ECLI:DE:BGH:2015:171215BIXZR148.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 148/14 vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill, die Richterin Lohmann, d ie Richter Dr. Pape und D r. Schoppmey er am 17. Dezember 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2 3 . April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die G e- richte sind na ch Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht e r- forderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entsche i- dung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVer fGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzula s- sungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zula s- sungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgre i- fend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden so ll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden B e- gründung der Entscheidung. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über 1 - 3 - eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine E r- gänzung de r Begründung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16 ). Kayser Vill Lohmann Pape Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 30.10.2013 - 11 O 671/13 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 09.04.2014 - 24 U 4433/13 -
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