BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 149/03 vom 15. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 15. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. Mai 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.670,17 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht dahingestellt sein lassen, ob dem Beklagten vor der Vereinbarung vom 22. Februar 1999 f374r die Zeit bis 31. Dezember 1998 noch Urlaubsanspr374che zustanden. Es hat vielmehr ausgef374hrt, dass die Vereinbarung lediglich ent- 2 - 3 - sprechend der bisherigen betrieblichen 334bung der Schuldnerin best344tigt habe, dass der Resturlaub bei dem Beklagten 374ber die Jahre 374bertragen worden und nicht verfallen sei. Dahingestellt blieb lediglich die Frage, ob dem Beklagten ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. Dies ist weder Gegenstand der Vereinba-rung vom 22. Februar 1999 noch des vorliegenden Rechtsstreits. Die von der Beschwerde als rechtsgrunds344tzlich aufgeworfene Frage, ob ein Schuldanerkenntnis des Schuldners 374ber einen gem344337 247 7 Abs. 3 BUrlG erloschenen Urlaubsanspruch eine unentgeltliche Leistung im Sinne des 247 134 InsO darstellt, stellt sich demnach nicht. 3 Eine Divergenz zum Urteil des LAG Hamm vom 26. November 1997 (ZIP 1998, 920) liegt schon deshalb nicht vor, weil dort die Zubilligung von An-spr374chen zugrunde gelegt wurde, die tats344chlich niemals bestanden. Davon abgesehen sind Urlaubsanspr374che mit Anspr374chen auf 334berstundenverg374tung ohnehin nicht vergleichbar, weil sich ihr Erl366schen - ihr (vormaliges) Bestehen vorausgesetzt - nach unterschiedlichen Vorschriften richtet. Das LAG Hamm hatte deshalb nicht 374ber dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden (vgl. BGHZ 154, 288, 293). 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 5 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 17.10.2002 - 9 O 2251/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.05.2003 - 25 U 4986/02 -
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