ECLI:DE:BGH:2015:201015UXZR14 9.12.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 149/12 Verkündet am: 20. Oktober 2015 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kfz - Stahlbauteil PatG §§ 8, 63 Abs. 2 S atz 1 Ob ein Berechtigter die Übertragung einer Patentanmeldung oder die Einrä u- mung einer Mitberechtigung daran verlangen kann bzw. ob ein Anspruch auf Nennung als (Mit)Erfinder besteht, erfordert einen prüfenden Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehr e mit derjenigen, deren widerrechtliche Entna h- me geltend gemacht wird. Dazu ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen. Ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau zuverlässig nur auf der Grun d- lage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen (Weiterführung von BGH, Urteil vom 11. November 1980 X ZR 58/79, BGHZ 78, 358 ff. Spinnturbine II und Urteil vom 17. Januar 1995 X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18 - Gummiela s- tische Masse I). BGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 - X ZR 149/12 - OLG München LG München I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinsk i und D r. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das am 8. November 2012 ve r- kündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Belgien geschäftsansässige Klägerin z u 1 beschäftigt sich mit der Entwicklung neuer Verfahren zur Korrosionsschutzbeschichtung von Metallen, der Kläger zu 2 ist ihr Geschäftsführer (im Folgenden zusammen nur: die Kl ä- ger). Die Beklagte zu 1 ist in der Automobilzulieferungsindustrie tätig, die B e- klagte zu 5 ein deutscher Automobilhersteller. Die Beklagten zu 2, 3 und 4 bzw. zu 6, sind jeweilige Unternehmensmitarbeiter. Die Beklagten zu 1 und 5 sind als Mitinhaber des deutschen Patents 10 2005 054 847 (Streitpatent s ) eingetragen , die Beklagten zu 2, 3, 4 und 6 als dessen Erfinder benannt . Die Parteien streiten hauptsächlich um die Übertr a- 1 2 - 3 - gung des Streitpatents wegen widerrechtlicher Entnahme auf d ie Klägerin zu 1 und darum, ob d er Kläger zu 2 alleiniger Erfinder ist . Dem liegt folgender Sac h- verh alt zugrunde. Die Klägerin zu 1 verfügte über ein vom Kläger zu 2 entwickeltes Zink - Thermodiffusionsverfahren zum (Oberflächen )Korrosions schutz von Bauteilen aus hochfestem Stahl ( Victocor - / Levicor - Technologie). Ab 2002 kooperierten die Klägerin zu 1 un d die Beklagte zu 1 auf Initiative von D . in ei - nem Projekt zur verbesserten Oberflächenbehandlung von hochfesten Stählen für den Karosseriebau . U nter der Geltung einer Vertraulichkeitsvereinba rung (rop5) erhielt die Beklagte zu 1 dabei detai lliert e Kenntnis von der Levicor - Te chnologie. Am 13. Oktober 2003 meldete die Beklagte zu 1 abredewidrig ein hoc h- festes Stahlbauteil mit Korrosionsschutzschicht aus Zink zum deutschen Patent an (DE 103 48 086 A1, rop1). Im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 um die Berechtigung a m Gegenstand di e- ser A nmeldung und während des Laufs einer diesbezüglich vereinbarten Stil l- haltefrist nahm die Beklagte zu 1 die Anmeldung am 12. Oktober 2005 zurück und informierte die Klägerin zu 1 darüber nachträglich . Die Klägerin zu 1 meld e- te ihrerseits am 17. November 2005 einen mit rop1 identischen Gegenstand zum deutschen Patent an (DE 10 2005 055 374 A1, BP7). Zwei T age zuvor, am 15. November 2005 , hatte die Beklagte zu 1 das Streitpatent an gemeldet , das ein hochfestes Stahlbauteil mit gezielter Deform a- tion im Crashfall betrifft und dessen Anspruch 1 lautet: " 