BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 149/04 Verk374ndet am: 7. Februar 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675; BRAO 247 51b a.F. a) Zur Beratungspflicht des Anwalts 374ber die Wirkungen einer Mietoptionsklausel. b) Erh344lt der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch w344hrend des Laufs der Prim344rverj344hrung den neuen Auftrag, Anspr374che des Mandanten aus diesem Vertrag zu pr374fen, so begr374ndet dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und deren Verj344hrung hinzuweisen, wenn diese Anspr374che in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der urspr374nglichen Bera-tung stehen. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: F. (im Folgenden: Verk344uferin) war Eigent374merin eines Ge-sch344ftshauses, das teilweise an die V. GmbH (im Folgenden, auch f374r ihre Rechtsnachfolgerin: Mieterin) vermietet war, die dort eine Spielhalle betrieb. Der Mietvertrag enthielt folgende Klausel: 1 "Der Mietvertrag endet zum 30. April 1998. Der Mieter hat das Recht, 2 x 5 Jahre zu optieren. Es verl344ngert sich um jeweils 5 Jahre, wenn eine der Parteien nicht sp344testens 6 Monate vor - 3 - Ablauf der Mietzeit der Verl344ngerung widerspricht, der Mieter hat allerdings das allgemeine Optionsrecht." Anfang 1997 wollte die Kl344gerin das Gesch344ftshaus von der Verk344uferin erwerben und es an ihren Ehemann vermieten, der beabsichtigte, im Objekt eine Spielhalle einzurichten. Die Mieterin 374bte das Optionsrecht aus; die Ver-k344uferin widersprach der Verl344ngerung des Mietvertrags. In dieser Lage wandte sich die Kl344gerin an die damals zwischen den Beklagten bestehende Anwalts-soziet344t, die sie beim Kauf des Hauses beraten sollte. Die Einzelheiten des Auf-trags und der Beratung sind im Streit. Die Kl344gerin erwarb das Hausanwesen. Der Kaufvertrag vom 3. April 1997 wies folgende Regelung auf: 2 "Mietverh344ltnisse sind bekannt. Der derzeitige Mieter hat aufgrund des Mietvertrages vom 25. M344rz 1988 nach 247 2 erkl344rt, dass er das Mietverh344ltnis aufgrund einer Option um 5 Jahre verl344ngern wolle. Die Vermieterin und nunmehrige Verk344uferin hat entspre-chend der gleichfalls in 247 2 des Mietvertrages enthaltenen Rege-lung fristgem344337 einer solchen Verl344ngerung widersprochen, so dass das derzeitige Mietverh344ltnis am 30. April 1998 endet." Die Mieterin klagte auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverh344lt-nisses. Die Kl344gerin, vertreten durch die Beklagten, trat dem Mietprozess als Streithelferin der Verk344uferin bei. Es steht zwischen ihr, der Mieterin und der Verk344uferin aufgrund des Urteils des OLG Koblenz vom 26. Mai 1999 rechts-kr344ftig fest, dass der Mietvertrag bis zum 30. April 2003 fortbestand. Die Miete-rin 374bte auch die zweite Verl344ngerungsoption aus. 3 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, sie habe das Hausanwesen nur er-werben wollen, wenn der Mietvertrag h344tte beendet werden k366nnen. Das habe 4 - 4 - der Beklagte zu 1 auch gewusst. Er habe ihr jedoch nicht vom Kauf des Hauses abgeraten, weil er unzutreffenderweise angenommen habe, die Mieterin habe die Option nicht wirksam ausge374bt. Ferner habe er im Kaufvertrag f374r keine ausreichende Absicherung gesorgt und nicht darauf geachtet, ein R374cktritts-recht f374r den Fall des Fortbestehens des Mietvertrags zu vereinbaren. Ihr sei dadurch ein noch zu beziffernder Schaden entstanden; denn sie h344tte das Hausanwesen zu einer h366heren als der von der Mieterin gezahlten Miete an das Unternehmen ihres Ehemanns vermieten k366nnen. Wegen der geringeren Mieteinnahmen habe sie ein Darlehen aufnehmen m374ssen, f374r das zus344tzliche Zinsen anfielen. Die Kl344gerin beantragt festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr s344mtliche Sch344den zu ersetzen, die ihr aus dem Grundst374ckskaufvertrag entstanden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandes-gericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfol-gen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Feststellungsantrag sei zul344s-sig, weil der Kl344gerin aufgrund der