BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 149/08 Verk374ndet am: 24. September 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 152 Abs. 1 Die einem Zwangsverwalter im Beschluss 374ber die Aufhebung der Zwangsverwaltung vorbehaltene Befugnis, r374ckst344ndige Mieten einzuziehen, erm344chtigt diesen nicht, einen Rechtsstreit gegen Dritte zu beginnen, welche die Mieten unberechtigt vereinnahmt ha-ben sollen. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 149/08 - OLG Frankfurt am Main LG Gie337en - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich-ter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2008, be-richtigt durch Beschluss vom 18. Juli 2008, aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 29. November 2007 wird mit der Ma337-gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage bereits unzul344ssig ist. Der Kl344ger tr344gt die Kosten beider Rechtsmittelz374ge. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war Zwangsverwalter 374ber die Eigentumswohnung Nr. 5 der Anlage M. in R. (Grundbuchamt F. , Gemarkung R. , Blatt 205205.), welche die Beklagten im Wege der Zwangsversteigerung er-worben haben. Er klagt auf Herausgabe von Mieten, welche die Beklagten bis zur Zuschlagserteilung eingezogen haben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 - 3 - 2 Eigent374mer der Wohnung war zun344chst W. H. (fortan: Schuld-ner). Im Jahre 1995 vereinbarten der Schuldner und die Beklagten privatschrift-lich, dass die Wohnung im Jahre 1998 an die Beklagten ver344u337ert werden solle. Bis dahin solle die Wohnung an einen von den Beklagten zu benennenden Mie-ter vermietet werden. Die Mieten wurden im Voraus an die Beklagten abgetre-ten. Mit notariellem Vertrag vom 3. November 1998 verkaufte der Schuldner die Wohnung an die Beklagten. Dem Vertrage nach war der Kaufpreis bereits be-zahlt. Der Schuldner bewilligte eine Auflassungsvormerkung. Die 334bergabe der Wohnung mit allen "an die 334bergabe gesetzlich gekn374pften Rechtswirkungen" sollte am 1. Januar 1999 erfolgen. Am Tage des Besitz374berganges sollten die Beklagten in das bestehende Mietverh344ltnis 374ber die Wohnung eintreten. Die Umschreibung des Eigentums scheiterte daran, dass es dem Schuldner nicht gelang, vereinbarungsgem344337 Grundpfandrechte abzul366sen. Zu einem R374cktritt vom Vertrag oder einer Aufhebungsvereinbarung kam es jedoch nicht. Im Jahre 2000 vermieteten die Beklagten die Wohnung - im eigenen Namen und auf ei-gene Rechnung - neu. Der Schuldner verstarb am 1. Juli 2001. Die F. Volksbank eG (fortan Gl344ubigerin) betrieb aus einer voll-streckbaren Urkunde vom 27. Juni 1979 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Am 17. April 2002 wurde die Zwangsverwaltung der Wohnung an-geordnet und der Kl344ger zum Zwangsverwalter bestellt. Der Zwangsverwal-tungsvermerk wurde am 23. April 2002 in das Grundbuch eingetragen. Am 9. November 2003 wurde das Nachlassinsolvenzverfahren 374ber den Nachlass des Schuldners er366ffnet. Erstmals mit Schreiben vom 22. M344rz 2006 forderte der Kl344ger die Beklagten auf, ihm die Mietvertr344ge 374ber die Wohnung zu 374ber-lassen. Die Mieter waren bis dahin nicht von der Anordnung der Zwangsverwal-tung unterrichtet worden. 