1. Verwendung eines Bauteils aus hochfestem Stahl, das nach dem Warmformen und Presshärten bei 320 bis 400°C wärmebehand elt worden ist, als Struktur - und/oder Sicherheitsbauteil für ein Kfz. " 3 4 5 - 4 - Die Verwendung gemäß den Unteransprüchen 2 und 3 betrifft ein Ba u- teil, das im Crashfall gezielt einer axialen Belastung ausgesetzt ist bzw. einen Längsträger; Unteranspruch 4 sieht d ie Verwendung eines hochfesten Stahls in der Zusammensetzung de r von der Beklagten zu 1 hergestellten pressgehärt e- ten Stahls orte BTR 165 vor und Unteranspruch 5 die Verwendung eines mit einer Korrosionsschu tzschicht überzogenen Bauteils. Die Kläger haben vor dem Landgericht im Wesentlichen beantragt, die Beklagten zu 1 und 5 zu verurteilen, das Streitpatent auf die Klägerin zu 1 zu übertragen und in seine Umschreibung einzuwilligen, Auskunft darüber zu erte i- len und Rechnung zu legen, in welchem Umfang und auf welche Art die Bekla g- te zu 1 und/oder die Beklagte zu 5 und/oder von diesen autorisierte Dritte seit dem 5. Oktober 2007 streitpatentgemäße Bauteile hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder zu diesen Zwecken entweder eingeführt und/oder b e- sess en haben und/oder wie sie die dem Patent zugrundeliegende Erfindung sonst wirtschaftlich verwertet haben. D arüber hinaus haben die Kläger bea n- tragt, die Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem deutschen Patent und Ma r- kenamt zuzustimmen, dass allein der Kl äger zu 2 als Erfinder genannt wird, und festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 5 für die aus der Eigen und Fremd - nutzung oder in sonstiger Weise aus der Rechtsstellung als Anmelder gezog e- nen Vorteile ausgleichspflichtig und der Klägerin zu 1 zum Ersa tz allen Sch a- dens verpflichtet sind, der dieser aus der unberechtigten Anmeldung des Strei t- patents entstanden ist ; ferner, festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger zu 2 gesamtschuldnerisch den gesamten aus der unrichtigen Erfinderbene n- nung entstandenen Schaden zu ersetzen haben . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. 6 7 8 - 5 - Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Zurückweisu ng der Berufung der Beklagten weiter. Entscheidungsgründe: I. D er Beschreibung des Streitpatents zufolge werden im Fahrzeugbau zunehmend Bauteile aus festem und hochfestem Stahl eingesetzt, um den Leichtbaukriterien bei steigenden Anforderungen an die M aterialkennwerte g e- recht zu werden. Auch im Karosseriebau würden Struktur bzw. Sicherheits ba u- teile immer öfter zur Erreichung der Gewichtsziele und Sicherheitsanforderu n- gen aus warmgeformtem und pressgehärtetem feste m oder höchstfeste m Stahl hergestellt. Werde ein Fahrzeuglängsträger aus hochfestem Stahl von der Front oder Heckseite her getroffen, werde Crash energie in Längsrichtung in ihn eingeleitet. Dabei könne es teilweise zu spröden Bauteilerissen kommen, was nachteilig für den Abbau dieser Energie s ei. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das Problem, ein warmgeformtes und pressgehärtetes Struktur und/ oder Sicherheitsbauteil für ein Kraftfahrzeug aus hochfestem Stahl für e i- nen günstigeren Energieabbau im Crashfall weiterzuentwickeln. Dafür schlägt Patentanspruch 1 vor: 1. E in Bauteil aus hochfestem St ahl , 2. das nach dem Warmformen und Presshärten bei 320 bis 400°C wärmebehandelt worden ist , 3. wird als Struktur und/oder Sicherheitsbauteil für ein Kraftfahrzeug verwendet . 