BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 149/04 Verk374ndet am: 7. November 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 239, 246, 301 Ist das Verfahren durch den Tod einer Partei unterbrochen oder ist deswegen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet, so kann trotz der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ein Teilurteil ergehen, wenn deswegen nur die von einem oder gegen einen Streitgenossen geltend gemachten Klagean-spr374che entscheidungsreif sind und keine Anhaltspunkte daf374r gegeben sind, dass das Verfahren auch insoweit alsbald fortgesetzt werden kann, als die Kla-geanspr374che dem Erben der verstorbenen Partei zustehen oder sich gegen ihn richten. BGH, Urt. v. 7. November 2006 - X ZR 149/04 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. September 2006 durch den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 2004 wird zur374ckgewie-sen. Auf die Anschlussrevision der Kl344gerin wird das vorbezeichnete Ur-teil unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufge-hoben, soweit das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Kl344gerin in H366he von 2.698,79 200 (5.278,37 DM) abgewiesen hat. Auf die Anschlussberufung der Kl344gerin wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in H366he eines weiteren Betrages von 2.698,79 200 in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die klagende Stadt hat der w344hrend des Berufungsverfahrens verstorbe-nen urspr374nglichen Kl344gerin und Mutter der Beklagten (im Folgenden: Erblasse-rin) Hilfe zum Lebensunterhalt gew344hrt. Sie macht einen Anspruch auf Schen-kungsr374ckgew344hr wegen Notbedarfs geltend, den sie auf sich 374bergeleitet hat. 1 Die Erblasserin erl366ste 1994 aus der Ver344u337erung eines Hausgrund-st374cks 230.000,- DM und schenkte hiervon der Beklagten im Juni 1995 und in der Folgezeit insgesamt 77.200,- DM. Im Mai 1996 zog sie, inzwischen verm366-genslos, in ein von der Kl344gerin betriebenes Altenpflegeheim. Die Kl344gerin be-hauptet, der Erblasserin Leistungen in H366he von 40.064,57 DM gew344hrt zu ha-ben. Die Beklagte beruft sich auf Entreicherung sowie auf eine Gef344hrdung ih-res eigenen angemessenen Unterhalts. 2 Der Anspruch ist urspr374nglich von der Erblasserin selbst verfolgt worden, die teilweise Leistung an die (jetzige) Kl344gerin, teilweise Leistung an sich selbst verlangt hat. Mit Ausnahme des letzteren Anspruchs(teils) hat die Kl344gerin das wegen des Todes der Erblasserin ausgesetzte Verfahren aufgenommen. Das Berufungsgericht hat die Aufnahme durch Zwischenurteil zugelassen, das rechtskr344ftig geworden ist, nachdem der Senat der Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe f374r die zugelassene Revision mangels Erfolgsaussicht ver-sagt hat. 3 Durch das angefochtene Teilurteil hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil im Um-fang der (jetzt) von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che im Wesentli-chen zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revi-sion der Beklagten, der sich die Kl344gerin wegen des abgewiesenen Teils der Klageforderung angeschlossen hat. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten und, soweit sie sich gegen die Teilabweisung ihres Zahlungsantrags wendet, auch die Anschlussrevision bleiben ohne Erfolg. Im Umfang der Abweisung des Feststellungsantrags f374hrt die Anschlussrevision zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur antragsgem344337en Feststel-lung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. 5 I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin einen R374ckgew344hran-spruch in H366he von 17.186,39 200 zugebilligt und unter Abweisung der Zahlungs-klage in H366he von 227,04 200 und des weitergehenden Feststellungsantrags fest-gestellt, dass der Rechtsstreit in H366he von 1.764,77 200 (3.451,59 DM) in der Hauptsache erledigt sei. 6 Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Die Erblasserin sei nach der Schenkung unf344hig geworden, ihren ange-messenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zur Sicherung ihres Unterhalts habe die Kl344gerin Leistungen in H366he von 21.649,94 200 (42.343,61 DM) erbracht, von denen die Beklagte 17.186,39 200 (33.613,65 DM) zur374ckzugew344hren habe. Der von ihr erhobene Entreicherungseinwand sei jedenfalls in H366he von 22.783,83 200 (44.561,30 DM) unbegr374ndet. Die behaupteten Aufwendungen f374r