spannschraube vorg e- sehen. Dadurch sei, u nabhängig davon, ob zusätzliche Spannschrauben für weitere Befestigungen im Bedarfsfall vorhanden seien oder nicht, Merkmal 4 ebenfalls nicht verwirklicht. Auch die europäische Patentanmeldung 614 725 (Anlage NK4) nehme die Lehre des Streitpatents nicht vorweg. Eine klare technische Lehre, wonach alle Positioniermittel wie beim Streitpatent entlang eines (einzigen) Kreises ang e- ordnet seien, vermittle die NK4 nicht, weil jedes der dort offenbarten Positi o- niermittel, insbesondere auch die kreisringförmig a ngeordneten Flächena b- schnitte am Spannfutter sowie die plangeschliffene Fläche am Werkzeugträger, eine beträchtliche Ausdehnung habe. Die in der NK4 offenbarte Einrichtung 31 - 16 - weise überdies wegen der Verwendung von vier Spannfuttern mit jeweils krei s- förmig um die Spannzapfen angeordneten Spannorganen in Form von Kugeln einen anderen Aufbau als das Streitpatent auf. Durch diese Kugeln werde die Spannkraft auf den jeweiligen Spannzapfen übertragen. Damit lägen die axialen Komponenten der Spannkraft - Wirkungslinie n bei der NK4 nicht auf einer (einz i- gen) Zylindermantelfläche oder unmittelbar daneben, sondern auf vier unte r- schiedlichen gedachten Mantelflächen; Merkmal 4 werde somit nicht verwir k- licht. Das in der US - amerikanischen Patentschrift 5 190 272 (Anlage NK 32) als Einrichtung im Sinne des Streitpatents einzuordnende Palettensystem weise mit der Stirnverzahnung der ringförmigen Einbauteile an Spannfutter und Wer k- stückträger zwar erste und zweite Positioniermittel im Sinne des Streitpatents auf, die in gleiche r Weise wie beim Streitpatent als Richtelemente zusamme n- arbeiteten. Selbst wenn man mit der Klägerin annehme, dass die Zähne und die korrespondierenden Zahnlücken der Stirnräder als " Zentrierzapfen " und " Verti e- fungen " im Sinne des Merkmals 2.2.1 aufzufasse n seien, sei aber Merkmal 2.2.2 nicht offenbart. Denn bei der in NK32 offenbarten Einrichtung erfolge die Positionierung in Z - Richtung nicht mit als Z - Referenz dienenden, erhöhten Fl ä- chenabschnitten am Spannfutter und einer plangeschliffenen als Z - Referenz dienenden Fläche am Werkstückträger, sondern - wie in der X - Y - Ebene - ebe n- falls durch die aufeinanderliegenden Schrägflächen der jeweiligen Zahnflanken der Stirnverzahnungen, weil bei Zahnpaarungen funktionsbedingt aufgrund des erforderlichen Zahnkopfspie ls stets die Zahnflanken zueinander in Eingriff k ä- men. bb) Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren z war nicht in allen Punkten stand. Jedoch ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der im Berufungsverf ahren verteidigten Fassung neu (Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ) . 32 33 - 17 - (1 ) Die NK3 offenbart wie vom Patentgericht zutreffend ausgeführt e i- ne Befestigungseinrichtung für ein Werkzeug oder Werkstück, die aus zwei Te i- len besteht, die dem Spannfutter (Halter/Teil 3 der NK3) und dem Werkstüc k- träger (Teil 1 der NK3) beim Streitpatent entsprechen. Die Positionierung des Werkstückträgers in X - Y - Richtung erfolgt über Passvorsprünge am Werkstüc k- träger, denen Passvertiefungen am Teil 1 entsprechen. Die Justierung in Z - Richtung erfolgt über Passflächen an beiden Teilen. Die Passvorsprünge sind gleichmäßig am Umfang des Werkstückträgers verteilt. Bei dem in den Figuren der NK3 illustrierten Ausführungsbeispiel ist der Werkstückträger viereckig oder quadratisch gestaltet, so dass die Passvorsprünge rechtwinklig zu den Seite n- flächen und den entsprechenden Rändern verlaufen. Die Beschreibung offe n- bart allerdings auch eine runde Ausgestaltung des Werkstückträgers, bei der die Passvorsprünge radial angeordnet sind (Sp. 6 Z. 26 f.; Sp. 5 Z. 33 f.). Dies entspricht, wie a uch vom Patentgericht angenommen, den Merkmalsgruppen 1 und 2. Soweit das Patentgericht ausführt, in Bezug auf eine mögliche runde Au s- führung sei die Positionierung der für die Ausrichtung in Z - Richtung maßgebl i- chen Passflächen und somit das Merkmal 3 n icht offenbart, kann dem nicht beigetreten werden. Abgesehen davon, dass Merkmal 3 ohnedies keine Anfo r- derung an die Positionierung der Z - Referenz formuliert, ergibt sich, was im Hi n- blick auf Merkmal 4.2 von Bedeutung ist, aus Patentanspruch 1 und der B e- sc hreibung der NK3 (Sp. 3 Z. 59 bis Sp. 4 Z. 2), dass die Passvorsprünge ei n- stückig an einem der beiden Teile (Werkstück oder Halter) zwischen den Pas s- flächen angeformt sind, während die korrespondierenden Passaussparungen an dem anderen Teil an den entsprec henden Stellen angeordnet sind. Da an dieser Stelle keine Einschränkungen gemacht werden, gilt dies sowohl für die viereckige als auch die runde Ausführungsform. Dies lässt sich auch Patenta n- spruch 7 entnehmen, der die Lage der Passvorsprünge auch für eine runde Ausführungsform beschreibt und sich im Übrigen auf Anspruch 1 rückbezieht. 34 35 - 18 - Dementsprechend befinden sich auch bei einer runden Ausführungsform die Passflächen zwischen den Passvorsprüngen. Ob die Verwirklichung des Merkmals 4 zu verneinen ist, we il wie das P a- tentgericht und die Beklagte annehmen bei der Befestigungseinrichtung nach der NK3 als Spannmittel in jedem Fall immer eine zentrale Spannschraube vo r- gesehen sei, erscheint nicht zwingend. Denn die Erläuterungen in der Paten t- schrift , wonac h bei der dort offenbarten Ausführungsform die zentrale Span n- schraube in der Regel für eine Verspannung des Halters und des Spannfutters ausreichen solle , wenn auch an den Passflächen weitere Befestigungsmöglic h- keiten vorgesehen sein könnten (Sp. 3 Z. 39 b is 46) , sind nicht notwendig dahin zu verstehen, dass bei der Befestigungseinrichtung nach der NK3 in jedem Fall eine zentrale Spannschraube vorhanden sein müsse und erst im Bedarfsfall zusätzliche Schrauben für weitere Befestigungen vorgesehen werden könn ten. So wird in der Beschreibung auch ausgeführt, was durch ein stärkeres Anzi e- hen des Befestigungselements, nämlich durch die (zentrale) Schraube 2 oder mehrerer Schrauben , b ewirkt werden soll (Sp. 4 Z. 17 bis 19). An einer anderen Stelle in der Beschreib ung wird die Verwendung einer einzigen Spannschraube lediglich als Beispiel für die quer oder rechtwinklig zu der Berührebene der Passflächen verlaufenden Befestig ungsmittel genannt (Sp. 7 Z. 31 bis 33). In s- besondere auch Patentanspruch 1 lässt sich eine d erartige Beschränkung auf Befestigungsvorrichtungen mit einer zentralen Spannschraube nicht entne h- men. Dort ist vielmehr von mehreren Befestigungsmitteln die Rede, die für eine Verspannung der beiden Teile der Vorrichtung sorgen sollen, ohne dass hier ein Vorrang einer zentralen Spannschraube festgelegt wäre. Die Verwirklichung des Merkmals 4 kann jedoch dahinstehen. Denn die Einrichtung nach NK3 weist nicht als einzige Spannvorrichtung (Merkmal 1.3 in der Fassung des neuen Hauptantrags) einen federbelas teten Ringkolben auf, so dass jedenfalls Merkmal 1.3.3 nicht offenbart ist. 36 37 - 19 - (2 ) D ie Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Wer k- stücks nach der NK4 besteht aus einem am Arbeitsplatz der Bearbeitungsm a- schine zu fixierenden Untersatz und ein em auf den Untersatz aufsetzbaren und daran festspannbaren Werkstückträger, die jeweils mit Richtelementen vers e- hen sind . Sie weist damit dieselben Bestandteile auf wie das Streitpatent nach de n Merkmalsgruppe n 1 .1 und 1.2 . Die Positionierung des Werkstück trägers erfolgt in X - Y - Richtung über am Untersatz vorgesehene lineare Richtelemente in Form von prismatischen Zentrierlinealen, die mit ihren als Zentrierschlitze ausgestalteten Gegenstücken am Werkstückträger zusammenarbeiten. Für die Festlegung der Posit ion des Werkstückträgers in der Z - Achse sind paarweise zusammenarbeitende Anschlagflächen am Untersatz und am Werkstückträger vorgesehen (Merkmalsgruppe 2). Hiervon geht auch das Patentgericht aus. Soweit es allerdings annimmt, die