BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 148/99Verkündet am: 3. Dezember 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der Patentnichtigkeitssache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 3. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den RichterDr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Die Berufung gegen das am 18. März 1999 verkündete Urteil des2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird aufKosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents41 37 924 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 18. November 1991beruht. Die Patentansprüche 1 und 3 lauten in der Fassung, die sie aufgrundeines Einspruchsverfahrens erhalten haben, wie folgt: - 3 -"1.Verfahren zum numerisch gesteuerten Schleifen von Nocken(41) einer Nockenwelle (40), bei dem in Abhängigkeit von einervorgegebenen Nockenkontur die Nockenwelle (40) um ihreLängsachse (42) gedreht und zugleich eine Schleifscheibe (26;35) in einer Richtung senkrecht zur Längsachse (42) zugestelltwird, wobei die Nockenkontur im Anlaufbereich (13 a) und imAblaufbereich (13 b) des Nockens (41) jeweils eine konkaveKrümmung aufweist,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Nocken (41) ineiner einzigen Aufspannung zunächst mit einer ersten, von ei-nem ersten Spindelstock (27) angetriebenen Schleifscheibe(26) vorgeschliffen wird, deren Radius (RS1) sehr viel größer alsdie minimalen Krümmungsradien (rk min) der konkaven Krüm-mungen ist, wobei sich gegenüber der Endkontur (52) eine mo-difizierte Zwischenkontur (51, 51') ergibt, deren minimalerKrümmungsradius im Bereich der konkaven Krümmungen grö-ßer als oder gleich groß wie der Radius (SS1) der erstenSchleifscheibe (26) ist, und daß der Nocken (41) dann mit einerzweiten, von einem zweiten Spindelstock (36) angetriebenenSchleifscheibe (35) fertig geschliffen wird, deren Radius (RS2)kleiner als der minimale Krümmungsradius (rk min) der konkavenKrümmung ist. 3.Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1oder 2, mit einem ersten Schleifschlitten (22), der in einerRichtung senkrecht zur Längsachse (42) der Nockenwelle (40)beweglich ist und eine erste Schleifscheibe (26) trägt, - 4 -d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß auf dem erstenSchleifschlitten (22) ein zweiter Schleifschlitten (30) mit einerzweiten Schleifscheibe (35) angeordnet ist, der relativ zum er-sten Schleifschlitten (22) ebenfalls in einer Richtung senkrechtzur Längsachse (42) beweglich ist."Wegen der Patentansprüche 2 und 4 wird auf die Patentschrift41 37 924 C 2 Bezug genommen.Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstanddes Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er sich für den Fachmann in nahe-liegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen.Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter,das deutsche Patent 41 37 924 für nichtig zu erklären.Die Beklagte tritt diesem Begehren entgegen und verteidigt das Streit-patent hilfsweise mit einem Anspruchssatz mit geändertem Patentanspruch 1.Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-achtens des ordentlichen Professors Dr.-Ing. T. sowie durch Anhörung diesesSachverständigen in der mündlichen Verhandlung. - 5 -Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.1. Das Streitpatent betrifft das numerisch gesteuerte Schleifen von Nok-kenwellen, deren Nocken im Anlaufbereich und im Ablaufbereich eine konkaveEndkontur (sog. hohle Flanken) haben. Die Herstellung von Nocken dieserKontur aus einem Nockenwellenrohling ist nach den Angaben der Streitpatent-schrift auf zweierlei Weise möglich. Zur Erzeugung von Nocken mit abschnitts-weise konkaven Profilabschnitten können zum einen Maschinen verwendetwerden, bei denen der Abtrag (Teil des ursprünglichen Aufmaßes) an dem je-weiligen Nocken durch ein längsschleifendes Band erfolgt. Erwähnt sind inso-weit die in der deutschen