BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 149/03 Verk374ndet am: 14. Februar 2006 Gro337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Auskunftsanspruch bei Nachbau III GemSortV Art. 14 Abs. 3; NachbauV Art. 8 Abs. 3; SortG 247 10a Abs. 6 Auch der Auskunftsanspruch gegen374ber dem Landwirt, gegen374ber dem An-haltspunkte daf374r vorliegen, dass er Erntegut einer gesch374tzten Sorte, das er durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zu Vermeh-rungszwecken im Feldanbau zu verwenden beabsichtigt, besteht erstmals f374r dasjenige Wirtschaftsjahr, f374r das der Sortenschutzinhaber 374ber die notwendi-gen Anhaltspunkte verf374gt (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I). BGH, Urt. v. 14. Februar 2006 - X ZR 149/03 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 25. September 2003 verk374ndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt als Vereinigung von Sortenschutzinhabern den be-klagten Landwirt im Weg der gewillk374rten Prozessstandschaft f374r eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrechten, die nach ihrer Behauptung entweder zu ihren Gesellschaftern geh366ren oder Mitglieder des B. D. P. e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Kl344gerin ist, auf Auskunft 374ber vom Beklagten durchgef374hrten Nachbau in Anspruch. 1 - 3 - F374r die von der Kl344gerin zun344chst bezeichneten 499 Pflanzensorten, f374r die die Kl344gerin Auskunftsanspr374che geltend gemacht hat, besteht oder be-stand nach dem Klagevortrag Sortenschutz nach den Bestimmungen des Ge-meinschaftsrechts oder nach nationalem Recht. Die Kl344gerin hat zun344chst Aus-kunft dar374ber begehrt, ob der Beklagte in der Vegetationsperiode 1997/1998 in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial be-stimmter Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter dieser Sorten im ei-genen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet und in wel-chem Umfang er dies getan hat. Auf Antrag des Beklagten hat das Landgericht die Klage zun344chst im Weg des Vers344umnisurteils abgewiesen. Im weiteren Verfahren hat die Kl344gerin unter Vorlage von Lieferscheinen geltend gemacht, dass der Beklagte im Jahr 2001 Saathafer der nach dem Sortenschutzgesetz gesch374tzten Sorte "J. " und Saatweizen der gleichfalls national gesch374tzten Sorte "B. " bezogen habe, im Jahr 1999 Wintergerste der gemeinschafts- rechtlich gesch374tzten Sorte "C. " und im Jahr 2000 Getreide unbekannter Art habe reinigen lassen. Das Landgericht hat sein Vers344umnisurteil auf den Einspruch der Kl344gerin aufrechterhalten. In der Berufungsinstanz hat die Kl344ge-rin ihr Klagebegehren auf die Vegetationsperioden bis 2001/2002 erweitert. Sie hat beantragt, den Beklagten unter Ab344nderung der landgerichtlichen Entschei-dung zu verurteilen, ihr Auskunft dar374ber zu erteilen, ob er in der Vegetations-periode 1997/1998 (Anbau zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der n344her bezeichneten 499 Sorten ebenfalls n344her bezeichneter Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau), und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, ihr Aus-kunft 374ber die Menge des von ihm verwendeten Saatguts mit der Ma337gabe zu erteilen, dass hinsichtlich bestimmter Pflanzensorten die Auskunft erst ab bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erteilen ist, desgleichen in der Vegetati-onsperiode 1998/1999 f374r 522 Pflanzensorten, in der Vegetationsperiode 2 - 4 - 1999/2000 f374r 564 Pflanzensorten, in der Vegetationsperiode 2000/2001 f374r 582 Pflanzensorten und in der Vegetationsperiode 2001/2002 f374r 576 Pflan-zensorten. Wegen der genauen Klageantr344ge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Der Beklagte hat die Klageanspr374che aus der Klageerweiterung hinsichtlich der Wintergerstensorte "C. " ab der Vegetationsperiode 1999/2000 und der Sorten "B. " und "J. " f374r die Vegetationsperiode 2001/2002 anerkannt und entsprechend Auskunft erteilt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Im 374brigen hat der Beklagte die Zur374ckweisung der Berufung der Kl344gerin und im Umfang der Klageerweiterung Klageabweisung beantragt. Das Berufungsgericht die Berufung zur374ckgewiesen und die Klage im Umfang der Klageerweiterung, soweit sie von den Parteien nicht 374bereinstim-mend f374r erledigt erkl344rt worden ist, abgewiesen (OLG M374nchen GRUR-RR 2003, 361 = OLG-Report M374nchen 2004, 114). Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin, mit der diese ihr zweit-instanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel ent-gegen. 3 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision bleibt ohne Erfolg. 4 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Kl344gerin die gel-tend gemachten Auskunftsanspr374che nicht zu, da die Voraussetzungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 374ber die Ausnahmeregelung gem344337 Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 5 - 5 - des Rates vom 27. Juli 1994 374ber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 173 vom 25.7.1995 S. 14, nachfolgend: NachbauV) i.V.m. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 374ber den gemein-schaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994 S. 1, nachfolgend: Gem-SortV) und, soweit national gesch374tzte Sorten betroffen seien, des 247 10a Abs. 6 SortG nicht erf374llt seien. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften vom 10. April 2003 (C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin/STV) sei der Sortenschutzinhaber berechtigt, von einem Landwirt Aus-k374nfte zu verlangen, sobald er 374ber einen Anhaltspunkt daf374r verf374ge, dass dieser vom "Landwirteprivileg" Gebrauch gemacht habe. Als solcher Anhalts-punkt sei insbesondere der Erwerb von Saatgut anzusehen. Daraus folge, dass es der Kl344gerin obliege, eine geeignete Anlasstatsache nachzuweisen. Nach den von der Kl344gerin vorgelegten Unterlagen habe der Beklagte im Juli 1999 Wintergerste der Sorte "C. " aufbereiten lassen. Insoweit habe die Kl344gerin den Nachweis einer Anlasstatsache gef374hrt. Die von der Kl344gerin weiterhin geltend gemachten Reinigungst344tigkeiten in den Jahren 2000 und 2001 seien dagegen nicht geeignet, einen ausreichenden Anhaltspunkt zu begr374nden, denn sie be-z366gen sich nicht auf eine bestimmte Sorte. Aus dem Nachweis der Anlasstatsa-che bez374glich der Wintergerstensorte "C. " folge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften lediglich eine Auskunfts-verpflichtung des Beklagten hinsichtlich dieser Sorte und nicht auch hinsichtlich weiterer Sorten. Diese Auskunftsverpflichtung betreffe, nachdem die Aufberei-tung erst am 23. Juli 1999 erfolgt sei, aber nicht das Wirtschaftsjahr 1997/1998, auf das sich die Aufbereitung nicht mehr habe auswirken k366nnen, auch wenn bez374glich dieser Sorte eine Sortenschutzverletzung ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 naheliege. Auf die Grunds344tze der Rechtsprechung des Bundesge- 6 - 6 - richtshofs, wie sie in der Senatsentscheidung "Nicola" (BGHZ 117, 264) fest-gehalten seien, k366nne nicht zur374ckgegriffen werden, weil es dort ausschlie337lich um eine Schutzrechtsverletzung und nicht um die Frage gegangen sei, wieweit Nachbau betrieben werde. 7 Der Kl344gerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch be-z374glich der nach nationalem Recht gesch374tzten Sorten nicht zu; er ergebe sich insbesondere nicht aus 247 10a Abs. 6 SortG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nach-bau I), in der ein weitergehender allgemeiner Auskunftsanspruch ausdr374cklich verneint worden sei, sei die Auskunftspflicht an Benutzungshandlungen gebun-den, die im Streitfall vom Rechtsinhaber darzulegen und zu beweisen seien. Eine differenzierte Behandlung der gleichen Rechtsfrage nach nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht sei nicht veranlasst. Die Sortenschutzinhaber m374ssten unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes entsprechen-de Vorkehrungen treffen, die der Bundesgerichtshof und der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften in ihren Entscheidungen darstellten, damit ihr Auskunftsanspruch nicht leerlaufe. Der von der Kl344gerin nachgewiesene Kauf von Z-Saatgut der Saathafersorte "J. " wie der Kauf der Saatweizensorte "B. " l344gen nach dem Zeitraum, f374r den Auskunft begehrt werde. Der Kauf sei damit zwar als Anlasstatsache geeignet, rechtfertige aber gleichwohl keinen Auskunftsanspruch f374r zur374ckliegende Vegetationsperioden. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch sei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat BGHZ 149, 165, 172 ff. - Auskunftsanspruch bei Nachbau I) zu verneinen. Die f374r ihn erforderliche Sonderbeziehung ergebe sich erst aus dem Nachbau als solchem. 