9 10 - 6 - Nach den Erläuterungen in der Streitpatentschrift sind zu den Struktur ode r Sicherheits bau teilen Türaufprallträger, A und BSäulen, Stoßfänger sowie Längs und Querträger zu zählen (Abs. 2, 9). Erfindungsgemäß soll bei einem Unfall auf das betroffene Struktur oder Sicherheitsbauteil einwirkende Energie in (Verformungs)Arbe it umgewandelt werden. Das Bauteil soll beulenartige Falten ausbilden (Abs. 10, 22), so dass die Aufprallenergie nicht in vollem Umfang auf die Fahrzeuginsassen einwirkt . Durch die vorgesehene Wärmebehandlung bei relativ niedriger Temperatur w e rden die hoc hfesten Eigenschaften des Bauteils der Streitpatentschrift zufo l- ge gezielt beeinflusst. Bei nahezu unveränderter Streckgrenze R p0,2 und De h- nung A 5 wer de die Zugfestigkeit R m um 100 bis 200 N/mm² reduziert. Überr a- schenderweise genüge die geringfügige Herabs etzung der Zugfestigkeit, um bei einem Struktur - oder Sicherheitsbauteil die Deformationsfähigkeit im Sinne von Faltenbildung unter Beibehaltung der hochfesten Eigenschaften des Stahls wiederherzustellen. Bei der Stahlsorte BTR 165 hätten sich nach der Wär m e- behandlung bei 320 °C bis 400°C eine Zugfestigkeit R m von 1.200 bis 1.400 N/mm², eine Streckgrenze R p0,2 von 950 bis 1.250 N/mm² und eine De h- nung A 5 von 6 bis 12% eingestellt. Der Werkstoff verfüge nach wie vor über die notwendigen hochfesten mechanischen Eigenschaften . Infolge der etwas geri n- gere n Zugfestigkeit sei er aber so duktil, dass er bei entsprechender Belastung Falten werfe, anstatt zu brechen oder zu reißen (Abs. 11 und 12). Aus dieser Materialeigenschaft erg ebe sich die Eignung des Stahls für S truktur - oder S i- cherheitsbauteile, bei denen eine solche Verformung im Crashfall erwünscht sei . Nach der Beschreibung kann das erfindungsgemäße Bauteil beschichtet sein. Neben dem ohnehin in vielen Fällen erforderlichen Korrosionsschutz sei es erfindung sgemäß möglich, das Bauteil zeitgleich in Verbindung mit einem 11 12 13 - 7 - Beschichtungsverfahren bei 320 ° C bis 400° C , etwa mit einem Tauchbeschic h- ten oder einem Diffusionsverfahren, wärmezubehandeln (Abs. 14). II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger z u 2 sei weder E r- finder der technischen Lehre des Streitpatents noch habe er zu dieser einen schöpferischen Beitrag geleistet. Die Erfindung nach Patentanspruch 1 erfasse aus der einschlägigen fachmännischen Sicht eines Maschinenbauers mit Schwerpunktkenntn issen im Bereich der Werkstoff und Materialkunde betre f- fend hochfeste Stähle ausschließlich die Verwendung streitpatentgemäß wä r- mebehandelter, hochfeste r Stahlbauteile als Struktur oder Sicherheitsbauteile eines Kraftfahrzeugs, die im Crashfall einen gez ielten Faltenwurf ausbilden so l- len. Nicht erfasst sei die Verwendung als Struktur oder Sicherheitsbauteil , bei de m diese Auffaltung nicht erwünscht sei (Türaufprallträger, B - Säulen) . Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass der Kläger zu 2 vor dem Prioritä tszeitpunkt des Streitpatents dank eigener Erkenntnisse im Besitz einer mit dem so ve r- standenen Gegenstand der Erfindung wesensgleichen technischen Lehre g e- wesen wäre. Unbehelflich sei insoweit insbesondere die Patentanmeldung BP7 der Klägerin zu 1 . Diese befasse sich nicht mit dem Problem eines gezielten Faltenwurfs von Struktur/Sicherheitsbauteilen durch Erhöhung der Duktilität des gehärteten Stahls, sondern ausschließlich mit der Korrosionsschutzb e- schichtung von Bauteilen aus warmgeformtem und pressgehä rtetem , hochfe s- tem Stahl bei möglichst unveränderter Beibehaltung seiner Materialkennwerte trotz des mit