BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 149/01Verkündet am: 14. Januar 2004Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1a)Einem Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhaltgrundsätzlich zuzubilligen, etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine- über die primäre Altersversicherung hinaus betriebene - zusätzliche Alters-vorsorge einzusetzen.b)Zur Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haushaltsführung von Ehe-gatten erfahrungsgemäß eintretenden Ersparnis.BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - OLGHammAGDortmund - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 14. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die RichterSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dosefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats fürFamiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungder Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Dortmund vom 24. Oktober 2000 zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zah-lung von Elternunterhalt in Anspruch.Die 1911 geborene Mutter des Beklagten, die am 1. März 2001 verstor-ben ist, lebte seit dem 3. April 1996 in einem Seniorenheim. Da sie die Kostendes Heimaufenthalts aus ihren Einkünften und den Leistungen der Pflegeversi-cherung nicht vollständig aufbringen konnte, gewährte ihr die Klägerin Sozial- - 3 -hilfe. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 17. April 1996 teilte sie dies dem Be-klagten mit.Der verheiratete Beklagte erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Er-werbstätigkeit. Seine Ehefrau ist halbschichtig berufstätig. Die Eheleute hattenim Februar 1995 eine Eigentumswohnung erworben, die sie vermietet haben.Aus den Mieteinnahmen können die Aufwendungen zur Finanzierung der Woh-nung sowie die sonstigen anfallenden Kosten nicht in vollem Umfang bestrittenwerden.Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Unterhaltsansprüche derMutter für die Zeit von April 1999 bis Juni 2000 geltend. In dieser Zeit hat sie fürdie Mutter Sozialhilfeleistungen erbracht, die zwischen monatlich 572,42 DMund 903,86 DM liegen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei bis zueinem Betrag von monatlich 750 DM unterhaltspflichtig, so daß sich ein Ge-samtbetrag von 10.711,04 DM errechne. Hierauf habe der Beklagte monatlich361,02 DM gezahlt, weshalb noch 5.295,74 DM geschuldet würden.Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung ver-treten, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen, insbesonderedes seiner Ehefrau geschuldeten Unterhalts, nicht zu weitergehenden Unter-haltsleistungen für seine Mutter verpflichtet zu sein.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an diese 840 DM zuzüg-lich Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mitder zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit die-sem nicht bereits stattgegeben worden ist, weiter. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sachean das Oberlandesgericht.1. Rechtlich zutreffend ist das Oberlandesgericht, dessen Urteil inFamRZ 2002, 123 ff. veröffentlicht ist, allerdings davon ausgegangen, daß derBeklagte seiner inzwischen verstorbenen Mutter nach den §§ 1601, 1602 BGBdem Grunde nach unterhaltspflichtig ist. Hierüber sowie über die Höhe des demKlagebegehren zugrundegelegten Unterhaltsbedarfs besteht zwischen denParteien auch kein Streit.2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten aber nur in eingeschränktemUmfang für leistungsfähig gehalten. Hierzu hat es ausgeführt: Auf seiten desBeklagten sei für das Jahr 1999 ein - um die gesetzlichen Abzüge einschließlichKranken- und Pflegeversicherung, der vermögenswirksamen Leistungen sowieder Steuerberater- und Fahrtkosten bereinigtes - monatliches Nettoeinkommenvon 4.686,24 DM zugrunde zu legen. Als weitere abzugsfähige Aufwendung seidie hinsichtlich der im Februar 1995 erworbenen Eigentumswohnung bestehen-de Unterdeckung anzusehen, auch wenn der Beklagte und seine Ehefrau dieseWohnung nicht selbst bewohnten. Denn der Erwerb stelle eine vertretbare wirt-schaftliche Vorsorgemaßnahme dar, die getroffen worden sei, bevor die Mutterin das Seniorenheim eingezogen sei. Daß der Beklagte schon bei dem Erwerbder Eigentumswohnung damit habe rechnen müssen, die Mutter werde künftigder Heimpflege bedürfen, sei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.Dem Beklagten und seiner Ehefrau habe auch nicht zugemutet werden können,die Wohnung zu veräußern, da dies eine nicht hinzunehmende Einschränkungihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit bedeuten würde. Die geltend ge- - 5 -machte Unterdeckung von monatlich 514,81 DM, die rechnerisch zutreffenddargestellt und von der Klägerin nicht bestritten worden sei, sei deshalb jeweilszur Hälfte von dem