BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 149/05 Verk374ndet am: 21. November 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Dresden vom 9. August 2005 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Miete nebst Zinsen f374r die Mo-nate Oktober 2004 bis Mai 2005 und begehrt die Feststellung, dass das zwi-schen ihnen bestehende Mietverh344ltnis 374ber den 30. September 2004 hinaus fortbesteht. Die Beklagte vertritt die Ansicht, das Mietverh344ltnis sei wegen eines Mangels der Schriftform nach 247 550 BGB (247 566 BGB a.F.) wirksam zum 30. September 2004 gek374ndigt worden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Mit undatiertem schriftlichem Mietvertrag hatte die Kl344gerin urspr374nglich der K. D. -K. eG noch zu errichtende Laden- und Lagerr344ume "in W. , An der S. , im Erdgeschoss" f374r die Dauer bis zum Jahresende nach Ablauf des 15. Mietjahres vermietet und ihr in 247 9 des Vertrages ein Vorkaufsrecht gew344hrt; die Mietzeit sollte nach 247 2 des Vertrages 2 - 3 - am Monatsersten nach 334bergabe, voraussichtlich am 1. Oktober 1994, begin-nen. 3 Mit als "Mietvertrags374berleitung" bezeichneter Urkunde vom 23. Septem-ber 1994 vereinbarten die Mietvertragsparteien mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten, der De. SB-K. H. GmbH, dieser als neuer Mieterin den bestehenden Mietvertrag ab 1. Oktober 1994 mit allen Rechten und Pflich-ten zu 374bertragen. Mit dieser Urkunde waren der Ursprungsvertrag, ein darin in Bezug ge-nommenes Schreiben vom 12. Mai 1993, ein weiteres in der neuen Urkunde in Bezug genommenes Schreiben vom 15. Juli 1993, der Lageplan und die tech-nische Beschreibung des Mietobjekts durch 326sen verbunden. 4 Mit Schreiben vom 19. M344rz 2004 und 26. M344rz 2004 erkl344rte die e. V. D. GmbH & Co. KG, die sich darin als Rechts-nachfolgerin der urspr374nglichen Mieterin bezeichnete, gegen374ber der "Wohn- und Gesch344ftshaus W. GbR B. /P. /F. " unter Berufung auf M344ngel der Schriftform die K374ndigung des Vertrages zum 30. September 2004. Mit Schreiben vom 5. April 2004 wies die Kl344gerin die K374ndigung zur374ck. 5 Das Landgericht gab der Klage, deren Zahlungsantrag zun344chst nur die Monate Oktober 2004 bis Januar 2005 umfasste, statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht zur374ck und verurteilte die Beklagte auf die im zweiten Rechtszug erfolgte Klageerweiterung hin auch zur Zahlung der Miete f374r die Folgemonate bis einschlie337lich Mai 2005. 6 Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. 7 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung h344lt den Angriffen der Revision stand und l344sst auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. 9 Zu Recht hat das Berufungsgericht die Frage der Vollmacht der Unter-zeichner der beiden K374ndigungsschreiben dahinstehen lassen und diese K374n-digungen schon deshalb als unwirksam angesehen, weil der Mietvertrag sp344-testens im Zeitpunkt der 334berleitungsvereinbarung vom 29. M344rz 1994 der Schriftform entsprochen habe und die Beklagte ihn deshalb nicht vor Ablauf der vereinbarten Festmietzeit habe k374ndigen k366nnen. Auf die Frage, ob die an die "Wohn- und Gesch344ftshaus W. GbR B. /P. /F. " adressierten K374n-digungen 374berhaupt an den richtigen Empf344nger, n344mlich an die Kl344gerin als Vermieterin, gerichtet waren, kommt es demnach ebenfalls nicht an. 1. Im Ergebnis ohne Erfolg stellt die Revision zur 334berpr374fung, ob die Kl344gerin im Verfahren ordnungsgem344337 nach den Vorschriften der Gesetze