Patentanmeldung 40 03 409 vorgeschlagene Maschi-ne und die Bandschleifmaschine aus der US-amerikanischen Patentschrift4 833 834, bei der das Schleifband über einen konvexen Schuh geführt ist,dessen Krümmungsradius kleiner als der Krümmungsradius des konkavenNockenabschnitts ist. Die andere Möglichkeit besteht in dem Einsatz von rotie-renden Schleifscheiben. Diese können entweder senkrecht oder schräg zurLängsachse des aufgespannten Nockenwellenrohlings zugestellt werden, umdie sich dieser in Abhängigkeit von der vorgegebenen Nockenkontur dreht. Inder Streitpatentschrift werden die mit geneigter Schleifscheibe arbeitenden Sy-steme als nachteilig abgelehnt, weil sie zu Formfehlern führten. Ausgegangenwird von der Möglichkeit, Scheiben in einer Richtung senkrecht zur Drehachsedes Rohlings schleifen zu lassen (Längsschleifen). - 6 -Die dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt bekannte und übliche Ar-beitsweise insoweit bestand darin, in zwei Arbeitsschritten die Endkontur zuschaffen, indem der Rohling zunächst geschruppt, also (grob) vorgeschliffen,und erst dann im Wege des Schlichtens fertiggeschliffen wurde. Fachmann isthier - wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - einWerkzeugmaschinenkonstrukteur mit mehrjähriger (vier- bis fünfjähriger) Be-rufspraxis, der nach einem Maschinenbaustudium an einer Fachhochschuleoder Technischen Hochschule und nach Aneignung vertiefter Kenntnisse derFertigungstechnik sich insbesondere auf das Nockenschleifen spezialisiert undhierzu auch ausreichende Kenntnisse von anspruchsvoller Steuerungs-, Rege-lungs- und Antriebstechnik erworben hat. Diesem Fachmann war - wie demGutachten des gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls entnommen werdenkann - außerdem bekannt, die Arbeitsschritte entweder auf getrennten Maschi-nen oder nacheinander auf derselben Maschine durchzuführen. Das Streitpa-tent geht von der zweiten Möglichkeit aus, weil hierbei der Rohling in einer Auf-spannung bearbeitet werden kann, was die bei einem Umspannen möglichenRundlaufabweichungen vermeidet.Was die Bearbeitung in einer Aufspannung anbelangt, schildert dieStreitpatentschrift zwei Möglichkeiten als bekannt. Bei der aus dem JP-Abstract54-83 195 ersichtlichen Nockenschleifmaschine benutzt man zwei auf der Welleder Schleifspindel axial nebeneinander angeordnete Schleifscheiben gleichenDurchmessers, die eine zum Vorschleifen, die andere zum Fertigschleifen. Dashat - wie der Fachmann auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Streitpa-tentschrift zum Anmeldezeitpunkt wußte - den Vorteil, als erste Schleifscheibeeine Scheibe zu verwenden, die dem Zwecke des Schruppens entsprechendvon der Rohkontur möglichst große Volumina je Zeiteinheit abtrennen kann, - 7 -während die zweite Schleifscheibe auf die Herstellung einer maßgenauenKontur und einer günstigen Oberflächenbeschaffenheit des Nockens ausge-richtet sein kann. Ausführlicher behandelt die Streitpatentschrift ferner die Ver-wendung einer einzigen Schleifscheibe, die an der jeweiligen Nocke beide Ar-beitsschritte nacheinander erledigt. Dies hat den gleichsam selbstverständli-chen und deshalb ebenfalls einer ausdrücklichen Erwähnung in der Streitpa-tentschrift nicht bedürftigen Nachteil, daß die Scheibe vor dem Schruppen aufdiese Aufgabe hin und nach dem Schruppen auf das nachfolgende Schlichtenhin jeweils besonders konditioniert werden muß. Beiden Alternativen ist hinge-gen gemeinsam, daß der Durchmesser der verwendeten Schleifscheibe(n)nach dem Krümmungsradius der Kontur im Bereich der hohlen Flanken ausge-richtet ist. Wenn hohle Flanken mit relativ kleinem Krümmungsradius ge-wünscht sind, wurden im Stand der Technik (eine oder zwei) entsprechend klei-ne Schleifscheiben zum Vor- und Fertigschleifen verwendet.Die Streitpatentschrift schildert den Zwang zu Schleifscheiben mit klei-nem Durchmesser in mehrerer Hinsicht als nachteilig. Der Einsatz