8 - 7 - Was die Klageerweiterung anbetreffe, best344nden ebenfalls, soweit nicht die 374bereinstimmende Erledigungserkl344rung eingreife, keine Auskunftsanspr374-che. 9 10 II. Die Kl344gerin macht mit ihrer Revision geltend, der Auskunftsanspruch beziehe sich nicht lediglich auf die Sorte, f374r die eine Anlasstatsache nachge-wiesen sei. Er bestehe n344mlich gegen374ber jedem Landwirt, der zu seinem ei-genen Vorteil von der Ausnahmeregelung des Art. 14 GemSortV Gebrauch ma-che. Die Auskunftspflicht setze auch nicht erst dann ein, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Sorte eine Nachbauhandlung zu erwarten sei. Es gen374ge, dass der Landwirt Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftsrechtlichen Schutz fallenden Sorte gewonnen habe. Ausgenommen von der Auskunftspflicht seien vielmehr nur diejenigen Landwirte, die niemals Vermehrungsgut einer gemein-schaftsrechtlich gesch374tzten Pflanzensorte einer der in Art. 14 Abs. 2 Gem-SortV aufgef374hrten Arten erworben oder angebaut h344tten. Der Landwirt, der Nachbau betreibe und daher gegen374ber der Kl344gerin ohnehin zur Auskunft ver-pflichtet sei, werde auch durch eine Erstreckung der Auskunftspflicht auf s344mtli-che der von ihm tats344chlich angebauten gesch374tzten Sorten nicht unangemes-sen benachteiligt. Zudem entspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Nach-bau betreibender Landwirt nicht nur in dem Umfang Nachbau betreibe, der sich bereits aus der konkreten Anlasstatsache ergebe. Anhaltspunkte daf374r, dass der Landwirt Vermehrungsgut einer gesch374tzten Sorte in seinem Betrieb ge-wonnen habe, begr374ndeten daher einen umfassenden Auskunftsanspruch der Kl344gerin. Unzutreffend beschr344nke das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch zudem auf zeitlich nach der festgestellten Anlasstatsache liegende Nachbau-handlungen. 11 - 8 - Entsprechendes m374sse f374r die nach nationalem Recht gesch374tzten Sor-ten gelten. Auch hier beschr344nke sich der Auskunftsanspruch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die Sorten "B. " und "J. " und die Wirtschaftsjahre ab 2001/2002. 247 10a Abs. 6 SortG gew344hre den Aus-kunftsanspruch entsprechend den bei gewerblichen Schutzrechten 374blichen Voraussetzungen unter der Voraussetzung des tats344chlichen Nachbaus. Dies nehme nur die Landwirte von der Auskunftspflicht aus, die vom Nachbau keinen Gebrauch machten. 12 Schlie337lich sei das Berufungsurteil auch im Kostenausspruch fehlerhaft. Kostengrundentscheidungen der Oberlandesgerichte nach 247 91a ZPO seien nicht mehr grunds344tzlich von der Nachpr374fung durch den Bundesgerichtshof ausgeschlossen. Im Umfang der Erledigungserkl344rung seien, wie das Beru-fungsgericht zutreffend erkannt habe, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen gewesen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht aber von der M366glichkeit des 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Die Kl344gerin habe nicht f374r vier Zeit-r344ume jeweils zwischen 500 und 600 Auskunftsanspr374che geltend gemacht, sondern lediglich einen Auskunftsanspruch durch genaue Angabe der in Be-tracht kommenden Sorten konkretisiert. 13 III. Die Revisionserwiderung h344lt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Landwirts lediglich auf diejenigen Sor-ten beziehe, f374r die der Sortenschutzinhaber eine Anlasstatsache nachgewie-sen habe, f374r zutreffend. 14 Zu Recht sei das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass sich bei Nachweis einer Anlasstatsache der Auskunftsanspruch des Sor-tenschutzinhabers nicht auf zur374ckliegende Wirtschaftsjahre erstrecke. Aus Art. 8 Abs. 3 NachbauV folge nichts anderes. 15 - 9 - 16 IV. Das Berufungsurteil h344lt im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Die Kl344gerin hat in der Revisionsverhandlung erkl344rt, dass eine schriftli-che Erm344chtigung der Kl344gerin zur Geltendmachung der aus dem gemein-schaftlichen Sortenschutz folgenden Rechte erfolgt ist; der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der Darstellung der Kl344gerin. Gegen die Zul344ssigkeit der Klage bestehen damit insgesamt keine Bedenken mehr. 1. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht, soweit die Klage nicht 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt worden ist, h344lt der Revision der Kl344-gerin stand. 17 a) Die Auskunftsanspr374che, die die Kl344gerin f374r die Sortenschutzinhaber hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich gesch374tzten Sorten geltend macht, st374t-zen sich auf Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV. Art. 8 NachbauV enth344lt hierzu erg344nzende Regelungen. 