NK4 vermittle keine klar e technische Lehre des Inhalts, dass alle Positioniermittel entsprechend Merkmal 3 entlang eines Kreises anzuordnen seien, und dies damit begründet, dass die beträchtliche Ausdehnung der Positioniermittel der NK4 einer solchen Lehre entgegenstehe, kann dem nicht beigetreten werden. Wie die Klägerin mit einer entsprechenden Ergänzung der Figur 4 der NK4 (Anlage NK29) veranschaulicht hat, befinden sich bei der NK4 sämtliche Positioniermittel auf einer gedachten Kreislinie. Wie weit die Positioniermittel über eine solche gedachte Kreislinie hinausragen, ist auch für das Streitpatent nicht festgelegt. Dagegen ist nach der nunmehr verteidigten Fassung des Patenta n- spruchs 1 die Merkmalsgruppe 1.3 nicht vollständig verwirklicht. Während die NK4 vier kreisförmige Spannfutter mit jeweils einem Spannzapfen in der Mitte aufweist, der kreisförmig von einem Kugelgesperre umgeben ist, ist der Gege n- stand des Streitpatents in der verteidigten Fassung auf eine einzige Spannvo r- richtung mit einem einzigen federbelasteten Rin gkolben beschränkt. Damit ist auch Merkmal 4 nicht verwirklicht . B ei der Einrichtung nach NK4 weist jedes der vier kreisförmigen Spannfutter der NK4 in der Mitte einen von 38 39 40 - 20 - einem Kugelgesperre umgegebenen Spannzapfen auf, so dass die axialen Komponenten der Spann kraftw irkungslinien auf vier unterschiedlichen gedac h- ten, die Positioniermittel schneidenden Zylindermantelflächen verlaufen . Die Wirkungslinien liegen damit auch bei der NK4 zwar entweder annähernd auf oder außerhalb und " im Bereich " einer (einzi gen) gedachten Zylindermantelfl ä- che , allerdings jeweils nur bezogen auf ein einzelnes der vier Spannfutter . Merkmal 4 in der im Berufungsverfahren noch verteidigten Fassung ist damit nicht offenbart, da danach voraus ge setzt wird , dass sämtliche axialen Kom p o- nenten der Spannkraftwirkungslinien der Spannorgane entweder annähernd auf oder außerhalb und " im Bereich " einer gedachten Zylindermantelfläche liegen. (3 ) Die NK32 betrifft ein Palettiersystem, mit dem Werkstücke in autom a- tisierter Form auf Paletten den die einzelnen Bearbeitungsschritte ausführenden Maschinen zugeführt und auf diesen eingespannt werden können. Dabei wird das Werkstück auf einer Palette ( pallet ) oder einem Träger ( carrier ) aufg e- spannt, die oder der an jeder der einzelnen Bearbeitungss tationen mit einer Art Basisstation ( actuator base , pallet base ) so gekoppelt wird, dass das Werkstück in der Maschine stets in der für eine präzise Bearbeitung erforderlichen Lage positioniert und gleichzeitig stabil befestigt ist. Die Positionierung des Wer k- stückträgers auf der Basisstation erfolgt über korrespondierende mehrzahnige (Träger - )Ringe ( multitoothed (carrier) rings ) an diesen beiden Bauteilen. A n- schließend wird der an der Basisstation befindliche Kolben mit Druckluft oder hydraulisch nach oben gedrückt, bis die Kugellager der Basisstation an den entsprechenden Verriegelungsflächen am Werkstückträger anliegen. Wenn der Kolben seine endgültige Position erreicht hat, werden die Kugellager gegen entsprechende Verriegelungsflächen am Werkstückträger gedrückt und die B a- sisstation ist mit dem Werkstückträger verbunden. Damit weist die in NK32 offenbarte Einrichtung die Merkmalsgruppen 1.1, 1.2 und 1.3 sowie das Merkmal 3 auf. Die bei der NK32 als Positioniermittel fungierenden Zahnräder arbeiten wie die Positioniermittel des Streitpatents als 41 42 - 21 - Richtelement paarweise zusammen, so dass auch die Merkmale 2 .1 und 2. 2 verwirklicht sind. Allerdings unterscheidet die NK32 bei den Positioniermitteln nicht hinsichtlich solcher, die für die Ausrichtung in X - Y - R ichtung zuständig sind und solchen, die die Ausrichtung in Z - Richtung übernehmen, so dass die Merkmale 2. 2 .1 und 2. 2 .2 nicht vollständig verwirklicht sind. Die Zahnräder der NK32 sind zwar den Zentrierzapfen und den damit korrespondierenden Verti e- fungen im Sinne des Merkmals 2. 