3 - 4 - 4 Mit Zuschlagsbeschluss vom 6. Juni 2006 erwarben die Beklagten im Wege der Zwangsversteigerung das Eigentum an der Wohnung. Am 10. Juli 2006 wurde die Zwangsverwaltung der Wohnung aufgehoben. In dem Be-schluss des Vollstreckungsgerichts hei337t es w366rtlich: "Der Zwangsverwalter bleibt erm344chtigt, noch nicht eingezogene Mieten weiter zugunsten der ehema-ligen Zwangsverwaltungsmasse einzuziehen." Mit seiner am 2. August 2006 eingereichten Stufenklage hat der Kl344ger von den Beklagten zun344chst Auskunft dar374ber verlangt, ob und in welcher H366he sie im Zeitraum vom 1. M344rz 2003 bis zum 6. Juni 2006 Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung erzielt haben. Mit Teilurteil vom 12. Juli 2007 sind die Beklagten insoweit antragsgem344337 verurteilt worden. Auf der Grundlage der daraufhin erteilten Auskunft hat der Kl344ger Auskehrung von 20.792,05 200 nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben widerklagend Zahlung von 577,17 200 nebst Zinsen verlangt. Dabei handelt es sich um Mieten aus einer anderen vom Kl344ger zwangsverwalteten und von den Beklagten am 6. Juni 2006 ersteigerten Wohnungseigentumseinheit, welche der Kl344ger f374r die Monate Juni und Juli 2006 eingezogen hat. Gegen374ber dieser Forderung hat der Kl344ger wiederum mit der Klageforderung aufgerechnet. Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Ber374cksichtigung der vom Kl344ger erkl344rten Aufrechnung verur-teilt, an den Kl344ger 20.214,88 200 nebst Zinsen zu zahlen. Mit ihrer Revision wol-len die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils mit der Ma337gabe, dass die Klage bereits unzul344ssig ist. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Kl344ger sei im Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 10. Juli 2006 erm344chtigt worden, offene Mieten zu-gunsten der ehemaligen Zwangsverwaltungsmasse einzuziehen. Der Beschluss habe angeordnet, dass die Wirkung der Beschlagnahme in derartig begrenzter Weise aufrechterhalten werden sollte. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus 247 816 Abs. 2 BGB seien erf374llt, weil Leistungen an die Beklagten bewirkt worden seien, die dem Kl344ger als dem Berechtigten gegen374ber wirksam gewe-sen seien. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Klage ist unzul344ssig. Der Kl344ger ist nach Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht mehr befugt, den streitgegenst344ndlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten geltend zu machen. 8 1. Die Prozessf374hrungsbefugnis stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts we-gen zu pr374fen ist. Das Revisionsgericht ist dabei weder an die Feststellungen 9 - 6 - des Berufungsgerichts gebunden, noch beschr344nkt sich seine Pr374fung auf die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Ber374cksichtigung des Vorbringens in der Revisionsinstanz selbst344ndig festzustellen, ob die Voraus-setzungen f374r die Prozessf374hrungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGHZ 31, 279, 281 ff; BGH, Urt. v. 2. Juni 1986 - II ZR 300/85, WM 1986, 1201, 1202). 2. Die Prozessf374hrungsbefugnis des Kl344gers folgt nicht aus 247 152 Abs. 1 ZVG. 10 a) Ein Zwangsverwalter (fortan auch: Verwalter) hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das verwaltete Grundst374ck in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsm344337ig zu benutzen. Er hat die Anspr374che, auf welche sich die Beschlagnahme er-streckt, geltend zu machen (247 152 Abs. 1 ZVG). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Mieten und Pachten. Grunds344tzlich enden die ihm zustehenden Befugnisse allerdings mit der Aufhebung des Verfahrens (247 161 Abs. 1 ZVG; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 10. Januar 2008 - V ZB 31/07, WM 2008, 1131, 1132 Rn. 8). Die aus 247 152 Abs. 1 Halbsatz 2 ZVG folgende Prozessf374hrungsbefug-nis des Verwalters kann jedoch 374ber den Zeitpunkt der Aufhebung der Zwangs-verwaltung hinaus andauern. Mieten und Pachten geb374hren dem Ersteher erst von dem Zuschlage an (247 56 Satz 2 ZVG). Anspr374che, welche einen fr374heren Zeitraum betreffen, sind daher gegebenenfalls auch nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung vom Verwalter geltend zu machen (BGH, Urt. v. 