BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 149/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 69.968,94 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet; weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts. 1 1. Die Rechtsfrage, ob eine Gemeinde, der durch Landesgesetz die Kompetenz zur Verwaltung der Realsteuern 374bertragen worden ist, Finanzbe-h366rde im Sinne des 247 46 Abs. 2 und 3 AO ist, beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz. 247 1 Abs. 2 Nr. 2 AO verweist f374r diesen Fall unter anderem auf die Vorschriften des Zweiten Teils der Abgabenordnung 374ber das Steuerschuld- 2 - 3 - recht und damit auch auf 247 46 AO. Von dessen Geltung ist auch der Bundesfi-nanzhof in seinem Urteil vom 26. April 1994 (BFH/NV 1994, 839, 841) ausge-gangen. 2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Abtretung der zust344ndigen Finanzbeh366rde nach Entstehung des Anspruchs anzuzeigen; eine Anzeige ist jedenfalls bis zur Insolvenzer366ffnung am 5. September 2001 nicht erfolgt. Damit ist die Zession der Gewerbesteuererstattungsanspr374che der Schuldnerin vor der Verfahrenser366ffnung nicht wirksam geworden. Den sp344te-ren Erwerb eines Absonderungsrechts schlie337t 247 91 Abs. 1 InsO aus. Eine Freigabe des Anspruchs durch den Kl344ger liegt nicht vor; auch kann sein Schreiben vom 31. Mai 2002 weder als Genehmigung einer vorangegangenen Anzeige noch als eine eigene Anzeige der Abtretung angesehen werden. 3 3. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 08.09.2004 - 12 O 359/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2005 - 27 U 188/04 -
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