von solchenScheiben stößt sehr bald an praktische Grenzen, wenn die gesamte Nockenbe-arbeitung, d.h. sowohl das Schruppen wie auch das Schlichten, mit derselbenkleinen Schleifscheibe durchgeführt werden soll: So ergeben sich thermischeProbleme an der Schleifscheibenoberfläche. Auch macht es die Spindellage-rung problematisch, die erforderlichen Drehzahlen und Antriebsleistungen auf-zubringen (vgl. Sp. 1 Z. 47-59 der Streitpatentschrift). In jedem Fall haben klei-ne Schleifscheiben außerdem eine geringere Lebensdauer, weil große Schleif-scheiben weit eher in der Lage sind, bezogen auf dieselbe Standzeit große Vo-lumina an Material zu zerspanen (Sp. 3 Z. 31-35 der Streitpatentschrift). - 8 -Die Erfindung soll daher - wie es in Sp. 2 Z. 46 ff. der Streitpatentschriftheißt - ein Verfahren und eine Vorrichtung zum numerisch gesteuerten Schlei-fen von Nocken einer Nockenwelle, bei dem in Abhängigkeit von einer vorge-gebenen Nockenkontur die Nockenwelle um ihre Längsachse gedreht und zu-gleich eine Schleifscheibe in einer Richtung senkrecht zur Längsachse zuge-stellt wird, so weiterbilden, daß Nocken mit hohler Flanke schnell, d.h. mit hoherAntriebsleistung, und mit präziser Nockenkontur geschliffen werden können.2. Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung schlägt hierzu folgendesvor:1.Verfahren zum Schleifen von Nocken einer Nockenwelle mit ei-ner Nockenkontur, die im Anlauf- und Ablaufbereich der Nockenjeweils eine konkave Krümmung aufweist.2.Das Schleifen wird numerisch gesteuert.Dabei wird3.die Nockenwelle in Abhängigkeit von einer vorgegebenen Nok-kenkontur (Endkontur) um ihre Längsachse gedreht,4.eine Schleifscheibe zugleich in einer Richtung senkrecht zurLängsachse der Nockenwelle zugestellt,5.der Nocken in einer einzigen Aufspannung vor- und fertigge-schliffen, - 9 -indema)zunächst mit einer ersten Schleifscheibe vorgeschliffen wird,(1)deren Radius sehr viel größer als die minimalen Krüm-mungsradien der konkaven Krümmungen ist,b)sich gegenüber der Endkontur eine modifizierte Zwischen-kontur ergibt,(1)deren minimaler Krümmungsradius im Bereich der kon-kaven Krümmungen größer als oder gleichgroß wie derRadius der ersten Schleifscheibe ist,c)sodann mit einer zweiten Schleifscheibe fertiggeschliffenwird,(1)deren Radius kleiner als der minimale Krümmungsradiusder konkaven Krümmung ist,6.jede Schleifscheibe von je einem Spindelstock angetrieben.Hiernach wird wie es in Sp. 3 Z. 10-31 der Streitpatentschrift auch er-läutert ist die Bearbeitung des Nockens in zwei Abschnitte unterteilt. Einegroße Schleifscheibe entfernt in einem ersten Bearbeitungsschritt den wesentli-chen Anteil des Übermaßes des Rohlings. Dabei wird bewußt in Kauf genom- - 10 -men, daß im Bereich der vorgesehenen konkaven Krümmungen (vergleichs-weise mehr) Material stehenbleibt, das für die große Schleifscheibe infolge de-ren großen Radius nicht erreichbar ist. Es entsteht dadurch aber keine Kontur,die im Verlauf von derjenigen des Rohlings abhängig ist oder der Endkonturgleicht; vielmehr wird auf eine besondere Kontur hingearbeitet, die im Bereichder vorgesehenen konkaven Krümmungen deutlich von letzterer abweicht. Die-se Kontur bezeichnet Patentanspruch 1 als modifizierte Zwischenkontur. Ihrgegenüber der Endkontur vorhandenes Übermaß wird sodann in einem zweitenSchritt weggeschliffen, und zwar indem das in den beiden Bereichen spätererkonkaver Krümmung stehengebliebene Material mittels der kleinen Schleif-scheibe entfernt wird, die zugleich auch die übrige Endbearbeitung der ge-wünschten Nockenkontur übernimmt. Die unter Merkmal 5 zusammengefaßtenAnweisungen kennzeichnen danach nicht eine bloße Aneinanderreihung vonBearbeitungsschritten, sondern ein gezieltes, aufeinander abgestimmtes Zu-sammenwirken, das über ein bestimmtes Zwischenprodukt (die sog. modifi-zierte Zwischenkontur), dessen Gestalt nach Maßgabe des zu bearbeitendenRohlings, der gewünschten Endkontur und dem, was jede der beiden Schleif-scheiben insoweit zu leisten vermag, festzulegen und der Steuerung zu Grundezu legen ist, zu einem bestimmten Ergebnis führt. Daran, daß dies auch dieSicht des Fachmanns ist, der den Sinngehalt des Patentanspruchs 1 zu ergrün-den sucht, hat der Senat nach der gerade auch insoweit durchgeführten Befra-gung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung keine durchgrei-fenden Zweifel. Prof. Dr.