fehlenden Absicherung des Grundst374cks- 7 - 5 - kaufvertrages gegen die Wahrnehmung der Verl344ngerungsoption ein Schaden entstanden sei, den sie mit ihren Finanzierungsschwierigkeiten hinreichend dargelegt habe. Die Klage sei begr374ndet, weil der Beklagte zu 1 seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag auch unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags verletzt habe. Er h344tte genauer darlegen m374ssen, weshalb er vom Vertrags-schluss abrate. Der Schaden sei ihm zuzurechnen, obwohl sich die Kl344gerin ohne weitere R374cksprache 374ber seine Empfehlung hinweggesetzt habe. Der Anspruch sei auch nicht verj344hrt. Die Kl344gerin habe den Beklagten zu 1 beauf-tragt, sie im Verfahren der Mieterin gegen die Verk344uferin zu vertreten. Hierbei h344tte er auf seine Haftung hinweisen m374ssen. Deshalb d374rften sich die Beklag-ten auf den Eintritt der Prim344rverj344hrung nicht berufen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in wesentlichen Punkten nicht stand. 8 1. Der Feststellungsantrag ist allerdings zul344ssig. Zwar h344ngt bereits die Zul344ssigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines Scha-denseintritts ab (BGHZ 166, 84, 90; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/02, WM 1993, 251, 260; v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996, 548, 549; v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 928). Beginnt aber die Verj344hrung etwai-ger Anspr374che des Schadensersatzkl344gers - wie hier nach 247 51b Fall 2 BRAO a.F. - unabh344ngig von einer Schadensentstehung sp344testens mit der Beendi-gung des Mandats, so folgt daraus ohne Weiteres ein rechtliches Interesse des 9 - 6 - Kl344gers an einer alsbaldigen Kl344rung der Haftungsfrage (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO). 2. Der Beklagte zu 1 hat seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand steht aber nicht fest, dass der Kl344gerin hier-durch ein Schaden entstanden ist. 10 a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Be-klagte zu 1 seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. 11 aa) Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allge-meinen, umfassenden und m366glichst ersch366pfenden Belehrung des Auftragge-bers verpflichtet. Unkundige muss er 374ber die Folgen ihrer Erkl344rungen beleh-ren und vor Irrt374mern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Man-danten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu f374hren geeignet sind, und Nachteile f374r den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichers-ten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn 374ber m366gliche Risiken auf-zukl344ren, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urt. v. 18. M344rz 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419; v. 1. M344rz 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2486, z.V.b. in BGHZ 171, 261). 12 - 7 - Die Erkl344rungen des rechtlichen Beraters m374ssen dem Mandanten, der verl344sslich 374ber bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden will, um darauf seine Entscheidung gr374nden zu k366nnen, eine ann344hernd zutreffende Vorstel-lung von den Handlungsm366glichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln (BGH, Urt. v. 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1140; v. 1. M344rz 2007 - IX ZR 261/03, aaO). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Beraters, dem Mandanten grundlegende Entschl374sse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 558). 13 bb) Dieser Verpflichtung ist der Beklagte zu 1, auch nach seinem eige-nen Vorbringen, nicht nachgekommen. Er tr344gt vor, ihm sei bekannt gewesen, dass der Ehemann der Kl344gerin in dem Haus eine Spielhalle betreiben wollte. Ihm sei nur ein fr374herer Entwurf des Kaufvertrages zur Stellungnahme 374ber-sandt worden. Dieser habe die Klausel, "Mietvertr344ge sind bekannt", enthalten. Er habe vom Abschluss des Vertrages abgeraten, weil mit dieser Klausel nicht sichergestellt sei, dass die Kl344gerin das Hausanwesen tats344chlich mieterfrei erhalte. 