ihre Hochzeit seien nur teilweise hinreichend konkret und vollst344ndig dargetan; die Kosten f374r die Ausbildung des Stiefsohnes der Beklagten seien ganz 374berwiegend aus dem Verm366gen ihres Ehemannes erfolgt. Die Beklagte sei auch nicht wegen Gef344hrdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts zur R374ckgew344hr au337er-stande. Zu den gegenw344rtigen Einkommensverh344ltnissen der Beklagten sei nichts vorgetragen. Mit der von ihr betriebenen H374ttenwirtschaft habe die Be-klagte im Jahre 2000 7.631,56 200 (105.012,62 326S) und im Jahre 2001 12.328,44 200 (169.643 326S) Gewinn erwirtschaftet. Aus dem im Prozesskostenhilfeverfah-ren vorgelegten Schreiben ihres Steuerberaters vom 27. Februar 2003 ergebe 8 - 5 - sich f374r 2002 ein Bruttojahreseinkommen von etwa 17.386,- 200. In Anbetracht der erheblichen Steigerung des Einkommens gegen374ber den Vorjahren sei nicht dargetan, dass die Beklagte (im M344rz 2004) weiterhin nicht leistungsf344hig sei. In H366he von 1.764,77 200 (3.451,59 DM) habe sich das Klagebegehren in der Hauptsache durch nachtr344glichen Eintritt der Pflegeversicherung der Erblasserin erledigt. In H366he von 2.698,79 200 (5.278,37 DM) sei hingegen der urspr374ngliche Klageantrag zwar ebenfalls begr374ndet gewesen, sei jedoch keine Erledigung eingetreten. Denn die Zahlung dieses Betrages aus dem Nachlass durch den Betreuer der Erblasserin habe keine Erf374llung des Anspruchs der Kl344gerin bewirkt. Weder habe die Zahlung eine berechtigte Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag dargestellt, noch w374rde dies etwas an der fehlenden Erf374llung des Anspruchs 344ndern. Die Kl344gerin erwerbe einen Anspruch gegen die Erben erst, wenn ein bestandskr344ftiger Heranziehungsbescheid vorliege. 9 Der jetzt von der Kl344gerin geltend gemachte Teil des Klageanspruchs sei zur Endentscheidung reif und k366nne durch Teilurteil beschieden werden. Die damit verbundene Gefahr, dass 374ber den verbleibenden, den unbekannten Kl344-gern als Erben der Mutter der Beklagten zustehenden Teil der Klageforderung (in H366he von 906,84 200 [1.773,63 DM]) in einer der getroffenen Entscheidung widersprechenden Weise entschieden werden k366nne, sei hinzunehmen. Denn anders als in den der Rechtsprechung zum unzul344ssigen Teilurteil zugrunde liegenden F344llen beschw366re es - das Berufungsgericht - diese Gefahr nicht selbst durch eine willk374rliche Verfahrensweise hinauf, sondern sei diese Gefahr durch die Willk374r des Parteiverhaltens veranlasst, dass die Erblasserin als ur-spr374ngliche Kl344gerin ihr Begehren in ein solches auf Leistung an die (jetzige) Kl344gerin und an sich selbst aufgespalten habe. W344re in dieser Situation kein Teilurteil m366glich, w344re der Kl344gerin voraussichtlich der geltend gemachte Teil des Klageanspruchs faktisch auf Dauer entzogen. 10 - 6 - II. Die - hilfsweise auch von der Anschlussrevision erhobene - R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe ein unzul344ssiges Teilurteil erlassen, hat keinen Erfolg. 11 1. Allerdings r374gt die Revision zu Recht, dass sich das Berufungsge-richt mit der von ihm gegebenen Begr374ndung in Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt hat. Auch bei subjektiver oder objektiver Klageh344ufung oder grunds344tzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstan-des darf ein Teilurteil nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlos-sen ist (vgl. BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urt. v. 20.7.2001 - V ZR 170/00, NJW 2002, 302; Urt. v. 5.6.2002 - XII ZR 194/00, BGHRep. 2002, 829; Urt. v. 25.11.2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452). Zwar setzt eine solche Gefahr bei einer Mehrheit selbst344ndiger prozessualer Anspr374che voraus, dass zwischen den prozessual selbst344ndigen Anspr374chen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Anspr374che prozessual in ein Abh344ngigkeitsverh344ltnis gestellt sind (BGHZ 157, 133, 142 f.). Diese Voraussetzung ist hier indes ohne weiteres gegeben, da die geltend gemachten R374ckgew344hranspr374che zwar prozessual selbst344ndig sind, weil sie verschiedenen Gl344ubigern zustehen, materiell-rechtlich jedoch denselben Rechtsgrund haben. 