Einkommen des Beklagten und demjenigen seiner Ehefrauin Abzug zu bringen. Das Einkommen des Beklagten belaufe sich danach aufmonatlich 4.428,84 DM. Für seine Ehefrau sei im Jahre 1999 von einem durch-schnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.198,93 DM auszugehen. Da-von seien die anteiligen Aufwendungen für die Eigentumswohnung sowie (indiesem Jahr angefallene) Zahnarztkosten von monatlich 121,81 DM abzuzie-hen, so daß ein Betrag von monatlich 819,72 DM verbleibe. Im Jahr 2000 habesich das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten auf monatlich4.470,20 DM belaufen und dasjenige seiner Ehefrau auf 991,94 DM. Von sei-nem Einkommen habe der Beklagte vorrangig für den Unterhalt seiner nichtüber ausreichende eigene Einkünfte verfügenden Ehefrau aufzukommen. Inso-weit stelle sich die Frage, ob letzterer mit einem Mindestbetrag oder nach denkonkreten Einkommensverhältnissen zu bemessen sei. Eine Lösung dieserFrage, die allen dogmatischen Bedenken gerecht werde, biete sich nicht an. Diein den Leitlinien der Oberlandesgerichte vorgeschlagene Handhabung mitSelbstbehaltsbedarfsgrenzen lasse sich jedenfalls dann am besten vertreten,wenn diese Grenzen in der Weise flexibel ausgestaltet würden, daß nur 50 %des den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen übersteigenden Betrages alsElternunterhalt geschuldet würden. Die dann über dem Selbstbehalt liegendenfreien Mittel kämen beiden Ehegatten zugute und milderten so die Beeinträchti-gung des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des Ehegatten. Ob diesem entspre-chend den Leitlinien nur ein Bedarf von mindestens 1.750 DM oder auch, wiedem Unterhaltspflichtigen selbst, ein solcher von 2.250 DM zuzubilligen sei,brauche im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. In denFällen, in denen der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eigene Einkünfte erzie-le, sei dessen Bedarf jedenfalls mit 2.250 DM zu bemessen. Andernfalls komme - 6 -die Berufstätigkeit des Ehegatten dem - diesem gegenüber nicht unterhaltsbe-rechtigten - Schwiegerelternteil zugute, weil sie den eigenen offenen Bedarfermäßige und dadurch die für den Elternunterhalt einsetzbaren Mittel des Un-terhaltspflichtigen erhöht würden. Ein solches Ergebnis sei nicht zu billigen.Deshalb sei sowohl dem Beklagten als auch seiner Ehefrau ein Bedarf von je-weils 2.250 DM zuzugestehen. Die Mittel, die dem Beklagten nach Bestreitungdes - unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte - offenen Bedarfs derEhefrau verblieben, könnten nur zur Hälfte für den Unterhalt der Mutter heran-gezogen werden. Auf dieser Grundlage errechne sich für April bis Dezember1999 ein Unterhaltsanspruch der Mutter von monatlich 374,28 DM[4.428,84 DM - (2.250 DM - 819,72 DM) 1.430,28 DM = 2.998,56 DM -2.250 DM = 748,56 DM : 2] und für Januar bis Juni 2000 ein solcher von monat-lich 481,07 DM [4.470,20 DM - (2.250 DM - 991,94 DM) 1.258,06 DM =3.212,14 DM - 2.250 DM = 962,14 DM : 2). Unter Berücksichtigung der bereitsgeleisteten Zahlungen von monatlich 361,02 DM verbleibe ein geschuldeterBetrag von insgesamt rund 840 DM.Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-prüfung stand.3. Die Ermittlung des der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legendenEinkommens des Beklagten begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken.Das gilt auch, soweit die nicht durch die Mieteinnahmen gedeckten Kosten derEigentumswohnung anteilig als abzugsfähig anerkannt worden sind. Der Be-klagte hat insoweit geltend gemacht, die Wohnung in erster Linie zum Zweckder Altersversorgung erworben zu haben. Zwar erfolgt die primäre Altersversor-gung des Beklagten als nichtselbständig Erwerbstätigem durch die gesetzlicheRentenversicherung. Nachdem sich jedoch zunehmend die Erkenntnis durch-gesetzt hat, daß die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemes- - 7 -sene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zutreffen ist (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl I1310, 1335), darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht mit demHinweis auf eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zur Erfüllung vonUnterhaltsansprüchen genommen werden. Denn die eigene angemessene Al-tersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor.Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inan-spruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen an-gemessenen Unterhalts gewährleistet wird (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003- XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182). Ihm ist deshalb die Möglichkeit zueröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß er nicht seinerseits imAlter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen braucht. Vor diesemHintergrund müssen auch der zusätzlichen Altersversorgung dienende Aufwen-dungen in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig aner-kannt werden.Was die Höhe des entsprechenden Aufwands anbelangt, so läßt sich imvoraus kaum abschätzen, welche Leistungen für eine im Alter angemesseneVersorgung erforderlich sind. Deshalb muß auf die derzeitigen Verhältnisse ab-gestellt werden. Insofern liegt es mit Rücksicht auf den Umstand, daß die in denUnterhaltstabellen ausgewiesenen Mindestselbstbehaltssätze, die der Unter-haltsverpflichtete bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt verteidigenkann, die bei anderen Unterhaltsrechtsverhältnissen heranzuziehenden Sätzeum 25 % übersteigen, nahe, auch einen um etwa 25 % über der gesetzlichenAltersversorgung liegenden Betrag als zusätzlich absetzbar anzuerkennen (vgl.auch Büttner Festschrift für Dieter Henrich S. 54 f.). Auf diese Weise kann indem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischenerwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern (vgl. Senatsurteilvom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1701) der notwen- - 8 -dige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigenerlaubt, sich selbst im Alter angemessen abzusichern. Da die gesetzliche Al-tersversorgung in Höhe von rund 20 % des Bruttoeinkommens erfolgt, kann esin der Regel nicht als unangemessen bewertet werden, wenn etwa in Höheweiterer 5 % (nämlich 25 % von 20 %) zusätzliche Altersversorgung betriebenwird. Diese Höhe erreichen die vom Berufungsgericht als abzugsfähig aner-kannten 257,40 DM nicht. Daß eine zusätzliche Altersversorgung des Beklagtennicht erforderlich sei, weil er bereits anderweit - etwa durch sonstiges Immobili-eneigentum oder Lebensversicherungen - Vorsorge getroffen habe, hat dasBerufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision hat insofern auch nicht gerügt,daß entsprechender Sachvortrag übergangen worden sei.4. Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Beklag-ten gehört, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch die Unterhalts-pflicht gegenüber seiner Ehefrau, da diese nicht über ausreichendes eigenesEinkommen verfügt.a) Insofern ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Be-rufungsgericht hinsichtlich des entsprechenden Anspruchs von einem Geldbe-trag ausgegangen ist. Auch wenn der Beklagte seiner Ehefrau gemäß §§ 1360,1360 a BGB Familienunterhalt schuldet, der nach seiner Ausgestaltung nichtauf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den je-weils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der Ehegattendarauf gerichtet ist, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhaltentsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktionleistet, bestimmt sich sein Maß nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sodaß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begeg-net deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - Anspruch auf Famili-enunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die - 9 -einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen(Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864m.w.N.).b) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenenUnterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist, wird inder Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum nicht einheitlichbeantwortet. Der Senat hat inzwischen entschieden, daß der Unterhaltsan-spruch der mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehefrau nicht aufeinen Mindestbedarf beschränkt, sondern nach den individuell ermittelten Le-bens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebens-standard bestimmen, zu bemessen ist. Für die Ehefrau ist deshalb nicht vonvornherein ein bestimmter Mindestbedarf anzusetzen (Senatsurteile vom19. Februar 2003 aaO S. 865 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ2004, 186, 187 f.).Dem entspricht die Beurteilung in dem angefochtenen Urteil nicht. DasBerufungsgericht hat für die Ehefrau des Beklagten zwar nicht den in den Un-terhaltstabellen für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen vorgesehenen Min-destbedarf von (seinerzeit) 1.750 DM zugrunde gelegt, sondern denjenigen, derfür den Unterhaltspflichtigen selbst galt. Das ändert aber nichts daran, daß einMindestbetrag berücksichtigt und nicht der nach den individuellen ehelichenLebensverhältnissen geschuldete Unterhalt ermittelt worden ist. Abgesehendavon wäre auch eine Heranziehung des für den Unterhaltspflichtigen selbstgeltenden Mindestbedarfs von 2.250 DM nicht gerechtfertigt. Die Anwendungder unterschiedlichen Mindestbedarfssätze für den Unterhaltspflichtigen unddessen Ehegatten hängt nämlich nicht von dem vom Berufungsgericht zur Be-gründung herangezogenen Umstand ab, daß auch der Ehegatte einer Er-werbstätigkeit