-Ing. T. hat dabei auch bestätigt, Merkmal 5b) wer-de vom Fachmann in einem kausalen Sinne, der die Lehre kennzeichne, dahinverstanden, daß mit der ersten Schleifscheibe geschliffen werde, bis sich dievom Fachmann zur Optimierung des gesamten Schleifvorgangs gewählte Zwi-schenkontur eingestellt habe. Auf diese Weise ist es wie es in Sp. 3 Z. 10-31 - 11 -der Streitpatentschrift weiter heißt möglich, der großen Schleifscheibe einenüblichen Antrieb großer Leistung zuzuordnen, während die kleine Schleifschei-be, bei der im Antriebs- bzw. Lagerbereich enge konstruktive Vorgaben zu be-achten sind, nur mit einem kleinen Antrieb geringer Leistung versehen werdenmuß, weil die kleine Schleifscheibe nur in dem Bereich der vorgesehenen kon-kaven Krümmungen eine größere Materialmenge entfernen muß, im übrigenaber nur einen geringen Anteil des Aufmaßes zu schleifen braucht, wie diesüblicherweise in einem Schlichtschleifvorgang geschieht. Die Erörterung mitdem gerichtlichen Sachverständigen hat ferner ergeben, daß die Anweisungendes Patentanspruchs 1 dem Fachmann als sinnvolle Lösung nur dann erschei-nen, wenn maschinenseitig die beiden für das Verfahren notwendigen, jeweilseinen eigenen Spindelstockantrieb aufweisenden körperlichen Mittel nicht alsan sich lose und nur fallweise beigestellte Vorrichtungen zur Verfügung stehen,sondern integrierter Bestandteil einer für das Verfahren hergerichteten Bear-beitungsmaschine sind. Das geben das Merkmal 2 und die auf die Bearbeitungin einer einzigen Aufspannung gerichtete Anweisung (Merkmal 3) vor, weil sichnur so die Vorteile eines numerischen Steuerns des Schleifens einer Nocken-welle in ihrer durch die Aufspannung definierten Lage ohne weiteres erreichenlassen. Dementsprechend entnimmt der Fachmann diesen beiden Merkmalen,daß das Verfahren nach Patentanspruch 1 vermittels einer Bearbeitungsma-schine dieser Beschaffenheit durchgeführt werden soll.3. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents ist neu. Keine Ent-gegenhaltung offenbart ein Verfahren, das alle Merkmale des Patentanspruchsin Kombination aufweist. Das gilt, wie der gerichtliche Sachverständige in sei-nem Gutachten ausgeführt hat, auch für das Schleifen von Nocken einer Nok-kenwelle, wie es dem Prospekt der Beklagten über deren CNC-Hochleistungs- - 12 -Nockenformschleifmaschine ... zum Anmeldezeitpunkt entnommen werdenkonnte. Auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, daß der Gegenstand von Patent-anspruch 1 durch diese Schrift vorweggenommen sei, ist die Klägerin in dermündlichen Verhandlung auch nicht mehr zurückgekommen.4. Der Senat hat nicht die für den Erfolg der Nichtigkeitsklage insoweiterforderliche Überzeugung gewinnen können, daß sich der Gegenstand desPatentanspruchs 1 zum Anmeldezeitpunkt für den Fachmann in naheliegenderWeise aus dem Stand der Technik ergab.Da die in Anspruch 1 vorgeschlagene Lösung auf die Verwendung vonzwei Schleifscheiben setzt, kann als ihr am nächsten kommend die Verfah-rensweise angesehen werden, bei der man im Stand der Technik mit zweiSchleifscheiben desselben Durchmessers arbeitete, wie es in der Streitpatent-schrift für die Nockenschleifmaschine nach dem JP-Abstract 54-83 195 ange-geben ist. Insoweit war aus dem aus dem Jahre 1977 stammenden Aufsatz vonProf. Dr.-Ing. E. Saljé und Dipl.