14 Dies reichte nicht aus. Die Belehrung war nicht geeignet, der Kl344gerin eine auch nur ann344hernd zutreffende Vorstellung von dem Risiko zu vermitteln, das sie mit Vertragsschluss einging. Der Beklagte zu 1 wies die Kl344gerin weder darauf hin, dass die Vertragsklausel 374ber die Verl344ngerungsoption unklar war, noch hat er sie dar374ber unterrichtet, wie sie den hieraus sich ergebenden Unsi-cherheiten am gefahrlosesten begegnen konnte. 15 - 8 - (1) Die Belehrung des Beklagten zu 1 ersch366pfte sich in dem Hinweis auf die - allgemein bestehende - Gefahr, das Hausanwesen nicht mieterfrei zu er-halten. Er h344tte die Kl344gerin aber konkret darauf hinweisen m374ssen, dass die im Mietvertrag enthaltene Verl344ngerungsoption Formulierungen aufwies, die darauf hindeuteten, dass die Vermieterin der Verl344ngerung nicht widersprechen konnte und daher der Mietvertrag mit der Mieterin fortbestand. Die Mieterin hatte nach Satz 2 der Klausel das Recht, zweimal eine Verl344ngerung des Mietvertrages um jeweils f374nf Jahre zu verlangen. Dieser Anspruch ist f374r sich genommen eindeu-tig. Satz 3 der Klausel sieht vor, dass sich "es" von selbst um f374nf Jahre verl344n-gert, wobei beide Vertragsparteien einer Verl344ngerung widersprechen k366nnen. Mit "es" konnte nur das Mietvertragsverh344ltnis gemeint sein. Die Auslegung des Beklagten zu 1, beide Vertragsparteien k366nnten der Aus374bung der Option wi-dersprechen, lag von vornherein fern. Denn ein Widerspruchsrecht beider Par-teien gegen die vom Mieter auszu374bende Option erscheint unverst344ndlich; nur ein einseitiges Widerspruchsrecht der Vermieterin ergibt einen Sinn. Vor allem aber der letzte Halbsatz der Klausel, "der Mieter hat allerdings das allgemeine Optionsrecht", macht deutlich, dass das Widerspruchsrecht den Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Vertrages nicht betraf. Mit dem allgemeinen Opti-onsrecht kann nur das in Satz 2 der Klausel angesprochene Recht gemeint sein, weil es kein anderes gibt. 16 (2) Der Beklagte zu 1 hat die Kl344gerin auch nicht dar374ber belehrt, wie den vorstehend geschilderten Unsicherheiten bei der Auslegung des Mietver-trages am sichersten und gefahrlosesten begegnet werden k366nnte. Es waren zwei Wege denkbar. Zum einen h344tte die Kl344gerin vom Kauf des Hauses Ab-stand nehmen k366nnen. Und zum zweiten h344tte sie das Haus unter Vereinba-rung eines R374cktrittsrechts f374r den Fall, dass der Mietvertrag fortbesteht, erwer-ben k366nnen. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1 der Kl344gerin vom Kauf abge- 17 - 9 - raten hat, ist daher ohne die gebotene Erl344uterung der Rechtslage und den Hinweis auf die aufgezeigte Handlungsalternative (Vereinbarung eines R374ck-trittsrechts) unzureichend und l344sst den Vorwurf einer Pflichtverletzung nicht entfallen. cc) Das Verschulden wird aufgrund der Pflichtverletzung vermutet (247247 282, 285 BGB a.F. analog; BGH, Urt. v. 18. September 1986 - IX ZR 204/85, WM 1986, 1500, 1501; Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835). Der Anwalt muss darlegen und beweisen, dass ihn an der objekti-ven Verletzung seiner Pflichten kein Verschulden trifft (BGH, Urt. v. 18. Sep-tember 1986 - IX ZR 204/85, aaO). Umst344nde, die sie entlasten k366nnten, haben die Beklagten jedoch nicht vorgetragen. 18 b) Die Kausalit344t hat das Berufungsgericht nicht gepr374ft; das war rechts-fehlerhaft. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht anzunehmen, dass der von der Kl344gerin behauptete Schaden auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruht. 19 aa) Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgem344337er Beratung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt w344re, sofern f374r ihn bei ver-n374nftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen h344tte (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Die Regeln des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirt-schaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information f374r eine sach-gerechte Entscheidung zu geben hat (BGHZ 123, 311, 314; BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006 20 - 10 - - IX ZR 21/03, aaO S. 421). Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozess die Vermutung beratungsgerech-ten Verhaltens nicht zugute (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 1. M344rz 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2489, z.V.b. in BGHZ 171, 261; Fischer in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1007). bb) Schon nach ihrem eigenen Vorbringen kann sich die Kl344gerin nicht auf den Anscheinsbeweis berufen. Es kamen f374r sie unterschiedliche Verhal-tensweisen in Betracht. Sie behauptet, sie h344tte bei richtiger Belehrung vom Kauf Abstand genommen oder ein R374cktrittsrecht f374r den Fall vereinbart, dass das Mietverh344ltnis mit der Mieterin fortbestehen sollte. Daneben w344re auch denkbar gewesen, den Kaufvertrag gleichwohl abzuschlie337en und die Verk344ufe-rin nach 247 434, 247 440 Abs. 1 und 4, 247 326 BGB a.F. auf Schadensersatz in An-spruch zu nehmen; denn diese war verpflichtet, der Kl344gerin das Grundst374ck frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen die K344ufer geltend ge-macht werden konnten (247 434 BGB a.F.). Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Rechte, die der Mieter nach 247 571 BGB a.F. (247 566 Abs. 1 BGB) dem K344ufer gegen374ber geltend machen kann (BGH, Urt. v. 25. Februar 1972 - V ZR 74/69, WM 1972, 556, 557; v. 2. Oktober 1987 - V ZR 195/86, WM 1987, 1371; v. 17. Mai 1991 - V ZR 92/90, WM 1991, 1809, 1810, v. 8. November 1991 - V ZR 139/90, WM 1992, 495). Die Kl344gerin muss darlegen und gem344337 247 287 ZPO beweisen, welche dieser Alternativen sie bei vertragsgem344337er Belehrung gew344hlt h344tte. 21 c) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist das Berufungsgericht ferner zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kl344gerin einen ersatzf344higen Schaden dargelegt hat. 22 - 11 - Eine auf Ersatz von Verm366genssch344den gerichtete Feststellungsklage ist nur dann zul344ssig und begr374ndet, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kl344ger ein Schaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO S. 930). 23 aa) Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber wegen positiver Ver-tragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Scha-densersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgem344337em Verhalten des rechtlichen Beraters st374nde (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO). Danach muss die tats344chliche Verm366genslage derjenigen gegen374bergestellt werden, die sich ohne den Fehler des rechtlichen Beraters ergeben h344tte. Das erfordert einen Gesamtverm366gensvergleich, der alle von dem haftungsbegr374ndenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142 f.; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO). Hierbei ist grunds344tzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten m374ndlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung einzubeziehen (BGHZ 133, 246, 252 f.). Es geht bei dem Gesamtverm366gensvergleich nicht um Einzel-positionen, sondern um eine Gegen374berstellung der hypothetischen und der tats344chlichen Verm366genslage (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO). Die Feststellungsklage ist nur begr374ndet, wenn sich aus dem vom Man-danten vorgetragenen Sachverhalt unter Zugrundelegung dieser Grunds344tze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ihm bereits ein Schaden ent-standen ist oder ihm ein solcher droht. 24 - 12 - bb) Daran fehlt es hier. Die Kl344gerin hat einen aufgrund dieser Pflichtver-letzung ersatzf344higen Schaden bislang nicht hinreichend dargelegt. 25 H344tte die Kl344gerin das Haus bei pflichtgem344337er Beratung durch den Be-klagten zu 1 nicht gekauft, w344re sie so zu stellen, wie sie ohne dessen Erwerb st374nde (vgl. 247 249 Satz 1 BGB a.F.). Sie h344tte geringere Verbindlichkeiten, w344re aber daf374r nicht Eigent374merin des Hauses. Sie m374sste keine Darlehenszinsen bezahlen, h344tte daf374r aber keine Mieteinnahmen. Den daraus unter Umst344nden herr374hrenden Schaden hat die Kl344gerin schon deshalb nicht dargelegt, weil sie keine Angaben zum Wert des Hauses macht. Gleiches gilt bei Vereinbarung eines R374cktrittsrechts. Insoweit hat die Kl344gerin 374berdies schon nicht vorgetra-gen, dass sich die Verk344uferin auf eine solche Regelung eingelassen h344tte. 26 Die von ihr behaupteten geringeren Mieteinnahmen begr374nden hingegen allenfalls dann einen Schaden, wenn sie mit dem angef374hrten Finanzierungs-aufwand ein gleichwertiges Objekt h344tte erwerben und dieses an ihren Ehe-mann h344tte vermieten k366nnen. Hierzu fehlt bisher entsprechender Vortrag. 