der Beschichtung einhergehenden Wärmeeintrags. Dementspr e- chend sehe BP7 vor, den für das Diffusionsverzinken ( " Sherardisieren " ) b e- kannten Temperaturber eich von über 320°C zu vermeiden und die Oberfl ä- chenbehandlung stattdessen gezielt bei Temperaturen von unter 320°C vorz u- nehmen. Vor dem Hintergrund, dass das Streitpatent zur Erhöhung der Duktil i- tät des Materials für einen gezielten Faltenwurf im Crashfal l ausdrücklich auf einen Temperaturbereich von mehr als 320°C abstelle, könne auch nicht ang e- nommen werden, dass der Kläger zu 2 mit der von ihm entwickelten Beschic h- 14 - 8 - tungstechnologie einen allgemeinen Lösungsgedanken erfasst hätte, der auch im Streitpatent seinen Niederschlag gefunden hätte. Für die übrigen Unterl a- gen, in denen die Kläger den Kerngedanken der Erfindung verkörpert sähen, gelte nichts anderes . Dem von der Beklagten zu 2 verfassten Bericht über eine Präsentation des Beschichtungsverfahrens der Kläger am 24. Februar 2003 (Anlage rop32) lasse sich ein schöpferischer Beitrag zur Lehre des Streitpatents nicht entnehmen. Die weiteren Präsentationsunterlagen der Kläger dokumentierten ebe n- falls keinen Erfindungsbesitz an oder schöpferische Beiträg e zu dem Gege n- stand der geschützten Erfindung. Ein Hinweis darauf, dass spezifisch die The r- mobeschichtung in dem vom Streitpatent beanspruchten Temperaturfenster und die damit einhergehende geringfügige Reduzierung der Zugfestigkeit für den erfindungsgemäß en Vorteil eines Faltenwurfs unter Energieeintrag nutzbar gemacht werden könne, finde sich dort nicht. In den Unterlagen verschie - dentlich enthaltene Hinweise auf die Duktilität des nach der Levicor - Techno - logie wärmebeschichteten gehärteten Stahls könnten daher keinen Beitrag der Kläger zu der Erfindung begründen. Unbehelflich sei ferner der Hinweis der Kläger auf an B - Säulen vorgenommene Crashtests bei de m Deutschen Zentrum für Luft - und Raumfahrt e.V. ( DLR ) im November 2003. Auch in Bezug auf die in den Unteransprüchen formulierten besonderen Ausgestaltungen der geschützten Lehre seien keine (nicht nur unwesentlichen) Beiträge der Kläger zu erkennen. III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg und führen zur Au fhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückve r- weisung der Sache an das Berufungsgericht. 15 16 17 - 9 - Bei seinen Ausführungen zur Bestimmung des im Streitpatent unter Schutz gestellten Gegenstands geht das Berufungsgericht, auch soweit hierfür Entscheidungen des Senats zitiert werden, die zur Frage des schöpferischen Beitrags ergangen sind (BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - X ZR 53/08, GRUR 2011, 903 Rn. 16 - Atemgasdrucksteuerung), zwar von zutreffenden Obersä t- zen aus. Das Berufungsgericht hat jedoch im Folgend en, auch wenn es ve r- schiedentlich von Beiträgen zur Erfindung spricht, im Wesentlichen nur noch geprüft, ob sich verschiedenen Unterlagen der Kläger entnehmen lässt, dass diese im Besitz einer mit Patentanspruch 1 - so wie es diesen verstanden hat - überei nstimmenden technischen Lehre waren. Dies greift in mehrfacher Hi n- sicht zu kurz. 1. D er Auslegung des Streitpatents durch das Berufungsgericht , die im Vindikationsprozess wie im Verletzungsprozess (vgl. dazu BGH, Urteil vom 31 . März 2009 - X ZR 95/05, B GHZ 180, 215 Rn. 16 mwN - Straßenbaum a- schine) der uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung durch das Revision s- gericht unterliegt, kann nicht beigetreten werden . Mit seiner Annahme , P a- tentanspruch 1 erfasse