ver-treten ist, was auch das Revisionsgericht von Amts wegen zu pr374fen hat. 10 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht die Kl344gerin, eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, allein aus den Gesellschaftern F. und P. , die somit zur (gemeinschaftlichen) Vertretung der Kl344gerin berufen sind und deren Vollmacht zur Klageerhebung die Revision nicht in Abrede stellt. Aus dem Umstand, dass diese Gesellschafter im Rubrum des Berufungsurteils als Gesch344ftsf374hrer bezeichnet sind, lassen sich insoweit entgegen der Ansicht der Revision keine Bedenken herleiten. Da die F374hrung der Gesch344fte einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts mangels anderweitiger Regelung den Gesell-schaftern gemeinschaftlich zusteht (247247 709, 710 BGB), ist deren Bezeichnung als Gesch344ftsf374hrer zwar ungew366hnlich, aber sachlich nicht falsch. Zudem w374r- 11 - 5 - de selbst eine unrichtige Bezeichnung einer Partei und/oder ihrer Vertreter, die einem Gericht im Rubrum eines Urteils unterl344uft, die ordnungsgem344337e Vertre-tung dieser Partei im Verfahren nicht in Frage stellen; die unrichtige Bezeich-nung w344re lediglich im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigieren. 12 Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass neben der Kl344gerin eine weitere Gesellschaft b374rgerlichen Rechts existiert, de-ren Zusammensetzung mit derjenigen der Kl344gerin nicht identisch ist, und die als Eigent374merin des vermieteten Grundst374cks im Grundbuch eingetragen ist. Entgegen der Ansicht der Revision kann dies in Verbindung mit dem Rubrum des Berufungsurteils hier nicht den Eindruck erwecken, Kl344gerin sei (nunmehr) diese Grundst374cksgesellschaft, die im vorliegenden Verfahren aber nicht ord-nungsgem344337 vertreten sei. Die Klage war von der aus den Gesellschaftern P. und F. bestehenden "Vermietungsgesellschaft" erhoben worden. An-haltspunkte daf374r, dass das Berufungsgericht etwa von einem Parteiwechsel auf Kl344gerseite ausgegangen sei, lassen sich dem Berufungsurteil nicht ent-nehmen. Vielmehr belegt der Hinweis in den Entscheidungsgr374nden, die Zu-sammensetzung der Grundst374cksgesellschaft lasse keinen R374ckschluss auf eine von den getroffenen Feststellungen abweichende Zusammensetzung der Kl344gerin als der vermietenden Gesellschaft zu, dass auch das Berufungsgericht nach wie vor diese im Verfahren ordnungsgem344337 vertretene Gesellschaft als Kl344gerin ansieht. b) Die nach Anh366rung des Gesellschafters P. getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, Kl344gerin und Vermieterin sei eine neben der Grund-st374cksgesellschaft bestehende weitere Gesellschaft, die sich (allein) aus den Gesellschaftern P. und F. zusammensetze, beruht entgegen der An-sicht der Revision auch nicht auf einem Versto337 gegen 247 286 ZPO. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bereits die Existenz einer neben der Grundst374cks- 13 - 6 - gesellschaft bestehenden personenverschiedenen Vermietungsgesellschaft sei fraglich. 