27 III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Aufgrund des festgestellten Sachverh344ltnisses (vgl. 247 563 Abs. 3 ZPO) kommt eine Abwei-sung der Klage wegen Eintritts der Verj344hrung nicht in Betracht. 28 - 13 - 1. Der Klaganspruch gegen die Beklagten zu 1 und 2 ist nicht verj344hrt. Die Verj344hrung trat erst am 24. Dezember 2002 ein. Die am 28. Juni 2002 bei Gericht eingegangene Klage hat die Verj344hrung deshalb gehemmt (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB). 29 a) Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Verj344hrungsregelung des 247 51b BRAO ausgegangen (vgl. Art. 229 247 12 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Danach verj344hrt ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen seinen Rechtsanwalt in drei Jahren seit Entstehung des Anspruchs, sp344testens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags. 30 b) Die prim344re Verj344hrungsfrist begann am 3. April 1997, mit Abschluss des notariellen Grundst374ckskaufvertrages, zu laufen (247 51b Fall 2 BRAO). Die Kl344gerin beauftragte den Beklagten zu 1, nach ihrem insoweit in der Revisions-instanz zu ihren Gunsten zu unterstellenden Vortrag, sie im Hinblick auf den Erwerb des Gesch344ftshauses zu beraten. Dieser Auftrag endete mit dem Ab-schluss des Grundst374ckskaufvertrages. 31 Der Anwaltsvertrag endet regelm344337ig durch Erledigung des Auftrags, das hei337t, durch die Erreichung des Vertragszwecks (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1833; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 180/00, NJW 2002, 1048, 1049 f.; Sieg in Zugeh366r/Fischer/Sieg/ Schlee, Handbuch der An-waltshaftung, 2. Aufl. Rn. 53). Hat sich der Anwalt zu einer au337ergerichtlichen Beratung verpflichtet, ist der Auftrag im Allgemeinen mit der Erteilung des Rats erledigt. Ist er beauftragt, den Mandanten bei Vertragsverhandlungen zu vertre-ten, endet der Auftrag grunds344tzlich mit der Unterzeichnung des Vertrags (Sieg aaO Rn. 57). Der Beklagte zu 1 sollte die Kl344gerin im Rahmen des in Aussicht genommenen Erwerbs des Hauses beraten. Diese Beratung war mit Abschluss 32 - 14 - des Kaufvertrages beendet. Nach Unterzeichnung des Kaufvertrages konnte der Beklagte zu 1 keine Ratschl344ge zum aus Sicht der Kl344gerin w374nschenswer-ten Vertragsinhalt mehr erteilen. Ein Fortbestand des Beratungsauftrags l344sst sich auch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte zu 1 in der Folgezeit als Verkehrsanwalt in den Prozess der Mieterin gegen F. beteiligt war und im Dezember 1999 pr374fte, ob Anspr374che der Kl344gerin gegen letztere bestan-den. Dies geschah jeweils aufgrund eines neuen Mandats. c) Den Beklagten ist es jedoch verwehrt, sich auf den Eintritt der Prim344r-verj344hrung zu berufen. Der Kl344gerin steht ein Sekund344ranspruch zu, der die Einrede ausschlie337t (247 249 Satz 1 BGB a.F.; vgl. BGHZ 94, 380, 385). 33 aa) Ein derartiger Sekund344ranspruch kommt in Betracht, wenn der An-walt w344hrend noch laufender Prim344rverj344hrung bei einem neuen Auftrag 374ber denselben Gegenstand eine Pflicht, den Mandanten auf die eigene Regresshaf-tung hinzuweisen, schuldhaft verletzt hat (BGH, Urt. v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475, 1477 f.; v. 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87, WM 1988, 629, 631; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895; v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541 f.; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, WM 2002, 513, 515; Zugeh366r, aaO Rn. 1383). Die Hinweispflicht folgt dabei aus dem neuen Auftrag (BGH, Urt. v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, aaO; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, aaO; Zugeh366r, aaO). 