18 Die Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der Senat, gest374tzt auf die einschl344gige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - Rs. C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin./.STV; v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01, Slg. 2004 I 2263 = GRUR 2003, 587 - STV./.J344ger, und v. 14.10.2004, Rs. C-336/02, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 - STV./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat und woran er festh344lt, nur f374r diejenigen Gemeinschaftssorten, f374r die der Sor-tenschutzinhaber 374ber Anhaltspunkte daf374r verf374gt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (Sen. Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I; v. 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II); er ist mit- 19 - 10 - hin sortenbezogen. Dadurch, dass die Kl344gerin die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern geb374ndelt wahrnimmt, ver344ndern sich die Rechte der einzelnen Sortenschutzinhaber weder inhaltlich, noch erh344lt die Kl344gerin wei-tergehende Rechte, als sie den einzelnen Sortenschutzinhabern zustehen (Sen.Urt. aaO - Auskunftsanspruch bei Nachbau II). Die Gesichtspunkte, die die Kl344gerin hiergegen vorbringt, geben keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Der Kl344gerin ist es insbesondere nicht gelungen aufzuzeigen, wo anders als auf der sortenbezogenen Linie der bisherigen Rechtsprechung sinnvollerweise eine Abgrenzung vorgenommen werden k366nn-te. Die danach erforderlichen Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht, was die gemeinschaftsrechtlich gesch374tzten Sorten betrifft, nur f374r die Wintergers-tensorte "C. " festgestellt. Die Revision r374gt nicht, dass der Vortrag der Kl344- gerin damit nicht ausgesch366pft worden sei. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich anderer gemeinschaftsrechtlich gesch374tzter Sorten kommt daher entgegen der Auffassung der Kl344gerin von vornherein nicht in Betracht. 20 b) F374r die national gesch374tzten Sorten ist Grundlage f374r den Auskunfts-anspruch der 1997 in das Gesetz eingef374gte 247 10a Abs. 6 SortG. Dieser be-stimmt, dass Landwirte, die von der M366glichkeit des Nachbaus Gebrauch ma-chen, gegen374ber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft 374ber den Um-fang des Sortenschutzes verpflichtet sind. Auch diese Regelung setzt grund-s344tzlich voraus, dass der Landwirt Nachbau betrieben hat (Senat BGHZ 149, 165, 171 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I). 21 Die M366glichkeit des Nachbaus ist f374r die beiden national gesch374tzten Sorten "B. " und "J. " festgestellt. Die Negativauskunft f374r die Hafer- sorte "J. " f374r einen bestimmten Zeitraum steht der M366glichkeit des Nach- 22 - 11 - baus, insbesondere auch f374r andere Zeitr344ume, nicht entgegen. F374r alle ande-ren national gesch374tzten Sorten, f374r die die Kl344gerin einen Auskunftsanspruch f374r sich in Anspruch nimmt, scheidet ein solcher nach der Rechtsprechung des Senats aus. Denn der Anspruchsberechtigte muss darlegen, dass der Landwirt bestimmte f374r den Sortenschutzinhaber gesch374tzte Sorten nachbaut oder je-denfalls die konkrete M366glichkeit hierzu hatte. Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt. Es reicht auch bei national gesch374tzten Sorten nicht aus, dass allge-mein der Nachbau einer Sorte behauptet wird (Sen. Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03 - Aufbereiter I aaO, Entscheidungsgr374nde unter II 2). c) Soweit demnach Anspr374che der Kl344gerin in Betracht kamen, sind die-se durch die im Prozess erteilte Auskunft und die nachfolgenden 374bereinstim-menden Teilerledigungserkl344rungen weggefallen. Die Erledigungserkl344rungen bezogen sich nur auf die den Anlasstatsachen nachfolgenden Vegetationsperi-oden. Weitergehende Auskunftsanspr374che standen den Sortenschutzinhabern nicht zu. Sie k366nnen grunds344tzlich auch f374r fr374here Perioden in Betracht kom-men. Wie der Senat bereits fr374her entschieden hat, setzt die Auskunftsverpflich-tung nach Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV aber voraus, dass der Be-rechtigte ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Verpflichteten (hier: den Landwirt) richtet, und sie besteht nur f374r das Wirtschaftsjahr, in dem der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, sowie f374r eines oder mehrere