14 Richtig ist zwar, dass 247 1 des Mietvertrages mit den Worten beginnt "Vermieter vermietet an Mieter in seinem Hause in 205". Diese Formulierung vermag die W374rdigung des Berufungsgerichts aber schon deshalb nicht zu er-sch374ttern, weil sie nicht zwingend als Hinweis auf die Eigentumslage im Sinne einer Identit344t zwischen Eigent374mer und Vermieter zu verstehen ist. Nach den Erfahrungen des Senats ist es nicht ungew366hnlich, dass auch eine Gesell-schaft, der ein anderer Eigent374mer die Vermietung seines Grundst374cks 374ber-lassen hat, das Grundst374ck verk374rzend als "ihr" Mietobjekt - im Sinne des ihr zuzuordnenden, n344mlich zur Vermietung 374berlassenen Mietobjekts - bezeich-net. Zutreffend, aber unbehelflich ist ferner der Hinweis der Revision, die Be-klagte habe mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 bestritten, dass die Vermie-terin allein aus den Gesellschaftern P. und F. bestehe bzw. der Mietver-trag mit einer anderen Gesellschaft als derjenigen geschlossen worden sei, die aus den drei Grundst374ckseigent374merinnen Frau B. , Frau P. und Frau F. bestehe, und zur Unterst374tzung ihres Vortrags eine ihr zugesandte Be-triebskostenabrechnung vom 2. September 2003 vorgelegt, deren Absenderin als "Wohn- und Gesch344ftshaus W. GbR B. /P. /F. " firmiere. 15 Auch damit l344sst sich ein Versto337 gegen 247 286 ZPO nicht begr374nden. Bereits die Bezeichnung der Vermieterin als "Objektgesellschaft An der S. GbR" im Mietvertrag spricht gegen deren Identit344t mit der "Wohn- und Gesch344ftshaus W. GbR", die - ob hierzu aktiv legitimiert oder nicht - der Beklagten die genannte Betriebskostenabrechnung erteilt hat. Vor allem aber sind der Mietvertrag und die 334berleitungsvereinbarung vom 23. September 16 - 7 - 1994 auf Vermieterseite von den Herren "Dipl.-Ing. P. " und "Dipl.-Ing. O. F. " bzw. "O. F. " und "L. P. " unterzeichnet worden, w344hrend Ei-gent374merin des Grundst374cks ausweislich des zu den Akten gereichten Grund-buchsauszuges eine aus anderen Personen, n344mlich aus den Damen M. P. , A. B. und A. F. bestehende Gesellschaft ist. 17 Diese sind zudem erst aufgrund Auflassung vom 1. Dezember 1996 am 6. Februar 1997 als (neue) Eigent374merinnen in Gesellschaft b374rgerlichen Rechts in das Grundbuch eingetragen worden. Es erscheint daher wenig wahr-scheinlich, dass die aus ihnen bestehende Gesellschaft bei Abschluss des Miet-vertrages und der sp344teren 334berleitungsvereinbarung vom 23. September 1994 bereits existierte und damit 374berhaupt als wahre Partei dieser Vertr344ge h344tte in Betracht kommen k366nnen. Damit ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Mietvertrag sei mit der (allein) aus den Gesellschaftern P. und F. bestehenden Kl344gerin zustande gekommen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 18 2. Die Vorinstanzen haben nicht gepr374ft, ob (unabh344ngig von der Frage der Schriftform) ein Mietvertrag 374berhaupt wirksam zustande gekommen ist. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, obwohl die in 247 9 des Mietver-trages vorgesehene Einr344umung eines Vorkaufsrechts nach 247 313 BGB a.F. der notariellen Beurkundung bedurft h344tte. Eine Gesamtnichtigkeit des Vertra-ges nach 247247 125 Abs. 2, 139 BGB ergibt sich daraus n344mlich schon deshalb nicht, weil die Vertragsparteien in 247 8 des Vertrages eine salvatorische (Erhal-tungs-)Klausel vereinbart haben mit der Folge, dass die Beklagte h344tte darlegen und beweisen m374ssen, dass das Restgesch344ft (Mietvertrag) ohne die nichtige Vorkaufsrechtsvereinbarung nicht vorgenommen worden w344re (vgl. Palandt/ Heinrichs BGB 66. Aufl. 247 139 Rdn. 17). Weder die Parteien noch die Vorin- 19 - 8 - stanzen haben das Vorkaufsrecht jedoch thematisiert; auch die Revision er-w344hnt es nicht. 