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, NZI 2003, 562; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 89/09, WM 2009, 1438 Rn. 7; vgl. auch BGH, Urt. v. 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91, ZIP 1992, 11 - 7 - 1781, 1782 zur Fortsetzung anh344ngiger Prozesse aus der Zeit der Amtst344tigkeit des Verwalters). 12 b) Im vorliegenden Fall macht der Kl344ger keine Mieten geltend. Grundla-ge des Anspruchs des Kl344gers gegen die Beklagten ist vielmehr 247 816 Abs. 2 BGB. Die Mieter der beschlagnahmten Wohnung haben im fraglichen Zeitraum Miete an die Beklagten gezahlt. Damit ist der jeweilige Anspruch aus 247 535 Abs. 2 BGB gem344337 247 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beschlagnahme der Woh-nung hinderte die Erf374llung nicht. Gem344337 247 146 Abs. 1, 247 22 Abs. 2 Satz 2 ZVG wird die Beschlagnahme einer Forderung dem Drittschuldner gegen374ber erst mit dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder ihm ein Zah-lungsverbot zugestellt wird. Die Mieter wussten im fraglichen Zeitraum nichts von der Beschlagnahme der Wohnung. Ein Zahlungsverbot ist ihnen ebenfalls nicht zugestellt worden. Vor der Beschlagnahme durch Erf374llung erloschene Forderungen geh366ren grunds344tzlich nicht mehr zum Haftungsverband eines Grundpfandrechts (vgl. 247 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Anspruch aus 247 816 Abs. 2 BGB f344llt nicht unter 247 146 Abs. 1, 247 21 Abs. 2 ZVG, wie sich schon aus dem Wortlaut der letztgenannten Vorschrift ergibt. Er ist weder eine Miet- oder Pachtzinsforderung noch ein Anspruch aus einem mit dem Eigentum an dem Grundst374ck verbundenen Recht auf wieder-kehrende Leistungen. Der Bereicherungsanspruch aus 247 816 Abs. 2 BGB tritt auch nicht im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle der Mietanspr374che (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04, ZIP 2006, 1697, 1698 Rn. 14). Eine entsprechende gesetzliche Anordnung fehlt. Der Anspruch richtet sich au337erdem nicht gegen den Mieter, sondern gegen denjenigen, der die Mie-ten eingezogen hat. Der Kl344ger klagt folgerichtig nicht gegen die Mieter auf 13 - 8 - Zahlung der Mieten, sondern gegen die Beklagten als Vermieter auf Auskeh-rung der von den Mietern erlangten Geldbetr344ge. 14 c) Die Rechte und Pflichten eines Zwangsverwalters sind allerdings nicht auf die Einziehung der beschlagnahmten Mieten und Pachten beschr344nkt. Sei-ne Aufgabe, f374r eine ordnungsgem344337e Nutzung und Verwaltung des Grund-st374cks zu sorgen, schlie337t die Befugnis ein, auch wegen anderer Forderungen Klage zu erheben, wenn dadurch eine Schm344lerung der nach 247 155 ZVG zu verteilenden Nutzungen abgewendet werden kann (vgl. BGHZ 109, 171, 173 f zu Schadensersatzanspr374chen wegen schuldhafter Verk374rzung der Masse ge-gen einen fr374heren Zwangsverwalter; BGH, Urt. v. 29. Juni 2006, aaO S. 1699 Rn. 16 zu Anspr374chen wegen rechtsgrundloser Benutzung der zwangsverwalte-ten Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten). Diese Befugnis, die Teil des Rechts zur Verwaltung und Benutzung des beschlagnahmten Grundst374cks ist (247 148 Abs. 2 ZVG), erlischt jedoch, sobald die Zwangsverwaltung aufgeho-ben wird. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung etwa verbleibende Befugnis-se des Verwalters folgen daraus, dass dieser seine T344tigkeit ordnungsm344337ig abzuschlie337en hat (BGHZ 155, 38, 41 f; BGH, Urt. v. 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138, 139). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs betreffen sie allenfalls beschlagnahmte Anspr374che, nicht je-doch solche Anspr374che, die der Beschlagnahme nach 247247 146, 148 ZVG nicht unterfallen (BGH, Urt. v. 29. Juni 2006, aaO Rn. 17 mit weiteren Nachweisen; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 89/08, aaO Rn. 8). Von der Aufhebung der Zwangsverwal-tung an ist der Verwalter nicht mehr zur weiteren Verwaltung und Benutzung des Grundst374cks (247 148 Abs. 2 ZVG) befugt. 3. Eine Prozessf374hrungsbefugnis des Kl344gers folgt auch nicht aus dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 10. Juli 2006. In diesem Beschluss 15 - 9 - ist der Kl344ger nicht zur klagweisen Geltendmachung der streitgegenst344ndlichen Anspr374che erm344chtigt worden. 16 a) Die Befugnisse des Zwangsverwalters enden - abgesehen von unauf-schiebbaren und der notwendigen Abwicklung der Verwaltung dienenden Ma337-nahmen - mit der Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Be-schlusses (BGH, Beschl. v. 10. Januar 2008 - V ZB 31/07, WM 2008, 1131, 1132 Rn. 8). Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Verwalter nach 247 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV zur Vornahme weiterer Handlungen besonders erm344ch-tigt (BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04, aaO Rn. 17; Beschl. v. 10. Ja-nuar 2008, aaO). Der Sache nach handelt es sich um eine Einschr344nkung des Aufhebungsbeschlusses (BGHZ 155, 38, 44). Die Frage, ob das Vollstre-ckungsgericht den Verwalter im Aufhebungsbeschluss mit der Einziehung nicht beschlagnahmter Forderungen beauftragen darf, hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. Urt. v. 29. Juni 2006, aaO). Sie stellt sich auch im vorliegenden Fall nicht. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 10. Juli 2006, den der Senat selbst344ndig und ohne Bindung an das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts auszulegen hat (vgl. BGHZ 31, 279, 283; allgemein zur Auslegung gerichtlicher, schiedsgerichtlicher und beh366rdlicher Entscheidungen durch das Revisionsgericht RGZ 74, 201, 205; BGHZ 24, 15, 20; 86, 104, 110; BGH, Urt. v. 15. November 1989 - IVb ZR 95/88, NJW-RR 1990, 194; v. 19. M344rz 1998 - IX ZR 120/97, ZIP 1998, 822, 823), erm344chtigt den Kl344ger nicht zur Geltendmachung des hier streitgegenst344ndlichen Anspruchs aus 247 816 Abs. 2 BGB gegen die Beklagten. b) Seinem Wortlaut nach betrifft der Beschluss nur "noch nicht eingezo-gene Mieten". Um "Mieten", also um Anspr374che des Vermieters gegen den Mie-ter aus 247 535 Abs. 2 BGB (oder aus einem anderen Rechtsgrund) geht es im 17 - 10 - vorliegenden Fall gerade nicht. Die Mieter der Wohnung haben die vereinbarte Miete an ihre Vermieter gezahlt und sind dadurch von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Miete frei geworden (s.o.). Anhaltspunkte daf374r, dass der Kl344ger erm344chtigt werden sollte, auch Anspr374che gegen Dritte zu verfolgen, finden sich im Wortlaut des Beschlusses nicht. Dieser Punkt war bereits in erster Instanz umstritten (vgl. z.B. Schriftsatz vom 9. November 2007, S. 2) Gleichwohl hat der Kl344ger keine sonstigen Umst344nde vorgetragen, welche den Schluss auf eine weitergehende Erm344chtigung zulie337en. Das gilt insbesondere f374r einen etwai-gen Antrag des Kl344gers oder des Vollstreckungsgl344ubigers, welcher dem Vor-behalt im Aufhebungsbeschluss vorangegangen sein k366nnte. Die Revisionser-widerung weist zwar auf die m366gliche Relevanz solcher Umst344nde hin, tr344gt jedoch ebenfalls nichts dazu vor. Ob und inwieweit Umst344nde au337erhalb des Beschlusses - der die Prozessf374hrungsbefugnis des Kl344gers gegen374ber dem Prozessgericht und dem Prozessgegner begr374nden m374sste - 374berhaupt Be-r374cksichtigung finden k366nnten, kann offen bleiben. 