BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 149/14 Verkündet am: 30. April 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 286 B Zahlt der Schuldner auf eine relativ geringfügige Forderung erst aufgrund me h rerer Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten und tilgt die Forderung nicht vollstä n- dig, kann das Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, d ass der Gläubiger allein hi e- raus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14 - LG Bremen AG Bremen Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3 0. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 4. Juni 2014 wird auf seine Kosten z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte überlässt anderen gegen Entgelt Arbeitnehmer. Der spätere Schuldner war als Elektromeister selbständig tätig und nahm die Dienste der Beklagten in Anspr uch, die diese ihm am 22. Juni 2009 mit insgesamt 1.218,27 Rechnung nicht. Am 2. September 2009 übergab die Beklagte den Vorgang an ein Inkassounternehmen, das aufgrund des Auftrags gegen den Schuldner tätig wurde. Am 21. Juni 2010 stellte eine gesetzliche Krankenversicherung den A n- trag, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Am 18. August 2010 zahlte der Schuldner nach Mahnungen des Inkassounte r- nehmens e inen Teilbetrag von 500 August 2010 stellte eine zweite gesetzliche Krankenversicherung einen Antrag auf Insolvenzeröffnung. Einen 1 2 - 3 - Tag später zahlte der Schuldner weitere 500 d- ners vom 10. September 2010 und Verbindun g der drei Verfahren wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen am 29. Oktober 2010 eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser focht die beiden Zahlungen an. Das Amtsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers stattgegeben, d as Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen En t- scheidung erreichen. Entsche idungsgründe: Die Revision des Klägers ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es bestehe kein Rückgewähra n- spruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 143 InsO, weil ein Anfechtung s- grund weder nach § 130 InsO noch nach § 133 InsO bestehe. Die Beklagte h a- be von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht s gewusst. Allein die zögerliche und nicht vollständige Begleichung einer Forderung in H ö- he von rund 1.200 das Hinzutreten weiterer Umstände keine Kenntnis von die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen. 3 4 5 - 4 - II. 1. Diese Ausführungen halte n rechtlicher Nachprüfung stand. a) Sow eit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rückgewähr der e r- haltenen Zahlungen nach § 143 Abs. 1 Satz 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO abgelehnt hat, ist seine Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat d er Schuldner nach Stellung des er sten und zweiten Insolvenzantrags (§ 139 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO; BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 145/08, NZI 2009, 377 Rn. 7) auf die unstreitig bestehende n, fälligen Forderu n- g en der Beklagten zwei Ratenzahlungen geleistet und dadurch die Insolve n z- gläubiger objektiv benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO) . Auch ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der Schuldner z um Zeitpunkt der Ratenzahlungen (§ 140 Abs. 1 InsO) zahlungsunfähig war. Doch hat der Kläger nicht behauptet, dass die Beklagte zum Zei tpunkt der Ratenzahlungen die nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO erforderliche Kenntnis von dem Insolvenzantrag hatte. Auch ist das Ber u- fungsgericht, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist, zu der mö g- lichen tatrichterlichen Würdigung gelangt (§ 286 Abs. 1 ZPO) , der Beklagte n sei aufgrund der ihr bekannten Umstände ein eindeutiges Urteil dahin, dass der Schuldner zahlungsunfähig war oder die Zahlungen eingestellt hatte (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), nicht möglich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, NZI 2014, 23 Rn. 12). Dabei beschränkt sich die revision s- rechtliche Kontrolle darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseina n- dergesetzt hat, die Beweiswür digung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 7. November 2013 , aaO Rn. 8 ). Dies ist der Fall. 6 7 - 5 - b) Zahlungen eines Schuldners sind nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO anfechtb ar, wenn der Gläubiger zur Zeit der Vornahme der Zahlungen von se i- ner Zahlungsunfähigkeit wusste. Kennt der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO auch seine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Denn die dort formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen der Insolvenzanfechtung. Der Kenntnis der Zahlungsunfähi g- keit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlung s- u n fähigkeit schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO). Dies ist anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei z u- treffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 13; vom 7. November 2013 , aaO Rn. 11). aa) Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urteil vom 25. September 1997 - IX ZR 231/96, NJW 1998, 607, 608; vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, ZIP 19 98, 477, 479, insoweit bei BGHZ 138, 40 nicht abgedruckt). Ersatzweise reicht es für die Anfechtung aus, wenn der Leistungsempfänger Indiztatsa chen von so l- cher Beweiskraft kennt, dass sich daraus eine Zahlungseinstellung eindeutig ergibt. Die Umstände müssen konkret sein und ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Schuldners ermöglichen (BGH, Urteil vom 19. Fe - bruar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 17). Dazu kann ein einziger A n- haltspunkt von hinreichendem Aussagewert genügen, etwa eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12 , ZInsO 2015 , 396 Rn. 21 mwN), auch wenn sie mit einer Stundungsbitte verbunden sind (BGH, Urteil vom 10. Juli 8 9 - 6 - 2014 - IX ZR 280/13, NZI 2014, 863 Rn. 28 mwN). Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsno t- wendige n fortlaufenden Verbindlichkeiten - insbesondere Steuern und Sozia l- abgaben, aber auch Löhne und Mieten - aufkommen und zahlt er danach unr e- gelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlun gsunfähigkeit hin (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01 , BGHZ 149, 178, 185 f; vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, NZI 2003, 542, 544; vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02 , NJW 2003, 3560, 3562; zu allem MünchKomm - InsO/Ka yser, 3. Aufl., § 130 Rn. 35 ff, Rn. 39a). Umgekehrt begründet die Kenntnis von der ausbleibenden Tilgung einer Forderung noch nicht die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung und der Zahlungsunfähigkeit. Denn diese kann die verschiedensten Ursachen haben und mus s nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkei t des Schuldners hindeuten (OLG Schleswig, DZWIR 2002, 514, 515 mit einer zustimm enden Anmerkung von Adam, DZWIR 2002, 515, 516; MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 130 Rn. 39). Ebenso wenig muss auf die Kenntnis des Gläubigers von der schuldnerischen Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Schuldner eine geringfügige Verbindlichkeit erst nach mehreren Mahnungen begleicht (MünchKomm - InsO/Kayser, aaO). Die Bitte des Schuldners auf A b- schluss einer Ratenzahlu ngsvereinbarung stellt als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit dar , wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, zVb). bb ) Nach diesen Maßst äben konnte das Berufungsgericht davon ausg e- hen, dass die Beklagte im Monat August 2010 die Zahlungsunfähigkeit der 10 11 - 7 - Schuldnerin nicht erkannt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, NZI 2014, 23 Rn. 10). Unstreitig hatte die Beklagte al s außenstehende Gläubigerin keinen Gesamtüberblick über die Liquiditäts - oder Zahlungslage des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 17; MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 130 Rn. 35), mithin keine Kenntnis von d er finanziellen Lage des Schuldners. Sie hatte keinen Einblick in seine Geschäftsunterlagen und wusste nichts über das Zahlungsverhalten des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern. Sie m usste nur damit rechnen , weil der Schuldner gewerblich tätig war, das s weitere Gläubiger mit offenen Ford e- rungen vorhanden waren (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, NZI 2012, 963 Rn. 30; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, NJW 2013, 940 Rn. 42; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 34/14, NZI 2015, 220 Rn. 11 ). Ihr einziger Kontakt zum Schuldner beschränkte sich auf die gelegentl i- che Überlassung von Arbeitnehmern, die schließlich mit der streitgegenständl i- chen Rechnung von Juni 2009 abgerechnet worden ist. Weitere Geschäftsb e- ziehungen zum Schuldner, die i hr Aufschlüsse über seine finanzielle Situation hätten geben können, unterhielt sie nicht. Von irgendwelchen Gesprächen des Schuldners mit der Beklagten oder dem beauftragten Inkassounternehmen, in denen sie auf finanzielle Schwierigkeiten hingewiesen, um Stundung gebeten oder die mangelnde Zahlungsfähigkeit oder finanzielle Schwierigkeiten offe n- bart worden wären, hat der