BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 1 49 /1 0 vom 14. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr . Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den R ichter Dr. Fischer a m 14. Juni 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Fran k- furt am Main vom 15. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtss ache grundsätzliche Bedeutung , noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsge richt die Grundsätze des Senat s , wonach eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, für 1 2 - 3 - die richterliche Überzeugungsbildung ausreicht (BGH, Urteil vom 20. März 2008 IX ZR 104/05, N JW 2008, 2647 Rn. 2 0 ; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/ C hab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1225 mwN), nicht verkannt. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, konnte das Berufungsgericht, ohne dass Zulassungsgründe b erührt werden, in tatrichterl i- cher Würdigung der eingehenden Ausführung des Sachverständigen anne h- men. 2. Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage, ob ein ärz t- licher Behandlungsfehler vorlag, eine weitergehende Sachaufklärung für no t- wendig a nsieht, verkennt s ie den Anwendungsbereich des § 287 ZPO und die hierfür geltenden Erleichterungen (vgl. Zugehör/G. Fischer, aaO Rn. 1202). 3. Die von der Beschwerde hinsichtlich des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes d es Klägers geltend gemachte G e- hörsverletzung liegt nicht vor. 3 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 O 325/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.07.2010 - 15 U 88/08 - 5
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