4. Die Bindungswirkung (247 318 ZPO) des rechtskr344ftigen Teilurteils vom 12. Juli 2007, in welchem eine Prozessf374hrungsbefugnis des Kl344gers ausdr374ck-lich bejaht worden ist, steht deren erneuter Pr374fung nicht entgegen. 18 a) Wieweit das Gericht bei der Entscheidung 374ber den Klageantrag Bin-dungswirkungen aus fr374heren Verfahren und Urteilen zu beachten hat, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen, weil es dabei um die f374r das Ver-fahren in allen Instanzen ma337gebende Grundlegung geht, auf der die Sachpr374-fung aufbaut und die der Parteidisposition entzogen ist (BGHZ 82, 246, 247 f; BGH, Urt. v. 15. November 1989 - IVb ZR 95/88, NJW-RR 1990, 194, 195). 19 - 11 - b) Das Gericht ist an die Entscheidung in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen (247 318 ZPO) gebunden. Die Bindung bezieht sich auf Tat-bestand und Entscheidungsgr374nde, soweit diese den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen. Sie erstreckt sich nicht auf die Urteilselemente, die festgestellten Tatsachen und deren rechtliche Bewertung (BGH, Urt. v. 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, WM 2003, 140, 141). Inhaltlich ent-spricht sie der materiellen Rechtskraftwirkung des 247 322 ZPO (BGH, Urt. v. 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98, WM 2003, 1919, 1921). In Rechtskraft er-w344chst nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, das hei337t nur der vom Richter aus dem vorgelegten Sachverhalt gezogene und im Urteil ausgespro-chene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Klageanspruchs, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden pr344judiziellen Rechtsver-h344ltnisse oder sonstigen Vorfragen, aus denen der Richter seinen Schluss ge-zogen hat (BGHZ 43, 144, 145). Auch im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft erw344chst nur der Rechtsfolgenausspruch in Rechtskraft, also die Verpflichtung des Beklagten, die fragliche Auskunft zu erteilen. Die tats344chli-chen und rechtlichen Grundlagen des Auskunftsanspruchs nehmen hingegen nicht an der Rechtskraft- und Bindungswirkung des Urteils teil, auch dann nicht, wenn die Verurteilung zur Auskunftserteilung auf eine Stufenklage hin erfolgt (BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, WM 1970, 405 f). Nichts anderes gilt f374r die Prozessvoraussetzungen. Die mehre-ren, stufenweise erhobenen Anspr374che behalten ihre prozessuale Selbst344ndig-keit, so dass f374r jede Stufe die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen m374ssen und neu zu pr374fen sind (BGHZ 76, 9, 12). 20 - 12 - III. 21 Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis er-folgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist unzul344s-sig und schon deshalb abzuweisen, was der Senat trotz des Verschlechte-rungsverbotes (247247 528, 557 ZPO) auf die Rechtsmittel des Kl344gers hin klarzu-stellen hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 21. Januar 2004 - VIII ZR 209/03, MDR 2004, 700, 701). Die Widerklage hat Erfolg. Gem344337 247 56 Satz 2 ZVG geb374hren die Nutzungen von dem Zuschlag an dem Ersteher. Entsprechend 247 667 BGB hat der Zwangsverwalter das von diesem Zeitpunkt an bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung Erlangte an den Ersteher herauszugeben (vgl. BGH, Urt. v. - 13 - 11. Oktober 2007 - IX ZR 156/06, ZIP 2007, 2375, 2376 Rn. 14). Da die Klage-forderung nicht besteht, kann der Kl344ger auch nicht gegen die Widerklageforde-rung aufrechnen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 O 118/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.06.2008 - 17 U 22/08 -
Full & Egal Universal Law Academy