nur die Verwendung solcher hochfester Struktur o der Sicherheitsbauteile eines Kraftfahrzeugs, die im Crashfall einen gezielten Fa l- tenwurf ausbilden sollen, hat das Berufungsgericht Patentanspruch 1 unter se i- nen Wortsinn ausgelegt ( vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. August 2006 X ZR 114/03, GRUR 2006, 962, 9 65 - Restschadstoffentfernung, insoweit nicht in BGHZ 169, 30 abgedruckt). Patentanspruch 1 ist auf die Verwendung ein er Sache gerichtet , und zwar eines nach dem Warmformen u nd Presshärten bei 320° C bis 400° C wä r- mebehandelten Bauteils aus hochfestem St ahl als Struktur - oder Sicherheit s- bauteil für ein Kraftfahrzeug . Geschützt ist damit jedes Struktur - oder Siche r- heitsbauteil aus einem hochfesten Stahl, der nach dem Warmformen und 18 19 20 - 10 - Presshärten bei 320 ° C bis 400°C wärmebehandelt worden ist. Dem Anspruch lie gt dabei , wie sich aus den Absätzen 2 und 9 der Beschreibung ergibt, ein u m- fassende r Begriff de s Struktur - und Sicherheitsbauteil s zugrunde. Soweit die Erfindung der Beschreibung zufolge bei B - Säulen nicht sinnvoll einsetzbar ist , weil diese nicht infolge Verformung in den Fahrgastraum ragen sollen (Abs. 13) , ergibt sich daraus ke ine Beschränkung ihr es Gegenstands . Eine solche folgt auch nicht aus der - im Streitpatent ohnehin nicht erwähnten - vom Berufung s- gericht ergänzend erörterten Verwendung bei Stirnw andquerträgern. 2. Infolge seiner unzutreffenden Auslegung des Streitpatents stellt das Berufungsgericht Anforderungen an die Erbringung schöpferischer Beiträge, die an dessen Gegenstand vorbeigehen , und lässt Leistungen bei seiner diesb e- züglichen Prüfu ng unberücksichtigt, auf welche die Kläger sich dafür zu Recht stützen . a) Ob ein Berechtigter nach § 8 Satz 1 und 2 PatG die Übertragung e i- nes Patents oder die Einräumung einer Mitberechtigung daran verlangen kann und ob ein Anspruch auf Nennung als (M it - )Erfinder nach § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG besteht, erfordert eine n pr üf enden Vergleich der zum Patent angemeld e- ten Lehre mit derjenigen , deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1980 - X ZR 58/79, BGHZ 78, 358 ff. Spinnturbine II). Dafür ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Le h- ren übereinstimmen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau z u- verlässig nur auf der Grun dlage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen. Das gilt schon deshalb, weil d em Vindikationsanspruch auch derjenige ausg e- setzt ist , der keine vollständige und eventuell für sich al lein schutzfähige Erfi n- dung, aber einen wesentlichen Beitrag zu dem von ihm angemeldeten oder für ihn geschützten Gegenstand entnommen hat , sofern das Entnommene einen 21 22 - 11 - erfinderischen Beitrag, einen schöpferischen Anteil oder eine qualifizierte Mi t- wirkung a n dem Gegenstand der Anmeldung oder des erteilten Schutzrechts darstellt (BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18 Gummielastische Masse I). b) Das Berufungsgericht hat seine Prüfung auf widerrechtliche Entna h- me demgegenüber a n vorhandenen oder vermeintlichen Unterschieden zw i- schen der Lehre des Streitpatents und den von ihm untersuchten Beiträgen des Klägers zu 1 ausgerichtet . Es ist dabei vornehmlich der Frage nachgegangen, ob diesen Unterlagen eine mit der Erfindung wesensgl eiche technische Lehre zu entnehmen ist , hat diese im Wesentlichen auf den Faltenwurf im Crashfall reduziert und infolgedessen außer Acht gelassen , dass die Kläger die