12 Dagegen kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, wer f374r die Gefahr widersprechender Entscheidungen "verantwortlich" ist. Dies w344re schon deshalb kein sinnvolles Kriterium, weil die Verantwortung notwendiger-weise beim Gericht liegt, das ein Teilurteil erl344sst, von dem nach 247 301 Abs. 2 ZPO auch abgesehen werden kann. Ebenso wenig ist ma337gebend, ob das Gericht beim Erlass des Teilurteils willk374rlich gehandelt hat, und es kann auch nicht auf die "Willk374r des Parteiverhaltens" oder gar noch allgemeiner auf die "Verfahrensweise der Parteien" (Leitsatz des Berufungsgerichts) ankom-men. Die "Verfahrensweise der Parteien" vermag nicht zum Teilurteil zu f374hren, 13 - 7 - sondern nur zu unterschiedlicher Entscheidungsreife von Teilen des Streitge-genstandes. Daf374r, dass ein Teil des Rechtsstreits zur Endentscheidung reif ist und ein anderer nicht, werden die Parteien allerdings regelm344337ig verantwortlich sein, beispielsweise weil bestimmte Behauptungen bestritten sind. Das rechtfer-tigt es aber nicht, deswegen die Gefahr einander widersprechender Entschei-dungen hinzunehmen. Auch "Willk374r" der Parteien kann daran - abgesehen da-von, dass nicht ersichtlich ist, worin diese im Streitfall liegen sollte - nichts 344n-dern. 2. Die Revisionserwiderung weist jedoch zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht im Streitfall deswegen ein Teilurteil erlassen durfte, weil nach 247 246 Abs. 1 ZPO die Aussetzung des Verfahrens angeordnet war und der Zeitpunkt einer etwaigen Aufnahme des Verfahrens - auch - durch die un-bekannten Erben der Mutter der Beklagten ungewiss war. 14 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das dargestellte Teilurteils-verbot nicht gilt, wenn 374ber das Verm366gen eines einfachen Streitgenossen ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren er366ffnet und deshalb gem344337 247 240 ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist. Das Verfahren gegen die 374brigen Streitgenossen wird durch die Unterbrechung des Verfahrens gegen einen ein-fachen Streitgenossen nicht ber374hrt. In diesen F344llen hat der Bundesgerichtshof trotz der Gefahr, dass bei Aufnahme des durch den Konkurs bzw. die Insolvenz unterbrochenen Verfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen k366nnte, stets die M366glichkeit bejaht, gem344337 247 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (BGHZ 148, 214, 216; BGH, Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, BGHRep. 2003, 832; Urt. v. 10.3.1988 - IX ZR 194/87, NJW 1988, 2113; Urt. v. 1.4.1987 - VIII ZR 15/86, NJW 1987, 2367, 2368). Diese Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Teilurteil dann nicht ergehen darf, wenn die Gefahr widerstreitender Erkenntnis-se besteht, ist im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs oder Insolvenz eines einfachen Streitgenossen regelm344337ig gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren f374hrt. Die Dauer der 15 - 8 - Unterbrechung ist in der Regel ungewiss. Sie endet, wenn das Verfahren nicht nach den f374r das Konkurs- oder Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften auf-genommen wird, erst dann, wenn das Konkurs- oder Insolvenzverfahren been-det ist. Die 374brigen Streitgenossen haben keine prozessuale M366glichkeit, die Aufnahme des Verfahrens und damit auch den Fortgang des Prozesses insge-samt zu bewirken. Es w344re mit dem Anspruch der 374brigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verz366gern w374rde, weil die Gefahr einer widerspr374chlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht. Anders kann es zu beurteilen sein, wenn Anhaltspunk-te daf374r gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, BGHRep. 2003, 832). Nach diesen Grunds344tzen, die gleicherma337en f374r eine Verfahrensunter-brechung durch den Tode einer Partei gelten, durfte das Berufungsgericht auch im Streitfall ein Teilurteil erlassen. Die Alternative, eine Prozesstrennung nach 247 145 Abs. 1 ZPO anzuordnen, stand ihm nicht zu Gebote, da hierzu die unbe-kannten Kl344ger h344tten geh366rt werden m374ssen. 16 III. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht einen auf die Kl344gerin 374bergegangenen R374ckgew344hranspruch der Erblasserin nach 247 528 Abs. 1 BGB in H366he von 17.186,39 200 bejaht hat. Die insoweit erhobenen Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft, jedoch f374r nicht durchgreifend erachtet; von einer Begr374ndung wird abgesehen (247 564 ZPO). 