2 .1 bis zu einem gewissen Grad vergleichbar. Allerdings befinden sich beim Streitpatent die mit den Zähnen vergleichbaren Zentrierzapfen nur am Spannfutter, während der Werkstückträger insoweit mit den Vertiefungen nur Zahnlücken aufw eist. Ferner fehlt es an als Z - Referenz dienenden Flächenabschnitten am Spannfutter bzw. der Basisstation und einer damit korrespondierenden plangeschliffenen Fläche am Werkstückträger. Wenn auch die Zahnringe bei der NK32 - wie die Klägerin unter Hinweis auf die B e- schreibung (Sp. 5 Z. 46 bis 50 und S. 12 Z. 20 bis 25 der Übersetzung NK 32a) zutreffend ausführt - hinsichtlich der Stellwinkel und der Anzahl der Zähne u n- terschiedlich ausgestaltet sein können, so ist bei einer Ausgestaltung als Zähne doch davo n auszugehen, dass die Zähne eines Ringes jeweils gleichmäßig g e- staltet und nebeneinander angeordnet sind. Entgegen der Auffassung der Kl ä- gerin sind die Spitzen der Zähne nicht als Flächen für die Ausrichtung in Z - Richtung anzusehen. Da die Zähne allenfall s den Zentrierzapfen des Streitp a- tents entsprechen, so entsprechen ihre Spitzen allenfalls den Spitzen oder E n- den der Zentrierzapfen. Im Übrigen können sie, wie das Patentgericht zutre f- fend ausgeführt hat, nicht die ZReferenz bilden. b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ist auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt (A rt. 56 EPÜ) . (1) Zuständiger Fachmann ist, wie das Patentgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet angenommen hat, ein Diplom - Ingenieur mit Fac h- hochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Beruf s- 43 44 - 22 - erfahrung in der Konstruktion von Spanneinrichtungen bei Werkzeugmasch i- nen. ( 2 ) Ausgehend von der Entgegenhaltung NK3 müsste der Fachmann A n lass gehabt haben, die bei der dort gezeigten Befestigungsvorrichtung für das Verspannen von Spannfutter und Werkstückträger vorgesehenen Span n- schrauben durch eine Ringkolbenkonstruktion im Sinne des Merkmals 1.3.3 zu ersetzen. Aus der NK3 selbst ergibt sich hierfür keine Anregung. Zwar ist das Merkmal 1.3.3 aus der Entgegenhaltung NK32 bekannt. Jedoch setzte eine Übertragung dieses Merkmals auf die in der NK3 offenbarte Konstruktion einen grundsätzlichen Umbau dieser Befestigungsvorrichtung aus, so dass insoweit nich t davon ausgegangen werden kann, dass dem Fachmann eine entspr e- chende Weiterentwicklung der NK3 durch die NK32 nah egelegt war. (3) Auch w ar dem Fachmann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung weder durch die NK4 alleine noch in Verbindung mit der Entgegenhaltung NK32 nahegelegt. Soweit d ie Klägerin geltend macht , der Fachmann entnehme der NK4 e i- nerseits die Erkenntnis, dass die Positionierung und Justierung des Werkstücks mit einer Erhöhung der Zahl von Spannvorrichtungen ver bessert werden könne, erkenne andererseits aber auch, dass die Zahl der Spannvorrichtungen aus Platzgründen nicht beliebig vergrößert werden könne, und komme vor diesem Hintergrund auf die dann naheliegende Möglichkeit, wie das Streitpatent nur eine einzig e Spannvorrichtung vorzusehen, kann dem nicht beigetreten werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann , wenn er zu der Erkenntnis g e- langt, dass eine größere Zahl von Spannvorrichtungen eine sichere und zuve r- lässige, repetierbare Positionierung un d Befestigung gewährleistet, nur eine einzige Spannvorrichtung vorsehen soll. 45 46 47 - 23 - Ebenso wenig kann ein Rückgriff auf die Entgegenhaltung NK32 zu eine r a nderen Beurteilung führen. Die in der NK32 gezeigte Hirth - Verzahnung stellt keine Spannvorrichtung dar, die gesonderte Mittel zur Verspannung in Z Richtung aufweist . Der Fachmann, der bestrebt ist, die Positionierung des Werkstücks in alle Richtungen und damit auch in die Z - Richtung zu verbessern, hat daher keinen Anlass ausgehend von der NK4 ergänzend auf d ie NK32 z u- rückzugreifen. (4 ) Schließlich war dem Fachmann der Gegenstand des Patenta