-Ing. W. Redeker auch bekannt, jede Schleif-scheibe von je einem Spindelstock antreiben zu lassen (vgl. dort Bild 3,Fig. 21). Diese Schrift behandelt zwar nicht ausdrücklich das Schleifen vonNocken. Dem Hinweis, die Anwendung des Prinzips, mit unterschiedlichenSchleifscheiben zu schruppen und zu schlichten, könne auch auf andereSchleifverfahren wie z.B. Plan-, Zahnflanken-, Gewinde- und Sonderformen-schleifverfahren übertragen werden, konnte der Fachmann aber entnehmen,daß die aufgezeigten Möglichkeiten auch beim Schleifen von Nockenscheibengenutzt werden können, weil der Fachmann unter Sonderformenschleifverfah-ren auch die Bearbeitung von Nocken versteht, wie der gerichtliche Sachver-ständige in seinem Gutachten ausgeführt hat. Es kann deshalb davon ausge- - 13 -gangen werden, daß dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt ein Verfahren derMerkmale 1, 2, 3, 4, 5, 5 a, 5 c und 6 jedenfalls als naheliegende Möglichkeitzur Verfügung stand. Bestätigung findet diese Annahme in den Ausführungendes schriftlichen Sachverständigengutachtens. Denn darin hat Prof. Dr.-Ing.T. dargelegt, daß (auch) dann, wenn der Fachmann ausgehend von derbereits erwähnten, die Nockenformschleifmaschine ... behandelnden Schrift, dienach Angaben des Sachverständigen einen zum Anmeldezeitpunkt gängigenStand der Technik wiedergibt, nach brauchbaren Verbesserungen suchte, eszum Auffinden eines derartigen Verfahrens keiner Gedankenschritte bedurfte,die ohne erfinderisches Bemühen nicht zu leisten gewesen wären.Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß ein solches Bemühen notwendigwar, dieses Verfahren nach Maßgabe der unter 5 zusammengefaßten Merk-male in dem erörterten, durch zielgerichtetes Zusammenwirken von großer undkleiner Schleifscheibe optimierten Sinne zu gestalten. Die Forderung, eine Nok-kenkontur mit im Anlauf- und Ablaufbereich konkaven Krümmungen zu schlei-fen, machte es notwendig, die Kontur mittels einer im Radius mindestens gleichkleinen, vorzugsweise kleineren Scheibe herzustellen. Dem Vorbild aus demJP-Abstract 54-83 195 entsprechend ergab sich hieraus zwanglos die Folge-rung, auch der anderen Scheibe einen derartigen Durchmesser zu geben. Wieder gerichtliche Sachverständige bei seiner Analyse des von ihm behandeltenStands der Technik herausgearbeitet hat, war für das Außenschleifen, zu demdas Schleifen von Nocken gehört, auch dem im Verfahren dem Streitpatententgegengehaltenen Stand der Technik nichts anderes zu entnehmen. Hinwei-se auf die Verwendung zweier Schleifscheiben, die nacheinander aus dem ineiner Aufspannung sich drehenden Rohling Nocken herausarbeiten, enthaltenohnehin nur die bereits erwähnte Schrift von Saljé und Redeker sowie der aus - 14 -dem Jahre 1989 stammende Aufsatz von H. K. Tönshoff und W. Heuer, diedeutsche Patentschrift 678 981 und die Abhandlung im Research Disclosurevom Dezember 1986. In der Schrift von Saljé und Redeker ist die Verwendungvon zwei Schleifscheiben jedoch nur deshalb als vorteilhaft dargestellt, weil aufdiese Weise den sich beim Schruppen einerseits und beim Schlichten anderer-seits jeweils bestehenden unterschiedlichen Notwendigkeiten durch jeweilshiernach ausgelegte Gestaltung der Schleifeigenschaften der SchleifscheibenRechnung getragen werden kann; daß durch in anderer Weise, nämlich hin-sichtlich ihres Durchmessers, unterschiedliche Schleifscheiben sich auch ande-re Nachteile beseitigen lassen könnten, ist in diesem Aufsatz jedoch auch nichteinmal andeutungsweise angesprochen. Etwas anderes kann auch nicht darausabgeleitet werden, daß der Aufsatz neben dem Außenschleifen mit vergleichs-weise großen Scheiben auch das Innenschleifen in der Endkontur topfartigerKörper behandelt, das die Verwendung vergleichsweise kleiner Scheiben vor-aussetzt. Nirgends in der Schrift ist nämlich etwas angegeben oder dargestellt,das für eine Verbindung der jeweils behandelten Schleifmethoden sprechenkönnte. Entsprechendes trifft auf den Aufsatz von Tönshoff und Heuer zu. Ge-rade dessen Bilder 8, auf welche die Klägerin besonders abhebt, sind der Vor-stellung