Kläger nicht vorgetragen . Ebenso wenig übten die Beklagte und das beauftragte Inkassounternehmen einen verdächtigen Druck auf den Schuldn er aus . Sie drohten weder mit der Stellung eines Insolvenza n- trags (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 111; vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 245 ff), einer Strafanzeige (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, NZI 2005, 497) 12 - 8 - oder mit der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003, aaO 245 f). Die Beklagte wusste unstreitig nur, dass ihre eigene Forderung über einen Zeitraum von über einem Jahr überhaupt nicht und dann nur rate n- we ise und nicht vollständig beglichen wurde. Auch musste sie ein Inkassou n- ternehmen einschalten, damit die Forderung teilweise eingetrieben werden konnte, die mit 1.218,27 relativ geringfügig war. b) Ebenso wenig hat der Kläger einen Rückgewähranspruc h aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO. Es ist zwar für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Schuldner die beiden Ratenzahlungen im Monat August 2010 mit dem Vorsatz geleistet hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Denn der Benac hteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vo r- nahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten a n- deren Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteil i- gungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen ni cht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 17 mwN; vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, NZI 20 14, 23 Rn. 8 f). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angef ochten wird (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 15). Doch durfte das Berufungsgericht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalt s davon ausgehen, dass die Beklagte einen Benachteiligungsvo r- satz des Schuldners mangel s Wissen um die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und mangels Wissen von Umständen, die zwingend auf die 13 14 - 9 - (drohende) Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen (§ 130 Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO), nicht erkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013 , aaO Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZR 221/11, ZInsO 2014, 496 Rn. 3). Für die Beklagte waren auch unter Berücksichtigung ihrer eigenen, verspätet und nur teilweise beglichenen, relativ geringfügigen Forderung kein e tragfähigen Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich d er Schuldner in existenziellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Von den wirtschaftl i- chen Verhältnissen de s Schuldner s hatte sie keine Kenntnis; insbesondere wusste sie nicht, dass d er Schuldner au ch anderen Gläubigern gegenüber Schulden hatte, die nicht pünktlich beglichen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013 , aaO Rn. 15 mwN) . 2 . D er gerügte Verfahrensverstoß führt nicht zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung. Allerdings verletz t das Berufungsurteil den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht - wie das Berufungsg e- richt einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz versehentlich nicht berücksichtigt, weil er ihm nicht rechtzeitig vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 33/04, nv Rn. 5; vom 19. August 2010 - VII ZB 2/09, WM 2010, 1788 Rn. 14; vom 17. Februar 2011 - V Z B 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11 , NZI 2012, 721 Rn. 7; BVerfG, AnwBl 2015, 273 Rn. 11). Doch beruht das Urteil nicht auf diesem G e- hörsverstoß. Der neue Tatsachenvortrag in dem nicht nachgelassenen Schrif t- satz zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war f ür die Entscheidung des B e- rufungsgerichts unerheblich, weil diese Anfechtungsvoraussetzung zu Gunsten des Klägers unterstellt worden ist. Der Kläger hat auch keine neue n rechtliche n Gesichtspunkte un d Wertungen vorgetragen, er hat in dem nicht nachgelass e- nen Schriftsatz nur zusammen gefasst , was er zuvor schon vor dem Land - und 15 - 10 - dem Oberlandesgericht ausgeführt hat te . Neu war nur der klägerische Verweis auf die noch nicht einmal im Ansatz einschlägige E ntscheidung des Bundesg e- richtshofs (Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129). Es ist deswegen ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht in Kenntnis dieser En t- scheidung anders entschieden hätte. Kayser Vill Lohmann Grupp Möhring Vorin stanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 11.10.2013 - 6 C 97/13 - LG Bremen, Entscheidung vom 04.06.2014 - 8 S 350/13 -
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