n- spruchs 1 in der verteidigten Fassung auch nicht nahegelegt, wenn man die Entgegenhaltung NK32 als Ausgangspunkt heranzieht. Das Patentgericht hat insoweit angenomme n, dass die NK32 m it der Ve r- wendung von Stirnverzahnungen für die Positionierung in Z - Richtung anstelle von korrespondierenden Flächenabschnitten am Spannfutter und am Wer k- stückträger die NK32 einen anderen Weg als das Streitpatent beschreite. Diese Entgeg enhaltung lege dem Fachmann daher nicht nahe , für die Positionierung in Z - Richtung erhöhte, als Z - Referenz dienende Flächenabschnitte am Span n- futter und eine entsprechende plangeschliffene Fläche am Werkstückträger vorzusehen. Selbst wenn der Fachmann, der die Positioniergenauigkeit in Z - Richtung verbessern wollte, möglicherweise angeregt durch die NK3 und die NK4 die dort für die Positionierung in Z - Richtung vorgesehene Lösung in B e- tracht ziehen würde, fehlte es an der Verwirklichung des Merkmals, dass all e Richtelemente entlang eines Kreises angeordnet sind. Denn wegen der Stir n- verzahnungen in der NK32, die bereits einen geschlossenen Kreis bildeten, müssten die weiteren Richtelemente zwangsläufig an einer anderen Stelle, sei es außerhalb oder innerhalb de r Stirnverzahnung angeordnet werden. Zwar hat die Klägerin mit der Berufung in diesem Zusammenhang neue Entgegenhaltungen vorgelegt, und insoweit geltend gemacht, dass der Fac h- mann, der die Positioniergenauigkeit in Z - Richtung verbessern wollte, die 48 49 50 51 - 24 - Z - R eferenz von der X - Y - Positionierung getrennt hätte, ohne deswegen von der Stirnverzahnung abzugehen . Eine entsprechende Anregung hierzu habe der Fachmann der deutschen Offenlegungsschrift 35 28 443 (NK36a) - auf deren US - Pendant, die Patentschrift 4 575 062 (NK36), die NK32 ausdrücklich ve r- weis e , aber auch de m Ge brauchsmuster 298 02 374 (NK37 ) entnehmen kö n- nen . Die NK 36 bzw. NK36a zeige eine Kupplung für die Befestigung eines Werkstückträgers auf einer Werkzeugmaschine mit einem Trägerring, dessen Zähne a n der Oberseite nicht spitz zuliefen, sondern eine plane Fläche aufwi e- sen. Die NK37 offenbare eine Ausgestaltung, bei der die Verzahnungselemente eine unsymmetrische Geometrie dergestalt aufwiesen, dass jeweils eine erste Flanke der einzelnen Verzahnungsel emente steiler ausgeführt sei als die and e- re zweite Flanke ( Hirth - Verzahnung mit entsprechenden Gegenflächen zusa m- menwirkenden Anschlagflächen 15,16 in Figur 2 der NK37 ). Auch diese Entgegenhaltungen gaben dem Fachmann indes keinen A n- lass, die in NK32 o ffenbarte Hirth - Verzahnung an einzelnen Stellen mit planen Auflageflächen zu versehen, um eine exaktere Positionierung in Z - Richtung zu erreichen. Dabei kann offenbleiben, ob die in NK32 eingesetzte Verzahnung deshalb als nachteilig anzusehen ist, weil es bei großen Spannkräften zu unerwünsc h- ten Materialverformungen ("Fressen") kommen kann. NK32 enthält jedenfalls weder einen Hinweis auf dieses Problem noch eine Anregung zu dessen L ö- sung. Der in der Beschreibung enthaltene Hinweis, die Zahnringe könnten hi n- sichtlich der Stellwinkel und der Anzahl der Zähne unterschiedlich ausgestaltet werden, um das angestrebte Ergebnis zu erreichen (NK 32 Sp. 5 Z. 46 bis 50, NK32a S. 12 Z. 20 bis 25), gab dem Fachmann keine konkrete Anregung dafür, einzelne oder alle Zäh ne mit einer planen Fläche zu versehen, die zur Positi o- nierung in Z - Richtung eingesetzt werden kann. Auch im Übrigen ergab sich für den Fachmann aus NK32 nicht die Anregung, in anderen Entgegenhaltungen 52 53 - 25 - nach Abwandlungen einer Hirth - Verzahnung zur verbesse rten Positionierung in Z - Richtung zu suchen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ve r- bindung mit § 97 Abs. 1 ZPO und § 9 2 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Bacher Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entsc heidung vom 08.11.2012 - 4 Ni 43/10 (EP) - 54
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