20 3. Ein Mangel der Schriftform l344sst sich entgegen der Auffassung der Revision nicht daraus herleiten, dass die Beklagte dann, wenn die Kl344gerin nicht zugleich Eigent374merin des Grundst374cks war, durch den Mietvertrag allen-falls Untermieterin geworden sei, was aus der errichteten Urkunde aber nicht hervorgehe. Insoweit ist bereits fraglich, ob ein Mietvertrag, der sich im Verh344ltnis zum Grundst374ckseigent374mer als Untermietvertrag darstellt, nur dann die Schrift-form wahrt, wenn auch dieser Umstand aus der Vertragsurkunde selbst ersicht-lich ist. Darauf kommt es indessen nicht an, weil die Beklagte zu keinem Zeit-punkt vorgetragen hat, die Kl344gerin ihrerseits habe das Grundst374ck als (Haupt-) Mieterin von der Eigent374merin gemietet. Anhaltspunkte daf374r, dass es sich bei dem streitgegenst344ndlichen Vertrag um einen Untermietvertrag handele, sind daher nicht ersichtlich. Die Wirksamkeit eines Mietvertrages setzt im 334brigen auch nicht etwa voraus, dass der Vermieter zugleich Eigent374mer ist (vgl. Em-merich in Emmerich/Sonnenschein Miete 9. Aufl. 247 536 Rdn. 24). 21 4. Da von der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen ist, die Kl344gerin und Vermieterin bestehe nur aus den beiden Gesellschaftern, die sowohl den Mietvertrag als auch die 334berleitungsvereinbarung vom 23. September 1994 unterschrieben h344tten, be-durfte es zur Wahrung der Schriftform entgegen der Auffassung der Revision keines die Vertretung weiterer Gesellschafter kennzeichnenden Zusatzes zu diesen Unterschriften. 22 5. Zu Recht hat das Berufungsgericht sowohl dahinstehen lassen, ob das urspr374ngliche Mietvertragsangebot der Kl344gerin von der Rechtsvorg344ngerin der 23 - 9 - Beklagten zun344chst wegen mit Schreiben vom 15. Juli 1993 geforderter Abwei-chungen gem344337 247 150 Abs. 2 BGB abgelehnt worden war, als auch, ob der ur-spr374ngliche Mietvertrag, sofern er dennoch zustande gekommen ist, wegen nicht hinreichender Bezeichnung und Bestimmbarkeit des Mietobjekts anf344ng-lich einen Mangel der Schriftform aufwies. 24 Denn in dem Abschluss der dreiseitigen 334berleitungsvereinbarung vom 23. September 1994 hat das Berufungsgericht zutreffend eine auch die Schrift-form wahrende Neuvornahme gesehen. Nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen war diese Vereinbarung zumindest mit dem urspr374nglichen Mietvertrag, dem Schreiben vom 12. Mai 1993, dem Lageplan und der technischen Beschreibung des Objekts durch 326sen k366rperlich fest zu einer einheitlichen Urkunde verbunden. Damit ist Bestandteil der Urkunde auch der Lageplan, der sechs Geb344ude umfasst, deren Geb344udeart und Nutzfl344chen darin (rechts neben der Grundrisszeichnung) spezifiziert werden. Au337er Woh-nungen und B374rofl344chen sind darin auch Ladenfl344chen ausgewiesen, aber nur ein "SB-Markt" bzw. "Lebensmittelmarkt" im Erdgeschoss des Geb344udes 5, dessen mit 966 qm angegebene ca.-Nutzfl344che als einzige der im Mietvertrag angegebenen "Gesamtgr366337e von ca. 1.060 qm" ann344hernd entspricht. Weitere R344ume umfasst das Erdgeschoss des Geb344udes 5 nach dieser Aufstellung nicht. Die anderen Ladenfl344chen sind mit Nutzfl344chen zwischen 294 qm und 477 qm ausgewiesen. Dies reicht aus, um die Lage des Mietobjekts innerhalb des Geb344udekomplexes zweifelsfrei bestimmen zu k366nnen, denn daraus ergibt sich, dass die Beklagte Mieterin des gesamten Erdgeschosses des Geb344udes 5 ist. 6. Soweit die Revision zus344tzlich r374gt, es sei nicht erkennbar, welche Stellpl344tze mitvermietet sein sollen, verhilft ihr auch dies nicht zum Erfolg. Nach 247 1 des urspr374nglichen Mietvertrages sollten "ca. 45 Einstellpl344tze" vermietet 25 - 10 - werden, was durch das mit Randvermerk zu 247 1 "siehe dazu Anschreiben mit Dat. 12.5.93, Seite 3 1. Abs." in Bezug genommene, zum Vertragsinhalt ge-machte und beigeheftete Schreiben vom 12. Mai 1993 im ersten Absatz der Seite 3 dahin ge344ndert wurde, dass "ca. 45 Parkpl344tze f374r die gemeinsame Nutzung zur Verf374gung gestellt" werden, "davon sind 30 St. im Teileigentum des Marktes". Demnach sind die Stellpl344tze, bei denen die Parteien angesichts der ca.