der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre, f374r die der Landwirt nicht bereits fr374her relevante Informationen 374bermittelt hatte (Art. 8 Abs. 3 NachbauV). Zu der pa-rallelen, den Aufbereiter betreffenden Regelung in Art. 9 Abs. 3 NachbauV hat der Senat im Anschluss an die bereits zitierte Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-336/02 entschieden, die Auskunftspflicht setze voraus, dass der Berechtigte in dem ersten der ver-gangenen Jahre bereits ein auf entsprechenden Anhaltspunkten beruhendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet habe (Sen.Urt. aaO - Aufberei- 23 - 12 - ter I, Entscheidungsgr374nde unter II 3 a). F374r den Auskunftsanspruch gegen374ber dem Landwirt gilt angesichts der sachlichen 334bereinstimmung der f374r den Landwirt geltenden Regelung in Art. 8 Abs. 3 NachbauV mit der f374r den Aufbe-reiter getroffenen in Art. 9 Abs. 3 NachbauV nichts anderes. 24 Das Berufungsgericht hat allerdings - von seinem Standpunkt aus folge-richtig - zu der Frage, wann die Kl344gerin erstmals ein auf Anlasstatsachen be-ruhendes Auskunftsverlangen an den beklagten Landwirt gerichtet hat, keine Feststellungen getroffen. Insoweit kann die Kl344gerin aber nicht r374gen, dass die Unterlassung entsprechender Feststellungen verfahrensfehlerhaft sei. Sie hatte sich n344mlich auf den Standpunkt gestellt und steht weiterhin auf dem Stand-punkt, dass ihr ein umfassender Auskunftsanspruch zustehe. Allerdings h344tte sie Anlass gehabt, zur Frage des auf Anlasstatsachen beruhenden Auskunfts-verlangens n344her vorzutragen, weil die Rechtslage seinerzeit noch nicht ausrei-chend gekl344rt war. Zwar hatte die Auffassung der Kl344gerin seinerzeit auch Un-terst374tzung in der Literatur gefunden (vgl. Krieger, Der Nachbau von gesch374tz-ten Pflanzensorten in Deutschland, 2001, insbes. S. 119 ff.), und sie entsprach auch einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zun344chst verbreiteten Auffassung. Diese war allerdings schon im Verlauf des Prozesses, u.a. auf zwei Vorlagen der Oberlandesgerichte D374sseldorf und Frankfurt an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften und infolge einer Entscheidung des Senats (BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I), in einem grundlegenden Wandel begriffen. Gleichwohl hat sich die Kl344gerin auch noch im Berufungsver-fahren auf den Standpunkt gestellt, dass der Beklagte ohne weiteres zur Aus-kunft f374r alle Wirtschaftsjahre, f374r die die Kl344gerin Auskunft verlangt, verpflichtet sei. Wenn sie bei dieser Sachlage n344heren Vortrag unterlassen hat, handelte sie auf eigenes Risiko, und es bedarf insoweit keiner Wiederer366ffnung der Tat-sacheninstanzen, um ihr die M366glichkeit zu er366ffnen, diesen unterlassenen Vor-trag nachzuholen. - 13 - 25 3. Eine 334berpr374fung der Kosten(misch)entscheidung nach 247 91a ZPO ist im Revisionsverfahren nach gefestigter fr374herer Rechtsprechung als ausge-schlossen angesehen worden. Es ist allerdings vertreten worden, dass nach geltendem Recht bei der Kostenmischentscheidung die Zulassung der Rechts-beschwerde nach 247 574 ZPO in Betracht komme und dass diese Zulassung den Bundesgerichtshof binde (BGH, Beschl. vom 17.3.2004 - VIII ZR 107/02, MDR 2004, 1015). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist indessen hier nicht erfolgt und 374ber eine Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu entscheiden. Die an sich unbeschr344nkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die insoweit der Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechen k366nnte, sollte aber ersichtlich die Kostenentscheidung nicht erfassen, soweit sie den erledig-ten Teil des Rechtsstreits betrifft. Im 374brigen w344re sie entgegen der Auffassung der Kl344gerin auch nicht zu beanstanden, denn die Erledigung betraf nur eine unwesentliche Mehrforderung, die sich nach dem Rechtsgedanken des 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kostenrechtlich nicht ausgewirkt hat. Entgegen der Auffas-sung der Kl344gerin sind die von ihr geb374ndelt geltend gemachten Anspr374che der Sortenschutzinhaber nicht durch die B374ndelung zu einem einheitlichen An-spruch geworden. - 14 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 26 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.05.2002 - 7 O 5540/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 25.09.2003 - 6 U 3623/02 -
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