verhaftet, daß beim Außenschleifen vergleichsweise große Schleif-scheiben verwendet werden sollten. Der Fachmann erhielt aus dieser Schriftdeshalb nur den Rat, zum Außenschleifen kleinere Scheiben als bisher zu ver-wenden, wenn eine Spanungsdicke unterhalb eines bestimmten Grenzwertseingehalten werden kann und kompaktere Maschinen zur Verfügung stehen.Gegenstand der Abhandlung im Research Disclosure ist hingegen ohnehin nurdie gleichzeitige Bearbeitung zweier unterschiedlicher Nocken durch zweiSchleifscheiben, die überdies von einem großen Durchmesser sind, so daß mitihnen hohle Flanken nicht geschliffen werden können. Das deutsche Patent - 15 -678 981 schließlich lehrt, in einem ersten Schritt mittels einer parallel zur Dreh-achse des Rohlings gestellten, also quergestellten Scheibe mit entsprechendgeformter Oberfläche im Bereich der späteren konkaven Kontur das Materialder Nocke bis auf diese Kontur zu entfernen und die Nocke nur im übrigen mitder zweiten Scheibe zu schleifen. Das ist eine gänzlich andere Vorgehenswei-se, als sie patentgemäß vorausgesetzt wird, so daß auch sie in diesem Zu-sammenhang etwas anderes als die Verwendung zweier kleiner Schleifschei-ben gleichen Durchmessers nicht nahezulegen vermochte.Zusammengefaßt bedeutet dies, daß der Fachmann des Anmeldezeit-punkts sich von der Vorstellung lösen mußte, durch die erstrebte bereichsweisekonkave Form des in zwei Bearbeitungsgängen zu schleifenden Nockens beiVerwendung von jeweils einer Schleifscheibe für jeden Bearbeitungsvorgangauf entsprechend kleine Schleifscheiben beschränkt zu sein. Daß das im Fach-können eines Fachmanns des Anmeldezeitpunkts gelegen hat, unterliegt be-reits Zweifeln; vor allem aber ergeben sich hinsichtlich der durch den Patentan-spruch 1 vorgeschlagenen optimierten Nutzung zweier unterschiedlich dimen-sionierter Schleifscheiben deshalb durchgreifende Zweifel, weil das Schruppeneines Rohlings üblicherweise zur Herstellung einer Kontur eingesetzt wurde, dieabgesehen von der Bemaßung der Endkontur dieser in ihrem Verlauf im we-sentlichen entspricht, und weil im Stand der Technik, der Gegenstand dermündlichen Verhandlung gewesen ist, nichts dafür ersichtlich ist, daß der ersteBearbeitungsschritt auch gezielt dazu eingesetzt werden kann, im Bereich derspäteren konkaven Abschnitte eine davon abweichende, wie die Figuren 5,6a und 7 des Streitpatents zeigen vorzugsweise weniger gekrümmte Konturzu schaffen, die es gleichwohl erlaubt, erst sodann mit einer Schleifscheibe zuarbeiten, deren Durchmesser auf die konkave Krümmung hin ausgelegt ist. - 16 -Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf denaus dem Jahre 1988 stammenden Aufsatz von Partha Protin Bose, soweit die-ser sich unter der Zwischenüberschrift CNC camshaft grinders produce negati-ve curves mit damals bei einem Dieselmotor- und Lastkraftwagenhersteller neuinstallierten Nockenwellenschleifmaschinen befaßt. Nach dieser Darstellungarbeiten diese damals neuen Maschinen mit einer Schleifscheibe und zweiSchleifdurchgängen, wie es auch in Sp. 1 des Streitpatents als bekannt ange-geben ist. Anläßlich der Erörterung dieser Schrift in der mündlichen Verhand-lung hat der gerichtliche Sachverständige dies noch einmal bestätigt. Eine Be-sonderheit will die Klägerin allerdings daraus ableiten, daß dieser Bearbeitungnicht unbehandelte Rohlinge, sondern anderweit bereits vorgeschliffeneSchmiedestücke unterworfen werden. Hierdurch war dem Fachmann jedochweder Merkmal 5 b noch überhaupt etwas offenbart, das ihn zur Herstellungund Nutzung einer modifizierten Zwischenkontur hätte veranlassen können, wiesie das Streitpatent lehrt. Angegeben ist nur das Maß des anderweit bereitserfolgten Materialabtrags ohne Mitteilung, ob das Material mit einem Band-schleifgerät oder mittels einer Maschine mit einer Scheibe entfernt wurde undwelchen Durchmesser diese Schleifscheibe gegebenenfalls hatte. Auf eineScheibe, die