nachgeht und den Unterhaltspflichtigen dadurch - teilweise - ent- - 10 -lastet. Diese Folge tritt regelmäßig aufgrund einer Erwerbstätigkeit des Unter-haltsberechtigten ein. Die unterschiedlichen Mindestbedarfssätze finden ihreinnere Rechtfertigung vielmehr in der durch die gemeinsame Haushaltsführungder Ehegatten erfahrungsgemäß eintretenden Ersparnis, die unberücksichtigtbleibt, wenn auch für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen der höhere Min-destbedarf von 2.250 DM angesetzt wird.c) Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. DerUnterhaltsbedarf der Ehefrau ist nach den konkret vorliegenden Einkommens-und Vermögensverhältnissen der Ehegatten festzustellen und sodann die Lei-stungsfähigkeit des Beklagten erneut zu bestimmen. Hierbei wird die durch diegemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis zu berücksichtigen sein,die mit wachsendem Lebensstandard regelmäßig steigt. Da nämlich der Ge-samtbedarf der Ehefrau angesichts des beiderseitigen Einkommens von rund5.248 DM (1999) bzw. von rund 5.462 DM (2000) - selbst nach Vorwegabzugdes verlangten Unterhalts für die Mutter - über dem Mindestbedarf von1.750 DM liegen wird, ist die Haushaltsersparnis nicht bereits insgesamt überdiesen Mindestbedarf erfaßt, sondern ist - soweit der Unterhalt für die Ehefrauden Betrag von monatlich 1.750 DM übersteigt - zusätzlich zu berücksichtigen.Den entsprechenden Betrag unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zuschätzen, ist - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag - Aufgabe desTatrichters (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ1991, 182, 185).5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:a) Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau des Be-klagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen stellt sich die Frage, ob diesebereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren. Das kann da- - 11 -durch zum Ausdruck gekommen sein, daß bereits tatsächlich Unterhalt für die-se geleistet worden ist. Darüber hinaus kann aber auch schon die latente Un-terhaltslast für ein Elternteil die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmen.Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, daß die ehelichen Lebensverhältnis-se um so eher von einer Unterhaltsverpflichtung mitbestimmt werden, je höherdie Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, für den Unterhalt von Eltern aufkom-men zu müssen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse, die von den sichwandelnden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten ab-hängen, können durch derartige Umstände ebenfalls beeinflußt werden. MitRücksicht darauf kann es auch nicht allein auf die Verhältnisse bei der Ehe-schließung des Unterhaltspflichtigen ankommen, sondern auch auf deren spä-tere Entwicklung (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 aaO S. 865 und vom25. Juni 2003 aaO S. 188).Feststellungen zu einer Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durchdie Unterhaltspflicht für die Mutter des Beklagten hat das Berufungsgericht ausseiner Sicht folgerichtig nicht getroffen. Unter Berücksichtigung der vorliegen-den Umstände, insbesondere der Tatsache, daß der Beklagte sich bereits seitdem Aufenthalt der Mutter in einem Seniorenheim von April 1996 an darauf ein-stellen mußte, für deren Unterhalt teilweise aufkommen zu müssen und bisMärz 1999 bereits monatlich 183 DM für sie gezahlt hat, spricht vieles dafür,von einer Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch den Elternunterhaltauszugehen.b) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfteder beiderseitigen Einkommen der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742), soweit diese die ehelichenLebensverhältnisse geprägt haben und nicht zur Vermögensbildung verwandtworden sind. Falls die Unterhaltspflicht für die Mutter des Beklagten die eheli- - 12 -chen Lebensverhältnisse mitbestimmt haben sollte, wird der Unterhaltsan-spruch der Ehefrau nach Vorwegabzug der für den Elternunterhalt einzusetzen-den Mittel zu bemessen sein. Letztere ergeben sich, wenn der geltend ge-machte Betrag nicht ohnehin geringer ist, als Höchstbetrag aus der Differenzzwischen dem tatrichterlich festzustellenden angemessenen Selbstbehalt unddem Einkommen des Beklagten. Der - nach entsprechendem Vorwegabzug -errechnete Ehegattenunterhalt ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen(vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865).c) Hinsichtlich der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts desBeklagten wird auf die Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 (aaO S. 1700 ff.)und vom 19. März 2003 (aaO S. 1182) hingewiesen.HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzDose
Full & Egal Universal Law Academy