34 bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die Kl344gerin den Be-klagten zu 1 beauftragt hat, Anspr374che gegen die Verk344uferin aus dem Kaufver-trag vom 3. April 1997 zu pr374fen. 35 - 15 - (1) Ein Auftrag des Mandanten 374ber denselben Gegenstand (vgl. auch 247 15 Abs. 5 Satz 1, 247 16 RVG) ist nicht nur dann anzunehmen, wenn er den im prozessualen Sinne selben Streitgegenstand betrifft. Vielmehr folgt aus dem Sinn und Zweck der Sekund344rverj344hrung, dass er bereits dann zu bejahen ist, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dem alten und dem neuen Auftrag besteht. Die Sekund344rverj344hrung soll die H344rten und Unbilligkei-ten mildern, die sich aus einer strengen Anwendung der kenntnisunabh344ngigen Verj344hrungsregelung des 247 51b BRAO a.F. ergeben. Der Mandant kann infolge seiner Rechtsunkenntnis - anders als der fachkundige Berater - regelm344337ig gar nicht oder nur schwer erkennen, dass er durch einen Fehler seines Rechtsan-walts gesch344digt wurde. Deswegen w344re die gesetzliche Verj344hrungsfrist h344ufig abgelaufen, bevor der Mandant den Fehler erkennt oder gar der Schaden 374berhaupt eintritt. Dadurch w374rde der Mandant teilweise rechtlos gestellt (BGHZ 83, 17, 25 f.; BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, WM 2003, 928, 930). Hart und unbillig w344re die Anwendung des 247 51b BRAO a.F. insbe-sondere f374r Mandanten, die ihrem Anwalt - vor allem im Rahmen eines Dauer-mandats - lange vertrauen (BGHZ 83, 17, 26; Zugeh366r, aaO Rn. 1371). Jedoch ist nicht nur das Vertrauen eines Mandanten sch374tzenswert, der seinen Anwalt im eigentlichen Sinne mit einem Dauermandat betraut; vielmehr entsteht eine vergleichbare Situation, wenn er den Berater mit der Bearbeitung von Folgefra-gen des Erstauftrags beauftragt, die mit diesem in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. In einer solchen Situation kn374pft die Arbeit des An-walts, wie bei einem Dauermandat, an die Ergebnisse des Erstauftrags an. Der Anwalt hat in dieser Lage Anlass, die Richtigkeit der bisherigen Beratung zu hinterfragen. 36 - 16 - (2) Die Kl344gerin hatte den Beklagten zu 1 beauftragt, sie im Rahmen des Erwerbs des Gesch344ftshauses und bei der Abfassung des Kaufvertrages zu beraten. Das Mandat, sie als Streithelferin im Prozess zwischen Mieterin und Verk344uferin zu vertreten, war kein Auftrag in derselben Angelegenheit. In dem R344umungsprozess ging es nicht um die Geltendmachung von Rechten aus dem Kaufvertrag. Vielmehr hatte die Kl344gerin nur ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse am Ausgang des zwischen ihrer Vertragspartnerin und einem Dritten gef374hrten Rechtsstreits. 247 571 BGB a.F. (247 566 Abs. 1 BGB) machte die Miete-rin nicht zur Partei des Kaufvertrags; der 334bergang der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die Kl344gerin war nur die Folge des auf sie 374bergegan-genen Eigentums. Ein nur mit der F374hrung des Mietprozesses beauftragter An-walt w344re nicht verpflichtet gewesen, die Beratung der Beklagten beim Ab-schluss des Kaufvertrages einer n344heren Pr374fung zu unterziehen. 37 (3) Die Kl344gerin beauftragte den Beklagten zu 1 jedoch, wie sich aus dessen Schreiben vom 23. Dezember 1999 ergibt, zu untersuchen, ob ihr aus dem Kaufvertrag Anspr374che gegen die Verk344uferin zustehen. Darin liegt ein neuer Auftrag 374ber denselben Gegenstand. Die Optionsklausel hatte sich zum Nachteil der Kl344gerin ausgewirkt, der Beklagte sollte sie zu den sich daraus er-gebenden Konsequenzen beraten. 38 (a) Nach dem Kl344gervorbringen war die im Tatbestand aufgef374hrte Klau-sel das Ergebnis der Beratung der Beklagten. Der Auftrag, hieraus sich erge-bende Anspr374che gegen die Verk344uferin zu pr374fen, betraf denselben Gegens-tand; denn es ging um die Rechtsfolgen daraus, dass das gegen den Mieter gerichtete R344umungsverlangen gescheitert war, weil dieser die Option ausge-374bt hatte. 