traditioneller Weise einen Durchmesser von 60,96 cm habe, ist nurzur Verdeutlichung hingewiesen, daß es sich bei der Scheibe der erst sodanneingesetzten damals neuen Maschinen um eine mit deutlich kleinerem Durch-messer handele. Was den auf einer anderen Maschine erledigten erstenSchleifvorgang betrifft, ist die im Gesamtzusammenhang des Aufsatzes eherbeiläufig erscheinende Darstellung außerdem so, daß wie der gerichtlicheSachverständige bestätigt hat der fachkundige Leser der Schrift von Bosedavon ausgehen muß, Werkstück für die nachfolgende Bearbeitung auf den - 17 -damals neuen Maschinen sei ein über seine gesamte, die spätere Nockenbahnbildende Oberfläche gleichmäßig abgerichtetes Schmiedestück. Bei zwanglo-ser, nicht bereits durch Erkenntnisse aus dem Streitpatent beeinflußter Sicht botdamit auch die Schrift von Bose dem Fachmann des Anmeldezeitpunkts ledig-lich ein Beispiel, wie ein Werkstück mit einer erst noch zu einer Nockenwelleumzuschaffenden Gestalt mittels einer kleinen Schleifscheibe, die zwischen-zeitlich neu konditioniert werden muß, durch Vorschleifen und Fertigschleifen indie gewünschte Endkontur überführt werden kann. Unter diesen Umständenergab sich für den Fachmann ein zum zielgerichteten Einsatz des Merkmals 5 bführender Hinweis auch nicht aus der den Materialabtrag im Flankenbereichbetreffenden Darstellung im Aufsatz von Bose. Diese Textstelle hebt lediglichdie Notwendigkeit hervor, dort mehr Material zu entfernen, die unabhängig voneiner anderweitigen Vorbereitung der Nockenwelle ist, weil eine solche Not-wendigkeit immer dann bestehen kann, wenn der geschmiedete oder gegosse-ne Rohling eine Kontur hat, die in ihrem Verlauf nicht der Endkontur entspricht.In Übereinstimmung hiermit hat der auch hierzu befragte gerichtliche Sachver-ständige angegeben, daß der Fachmann dieser Textstelle lediglich einen all-gemeinen Hinweis auf die Technologie des Schleifens von Nocken mit hohlenFlanken entnimmt.Ohne Belang ist auch, daß isoliert betrachtet das Herausarbeiten einerkonkaven Kontur dem Innenschleifen gleicht und daß Maschinen aus dem ent-gegengehaltenen Stand der Technik bei entsprechender Herrichtung mögli-cherweise geeignet wären, mit einer für das Außenschleifen vorgesehenengroßen Scheibe den Nocken vorzuschleifen und mit einer an sich für das In-nenschleifen eines topfartigen Körpers konfektionierten kleinen Scheibe diekonkaven Bereiche herauszuarbeiten. Daraus kann nämlich entgegen der Mei- - 18 -nung der Klägerin nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß es wie es dieKlägerin bezeichnet hat keine gedankliche Trennung zwischen Innen- undAußenschleifen gab. Schon die bereits gemachten Ausführungen zum Standder Technik lassen es vielmehr möglich erscheinen, daß der Fachmann desAnmeldezeitpunkts, auf dessen Sicht es allein ankommt, Außen- und Innen-schleifen nicht als einheitlich zu lösende Vorgänge ansah. So zeigt Bild 8 derSchrift von Tönshoff und Heuer zwar, in einer einzigen Aufspannung die Vor-gänge des Außen- und Innenschleifens vorzunehmen. Das jeweilige Schleifensoll aber getrennt vom anderen erfolgen; die Innenschleifscheibe soll nicht auchAußenbereiche und die Außenschleifscheibe soll nicht auch die - von der Klä-gerin so bezeichneten - Innenkonturbereiche, die Bestandteile der Außenkontursind, bearbeiten, wie es dem Streitpatent zugrunde liegt. Daß der Offenba-rungsgehalt der Firmenschrift F. nicht weiter reicht,hat die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zur Überzeugungdes Senats ergeben. Danach ist eine Spindel, die zur inneren Bearbeitung ei-nes Hohlkörpers mittels einer Schleifscheibe konstruiert ist, ohnehin von ihrerAuslegung her normalerweise nicht für das Außenschleifen verwendbar. Eben-sowenig ist Bild 5 der Schrift von Saljé und Redeker in dem von der Klägeringewünschten Sinne aussagekräftig. Es zeigt nur ein Konzept einer Innenrund-schleifmaschine mit zwei durchmessergleichen