BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 148/13 vom 6. Februar 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. Februar 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11 . Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 56.000 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Das Berufungsg e- richt ist zutreffend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Vorsatzanfechtung (§ 133 Ab s. 1 InsO) ausscheidet, weil die Beklagte die gläubigerbenachteiligende Recht s- handlung des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme (§ 140 InsO) nicht e r- kannt hat. 1. Der von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenac h- teiligung hervorrufende Rechtshandlung an. Spiegelbildlich muss der Anfec h- tungsgegner erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen 1 2 - 3 - Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wol lte. Der Benac h- teiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsge g- ner sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schul d- ners bezogen (BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 18; vom 24. Okt ober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 13 ). Der Anfechtungsgegner muss zum Zeitpunkt ihrer Vornahme (§ 140 InsO) g e- wusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger b e- nachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte (BGH, Urt eil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1800). Maßgeblicher Beurteilungszei t- punkt ist derj enige der Vollendung des Rechts erwerbs ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, ZIP 1997, 42 3 , 426) , also der Akt , durch den die Masse endgül tig geschmälert worden ist ( vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, 271, 274 f). Die anfechtungsrechtliche Schw ä- che des Rechtserwerbs wird dadurch gerechtfertigt , dass wenigstens im a b- schließenden Erwerbszeitpunkt ein Benachteiligu ngsvorsatz des Schuldners vorliegt und der Leistungsempfänger das auch weiß (BGH, Urteil vom 21. J a- nuar 1999 - IX ZR 329/97, NZI 1999, 152, 153). Diese Auffassung wird im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig geteilt (MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 20; HK - InsO/Kreft, 6. Aufl. , § 133 Rn. 21; Bork in Kü b- ler/ Prütting/Bork, InsO, 2012, § 133 Rn. 54; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 133 Rn. 26; HmbKomm - InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 133 Rn. 20). 2. Diesen Grundsätzen entspricht die ang efochtene Entscheidung. Nach den Feststellungen des Berufungsgericht s waren der Beklagten die Kaufprei s- zahlungen der Schuldnerin zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht bekannt. Bei dieser Sachlage hat sie nicht um die gläubigerbenachteiligende Rechtshan d- lung d er Schuldnerin und deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gewusst. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22. 0 3 .2012 - 413 HKO 91/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.2013 - 11 U 58/12 - 4
Full & Egal Universal Law Academy