-Angabe nicht einmal die genaue Anzahl als vertragswesentlich ansahen, nicht Bestandteil des der Beklagten zur alleinigen Nutzung 374berlassenen Miet-objekts, sondern nur Gegenstand eines (nicht exklusiven) Mitbenutzungsrechts der Mieterin. Der Lageplan weist einen zusammenh344ngenden Parkplatz mit - nach der Z344hlung des Senats - 51 eingezeichneten Stellpl344tzen aus. In Ver-bindung mit diesem Lageplan liegt daher die Auslegung nahe, dass die Beklag-te ihren Kunden die Nutzung aller jeweils noch freien Stellpl344tze 374berlassen durfte und sich die Frage, welche Stellpl344tze ihr zur Verf374gung stehen und wel-che davon ausgenommen sind, hier nicht stellt. Der Umfang des der Beklagten einger344umten Mitnutzungsrechts ist somit ebenfalls hinreichend bestimmbar. Dem steht auch nicht die Angabe entgegen, dass 30 Stellpl344tze "im Teileigen-tum des Marktes" stehen. Hier mag es sich um die Bezugnahme auf die sich aus einem Teilungsplan ergebende Eigentumslage handeln, die jedoch f374r die Frage der vertraglich 374berlassenen Mitnutzung ohnehin belanglos ist. 26 Dem steht auch nicht entgegen, dass die 334berleitungsvereinbarung vom 23. September 1994 nicht nur auf dieses Schreiben Bezug nimmt, sondern auch auf ein Schreiben vom 15. Juli 1993, in dem die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten ca. 60 Stellpl344tze zur gemeinsamen Nutzung gefordert hatte. Der Umstand, dass der Randvermerk zum hier ma337geblichen 247 1 des Mietvertrages nur auf die einschl344gige Passage des sp344teren Schreibens vom 12. Mai 1993 27 - 11 - verweist, l344sst hinl344nglich erkennen, dass die dar374ber hinausgehende Forde-rung der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten in deren zeitlich fr374herem Schreiben vom 15. Juli 1993 gerade nicht Vertragsgegenstand sein sollte, auch wenn der 374brige Inhalt dieses Schreibens als vereinbart gelten sollte. Im 334brigen w374rde auch dieses Schreiben, w344re es allein und nicht neben dem Schreiben vom 12. Mai 1993 Vertragsbestandteil, wegen der ca.-Angabe der Anzahl der Stell-pl344tze zu der Auslegung f374hren, dass der Beklagten ein Mitnutzungsrecht an dem gesamten Parkplatz einger344umt wird, der im von den Parteien zum Ver-tragsinhalt gemachten Lageplan eingezeichnet ist, unabh344ngig davon, welche Stellplatzaufteilung sich bei der sp344teren Bauausf374hrung ergeben w374rde. Denn eine Zahl von "ca. 60" Stellpl344tzen w374rde sich ebenso wie eine solche von "ca. 45" Stellpl344tzen mit der offenbar tats344chlich vorhandenen Zahl von 51 Stellpl344t-zen noch vereinbaren lassen. 7. Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, auch das Schreiben vom 15. Juli 1993 sei mit der 334berleitungsvereinbarung vom 23. September 1994 durch Heft366sen fest verbunden worden, was die Be-klagte mit ihrer Klageerwiderung vom 20. Oktober 2004 bestritten habe. 28 Das Berufungsgericht erw344hnt die feste k366rperliche Verbindung der 334berleitungsvereinbarung mit allen zugeh366rigen Anlagen, auch des Schreibens vom 15. Juli 1993, im unstreitigen Teil seines Tatbestandes, stellt dies also als unstreitig hin. Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach 247 320 ZPO hat die Beklagte nicht gestellt. Diese tats344chliche Feststellung des Berufungsge-richts ist daher f374r das Revisionsverfahren nach 247 314 ZPO bindend (BGH, Ur-teile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - NJW 1994, 517, 519 und vom 29. April 1993 - IX ZR 215/92 - NJW 1993, 1851, 1852 unter II 1 a, insoweit in BGHZ 122, 297, 300 nicht abgedruckt). 29 - 12 - Im 334brigen w344re die Anheftung dieses Schreibens zur Wahrung der Schriftform auch nicht erforderlich gewesen. Sowohl 247 1 des urspr374nglichen Mietvertrages, demzufolge "beiliegendes Anschreiben mit Datum vom 12.5.93" Bestandteil dieses Vertrages ist, als auch die 334berleitungsvereinbarung neh-men auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug und machen ihn zum Vertragsin-halt, w344hrend das Schreiben vom 15. Juli 1993 seinerseits durch den Betreff "Mietvertrag f374r das Objekt SB-Markt 'An der S. , W. " auf den ur-spr374nglichen Mietvertrag sowie im weiteren Inhalt des Schreibens zus344tzlich auf das vorausgegangene Schreiben vom 12. Mai 1993 zur374ckverweist. Diese ein-deutige wechselseitige Bezugnahme reicht auch ohne k366rperliche Verbindung aus, die Urkundeneinheit zu wahren. 30 8. Die Revision macht ferner geltend, dieses Schreiben vom 15. Juli 1993 sei inhaltlich so mehrdeutig, dass ihm nicht zweifelsfrei entnommen wer-den k366nne, was die Vertragsparteien abweichend von dem urspr374nglichen Mietvertrag vereinbart h344tten. 31 Es ist bereits fraglich, ob dieses Vorbringen 374berhaupt geeignet ist, einen Mangel der Schriftform darzulegen. Denn Schriftst374cke, seien es Anlagen oder Nachtr344ge zu einem Mietvertrag oder nicht, aus denen auch im Wege der Aus-legung keine inhaltliche 304nderung des im Mietvertrag Vereinbarten entnommen werden kann, k366nnen die Schriftform des Mietvertrages nicht in Frage stellen. Hierzu w344re es vielmehr erforderlich gewesen, rechtzeitig in den Tatsachenin-stanzen vorzutragen, welche abweichenden Vereinbarungen getroffen worden seien, ohne dass diese im Mietvertrag oder dessen Anlagen oder Nachtr344gen hinreichenden Niederschlag gefunden h344tten. Daran fehlt es hier. 32 Im 334brigen vermag der Senat der Wertung der Revision auch nicht zu folgen. Abgesehen von der im Schreiben vom 15. Juli 1993 genannten Zahl der 33 - 13 - Stellpl344tze, auf die es nach den vorstehenden Ausf374hrungen nicht ankommt, verh344lt sich dieses Schreiben lediglich - und dies sehr pr344zise - zu Punkt 2.14 der Technischen Beschreibung und verweist insoweit darauf, die W344rmer374ck-gewinnungsanlage sei bauseits und nicht von der Mieterin zu erstellen; die Mie-terin habe lediglich den zugeh366rigen B374ndelrohrverfl374ssiger zu liefern. Diese inhaltlich eindeutige Aufgabenzuweisung ist durch die Bezugnahme in 247 1 des Mietvertrages Inhalt der getroffenen Vereinbarungen geworden. 9. Die nach 247 2 des Mietvertrages vom Zeitpunkt der 334bergabe des fer-tiggestellten Mietobjekts abh344ngige Laufzeit des Vertrages (Mietbeginn am Mo-natsersten nach 334bergabe) ist hinreichend bestimmbar und gen374gt daher eben-falls der Schriftform, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschie-den hat (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NZM 2007, 443, 444 und vom 2. November 2005 - XII ZR 212/03 - NZM 2006, 54). 34 Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 01.02.2005 - 9 O 5412/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.08.2005 - 5 U 399/05 -
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