erfi n- dungsgemäße Lehre erkannt haben, wenn sie warmgeformte und pressgehä r- t e te Bauteile aus hochfestem Stahl in dem patentgemäßen Niedrigtemperatu r- bereich wärmehandelt (und gleichzeitig beschichtet) haben, die geeignet und bestimmt waren, als Strukturbauteile für Kraftfahrzeuge verwendet zu werden. Dass die Bauteile weiterhin hochfest, aufgru nd der etwas geringeren Zugfesti g- keit aber so duktil sind, dass sie bei entsprechender Belastung Falten werfen anstatt zu brechen oder zu reißen, musste dafür nicht notwendig erkannt we r- den. 3 . a) D ie Würdigung der Anmeldung BP7, die mit rop1 ersichtli ch de s- halb vollständig übereinstimmt, weil die Klägerin zu 1 den - aus Rechtsgründen untauglichen - Versuch einer Anmeldung nach § 7 Abs. 2 PatG unter nehmen wollte, geht in mehrfacher Hinsicht fehl. aa) Die Annahme des Berufungsgerichts , BP7 befasse sic h im Geg e n- satz zum Streitpatent nicht " mit dem Problem eines gezielten Faltenwurfs von Struktur - /Sicherheitsbauteilen im Crashfall bei im Übrigen (im Wesentlichen) konstanten mechanischen Eigenschaften " geht am Gegenstand des Streitp a- 23 24 25 - 12 - tents vorbei, weil d ie s er , wie ausgeführt (oben III 1), auch solche Struktur - oder Sicherheitsbauteile erfasst , die BP7 zum Gegenstand hat . Vor allem aber lehrt das Streitpatent , anders als das Berufungsgericht zu meinen scheint, keinen solchen gezielten Faltenwurf , sondern d ie s er ist lediglich das Resultat einer b e- stimmten (Wärme - )Behandlung , der das Bauteil aus hochfestem Stahl nach der Lehre des Streitpatents unterzogen wird . Ungeachtet des Umstands, dass die Ansprüche des Streitpatent s als Verwendungsansprüche formuliert sin d, ist sein Gegenstand nicht etwa auf ein Verfahren zur Erzeugung eines im Crashfall fa l- tenwerfenden Stahlbauteils gerichtet . E s hat vielmehr eine bestimmte Verwe n- dung der näher beschriebenen und wärmebehandelten Stahlbauteile zum G e- genstand und könnte , wi e ausgeführt, dementsprechend ebenso gut auf Sachanspr üche für entsprechende Struktur - und Sicherheitsbauteile gerichtet sein. Wärmebehandelte Strukturs tahlbauteile sind indes auch Gegenstand von BP7. bb) Nach Ansicht des Berufungsgerichts unterscheidet sich BP7 in der Zwecksetzung da rin grundlegend von der Lehre des Streitpatents, dass nach BP7 bei Temperaturen unter 320°C gearbeitet werden soll, um die Festigkeit s- werte des gehärteten Stahls nicht wesentlich zu beeinflussen . Damit vernac h- lässigt das Ber ufungsgericht den von ihm an sich erkannten Umstand, dass auch der nach der Lehre des Streitpatents wärmebehandelte Stahl nach wie vor über die notwendigen hochfesten mechanischen Eigenschaften verfüg en und nur die Zugfestigkeit - bei nahezu unveränderter Streckgrenze und Dehnung - im Interesse erhöhter Duktilität etwas herabgesetzt sei n und damit den Falte n- wurf ermöglich en soll (Beschreibung Abs. 12 f.) . Der Gegensatz zwischen BP7 und der Lehre des Streitpatents, den das Berufungsgericht darin sieht, dass dieses, anders als BP7 ein warmgeformtes und gehärtetes Strukturbauteil aus (hoch )festem Stahl mit einer Korrosionsschutzschicht bereitstell t , die sich nicht oder nur unwesentlich auf die Festigkeitswerte des Bauteils auswirkt, besteht mithin so nicht. 26 - 13 - cc) Entsprechendes gilt für die Temperaturangaben. Das Berufungsg e- richt stellt als wesentlichen Unterschied zwischen beiden Lehren die unte r- schiedlichen , der Wärmebehandlung jeweils zugeordneten Temperatur bereiche von
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