39 - 17 - (b) Auch nach dem Beklagtenvortrag gilt nichts anderes. Der Beklagte zu 1 beriet die Kl344gerin im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages zu einem Vorl344ufer der hier in Rede stehenden Vertragsbestimmung, welche die kaufver-traglichen Anspr374che der Kl344gerin gegen374ber der Verk344uferin regeln sollte. Auch wenn die endg374ltige Ausgestaltung der Klausel nicht zur Begutachtung vorgelegt wurde, diente sie jedoch in gleicher Weise dem Zweck sicherzustel-len, dass das Hausanwesen frei von Mietern 374bergeben wurde. Im Rahmen der dem Schreiben vom 23. Dezember 1999 vorangehenden Untersuchung hatte der Beklagte zu 1 deshalb Anlass, die Richtigkeit seiner Beratung noch einmal zu hinterfragen. 40 Die Prim344rverj344hrung war auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvor-trags am 23. Dezember 1999 noch nicht abgelaufen. Der Beklagte zu 1 beriet die Kl344gerin danach zu einem nicht n344her angegebenen Zeitpunkt im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrags am 3. April 1997. 41 2. Es kommt allerdings in Betracht, dass sich der Beklagte zu 3 erfolg-reich auf die Einrede der Verj344hrung berufen kann. Nach dem Briefkopf des Schreibens vom 23. Dezember 1999 war er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied der Soziet344t. In diesem Fall w344re es ihm nicht verwehrt, sich auf die eingetretene Prim344rverj344hrung zu berufen. 42 a) Abweichend von 247 425 BGB a.F. wirken verj344hrungsunterbrechende oder -einschr344nkende Erkl344rungen oder Handlungen eines Mitglieds einer Rechtsberatersoziet344t grunds344tzlich auch gegen374ber der Gesamthand und den 374brigen Angeh366rigen der Soziet344t, es sei denn, dass der Sozius sein Vorgehen auf seine eigene Verbindlichkeit beschr344nkt (BGH, Urt. v. 28. September 1995 43 - 18 - - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 35; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO S. 932). bb) Dies gilt aber nicht f374r die Einrede der Sekund344rverj344hrung (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO). Denn diese folgt aus dem neuen Mandat 374ber denselben Gegenstand. Wenn der Beklagte zu 3 aber zu dem Zeitpunkt, als dieses erteilt wurde, nicht mehr Mitglied der Soziet344t war, hat er sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht. 44 IV. Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO), damit Kau-salit344t, Schaden und Verj344hrung des Schadensersatzanspruchs gegen den Be-klagten zu 3 erneut gepr374ft werden. 45 F374r den Fall, dass das Berufungsgericht zu einer Haftung der Beklagten gelangt, werden folgende Punkte zu beachten sein. 46 1. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin Schadensersatz wegen Nicht-erf374llung zugesprochen. Das war selbst dann fehlerhaft, wenn der Kl344gerin ein Ersatzanspruch zusteht. Der Mandant kann nur verlangen, so gestellt zu wer-den, wie er st374nde, w344re er ordnungsgem344337 beraten worden. Der Anwalt haftet daher f374r Pflichtverletzungen grunds344tzlich nur auf Erstattung des negativen Interesses (BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1305; v. 16. Februar 1995 - IX ZR 15/94, WM 1995, 941, 942 f.). Der Antrag der Kl344gerin deckt hingegen s344mtliche Sch344den ab, die ihr durch den Abschluss des Kauf- 47 - 19 - vertrages entstanden sind; er umfasst sowohl das positive als auch das negati-ve Interesse. 2. Die Beklagten machen geltend, die Kl344gerin habe den Kaufvertrag abgeschlossen, ohne sie in die weiteren Vertragsverhandlungen einzubeziehen. Das k366nnte unter Umst344nden ein Mitverschulden der Kl344gerin begr374nden (vgl. Zugeh366r, aaO Rn. 1235 f.). Die Beklagten werden in diesem Zusammenhang n344her darzulegen und zu beweisen haben, wie sie die Kl344gerin belehrt h344tten, wenn diese sie in die weiteren Verhandlungen einbezogen h344tte. Bei der W374r-digung dieses Vortrags wird das Berufungsgericht insbesondere das Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 1999 zu ber374cksichtigen haben. 48 Dr. Gero Fischer Prof. Dr. Gehrlein Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 08.04.2003 - 11 O 239/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.07.2004 - 2 U 565/03 -
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