Scheiben auf zwei Spindelstök-ken. Auch wenn man berücksichtigt, daß dem Fachmann angesichts seinerAusbildung und Erfahrung Abstraktionsvermögen zugetraut werden kann,verbleiben deshalb durchgreifende Zweifel, daß aus einer der abgehandeltenSchriften oder dem entgegengehaltenen Stand der Technik als Gesamtheit dieAnregung folgte, das Außen- und Innenschleifen in einer einzigen Aufspannungund mit zwei einzeln angetriebenen Schleifscheiben unter gezielter Herstellungeiner patentgemäßen Zwischenkontur vorzunehmen. In Übereinstimmung mit - 19 -der Bewertung des Streitpatents und des entgegengehaltenen Stands derTechnik durch den gerichtlichen Sachverständigen kann nicht angenommenwerden, daß das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents nur auf fachübli-chem Handeln beruht.5. Patentanspruch 2 hat in Anbetracht seiner Rückbeziehung auf Patent-anspruch 1 mit diesem Bestand.6. Mit Patentanspruch 3 ist eine Vorrichtung zur Durchführung des Ver-fahrens nach den Ansprüchen 1 und 2 beansprucht, wobei die weiteren Anga-ben des Anspruchs 3 lediglich den bzw. die Schleifschlitten betreffen, der/diedie Schleifscheibe(n) trägt/tragen. Diese Form der Beanspruchung bedeutetdem Fachmann im vorliegenden Fall, daß Schutz für eine Vorrichtung gewährtist, die im übrigen die vorrichtungsmäßige Gestaltung hat, die aus Patentan-spruch 1 (und/oder Patentanspruch 2) als notwendig für das dort beanspruchteVerfahren entnehmbar ist. Diese Auslegung wird durch den Inhalt der Beschrei-bung und der Zeichnungen des Streitpatents bestätigt; hiervon ist auch die Klä-gerin im Berufungsverfahren ausgegangen, so daß sich insoweit weitere Aus-führungen erübrigen.Danach muß die Vorrichtung insbesondere eine numerische Steuerungsowie eine erste zum Vorschleifen geeignete Schleifscheibe des in Merk-mal 5 a (1) genannten Radius und eine zweite zum Fertigschleifen geeigneteSchleifscheibe des in Merkmal 5 c (1) genannten Radius umfassen. Die Beson-derheit in körperlicher Hinsicht, die Patentanspruch 3 abgesehen von den aus-drücklich genannten zusätzlichen Merkmalen vorschreibt, besteht aber in derHerrichtung beider Schleifscheiben zum gezielten Zusammenwirken, die Aus- - 20 -druck gerade durch die Eignung findet, die Endkontur über einen im Hinblick aufein optimiertes sich ergänzendes Schleifen gewählte (modifizierte) Zwischen-kontur des in Merkmal 5 b genannten Krümmungsradius zu erhalten.Die zusätzlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgtgliedern:Die Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1und 2 weist auf7.einen ersten Schleifschlitten,a)der in einer Richtung senkrecht zur Längsachse der Nok-kenwelle beweglich ist,b)der eine erste Schleifscheibe trägt,c)auf dem ein zweiter Schleifschlitten angeordnet ist, der(1)eine zweite Schleifscheibe trägt,(2)relativ zum ersten Schleifschlitten ebenfalls senkrechtzur Längsachse beweglich ist.Durch die mittelbare Bezugnahme auf die zur Durchführung des Verfah-rens nach Patentanspruch 1 nötige körperliche Gestaltung ist ein Gegenstandgelehrt, der ebenso wie derjenige des Patentanspruchs 1 neu ist und von dem - 21 -nicht festgestellt werden kann, daß er für den Fachmann zum Anmeldezeitpunktnahegelegen hat. Die Ausführungen zur Auffindbarkeit des Verfahrens nachPatentanspruch 1 gelten gleichermaßen auch für die Auffindbarkeit der ent-sprechenden vorrichtungsmäßigen Gestaltung, die nach Patentanspruch 3 un-ter Schutz gestellt ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch die in den zusätz-lichen Merkmalen zum Ausdruck kommende Lösung es verbieten würde, dasStreitpatent im Umfange des Patentanspruchs 3 für nichtig zu erklären.7. Patentanspruch 4 hat in Anbetracht seiner Rückbeziehung auf Patent-anspruch 3 mit diesem Bestand.8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 121 Abs. 2Satz 2 PatG.MelullisJestaedtScharenMühlensMeier-Beck
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