17 IV. Schlie337lich dringt die Revision auch nicht mit der R374ge durch, das Berufungsgericht habe der Beklagten zu Unrecht die anspruchshemmende (Sen.Urt. v. 6.9.2005 - X ZR 51/03, NJW 2005, 3638) Einrede versagt, sie sei derzeit ohne Gef344hrdung des eigenen Unterhalts zur R374ckgew344hr nicht in der Lage. 18 - 9 - Das Berufungsurteil wird insoweit durch die rechtsfehlerfreie Feststellung getragen, die Beklagte habe zu ihren Einkommensverh344ltnissen zum Zeitpunkt der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im M344rz 2004 nichts vorgetragen, sondern - durch Bezugnahme auf ihr Vorbringen in dem Prozess-kostenhilfeverfahren - lediglich Angaben zu ihren Eink374nften im Jahre 2002 gemacht. Da es darauf ankam, ob die Beklagte im Zeitpunkt der m374ndlichen Verhandlung leistungsf344hig war, bedurfte es zur Beurteilung der Frage, ob die R374ckgew344hr den angemessenen Unterhalt der Beklagten gef344hrdete jedenfalls der Darlegung der unterhaltsrechtlich erheblichen Verh344ltnisse der Beklagten im zur374ckliegenden Jahr 2003. Auf die weitere Erw344gung des Berufungsgerichts, aus den Angaben der Beklagten zu ihren Eink374nften als Gastwirtin in den Jah-ren 2000 bis 2002 ergebe sich eine erhebliche Steigerung des Einkommens gegen374ber den Vorjahren, kommt es daher nicht an. Da das Berufungsgericht die von ihm f374r die Jahre 2000 bis 2002 als Einkommen der Beklagten genann-ten Betr344ge unterhaltsrechtlich nicht bewertet hat, stellt diese Erw344gung im 374b-rigen nur ein zus344tzliches Argument des Berufungsgerichts daf374r dar, warum es der Darlegung des aktuellen Einkommens der Beklagten bedurfte. 19 Soweit der Revisionsbegr374ndung die R374ge zu entnehmen sein sollte, das Berufungsgericht habe keinen Hinweis gegeben, dass es ihm auf das Betriebs-ergebnis des Jahres 2003 ankomme, das der Beklagten zu diesem Zeitpunkt erst seit kurzem vorliegen konnte, kann diese R374ge schon deshalb keinen Er-folg haben, weil die Revisionsbegr374ndung nicht darlegt, was auf einen solchen Hinweis vorgetragen worden w344re. Dies w344re jedoch erforderlich gewesen, weil der Senat nur dann h344tte pr374fen k366nnen, ob mit diesem Vorbringen die tat-bestandlichen Voraussetzungen der Einrede schl374ssig dargetan gewesen w344-ren. 20 V. Auch die Anschlussrevision bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich ge-gen die Abweisung der Zahlungsklage in H366he von 227,04 200 wendet. Diese Teilabweisung, die die Anschlussrevision auch nur im Anschluss an den Angriff 21 - 10 - der Beklagten gegen die Zul344ssigkeit des Teilurteils angegriffen hat, l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. VI. Hingegen r374gt die Anschlussrevision zu Recht, dass das Beru-fungsgericht den Antrag der Kl344gerin abgewiesen hat, in H366he von 2.698,79 200 (5.278,37 DM) die Erledigung des Klagebegehrens in der Hauptsache festzu-stellen. 22 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kl344gerin auch in dieser H366he ein R374ckgew344hranspruch zustand. Entgegen seiner Auf-fassung ist die Klage jedoch insoweit dadurch nachtr344glich unbegr374ndet gewor-den, dass der Betreuer der Erblasserin den betreffenden Betrag an die Kl344gerin gezahlt hat. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Zahlung aus dem Nachlass als teilweise Erstattung der Sozialhilfe er-bracht worden. Daraus ist zu schlie337en, dass die Zahlung auf den Anspruch der Kl344gerin gegen die Erben erfolgt ist, die nach 247 92c Abs. 1 BSHG (i.d.F. v. 23.3.1994) zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet waren, die inner-halb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und das Zweifache des Grundbetrages nach 247 81 Abs. 1 BSHG 374bersteigen. Damit ist der Anspruch nach 247 92c BSHG und damit gleichzeitig auch der R374ckgew344hranspruch der Kl344gerin insoweit erloschen. Ob der Betreuer zu der Zahlung berechtigt war, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenso unerheblich wie der Umstand, dass kein (bestandskr344ftiger) Heranzie-hungsbescheid gegen die Erben ergangen war. Denn der materiell-rechtliche Anspruch des Sozialhilfetr344gers ist hiervon nicht abh344ngig (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288). Der Senat kann daher in-soweit in der Sache selbst entscheiden und die Erledigung des Rechtsstreits feststellen. 23 VII. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 24 - 11 - Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 16.02.2000 - 2 O 20/98 - OLG Celle, Entscheidung vom 08.04.2004 - 22 U 88/00 -
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